Gemäss Prozessordnungen sind vom 15. Juli bis 15. August Gerichtsferien. Die meisten Fristen stehen dann still. So auch die Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht. Das gilt im Privat-, Straf- und öffentlichen Recht. Doch nur wenige Vorinstanzen informieren in ihrer Rechtsmittel­belehrung darüber, so etwa die Sozialversicherungsgerichte in den Kantonen Aargau und Zürich. Die meisten kantonalen Vorinstanzen sowie das Bundesstraf- und das Bundesverwaltungsgericht weisen zwar auf die 30-tägige Frist hin, aber nicht auf die Gerichtsferien.

Weshalb fehlt oft der Hinweis auf die ruhenden Fristen? Daniel Staehelin, Advokat und Titularprofessor in Basel, sagt: «Es besteht keine Vorschrift, dass die Gerichte auf den ­Fristenstillstand hinweisen müssen.» Ausnahme: Gemäss der Zivilprozessordnung müssten die Gerichte bei  den Rechtsmitteln gegen erst­in­stanzliche Entscheide darauf hinweisen, falls keine Gerichtsferien gelten. So etwa bei summarischen Ver­fahren.