Gesuch um Zugang zu Informationen abgelehnt
Das Gericht der EU (EuG) hat ein Gesuch um Zugang zu Dokumenten bezüglich Taggeldern, Reisespesen und Zulagen für die parlamentarische Assistenz der Europaabgeordneten abgelehnt. Im Ausgangsverfahren hatten Journalisten auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Einsicht in obige Dokumente verlangt, was vom Parlament wiederholt abgelehnt wurde. Diesen Beschluss fochten die Kläger beim EuG an, welches das Rechtsmittel mit Verweis auf Art. 4 Abs. 1b der Verordnung und den Schutz personenbezogener Daten abwies.
Gemäss dem EuG enthielten die in Frage stehenden Dokumente Informationen über bestimmte natürliche Personen. Der Umstand, dass es sich bei den bestimmten natürlichen Personen um Abgeordnete des Europäischen Parlaments handelt, über die bereits viele personenbezogene Daten bekannt sind, könne an der Einstufung der fraglichen Informationen als personenbezogene Daten nichts ändern.
Die Kläger konnten laut Entscheid nicht überzeugend darlegen, dass ein Zugang zu den Dokumenten notwendig ist, um eine ausreichende Kontrolle der von den Mitgliedern des Parlaments für die Ausübung ihres Mandats getätigten Ausgaben sicherzustellen. So genüge die Absicht, eine öffentliche Debatte einzuleiten, nicht zum Nachweis der Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten. Einen teilweisen Zugang zu den Dokumenten lehnte das EuG ab, da ein solcher Zugang zu anonymisierten Dokumenten keinen Nutzen gehabt hätte. So wären die Ausgaben der Abgeordneten nicht individuell zuzuordnen gewesen, was die Nachvollziehbarkeit der Informationen beschränkt hätte. Zudem wäre der Aufwand für die Anonymisierung der Millionen von Dokumenten, die der Antrag betraf, unverhältnismässig hoch gewesen.
Urteil des EuG vom 25. September 2018 in den Rechtssachen T-639/15 bis T-666/15 Maria Psara u.a. c. Parlament und T-94/16 Gavin Sheridan c. Parlament, ECLI:EU:T:2018:602
Vollstreckung von Haftbefehl trotz Brexit
Der EuGH hat sich in einem Urteil zur Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls zu möglichen Folgen des Brexit geäussert. So erliess im Ausgangsverfahren das Vereinigte Königreich zwei Europäische Haftbefehle gegen den Beschuldigten zur Strafverfolgung wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Vergewaltigung. Er wurde aufgrund dieser Haftbefehle in Irland festgenommen und befindet sich seither in Haft. Gegen seine Übergabe an das Vereinigte Königreich erhob er Einwände, wobei er sich unter anderem auf Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU stützte.
Der irische High Court, der alle Einwände des Beschuldigten bis auf einen zurückwies, gelangte mit der folgenden Frage an den EuGH: Muss die gemäss Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl angezeigte Übergabe einer Person angesichts der Absicht, aus der EU auszutreten, unterbleiben?
Der EuGH verwies in seinem Urteil auf das fundamentale Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, auf welchem der Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl basiere. Weiter stellte der Gerichtshof fest, dass die Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, nach Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, nicht die Aussetzung der Anwendung des Unionsrechts in dem Mitgliedstaat bewirke. Entsprechend blieben die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses bis zum tatsächlichen Austritt aus der Union vollumfänglich in Kraft.
Urteil des EuGH vom 19.9.2018 in der Rechtssache C-327/18 PPU RO c. Minister for Justice and Equality, ECLI:EU:C:2018:733
Provisionen bei Annullierung eines Flugs erstatten
Gemäss dem EuGH sind die Provisionen, die Vermittler wie E-bookers oder Opodo beim Kauf eines Flugtickets via ihre Internetseiten erhalten, von der Fluggesellschaft ebenfalls an den Fluggast zu erstatten, wenn ein Flug annulliert wird. Ein von der Annullierung eines Flugs Betroffener hatte von einem Luftfahrtunternehmen die Rückerstattung des von ihm an einen Vermittler getätigten Ticketpreises verlangt. Das Luffahrtunternehmen willigte in die Rückerstattung des tieferen Betrags ein, den das Unternehmen vom Vermittler bekommen hatte (Ticketpreis minus Provision).
Der EuGH musste in der Folge beurteilen, ob der Preis des Flugtickets die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines Vermittlers einschliesst. Dies bejahte der EuGH, wobei er einschränkend anfügte, dass die Provision mit dem Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt werden müsse, andernfalls Letzteres hierfür nicht aufkommen müsse.
Urteil des EuGH vom 12.9.2018 in der Rechtssache C-601/17 Dirk Harms u. a. c. Vueling Airlines SA, ECLI:EU:C:2018:702