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Gemäss Prozessordnungen sind vom 15. Juli bis 15. August Gerichtsferien. Die meisten Fristen stehen dann still. So auch die Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht. Das gilt im Privat-, Straf- und öffentlichen Recht. Doch nur wenige Vorinstanzen informieren in ihrer Rechtsmittelbelehrung darüber, so etwa die Sozialversicherungsgerichte in den Kantonen Aargau und Zürich. Die meisten kantonalen Vorinstanzen sowie das Bundesstraf- und das Bundesverwaltungsgericht weisen zwar auf die 30-tägige Frist hin, aber nicht auf die Gerichtsferien.
Weshalb fehlt oft der Hinweis auf die ruhenden Fristen? Daniel Staehelin, Advokat und Titularprofessor in Basel, sagt: «Es besteht keine Vorschrift, dass die Gerichte auf den Fristenstillstand hinweisen müssen.» Ausnahme: Gemäss der Zivilprozessordnung müssten die Gerichte bei den Rechtsmitteln gegen erstinstanzliche Entscheide darauf hinweisen, falls keine Gerichtsferien gelten. So etwa bei summarischen Verfahren.
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