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Gesetzliche Grundlage hin oder her – in der Schweiz wird Isolationshaft auch ohne ausdrückliche Bestimmung angeordnet. Von Bundesrechts wegen darf die Hochsicherheitshaft als Einzelhaft nur zum Schutz des Insassen selbst oder Dritter angeordnet werden. Doch in der Praxis würden weitere Gründe herangezogen, kritisiert eine Studie des Berner Professors Jörg Künzli und zweier Mitautoren. Sie wurde im Auftrag des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte verfasst.
Kritisiert wird auch, dass nicht alle Kantone eine Verfügung erlassen, wenn jemand in die Sicherheitsabteilung eingewiesen wird. Und dass manche Insassen mehrere Jahre in Hochsicherheitshaft verbringen. Denn eine unbefristete Einzelhaft verstösst gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Wichtig sei deshalb eine regelmässige und ernsthafte Überprüfung der Anordnung. Die Autoren empfehlen auch einen stärkeren Einbezug von Anwältinnen und Anwälten.
In der Schweiz leben etwa dreissig Personen in einer Hochsicherheitsabteilung in Einzelhaft – etwa ein Drittel von ihnen schon über ein Jahr.
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