Mit BGE 137 V 210 setzte das Bundesgericht für die versicherte Person einen bedingten Anspruch auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens um. Dieser Anspruch ist aber kaum justiziabel. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens durch das kantonale Versicherungsgericht bzw. das Bundesverwaltungsgericht ist zudem mit verschiedenen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden.
Trotzdem bringt die Einholung eines Gerichtsgutachtens entscheidende Vorteile mit sich, namentlich die Straffung des Verfahrens. Mit Blick auf das Verbot der Rechtsverzögerung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sollten die kantonalen Versicherungsgerichte bzw. das Bundesverwaltungsgericht vermehrt dazu übergehen, Gerichtsgutachten einzuholen, anstatt die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
1. Begriff des Gerichtsgutachtens
Das Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung ist eine vom kantonalen Versicherungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht bei einem unabhängigen Dritten eingeholte Expertise.1 Eine solche Expertise wird grundsätzlich bei (Fach-)Ärzten eingeholt.2 Der Gutachter untersteht bei der Erstellung des Gutachtens der Strafdrohung des Art. 307 StGB.3
Gerichtsgutachten unterliegen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP). Es ist aber mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, wenn dieser durch sogenannte Richtlinien in der Beweiswürdigung eingeschränkt wird.4
Nach diesen Richtlinien in der Beweiswürdigung haben Gerichtsgutachten grundsätzlich vollen Beweiswert.5 Nur bei zwingenden Gründen darf das Gericht vom Inhalt eines Gerichtsgutachtens abweichen.6 Dies ist der Fall, «wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens infrage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht.»7
2. Rückweisungen eingeschränkt
Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestand im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich kein Anspruch auf Gerichtsgutachten. Es lag allein im Ermessen der kantonalen Versicherungsgerichte, ob sie bei einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung die Akten zwecks weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückschicken oder die nötigen Beweiserhebungen mittels Einholung eines Gerichtsgutachtens direkt selbst vornehmen.8 Eine Rückweisung an die Vorinstanz hatte nach der älteren Rechtspraxis des Bundesgerichts nur zu erfolgen, wenn nur ein Gericht in der Lage sei, die Sache richtig und vollständig abzuklären bzw. die Rückweisung unverhältnismässig erscheine.9
Mit dem Grundsatzentscheid BGE 137 V 210 setzte eine Wende ein. Demnach besteht seither ein (bedingter) Anspruch auf ein Gerichtsgutachten, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Sozialversicherungsverfahren in wesentlichen Punkten nicht genügend beweiswertig seien.10 Liege dies vor, haben die kantonalen Versicherungsgerichte bzw. das Bundesverwaltungsgericht ein Gerichtsgutachten einzuholen.11 Eine Rückweisung durch das kantonale Versicherungsgericht bzw. das Bundesverwaltungsgericht dürfe nur noch dann erfolgen, wenn eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von bereits erfolgten gerichtlichen Abklärungen notwendig erscheine.12
Hierbei handle es sich bei der Klarstellungs-, Präzisierungs- und Ergänzungsbedürftigkeit von Gutachten lediglich um geringfügige Details, welche eine Rückweisung rechtfertigen würden.13 Weiterhin könne eine Rückweisung an den Sozialversicherungsträger erfolgen, falls eine medizinische Frage bisher vollständig ungeklärt geblieben sei, falls also mit anderen Worten ein noch weisser Fleck auf der Landkarte verbleibe.14
Diesen Wandel in der Rechtsprechung begründete das höchste Gericht der Schweiz mit den Vorteilen von Gerichtsgutachten.15
3. Anspruch nicht justiziabel
In seiner konkretisierenden Rechtsprechung zu BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass der Entscheid einer Beschwerdeinstanz, die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an den Sozialversicherungsträger zurückzuweisen, vor Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden könne, da es sich dabei um einen Zwischenentscheid handle.16 Aus Sicht des Bundesgerichts wird dies damit begründet, dass die Sozialversicherungsträger einen zusätzlichen Abklärungsaufwand tragen und dem Risiko ausgesetzt seien, dass ein neu erstelltes Gutachten letztlich wieder nicht als genügende Beweisgrundlage erachtet würde. Solche rein tatsächlichen Nachteile, namentlich die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, seien nicht ausreichend, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil annehmen zu können.17
Von diesem Grundsatz ist aus Sicht des Bundesgerichts nur in zwei Fällen Abstand zu nehmen: Erstens, wenn es verfassungsrechtlich geboten erscheine, auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid einzutreten, weil es rechtsstaatlich unzumutbar sei, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen.18 Dies sei in Fällen anzunehmen, in welchen eine überlange Verfahrensdauer zu erwarten sei.19 Zweitens, wenn ein kantonales Gericht bzw. das Bundesverwaltungsgericht absolut nie eine Gerichtsexpertise in Erwägung ziehe und regelmässig Rückweisungen anordne.20 Soweit ersichtlich, hat als einziges schweizerisches Versicherungsgericht bisher nur das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen regelmässig Rückweisungen angeordnet, weshalb das Bundesgericht mehrfach auf eigentlich nicht anfechtbare (Rückweisungs-)Entscheide eingetreten ist und das kantonale Versicherungsgericht zur Einholung eines Gerichtsgutachtens verpflichtete.21
Trotz des letztgenannten Aspekts ist nach hier vertretener Auffassung nicht davon auszugehen, dass der Anspruch auf ein Gerichtsgutachten weitgehend justiziabel erscheint, da die «St. Galler Praxis» wohl eine schweizweite Ausnahme ist: Mutmasslich kein anderes schweizerisches Versicherungsgericht hielt in seinen Urteilen fest, dass es eigentlich ein Gerichtsgutachten einzuholen habe, eine Rückweisung aus rechtsstaatlichen Gründen aber notwendig erscheine, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus Sicht des kantonalen Gerichts nicht überzeuge und daher nicht anzuwenden sei.22
Der mit BGE 137 V 210 umgesetzte Anspruch auf ein Gerichtsgutachten erscheint durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung erheblich verwässert: Der Entscheid betreffend eine Rückweisung oder die Anordnung eines Gerichtsgutachtens ist – abgesehen von den genannten Ausnahmen – nicht vor dem Bundesgericht anfechtbar. Folglich liegt es weitgehend im Ermessen der Versicherungsgerichte, ob ein Gerichtsgutachten angeordnet oder eine Rückweisung an die Vorinstanz in Erwägung gezogen wird. Nach hier vertretener Auffassung ist der mit BGE 137 V 210 umgesetzte Anspruch auf ein Gerichtsgutachten nicht wirklich justiziabel.
4. Theorie und Wirklichkeit
4.1 Vor- und Nachteile von Gerichtsgutachten
Mit Blick auf die wesentlichen Vorteile von Gerichtsgutachten wirkt diese mangelnde Justiziabilität problematisch: Die Einholung eines Gerichtsgutachtens kann das Sozialversicherungsverfahren erheblich verkürzen, da die Gerichte das wesentliche Beweismittel in Form eines externen Gutachtens selbst einholen und das Verfahren durch unnötige Rückweisungen nicht weiter verzögern.23 Hierbei ist zu beachten, dass die Sozialversicherungsverfahren gemäss internationaler (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und nationaler (Art. 29 Abs. 1 BV) Normen innert angemessener Frist zu erledigen sind.24 Gerade bei der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche ist aus Sicht des EGMR eine beförderliche Behandlung erforderlich.25 Sofern das (Sozialversicherungs-)Verfahren nicht innert angemessener Frist bearbeitet werden sollte, liegt eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung internationalen und nationalen Rechts vor.26 Ferner kann die Anordnung eines Gerichtsgutachtens das Risiko von unnötigen multiplen Begutachtungen für die versicherte Person mindern.27
Der mit BGE 137 V 210 umgesetzte Anspruch auf Gerichtsgutachten ist in der Praxis teilweise auf heftige Kritik gestossen, die sich wie folgt zusammenfassen lässt: Aus Sicht des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen verletze dieser Anspruch den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG. Sofern das kantonale Gericht ein Gerichtsgutachten in Auftrag gebe und die Sachverhaltsaufklärung selbständig vornehme, übernehme es die Aufgaben des Sozialversicherungsträgers. Dieses Vorgehen sei gesetzeswidrig, weil der Gesetzgeber diese Aufgabe, d.h. die rechtsgenügliche Ermittlung des Sachverhalts, dem Sozialversicherungsträger zugewiesen habe.28 Zu beachten gelte auch, dass einer versicherten Person durch die Einholung eines Gerichtsgutachtens die Möglichkeit genommen werde, den Rentenentscheid von zwei Instanzen überprüfen zu lassen und damit eine Verkürzung des Instanzenzuges vorliege.29
Daneben ist darauf hinzuweisen, dass die kantonalen Gerichte nach Furrer mit der Einholung von Gerichtsgutachten teilweise erheblich überfordert seien: Während die Verwaltung für die Gutachtersuche auf fachkundige Dienste zurückgreifen könne – die Regionalen ärztlichen Dienste der IV (RAD), Kreisärzte der Suva –, verfüge das kantonale Gericht in der Regel über keine entsprechenden Ressourcen bzw. Fachstellen. Daher erfolge die Suche nach einem Gutachter durch den instruierenden Richter oder den Gerichtsschreiber;30 eine Praxis, die aber mit Problematiken einhergehe, wie insbesondere am Beispiel der polydisziplinären Gutachten aufgezeigt werden könne:31
Bei der Einholung solcher Gutachten könne das kantonale Gericht nur auf die Medizinischen Abklärungsstellen (Medas) oder Institutionen ohne Medas-Statut zurückgreifen (Spitäler, Rehakliniken etc.).32 Im Gegensatz zur Verwaltung habe ein Gericht aber keinen Zugriff auf die Computerplattform Suissemed@p und könne daher keine Informationen hinsichtlich verfügbarer Kapazitäten und verfügbarer medizinischer Disziplinen erhalten, sodass das Gericht die infrage kommenden Institutionen einzeln anfragen müsse.33 Dies vergeude erhebliche Ressourcen auf Seiten der Gerichte. In der Praxis erschwerend wirke zudem der Umstand, dass nicht alle Institutionen gewillt seien, Gerichtsgutachten zu erstellen.34
Gerade weil das Sozialversicherungsverfahren ein Massenverfahren ist und die kantonalen Versicherungsgerichte bzw. das Bundesverwaltungsgericht mit erheblichen Fallzahlen und dadurch bedingten längeren Bearbeitungsdauern konfrontiert sind, erscheint die Einholung von Gerichtsgutachten nicht beliebt, da diese erhebliche Zeit und Ressourcen beanspruchen.35
4.2 Drei neuere Fallbeispiele
Trotz der soeben genannten Nachteile von Gerichtsgutachten ist nach hier vertretener Auffassung von einer vermehrten Notwendigkeit der Einholung von Gerichtsgutachten auszugehen. D.h. die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht haben trotz der rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten vermehrt Gutachten einzuholen.
Zur Verdeutlichung dieser Problematik sollen folgende Fallbeispiele dienen:
Urteil C-4875/2018 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019: Der versicherte A. machte im Jahr 2012 erstmals Ansprüche aus der Invalidenversicherung geltend. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 wies die kantonale IV-Stelle die geltend gemachten Ansprüche von A. ab, da bei ihm von 100 Prozent Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde hiess der Vizepräsident des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Februar 2015 teilweise gut, indem er die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies.
Infolgedessen holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ein. Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2018 stellte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen ihres RAD sei das polydisziplinäre Gutachten als vollumfänglich beweiskräftig einzustufen. Nach Einholung weiterer Berichte ihres RAD wies die IVSTA den Einwand mit Verfügung vom 2. Juli 2018 ab.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Mit Urteil vom 22. Mai 2019 kam das nun zuständige Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das eingeholte polydisziplinäre Gutachten Mängel aufweise und nicht beweiskräftig erscheine, und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen vornehme und neu verfüge.
Das Sozialversicherungsverfahren von A. ist nun seit über sieben Jahren hängig. Bisher hat A. zwei Rückweisungsentscheide in Kauf nehmen müssen, ohne dass ein rechtskräftiger Entscheid erfolgt ist. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens wäre im Fall des A. wohl zu prüfen gewesen.
Urteil 8C_468/2018 des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018: B. hatte sich am 21. Oktober 2008 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Mitteilung vom 2. März 2009 hatte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt und mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. September 2009 einen Rentenanspruch verneint. B. meldete sich am 5. August 2010 wieder bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 6. April 2011 mangels relevanter Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit der Verfügung vom 18. September 2009 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. In Gutheissung der hiergegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 6. April 2011 mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 auf und wies die IV-Stelle an, das Gesuch der Versicherten vom 5. August 2010 materiell zu prüfen.
Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische sowie die erwerbliche Situation ab: Sie holte insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte, Stellungnahmen des RAD sowie je ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) Ostschweiz, St. Gallen, vom 3. Februar 2014 und der medexperts AG vom 29. April 2015 mit Ergänzung vom 9. Juni 2015 ein. Mit Verfügung vom 18. November 2015 wies die kantonale IV-Stelle die geltend gemachten Ansprüche von B. ab, da bei ihm von einem Invaliditätsgrad von 11 Prozent auszugehen sei. B. liess gegen die Verfügung vom 18. November 2015 Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent zuzusprechen, eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2018 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.
Das Sozialversicherungsverfahren von B. ist seit dem Jahr 2010 hängig, wobei er bisher zwei Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht durchlaufen hat. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens hätte durch das kantonale Versicherungsgericht zweifelsohne in Erwägung gezogen werden müssen, sodass das Sozialversicherungsverfahren des B. noch innert einer «angemessenen Frist» erledigt wird.36
Entscheid IV.2017.00883 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2019: Der als Heizungsmonteur tätige C. leidet seit Jahren an Gesundheitsproblemen und machte mehrfach Leistungsgesuche bei der IV geltend. Am 1. Mai 2015 meldete sich C. unter Hinweis auf ein unfallbedingtes instabiles rechtes Fussgelenk sowie eine reduzierte Belastbarkeit und Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung durch eine Medas, die am 27. April 2017 ein Gutachten erstellte.
Gestützt auf dieses Gutachten wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich das Leistungsbegehren hinsichtlich Rente mit Verfügung vom 27. Juni 2017 ab. Dagegen erhob C. mit Eingabe vom 29. August 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Ergänzend beantragte er, es sei eine gerichtliche Zusatzbegutachtung einzuholen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte fest, das psychiatrische Teilgutachten der interdisziplinären Begutachtung erscheine nicht überzeugend, da es nicht schlüssig sei. Daher könne dem interdisziplinären Gutachten kein Beweiswert zugemessen werden. Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit sie eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse und zeitnah zum Gutachten über den Rentenanspruch erneut entscheide.
Im vorliegenden Fall ist das Sozialversicherungsverfahren von C. seit nunmehr knapp fünf Jahren hängig, ohne dass über sein Leistungsgesuch rechtskräftig entschieden worden ist. Anstatt die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, hätte das Gericht von sich aus ein Gerichtsgutachten einholen können, sodass das Verfahren des C. nicht mehr unnötig in die Länge gezogen wird.
4.3 Notwendigkeit von Gerichtsgutachten
Aus den drei dargestellten Fallbeispielen ergibt sich, dass gewisse Sozialversicherungsverfahren sehr lange dauern. Trotzdem ziehen die kantonalen Versicherungsgerichte bzw. das Bundesverwaltungsgericht Rückweisungen an die Vorinstanz in Erwägung, statt selbst die notwendigen Beweismittel zu erheben. Dies ist nach hier vertretener Auffassung aufgrund folgender Aspekte sehr problematisch:
Verfahrensdauer: Eine lange Verfahrensdauer steht in Konflikt mit dem Verbot der Rechtsverzögerung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV. Der EGMR verlangt selbst bei längeren Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen eine Bearbeitung innert angemessener Frist.37 Hier ist auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, die eine Bearbeitung innert angemessener Frist verlangt.38 Mittels Rückweisungen an die Vorinstanz wird die Verfahrensdauer bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Sozialversicherungsverfahrens immer weiter hinausgezögert. Die Türen für gerechtfertigte Rechtsverweigerungsbeschwerden sind damit weit geöffnet.
Mangelhafte Gutachten: Die Sozialversicherungsträger holen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes meist Gutachten ein, die sich aber öfter als mangelhaft erweisen können, da diese nicht den beweisrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichts entsprechen.39 Dieser Umstand fällt meist schon den Sozialversicherungsträgern selbst auf, da diese die Gutachten von deren eigenen medizinischen Diensten bewerten lassen (RAD der IV, Kreisärzte der Suva).
Wenn nun ein Gutachten mangelhaft erscheint, können die Sozialversicherungsträger einzig Rückfragen an die Gutachter stellen, die in der Praxis aber häufig entweder sehr knapp oder in Extremfällen erst gar nicht beantwortet werden. Folglich dienen mangelhafte Gutachten oft als Entscheidgrundlage. Denn die Sozialversicherungsträger können nicht ohne weiteres ein zweites Gutachten in Auftrag geben, da man sich sonst dem Vorwurf ausgesetzt sieht, eine unzulässige Second Opinion einzuholen. Ferner stellte das Bundesgericht klar, dass mangelhaften Gutachten durchaus Beweiswert eingeräumt werden könne.40 Mit anderen Worten ausgedrückt, sind den Sozialversicherungsträgern somit die Hände gebunden, da sie aufgrund der genannten Aspekte mit dem Gutachten zu arbeiten haben.
Wünschenswert wäre daher, dass die kantonalen Versicherungsgerichte bzw. das Bundesverwaltungsgericht ab einer konkreten Dauer des Sozialversicherungsverfahrens selbst Gerichtsgutachten einholen, anstatt die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies sollte nach hier vertretener Auffassung insbesondere in solchen Fällen vermehrt geprüft werden, in welchen die Sozialversicherungsträger bereits ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten eingeholt haben (und damit ihren Pflichten aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nachgekommen sind), sich das Gutachten aber als mangelhaft erweist; oder in den Fällen, in welchen das Sozialversicherungsverfahren seit Geltendmachung der Leistungsansprüche der versicherten Person bereits über fünf Jahre dauert, ohne dass eine rechtskräftige Verfügung erlassen worden ist.
Unbenommen davon haben die Sozialversicherungsträger aber ihren Pflichten aus Art. 43 Abs. 1 ATSG nachzukommen und haben entsprechende Beweismittel in Form von versicherungsexternen (Medas-)Gutachten einzuholen. In der Praxis ist leider regelmässig zu beobachten, dass nicht auf der Grundlage von Gutachten über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der versicherten Person entschieden wird, sondern allein anhand von eingeholten Arztberichten und versicherungsinternen RAD-Stellungnahmen, die sich in der Praxis häufig als nicht beweiskräftig erweisen, weil deren Beweiswert sehr leicht erschüttert werden kann.41 In solchen Fällen sind meines Erachtens die Sozialversicherungsträger in die Pflicht zu nehmen und eine allfällige Rechtsverzögerung wäre diesen zur Last zu legen.
In diesem besonderen Umstand sollten die bereits genannten Kritikpunkte nicht unbesehen bleiben, da der versicherten Person aufgrund der Versäumnisse der Sozialversicherungsträger ein Rechtsverlust in Form eines Instanzenverlustes droht.42 Auch sollten die Sozialversicherungsträger nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihre mangelnde Sachverhaltsabklärung unbedingt durch die Gerichte nachgeholt wird.43
5. Fazit
Sozialversicherungsverfahren sind häufig mit einer langen Verfahrensdauer verknüpft, die mit dem Verbot der Rechtsverzögerung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV in Konflikt geraten kann. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens ist mit dem Vorteil verbunden, dass ein Verfahren gestrafft und noch innert einer angemessenen Frist (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV) abgeschlossen werden kann.
Die Einholung von Gerichtsgutachten ist in der Praxis aber mit rechtlichen und praktischen Problematiken verbunden. Problematisch erweist sich insbesondere, dass die Einholung eines Gerichtsgutachtens sehr aufwendig sein und erhebliche Ressourcen binden kann.
Trotz der genannten Nachteile sollte von den kantonalen Versicherungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht vermehrt geprüft werden, ob diese nicht selbst ein Gerichtsgutachten einholen lassen, anstatt die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies sollte insbesondere in solchen Fällen geprüft werden, in welchen die Sozialversicherungsverfahren bereits seit über fünf Jahren andauern, oder in solchen, in welchen die Sozialversicherungsträger ihren Pflichten aus dem Untersuchungsgrundsatz bereits nachgekommen sind und ein Gutachten eingeholt haben, dieses vom kantonalen Versicherungsgericht bzw. dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Mängeln aber als nicht beweiskräftig eingestuft worden ist.
Erik Furrer, «Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung», in: SZS 1/2019, S. 3 ff.
Furrer, a.a.O., S. 3; Marco Weiss, «Der Anspruch auf Gerichtsgutachten im Sozialversicherungsrecht», in: Have 2/2018, S. 137 f.
Furrer, a.a.O., S. 3;
Weiss, a.a.O., S. 137 f.
Grundlegend BGE 125 V 351, E. 3b; BGE 122 V 157, E. 1c;
Weiss, a.a.O., S. 138.
BGE 125 V 351, E. 3b/aa;
BGE 122 V 157, E. 1c.
BGE 125 V 351, E. 3b/aa.
BGE 125 V 351, E. 3b/aa;
BGE 118 V 286, E. 1b;
BGE 112 V 30, E. 1a.
Grundlegend EVG H 355/09 vom 11.4.2000, E. 3b; Philipp
Egli, «Pflicht zur Herstellung der Spruchreife durch das Gericht?
Eine kritische Würdigung des Rückweisungsverbots gemäss BGE 137 V 210», in: «Justice – Justiz – Giustizia» 4/2016, N 5; Philipp Egli / Thomas Gächter, «Die Unabhängigkeit der medizinischen Begutachtung im Verfahren der Invalidenversicherung», in: «Justice – Justiz – Giustizia» 3/2011, N 53; Furrer, a.a.O., S. 4; Miriam Lendfers, Fairness im Gerichtsverfahren und das «Rückweisungsverbot», in: Have 2/2012,
S. 202 ff., S. 202; Weiss, a.a.O., S. 139.
EVG H 355/09 vom 11.4.2000, E. 3b.
Grundlegend BGE 137 V 210, E. 4.4.1.5; zum Ganzen Egli, a.a.O., N 5 ff.; Egli / Gächter, a.a.O., N 52 ff.; Miriam Lendfers, «Urteilsbesprechung zu Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, 28.6.2011, D. gegen IV-Stelle des Kantons Solothurn, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (9C_243/2010)», in: AJP 2011, S. 1247 ff.
René Wiederkehr, «Beweiserhebung durch Gutachten und Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, eine kritische Würdigung von BGE 137 V 210 ff., S. 1 ff., S. 16 f.», in: Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.), Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2013; Weiss, a.a.O., S. 139.
M.w.H. Furrer, a.a.O., S. 4.
BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4;
Egli, a.a.O., N 7; Egli / Gächter, a.a.O., N 56; Lendfers, a.a.O, S. 1249; Weiss, a.a.O., S. 139.
Egli, a.a.O., N 38; Egli / Gächter, a.a.O., N 56; Weiss, a.a.O., S. 139.
BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4;
Egli, a.a.O., N 7; Egli / Gächter, a.a.O., N 56; Wiederkehr, a.a.O., S. 17; Weiss, a.a.O., S. 139.
Zum Ganzen BGE 137 V 210, E. 4.4.1.2 und 4.4.1.3; Egli / Gächter, a.a.O., N 57; Lendfers, a.a.O., S. 1249; Weiss, a.a.O., S. 139.
BGE 139 V 99, E. 2.4; Weiss, a.a.O., S. 140.
BGE 139 V 99, E. 2.4; Weiss, a.a.O., S. 140.
BGer 8C_633/2014 vom 11.12.2014, E. 2.2; Weiss, a.a.O., S. 140.
BGer 8C_633/2014 vom 11.12.2014, E. 2.2 und 3.3; Weiss, a.a.O., S.140.
BGE 139 V 99, E. 2.5.
BGer 9C_463/2019 vom 25.9.2019, E. 3.2; 8C_468/2018 vom 6.12.2018, E. 2.2; 8C_580/2017 vom 9.2.2018, E. 3.4; Furrer, a.a.O., S. 5; Weiss, a.a.O., S. 140 ff.
VG SG IV 2015/104 vom 7.7.2017, E. 3.2;
VG SG IV 2014/163 vom 28.6.2017, E. 3.1;
VG SG IV 2014/434 vom 22.5.2017, E. 4.7;
VG SG IV 2014/304 vom 26.4.2017, E. 2.7;
VG SG IV 2014/316 vom 18.4.2017, E. 3.6;
VG SG IV 2014/480 vom 6.4.2017, E. 7;
VG SG IV 2014/212 vom 30.1.2017, E. 4.3 f.;
VG SG IV 2014/38 vom 18.11.2016, E. 2.2;
VG SG IV 2014/398 vom 3.10.2016, E. 3.4 und 4.
BGE 137 V 210, E. 4.4.1.2 und 4.4.1.3.
Weiss, a.a.O., S. 142.
Urteil 20024/92 des EGMR vom 16.9.1996 in Sachen Süssmann c. Deutschland, Ziffer 61.
Urteil 75529/01 des EGMR vom 8.6.2006 in Sachen Sürmeli c. Deutschland, Ziffer 133.
BGE 137 V 210, E. 4.4.1.2 und 4.4.1.3.
VG SG IV 2014/38 vom 18.6.2016, E. 2.2.
VG SG IV 2014/38 vom 18.6.2016, E. 2.2.
Furrer, a.a.O., S. 8.
Zum Ganzen Furrer, a.a.O., S. 9.
Furrer, a.a.O., S. 9.
Furrer, a.a.O., S. 9.
Furrer, a.a.O., S. 9.
Furrer, a.a.O., S. 9;
Egli, a.a.O., N 1 ff.; zur Anzahl
der eingeholten Gerichtsgutachten im Kanton St. Gallen: BGer 9C_463/2019 vom 25.9.2019,
E. 1.3.
Hierzu BGer 8C_468/2018 vom 6.12.2018.
Urteil 75529/01 des EGMR vom 8.6.2006 in Sachen Sürmeli c. Deutschland, Ziffer 133.
BGE 125 V 373, E. 2a.
BGE 134 V 231, E. 5.1;
125 V 351, E. 3a;
122 V 157, E. 1c.
BGE 143 V 124, E. 2.2.4.
Vgl. BVGer C-334/2018 vom 9.12.2019;
BVGer C-655/2018 vom 14.11.2019;
BVGer C-3770/2018 vom 14.10.2019.
Vgl. BVGer C-3770/2018 vom 14.10.2019, E. 10.2;
VG SG IV 2014/38 vom 18.6.2016, E. 2.2.
BVGer C-3770/2018 vom 14.10.2019, E. 10.2.