Ab 2025 können die Zivil­gerichte Ehen von Minderjährigen bis zum 25. Geburtstag auf Klage der Verheirateten oder ­einer ­Behörde für ungültig erklären. Bisher war dies nur bis zum 18. Lebensjahr möglich.

Die Ehe bleibt gültig, wenn die Partner zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung bereits volljährig sind und das Gericht zum Schluss kommt, dass die Ehe dem freien Willen der betroffenen Person entspricht. Im Ausland geschlossene Ehen mit Minderjährigen werden in der Schweiz nicht anerkannt, falls mindestens einer der Ehe­gatten zum Zeitpunkt der Heirat seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Ehen werden in der Schweiz generell nicht anerkannt, solange nicht beide Ehegatten das 16. Altersjahr vollendet haben.