Das berüchtigte Dreiecksverhältnis beim Leasing zwischen Leasinggeberin, Leasingnehmer und Autohändler birgt verschiedene rechtliche Herausforderungen. Gemäss Umfragen ist rund jedes zweite Auto in der Schweiz geleast.1 Trotzdem endet nur eine relativ geringe Anzahl von Leasingstreitigkeiten vor Gericht.
Durch die grosse Revision des Abzahlungsrechts per 1. Januar 2003 und die eindeutige Unterstellung des Konsumentenleasingvertrags unter das Konsumkreditgesetz (KKG) konnten einige Fragen geklärt und Kontroversen in der Lehre bereinigt werden – namentlich die Anwendbarkeit von verschiedenen Konsumentenschutzbestimmungen auf Leasingverträge sowie die Frage, ob der Leasinggeberin bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags durch den Leasingnehmer eine Entschädigung zusteht. Andere Fragen zum als Innominatvertrag qualifizierten Leasingvertrag sind noch wenig geklärt, insbesondere zum Abschluss und zur Beendigung von Leasingverträgen, aber auch bei Mängeln am Leasingobjekt und der Rechtsstellung des Leasingnehmers.
Im Folgenden werden in der Praxis häufig auftretende Probleme und der aktuelle Stand der Rechtsprechung dargestellt. Der Fokus liegt auf dem Leasing von Fahrzeugen im Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes. Dieses Gesetz findet nur Anwendung auf Leasing mit Konsumenten, also nicht bei gewerblich genutzten Leasingautos und nur bis zu einer Finanzierung von maximal 80 000 Franken (Artikel 1, 3 und 7 Absatz 1 litera e KKG).
1. Probleme beim Widerrufsrecht
Ein Leasingvertrag kommt in der Regel durch die Vermittlung eines Autohändlers zustande. Der Konsument sucht sich beim Händler das Auto aus, lässt sich von ihm die Bedingungen des Leasingvertrags erläutern und stellt über ihn einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrags mit einer Leasinggeberin – in der Regel eine Finanzierungsgesellschaft oder Bank. Die Leasinggeberin genehmigt den Vertrag und schickt dem Autohändler die Vertragsunterlagen zur Unterzeichnung durch den Leasingnehmer. Die Leasinggeberin schliesst hierzu mehr oder weniger gleichzeitig mit der Unterzeichnung einen Kaufvertrag mit dem Autohändler ab und erwirbt das Eigentum am Auto.
In der Praxis ergeben sich häufig Probleme beim Widerruf des Leasingvertrags. Das Konsumkreditgesetz räumt dem Leasingnehmer ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein (Artikel 16 KKG). Wird das Fahrzeug vor Ablauf der Widerrufsfrist übergeben und der Vertrag kurz darauf widerrufen, schuldet der Leasingnehmer eine angemessene Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs (im Sinne eines Mietzinses, der insbesondere bei Neufahrzeugen deutlich unter dem tatsächlichen Wertverlust liegen dürfte). Nur wenn eine missbräuchliche Nutzung des Autos während der Widerrufsfrist nachgewiesen werden kann, schuldet der Konsument eine Entschädigung für den tatsächlichen Wertverlust (Artikel 16 Absatz 3 KKG).
In der Praxis zeigt sich, dass das Widerrufsrecht häufig umgangen wird, indem der Autohändler den Konsumenten auch noch einen Kaufvertrag unterschreiben lässt (manchmal als Leasingbestellung bezeichnet). Oft wird erklärt, es gehe dabei um eine Reservierung oder Bestellung des Fahrzeugs, was für den Leasingantrag erforderlich sei. Dieser Kaufvertrag enthält keine Widerrufsmöglichkeit und sieht typischerweise eine Konventionalstrafe bei Verzug des Käufers von 15 Prozent des Kaufpreises oder mehr vor. Beim Widerruf des Leasingvertrags sieht sich der Konsument somit oft mit der Forderung nach einer hohen Entschädigung aus dem Dahinfallen des Kaufvertrags konfrontiert (welche der Händler meist mit der geleisteten Anzahlung oder der ersten grossen Leasingrate verrechnet).
Bei dieser Praxis einiger Autohändler handelt es sich klar um eine nicht schützenswerte Umgehung des zwingenden Widerrufsrechts des Leasingnehmers. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Situationen gibt, in denen der Konsument zuerst einen Kaufvertrag mit dem Autohändler abschliessen will und sich erst später für ein Leasing und gegen einen Kauf entscheidet. Von einer solchen Konstellation ging das Obergericht des Kantons Solothurn in einem Entscheid aus dem Jahr 2007 aus und stützte somit die Konventionalstrafe bei einem Widerruf des Leasingvertrags.2
In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte jedoch der Kaufvertrag gleichzeitig mit dem Leasingvertrag oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags unterzeichnet werden und beiden Parteien von Anfang an klar sein, dass der Konsument das Fahrzeug leasen, nicht kaufen will.
Das Bezirksgericht March im Kanton Schwyz hatte sich 2021 mit dieser Situation zu befassen und verneinte in einem ausführlich begründeten Entscheid die Wirksamkeit des separat abgeschlossenen Kaufvertrags und wies die Ansprüche des Autohändlers auf eine Entschädigung im Fall des Widerrufs des Leasingvertrags ab.3 Das Gericht kam unter Anwendung der vertraglichen Auslegungsmethoden zum Ergebnis, dass weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens über den Abschluss eines Kaufvertrags zwischen Konsument und Autohändler bestand.
Insbesondere durfte Letzterer trotz gegenteiliger schriftlicher Willenserklärung nicht davon ausgehen, dass der Konsument das Fahrzeug erwerben wollte. Denn er reichte für den Konsumenten gleichzeitig einen Leasingantrag bei der Leasinggeberin ein. Schliesslich hielt das Gericht fest, dass, selbst wenn man von einem normativen Konsens ausgehen würde, der Händler später konkludent der Aufhebung des separat abgeschlossenen Kaufvertrags zugestimmt habe. Schliesslich könne der Händler das Auto nicht gleichzeitig an die Leasinggeberin und den Leasingnehmer verkaufen und von beiden den Kaufpreis einfordern. Ein solches Verhalten wäre widersprüchlich.
Dem ist zuzustimmen. Ein Kaufvertrag zwischen Konsument und Autohändler im Vorfeld eines Leasingvertrags über dasselbe Fahrzeug ist rechtlich unverbindlich und als Bestellung einer Offerte auf Abschluss eines Leasingvertrags (und damit Verkauf des Fahrzeugs an die Leasinggeberin) zu qualifizieren. Andernfalls könnte das zwingende Widerrufsrecht des KKG durch vertragliche Abrede umgangen werden.
2. Hohe Auflösungskosten
Der grosse Kostenschock tritt nicht selten nach Auflösung des Leasingvertrags ein, wenn die Schlussrechnung der Leasinggeberin eintrifft. Auch wenn die Leasingraten in das Budget des Konsumenten im Sinne von Artikel 27a ff. KKG passten, birgt die im Zusammenhang mit der Auflösung gestellte Forderung der Leasinggeberin das Risiko einer Überschuldung, was nach dem Schutzziel des KKG vermieden werden sollte (Artikel 22 KKG).
2.1 Erhöhung der Leasingraten
Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags, insbesondere durch Kündigung des Leasingnehmers, hat die Leasinggeberin in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung, die sich am Minderwert des Fahrzeugs orientiert (Artikel 17 Absatz 3 KKG). Grund dafür ist, dass der Wertverlust eines Fahrzeugs stark degressiv verläuft, während die Leasingraten über die gesamte Dauer konstant bleiben. Deshalb sind die Verträge in der Praxis so gestaltet, dass der Leasingnehmer bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die Differenz zwischen dem linear ermittelten Buchwert und dem zu erwartenden tatsächlichen Wert des Fahrzeugs nachzahlen muss, was zu einer nachträglichen Erhöhung der Leasingraten führt.
Lange Zeit war in Lehre und Rechtsprechung umstritten, ob diese Nachzahlungspflicht mit Artikel 266k OR kollidiert, wonach der Konsument, der eine bewegliche Sache mietet, den Vertrag mit Frist von mindestens 30 Tagen auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen kann und der Vermieter in diesem Fall keinen Anspruch auf Entschädigung hat.
Mit der Revision des KKG im Jahr 2003 wurde die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung der Leasingrate für Fälle, die in den Anwendungsbereich des KKG fallen, ausdrücklich festgehalten (Artikel 1 Absatz 2 litera a KKG). Zum Schutz des Konsumenten forderte der Gesetzgeber jedoch «eine nach anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle, aus der hervorgeht, was der Leasingnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat und welchen Restwert die Leasingsache zu diesem Zeitpunkt hat» (Artikel 11 Absatz 2 litera g KKG).
Das Bundesgericht liess 2008 offen, ob Artikel 266k OR bei Verträgen ausserhalb des Anwendungsbereichs des KKG jegliche Entschädigungsforderung der Leasinggeberin bei vorzeitiger Beendigung ausschliesst, wie dies von der überwiegenden Lehre vertreten wurde. In Anlehnung an die Regelung im KKG hielt es jedoch fest, dass Artikel 266k OR jedenfalls Entschädigungsforderungen verbietet, die ihrer Höhe nach wirtschaftlich nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache während der Leasingdauer dienen. Solche eigentliche Vertragsstrafen für die vorzeitige Vertragsauflösung würden ungerechtfertigte Bereicherungen der Leasinggeberin darstellen.4
Das Zürcher Obergericht hatte die vom Bundesgericht noch offengelassene Frage im Jahr 2016 bei einem Leasingfahrzeug mit einem Wert über 80'000 Franken und somit einem Leasing ausserhalb des KKG zu klären. Es entschied, eine lineare Gestaltung der Leasingraten liege im Interesse beider Parteien. Artikel 266k schliesse nicht jegliche Entschädigung der Leasinggeberin aus, sondern nur eine eigentliche Kündigungspönale. Somit sind nur Entschädigungen untersagt, die den wirtschaftlichen Schaden infolge der verkürzten Dauer übersteigen.5
Demnach muss die Erhöhung der Leasingraten bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des KKG dem tatsächlichen Wertverlust entsprechen beziehungsweise die Restwerttabelle «nach anerkannten Grundsätzen» erstellt worden sein. Doch was bedeutet dies konkret?
Was der Gesetzgeber unter anerkannten Grundsätzen versteht, lässt sich weder dem KKG selbst noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil von 2008 allgemein fest, die Nachzahlung müsse mit zunehmender Leasingdauer laufend geringer werden. Die Tatsache, dass es ab einem bestimmten Zeitpunkt günstiger ist, den Leasingvertrag «ordentlich» zu beenden, als ihn vorzeitig aufzulösen, deutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts klar darauf hin, dass der Leasingnehmer «mit der getroffenen Regelung gezielt an den Vertrag gekettet respektive aus wirtschaftlichen Gründen davon abgehalten werden soll, den Vertrag vorzeitig zu kündigen».6
In der Praxis zeigt sich, dass die Restwerttabellen in den letzten Jahren nachvollziehbarer geworden sind und die geschuldete Nachzahlung mit zunehmender Leasingdauer in der Regel sinkt. Allerdings ist zu beobachten, dass viele Restwerttabellen zu Beginn des Leasingvertrags eine massive Wertminderung des Fahrzeuges ausweisen, bei der sich zumindest die Frage stellt, ob es sich nicht um eine versteckte Kündigungsentschädigung handelt. Dies gilt insbesondere für gebrauchte Leasingfahrzeuge. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hielt 2012 in einem Entscheid fest, es sei gerichtsnotorisch, dass nur bei Neuwagen eine Abschreibung von gut einem Drittel in den ersten drei Monaten dem Verkehrswertverlust des Fahrzeugs entspreche.
Bei Gebrauchtwagen trete ein solcher Wertverlust erst über einen deutlich längeren Zeitraum ein. Im beurteilten Fall sah die Restwerttabelle für das gebrauchte Fahrzeug 35 Prozent Wertverlust in den ersten drei Monaten vor, was gemäss Kantonsgericht bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu einer wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Entschädigung der Leasinggeberin für die Gebrauchsüberlassung führen würde.7
Die Folge einer nicht nach anerkannten Grundsätzen erstellten Restwerttabelle ist die Nichtigkeit des Leasingvertrags. Gemäss Artikel 15 Absatz 4 KKG kann der Leasingnehmer den Leasinggegenstand zurückgeben und hat nur die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Raten zu bezahlen. Ein nicht gedeckter Wertverlust geht zulasten der Leasinggeberin. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hielt in seinem Entscheid fest, es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Leasingnehmer nachträglich die Restwerttabelle beanstande – selbst wenn er diese mit Unterzeichnung des Leasingvertrags grundsätzlich anerkannt habe. Artikel 15 KKG sei eine zwingende Konsumentenschutzvorschrift.
Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Leasingnehmer die Rechtswidrigkeit der Tabelle bei Vertragsschluss erkannt habe, da eine nähere Prüfung in der Regel erst bei Erhalt der Schlussrechnung erfolge.8
2.2 Mehrkilometer und Instandsetzungskosten
Weiteres Ungemach droht dem Leasingnehmer nach Beendigung des Leasingvertrags durch die oft geltend gemachte Forderung nach einer Entschädigung für Mehrkilometer sowie für Instandsetzungskosten wegen übermässiger Nutzung des Leasingautos.
Mit Bezug auf die erwähnte Nichtigkeit des Leasingvertrags als Folge einer fehlerhaften Restwerttabelle kann festgehalten werden, dass auch eine Entschädigung für Mehrkilometer in diesem Fall nicht geschuldet ist: Das Regionalgericht Oberland des Kantons Bern setzte sich in einem Entscheid von 2011 mit der Frage auseinander, ob die Mehrkilometer unter «nicht gedeckter Wertverlust» gemäss Artikel 15 Absatz 4 KKG zu subsumieren sind. In Auslegung der Norm im Sinne der Rechtsprechung und des Gesetzeszwecks entschied das Gericht, dass der Wertverlust für Mehrkilometer bei Nichtigkeit nach Artikel 15 KKG ebenfalls von der Leasinggeberin zu tragen ist. Der Leasingnehmer schulde keine Entschädigung.9
In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass in Leasingverträgen überhöhte Ansätze für Mehrkilometer vereinbart werden. Hier kann in Analogie zu Artikel 267 Absatz 2 OR argumentiert werden, dass Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu zahlen, die nicht ausschliesslich der Deckung eines allfälligen Schadens dient, nichtig sind. Eine im Leasingvertrag festgelegte Mehrkilometerpauschale, die über den durch die Mehrkilometer erwirkten tatsächlichen Minderwert des Fahrzeugs hinausgeht, ist somit unwirksam.
In der Praxis zeigt sich, dass die Leasinggeberin bei der Rückgabe des Fahrzeugs oft die rechtzeitige Rüge von Mängeln oder die Geltendmachung von Ansprüchen wegen übermässiger Abnützung des Fahrzeuges versäumt und ihre Forderung erst in der – oft mehrere Wochen später zugestellten – Schlussrechnung geltend macht. Auch hier kann in Analogie zum Mietrecht festgehalten werden, dass die Leasinggeberin ähnlich wie der Vermieter gemäss Artikel 267a OR verpflichtet ist, bei der Rückgabe den Zustand der Sache zu prüfen und Mängel, für die der Leasingnehmer einzustehen hat, unverzüglich zu rügen.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft entschied im erwähnten Entscheid, dass die mietrechtliche Rügepflicht auch bei Beendigung des Leasingvertrags angemessen und sachgerecht erscheint und die Leasinggeberin daher bei verspäteter Rüge ihren Anspruch auf Ersatz der Instandstellungskosten für den übermässigen Gebrauch des Fahrzeugs verliert.10 Im konkreten Fall qualifizierte das zweitinstanzliche Gericht eine Mängelrüge gut drei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeugs als klar verspätet. Die Rügepflicht kann auch auf die Entschädigung für Mehrkilometer übertragen werden.
3. Fehlerhafte Kreditfähigkeitsprüfungen
Gemäss Artikel 27a ff. KKG hat die Kreditgeberin vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit des Konsumenten zu prüfen. Die Kreditfähigkeit ist zu bejahen, wenn ein Budget ergibt, dass die Leasingraten ohne Beanspruchung des unpfändbaren Teils des Einkommens bezahlt oder durch Vermögen sichergestellt werden können. Dieses ist nach den ergänzten Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums zu ermitteln.11 Verstösst die Leasinggeberin schwerwiegend gegen diese Sorgfaltspflicht, verliert sie die Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Bei geringfügigen Verstössen verliert sie ihren Zinsanspruch (Artikel 32 KKG).12
In der Praxis werden die monatlichen Betriebs- und Unterhaltskosten des Leasingfahrzeugs bei der Kreditfähigkeitsprüfung oft ungenügend berücksichtigt, was zu einem zu positiven Bild der Kreditfähigkeit und zu einem Überschuldungsrisiko führt. Dies ist bei Leasingverträgen (im Gegensatz zu Barkrediten) besonders stossend, da die Leasinggeberin beim Abschluss eines Leasingvertrags Kenntnis vom Vorhandensein eines Autos und damit von den erfahrungsgemäss anfallenden Autokosten hat.
Gemäss einer groben Schätzung des TCS in seinem Merkblatt Nummer 3374 umfassen die monatlichen Betriebs- und Unterhaltskosten eines Leasingautos insbesondere für Treibstoff, Pneus, Haftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung und Fahrzeugsteuern, als Richtwert das Doppelte der Leasingrate. Die Leasinggeberin setzt aber oft nur die Kosten für die Kaskoversicherung in zweistelliger Höhe und für den Arbeitsweg, wenn überhaupt, nur 100 bis 300 Franken ein. Das liegt weit unter diesem Richtwert.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Kreditfähigkeitsprüfung unerheblich, ob das Fahrzeug Kompetenzcharakter aufweist. Gemäss einem Entscheid des Berner Obergerichts von 2016 bezweckt die Kreditfähigkeitsprüfung nach KKG die Vermeidung einer Überschuldung des Konsumenten und nicht – wie bei der betreibungsrechtlichen Berechnung nach SchKG – eine möglichst hohe Pfändungsquote im Interesse der Gläubiger. Das Gericht hielt fest, dass die vollen Autokosten zu berücksichtigen sind, wenn sich aus den Unterlagen zum Kreditantrag Anhaltspunkte für den Besitz eines Autos ergeben – was beim Autoleasing naturgemäss der Fall ist.13
Oft werden Berufsauslagen, insbesondere für den Arbeitsweg und für auswärtige Verpflegung, bei der Kreditfähigkeitsprüfung zu wenig berücksichtigt. Diesbezüglich hielt das Regionalgericht Bern-Mittelland 2020 in einem Entscheid fest, dass «die unumgänglichen Berufsauslagen bei erwerbstätigen Kreditnehmern zu den grösseren Ausgabenposten gehören und die Regel darstellen» und dass deren lückenhafte Feststellung für sich allein einen schweren Verstoss im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 KKG darstellt.14
4. Mängel und Gewährleistung
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Leasingverträgen wird in aller Regel die Gewährleistung für Mängel seitens der Leasinggeberin wegbedungen. An ihre Stelle tritt das Recht (und mitunter auch die Pflicht) des Leasingnehmers, die Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber dem Lieferanten oder dem Hersteller geltend zu machen. Zu diesem Zweck ist es üblich, dass die Leasinggeberin die Gewährleistungs- und Garantieansprüche an den Leasingnehmer abtritt.15
Die Frage, ob und inwieweit die Leasinggeberin Gewährleistungsrechte abtreten kann, war in Lehre und Rechtsprechung lange Zeit umstritten. Nach traditioneller Lehre und älterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim kaufrechtlichen Wandel- und Minderungsrecht um unselbständige Gestaltungsrechte, die untrennbar mit dem Grundvertrag verbunden sind und deshalb grundsätzlich nicht an Dritte abgetreten werden können.16
Demgegenüber argumentiert die neuere Lehre vermehrt pragmatisch und weniger rechtsdogmatisch, dass eine Abtretbarkeit der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte beim Leasing im Interesse aller Parteien liege und daher möglich sein müsse.17
Während die Abtretbarkeit des kaufrechtlichen Nachbesserungsanspruchs oder des Nachbesserungsanspruchs im Rahmen einer Herstellergarantie grundsätzlich schon lange als unproblematisch angesehen wird,18 bestand und besteht teilweise immer noch eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Abtretbarkeit des Minderungsrechts und insbesondere des Wandelungsrechts.
Das Bundesgericht hat sich, ohne sich vertieft mit der genannten Dogmatik auseinanderzusetzen, der pragmatischen Auffassung angeschlossen, dass Gewährleistungsansprüche unter Umständen – namentlich bei Leasingverträgen – abtretbar sind. In einem Entscheid von 2017 hatte es über zedierte Gewährleistungsansprüche eines Leasingnehmers zu entscheiden. Die Lieferantin bestritt die Einhaltung der Formvorschriften von Artikel 165 OR. Denn auf der Abtretungserklärung im Leasingvertrag fehlte die Unterschrift der Leasinggeberin.
Das Bundesgericht erachtete die Abtretung als unproblematisch. Es hielt fest, dass die Abtretung im Rahmen der Leasingvertragsverhandlungen und damit der abgetretene Anspruch des Leasingnehmers beim Leasing allen Parteien bekannt ist, und hat somit auch die Berufung des Lieferanten auf einen Formmangel abgewiesen.19
Es gibt keinen stichhaltigen Grund, die Abtretbarkeit von Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer abzulehnen. Wie ausgeführt kommt der Leasingvertrag – wie der Kaufvertrag mit der Leasinggeberin – durch Vermittlung des Autohändlers zustande. Der Händler veräussert somit das Fahrzeug im Wissen, dass der Leasingnehmer den Gewährleistungsanspruch direkt gegen ihn geltend machen kann. Häufig wird diese Abtretung auch im Kaufvertrag zwischen Leasinggeberin und Lieferant ausdrücklich erwähnt. Zuzustimmen ist insbesondere der Abtretbarkeit der Gewährleistungsrechte «im Bündel».
Das heisst, der Verkäufer zediert alle Gewährleistungsrechte zusammen und nicht nur einzelne Rechte wie Nachbesserungsansprüche. Andernfalls würde ein Auseinanderfallen der Ansprüche drohen und dem Leasingnehmer bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung die konsequente Durchsetzung seiner Ansprüche, insbesondere die Rechtsbehelfe des Verzugs und des Rücktritts, verwehrt werden.20
Für den Umfang der Gewährleistung und für die Frage eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses sind in erster Linie die Vereinbarungen im Kaufvertrag zwischen Leasinggeberin und Fahrzeughändler von Bedeutung – und nicht allfällige Vereinbarungen zwischen Leasingnehmer und Lieferant. In der Praxis zeigt sich, dass vielen Leasingnehmern bei Vertragsabschluss die Gewährleistungs- und Garantierechte und ein allfälliger Ausschluss der (gesetzlichen) kaufrechtlichen Ansprüche nicht bekannt sind, da sie den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant nie zu sehen bekommen.
Dies hindert viele Leasinggeberinnen nicht daran, in die Leasingverträge oder das Übergabeprotokoll eine Klausel aufzunehmen, in welcher der Leasingnehmerin bestätigt, die Kaufvertragsbestimmungen und die Garantiebestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben. Hinzu kommt, dass in der Praxis einige Leasinggeberinnen – oft unter Berufung auf nicht näher spezifizierte Datenschutzbestimmungen – die Einsichtnahme in die Kaufvertragsbedingungen verweigern oder nur zögerlich gewähren. Der Leasingnehmer ist daher vertraglich berechtigt und verpflichtet, gegenüber dem Händler Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, deren Umfang ihm oft gar nicht bekannt ist.
5. Fazit
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Rechtsstellung des Leasingnehmers trotz gewissen Klarstellungen nach wie vor von erheblicher Unsicherheit geprägt ist. Insbesondere die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist mit Stolpersteinen gepflastert, und die Position des Leasingnehmers ist schwächer als die des Käufers.
Fussnoten siehe PDF.