Ausfuhrabgaben verstossen gegen Warenverkehrsfreiheit
Der Europäische Gerichtshof EuGH äusserte sich in einem die Slowakei betreffenden Fall zu den Grundsätzen des Binnenmarkts und den EU-Grundfreiheiten. Nachdem zwei Blöcke eines slowakischen Kernkraftwerks eingestellt wurden, erhob die Slowakei für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes ein Entgelt auf die Ausfuhr von Elektrizität – angeblich um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Eine slowakische Strombetreiberin erhob Klage und machte geltend, das Entgelt stelle eine zollähnliche Abgabe dar, die mit dem freien Warenverkehr nicht vereinbar sei.
Der EuGH stellte fest, dass Strom als Ware zu qualifizieren sei und die erhobene Abgabe mit der Ware im Zusammenhang stehe. Weiter werde das Entgelt nur auf Strom erhoben, der in der Slowakei produziert und danach ins Ausland ausgeführt werde. Die Abgabe stelle damit eine Abgabe dar, die aufgrund eines Grenzübertritts erhoben werde und komme damit einem Zoll gleich. Dies sei mit den Regeln des freien Warenverkehrs gemäss Art. 28 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vereinbar. Was den Strom angeht, der aus der Slowakei in den Drittstaat Ukraine exportiert werde, sei die Slowakei zudem an die gemeinsame Handelspolitik gebunden. Deren Funktionieren sei beeinträchtigt, wenn EU-Mitgliedstaaten einseitig Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle auf Ausfuhren in Drittstaaten erheben könnten.
Urteil des EuGH vom 6.12.2018, FENS, C-305/17, EU:C:2018:986
Briten können unilateral vom Brexit zurücktreten
Der EuGH bestätigte in seinem Urteil das Recht des Vereinigten Königreichs, sein Austrittbegehren nach Art. 50 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) unilateral zurückzuziehen. Das oberste schottische Zivilgericht hatte den EuGH mittels Vorlageverfahren um Beurteilung gebeten, ob die Regierung in London den Rücktritt vom Brexit einseitig erklären könne.
Der EuGH urteilte, ein Rückzug der Austrittsankündigung sei «in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Notwendigkeiten» im Vereinigten Königreich möglich. Sowohl die europäische Kommission als auch der Rat der EU, welcher die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten repräsentiert, hatten die Ansicht vertreten, für eine Rücknahme der Austrittserklärung sei ein Beschluss des Europäischen Rats (Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten) nötig. Der EuGH befand, dass dadurch aus einem einseitigen souveränen Recht, aus der EU auszutreten, ein an Bedingungen geknüpftes Recht würde. Dies wäre unvereinbar mit dem Grundsatz, dass ein Mitgliedstaat nicht gezwungen werden kann, gegen seinen Willen die Union zu verlassen. Das Vereinigte Königreich könne damit unter unveränderten Bedingungen Mitglied der EU bleiben.
Urteil des EuGH vom 10.12.2018, Wightman, C-621/18, EU:C:2018:999
Stickoxid-Verordnung teilweise aufgehoben
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hiess in einem Urteil die Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid gut und erklärte die Durchführungsverordnung 2016/646 der Kommission, in der für die Prüfungen neuer leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge zu hohe Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt wurden, teilweise für nichtig. Die Verordnung 2016/646 legt die Emissionsgrenzwerte für den Luftschadstoff fest, die bei neuen Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb («real driving emissions», RDE-Prüfungen) nicht überschritten werden dürfen. Gegen diese Grenzwerte erhoben die Städte Paris, Brüssel und Madrid Nichtigkeitsklage vor dem EuG. Gemäss den Klägern war die Kommission nicht befugt, diese Emissionsgrenzwerte für Stickoxide in der Verordnung 2016/646 festzulegen, weil sie weniger streng seien als die geltende Euro-6-Norm.
Das Gericht bejahte zwar die Kompetenz der Kommission für den Erlass von Massnahmen bezüglich der Emissionsgrenzwerte für Stickoxide. Doch wies das Gericht darauf hin, dass die Kommission die Grenzwerte der Euro-5- und Euro-6-Norm für die RDE-Prüfungen in der Verordnung 2016/646 nicht abändern durfte. Das Gericht erkannte auf einen Verstoss gegen die Verordnung 715/2007. Allerdings ist laut Gericht nur die Festlegung der Emissionsgrenzwerte für Stickoxide nichtig. Alle anderen Bestimmungen der Verordnung 2016/646, in denen festgelegt ist, unter welchen Bedingungen die RDE-Prüfungen durchzuführen sind, bleiben gültig.
Urteil des EuG vom 13.12.2018, Paris, Brüssel, Madrid gegen Kommission, T-339/16, T-352/16 und T-391/16, EU:T:2018:927