Der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 163 ZGB (ehelicher Unterhalt) und Art. 125 ZGB (nachehelicher Unterhalt) umfasst nicht nur die Deckung des Grundbedarfs, sondern des gebührenden Bedarfs, sofern dies nach einer Trennung oder Scheidung finanziell noch möglich ist. Der gebührende Bedarf bestimmt sich nach dem bisher gelebten Lebensstandard. Die Frage ist allerdings, wie dieser Lebensstandard ermittelt wird.
Die Gerichtspraxis wendet zwei Methoden an: einerseits die einstufig-konkrete Methode, in welcher die Lebenshaltungskosten des unterhaltsberechtigten Ehegatten konkret ermittelt werden, anderseits die Methode «Notbedarfsermittlung mit Überschussverteilung», auch zweistufige Methode genannt.
Bei der zweistufigen Methode werden Einkommen und Notbedarf der Ehegatten verglichen und der Überschuss nach einem bestimmten Schlüssel auf die beiden Ehegatten und die Kinder aufgeteilt. Viele Gerichte nehmen den erweiterten familienrechtlichen Bedarf als Ausgangsgrösse, andere bloss das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Ausser in Mankofällen ist nur die erste Variante sachgerecht. Bei der Verwendung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden gewichtige Grundbedarfspositionen wie beispielsweise die Steuern ausser Acht gelassen, obwohl die Ehegatten oft steuerlich stark und sehr ungleich belastet werden.1 Dies kann zu unbegründet hohen oder niedrigen Unterhaltsbeiträgen führen.
1. Die Vermischung der Methoden
In der Praxis kommt es oft vor, dass die Methoden vermischt werden, was an sich nicht rechtens ist. Bei der Anwendung der einstufigen Methode werden oft und zum Teil hohe Pauschalen verwendet. Dies widerspricht der konkreten Methode. Eine ausufernde Verwendung von Pauschalen führt zu einer Vermischung der Methoden. Es werden allerdings (berechtigte) praktische Gründe für dieses Vorgehen geltend gemacht. Das Kantonsgericht Luzern erwog etwa, dass die Bedarfsermittlung bei der einstufig-konkreten Methode ohne gewisse Pauschalierungen nicht auskommt. Es sei nahezu unmöglich, für Ausgabenpositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung etc.) die entsprechenden Zahlungen zu ermitteln, geschweige denn Belege beizubringen. Der Prozessstoff würde ausufern.2 In der Praxis werden in diesen Fällen die Grundbeträge verdoppelt oder verdreifacht.
Das Bundesgericht lässt solche Pauschalierungen zu, soweit konkrete Bedarfspositionen nicht nachgewiesen werden können.3 Es ist offenkundig, dass beim Entscheid, ob eine Bedarfsposition konkret nachgewiesen werden muss oder eine Pauschalierung Platz greifen darf, ein grosser Ermessensspielraum besteht. Allein die Tatsache, dass eine Prozesspartei die nötigen Beweismittel nicht beibringen kann, genügt für die Zulassung von Pauschalen jedoch nicht. In einem Entscheid vom 23. August 2018 hielt das Bundesgericht nunmehr ausdrücklich fest, dass eine Vermischung der Berechnungsmethoden unzulässig ist.4
2. Beschränkung des Methodenpluralismus
Das Bundesgericht huldigt seit jeher dem Methodenpluralismus. Es lässt sowohl die einstufige als auch die zweistufige Methode zu. Dabei weist es stets darauf hin, dass die finanziellen Verhältnisse des Einzelfalles berücksichtigt werden müssten. Wenig Klarheit herrscht indessen darüber, wie dies konkret zu geschehen hat.
Im Urteil vom 21. September 2018 (5A_384/2018, E. 4.1.) schränkte das Bundesgericht den Methodenpluralismus in einem Kinderunterhaltsbeiträge betreffenden Fall ein und stellte fest, es dränge sich eine einheitliche Methodik auf. Nach der Einführung des Betreuungsunterhalts und konkurrierender Ansprüche verschiedener Kinder und Ehegatten sowie auch angesichts der zunehmenden interkantonalen Mobilität sei der Methodenpluralismus für die Zukunft kein gangbarer Weg mehr.
Es kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesgericht mit diesem Urteil dem Methodenpluralismus auch beim Ehegattenunterhalt eine Absage erteilen wollte. Richtig und auch für den Ehegattenunterhalt gültig ist allerdings die vom Bundesgericht geteilte Kritik an den zu weiten Spielräumen und zu grossen Unterschieden in der kantonalen Praxis. Eine Reduktion dieser Spielräume muss aber keineswegs zwingend dadurch erfolgen, dass eine Methode der Unterhaltsberechnung zur allein gültigen erhoben wird.
3. Entwicklung der Rechtsprechung
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bewegte sich eine Zeitlang hin zur einstufigen Methode, um dann der zweistufigen Methode wieder einen grösseren, sogar sehr grossen Platz einzuräumen. In der kantonalen Rechtsprechung hatte die einstufige Methode teilweise deutlich grösseres Gewicht.
Vorab ist daran zu erinnern, dass die Unterhaltsberechnung nach dem alten, bis ins Jahr 2000 geltenden Scheidungsrecht regelmässig so erfolgte, dass der unterhaltsberechtigten Partei ein gegebenenfalls durch Unterhaltsbeiträge zu deckender Bedarf von 120 Prozent des Notbedarfs zugestanden wurde. Höhere Unterhaltsbeiträge waren vom Nachweis eines Verschuldens des Unterhaltspflichtigen abhängig. Die Methodenfrage stellte sich deshalb, weil das neue Scheidungsrecht zwar die Verschuldensprüfung abschaffte, sich jedoch darüber ausschwieg, wie der Unterhalt zu berechnen ist. Unter dem alten wie dem neuen Recht war jedoch dem Grundsatz nach klar, dass der Nachweis der bisher gelebten Lebenshaltung dem unterhaltsberechtigten Ehegatten obliegt.5
Bereits in seinen frühen Entscheiden zum neuen Scheidungsrecht hielt das Bundesgericht fest, dass das Gesetz dem Gericht nicht vorschreibe, nach welcher Methode der Unterhaltsbeitrag zu berechnen sei. Bei ausgesprochen guten wirtschaftlichen Verhältnissen werde jedoch wegen der damit verbundenen Sparquote von der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung abgeraten und eine konkrete Berechnung befürwortet.6
In BGE 134 III 145 erwog das Bundesgericht, dass die Berechnungsmethode der hälftigen Überschussteilung bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen für den Ehegattenunterhalt während noch bestehender Ehe gewählt werde. Für den nachehelichen Unterhalt sei diese Vorgehensweise jedoch unpassend, da die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht mit der Scheidung ende.
Bereits in BGE 134 III 577 präzisierte das Bundesgericht jedoch, dass die Methode der hälftigen Überschussteilung gerade bei langen, von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich durchaus vernünftige Ergebnisse liefern könne und die in Art. 125 ZGB vorgegebenen Prinzipien rechnerisch adäquat umsetzen könne. Indes seien in jedem Fall die relevanten Lebensverhältnisse festzustellen, weshalb es nicht angehe, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen unabhängig vom konkreten Einzelfall durch die Methode der hälftigen Überschussverteilung zu ersetzen, wie dies teilweise Praxis sei.
Etwa zur selben Zeit hielt das Bundesgericht Folgendes fest: «In guten finanziellen Verhältnissen lebt das einzelne Mitglied der ehelichen Gemeinschaft nicht auf dem Existenzminimum, sondern hat am – den verfügbaren Mitteln entsprechenden – höheren Lebensstandard teil. Das ist eine Erfahrungstatsache, die die Methode einer Rückrechnung der gelebten Lebenshaltung nach betreibungsrechtlichen Richtlinien nur bedingt als tauglich erscheinen lässt.» Und: «Mit Rücksicht auf die Höhe der Einkommen kann der Unterhalt nicht nach der Methode der Notbedarfsberechnung mit Überschussverteilung bemessen werden, die nur bei mittleren Familieneinkommen (bis ca. 8000 Franken oder 9000 Franken) anwendbar ist».7
In einem etwas früher ergangenen Entscheid hatte das Bundesgericht bei einem monatlichen Einkommen von rund 9200 Franken und Fehlen des Nachweises einer Sparquote die Anwendung der einstufigen Methode nicht beanstandet.8 Diesen Grenzwert kommentierte Hausheer in seiner in der ZBJV publizierten Besprechung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung des Jahres 2016: Die Empfehlung der zweistufigen Methode habe lange Zeit bis zu einem Familieneinkommen von 7000 bis 9000 Franken gegolten, später als Folge des erhöhten Durchschnittseinkommen bei einem Familieneinkommen von 10 000 bis 12 000 Franken.9
Demgegenüber befand das Bundesgericht in einem Urteil vom 20. Dezember 2010,10 dass die Unterhaltsberechnung nach der Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung auch bei einem Haushaltseinkommen von 23 658 Franken zulässig sei und begründete dies damit, dass der Ehemann nicht dargelegt habe, dass die Parteien Ersparnisse gebildet hätten. «Haben die Ehegatten während der Ehe keinerlei Ersparnisse gebildet oder kann der Unterhaltspflichtige nicht beweisen, dass tatsächlich eine Sparquote bestand, oder wird das Einkommen infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten und allfälliger weiterer neuen Lasten von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten aufgebraucht, so darf von einer konkreten Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelegten ehelichen Standards abgewichen werden» (BGE 134 III 145, E.4). Diesfalls erlaubt die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses unter die Ehegatten eine angemessene Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards und der Einschränkungen, welche dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten und allen Kindern nach dem Gleichheitsprinzip auferlegt werden können.
In einem Urteil vom 8. März 201211 heisst es dann wieder, dass die zweistufige Berechnungsmethode insbesondere beim ehelichen Unterhalt in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen (monatlich 8000 bis 9000 Franken) zur Anwendung komme. Bei sehr hohen Einkommen werde demgegenüber vom Grundsatz der hälftigen Überschussteilung in der Regel abgewichen. Ein jährliches eheliches Gesamteinkommen von 180 000 Franken liege am oberen Ende dessen, was noch als durchschnittlich bezeichnet werden könne. Deshalb sei es zulässig, zwar grundsätzlich von der zweistufigen Betrachtungsweise auszugehen, dieser Methode jedoch nicht strikt zu folgen, sondern korrigierende Modifikationen vorzunehmen und die Beteiligung am Überschuss auf einen bestimmten Betrag zu limitieren. In einem Urteil vom 23. August 201612 akzeptierte das Bundesgericht die Anwendung der zweistufigen Methode sogar bei einem monatlichen Haushaltseinkommen von 18 700 Franken. Das Bundesgericht befand, dass ein überdurchschnittlich hohes Einkommen der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegenstehe. Diese Methode führe im Übrigen auch dann zu zulässigen Ergebnissen, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lasse.13
In einem Urteil vom 23. Mai 201914 hielt das Bundesgericht demgegenüber ziemlich apodiktisch fest – es ging um Unterhaltsbeiträge während einer Trennung –, dass in guten finanziellen Verhältnissen der Bedarf konkret zu ermitteln sei. Der Unterhaltsgläubiger habe die Auslagen zu beweisen, die zum früheren Lebensstandard gehört haben. Ausgaben, die nicht belegt sind, dürften im Bedarf nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht machte in diesem Entscheid keinen Bezug zur Sparquote. Dem Urteil lässt sich auch nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen «gute finanzielle Verhältnisse» angenommen werden.
Nur wenige Tage später, am 29. Mai 2019, fällte das Bundesgericht jedoch ein weiteres Urteil,15 in welchem es die zweistufige Methode auch bei überdurchschnittlichen Einkommen für anwendbar erklärte, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht mehr zuverlässig ermitteln lasse und feststehe, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht werden. Die Beweislast für die Sparquote trage der Unterhaltsschuldner.
Wie dieser Abriss zeigt, ist vieles unklar. Hat die Methodenwahl etwas mit dem Ausmass der Lebensprägung zu tun? Darf die zweistufige Berechnungsmethode selbst bei höchsten Einkommen angewendet werden, solange keine Sparquote geltend gemacht und nachgewiesen ist? Genügt es zur Anwendung der zweistufigen Methode, dass die Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten konsumiert wird? Oder reicht der Nachweis einer auch nur geringen Sparquote, damit der Wechsel zur konkreten Methode zwingend erfolgen muss? Ist es zulässig, auch bei niedrigeren oder mittleren Einkommen die einstufig-konkrete Methode anzuwenden?
4. Im Ergebnis grosse Unterschiede
In der Praxis ist die Höhe des Unterhaltsbeitrags oft sehr stark davon abhängig, welche Methode das Gericht anwendet. Ein Beispiel zur Illustration: Der Ehemann verdient 10 000 Franken, die Ehefrau 3000 Franken, beide haben einen Notbedarf von 4000 Franken.
Das Gericht spricht der Ehefrau bei Anwendung der zweistufigen Methode einen Unterhaltsbeitrag von 3500 Franken zu. Beide Ehegatten haben somit 6500 Franken zur Verfügung.
Ein anderes Gericht wendet in der gleichen Konstellation die einstufige Methode an. Der Ehefrau gelingt es nicht, Ausgaben für kulturelle Veranstaltungen, auswärtiges Essen, Ferien usw. betragsmässig zu beweisen. Das Gericht spricht der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von 1000 Franken zu. Die Ehefrau hat 4000 Franken zur Verfügung und somit nur ihren Notbedarf, der Ehemann 9000 Franken, somit viel mehr als seinen Notbedarf.
Die Wahl der Methode ist in vielen Fällen ausschlaggebend für die Höhe des Unterhaltsbeitrags. Denn der Nachweis der Lebenshaltungskosten ist schwierig und in hohem Mass davon abhängig, wie deren Finanzierung erfolgte. Wer seine Ausgaben mit Kreditkarte finanziert, hat keine besondere Mühe, seine Lebenshaltungskosten zu beweisen. Wer bar bezahlt, tut sich unter Umständen sehr schwer mit dem Nachweis. Im Vorteil ist, wer seine Ausgaben akribisch aufzeichnet und die Belege aufbewahrt. Die meisten Ehepaare tun dies jedoch nicht. Oft müssen die geforderten Nachweise Jahre später geleistet werden, was es umso schwieriger macht. Nicht zu vergessen ist, dass es nicht ausreicht zu beweisen, dass – zum Beispiel – Ferien gemacht wurden, was durch Zeugenaussagen vielleicht noch einigermassen leicht möglich ist. Bewiesen werden muss vielmehr, wie viel dafür ausgegeben wurde. Man könnte also sagen, bei Anwendung der einstufigen Methode hängt die Höhe des Unterhaltsbeitrags davon ab, ob die unterhaltsansprechende Partei überwiegend mit Kreditkarte bezahlt oder nicht.
5. Umkehr der Beweislast
Oft wird gesagt, bei der Anwendung der zweistufigen Methode finde keine Umkehr der Beweislast statt. Es werde lediglich eine tatsächliche Vermutung in dem Sinne aufgestellt, dass bei fehlendem Nachweis einer Sparquote davon auszugehen sei, dass das gesamte Familieneinkommen für den Unterhalt verbraucht werde. Tatsächliche Vermutungen führten nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich zu einer Milderung der konkreten Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei und bilden damit Teil der Beweiswürdigung.16 De facto verhält es sich jedoch bei der hier interessierenden Fragestellung so, dass die Beweislast unterschiedlich verteilt wird, je nachdem, welche Methode angewandt wird. Bei der einstufigen Methode hat die unterhaltsberechtigte Partei ihren Lebensstandard nachzuweisen, bei der zweistufigen Methode trägt der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, dafür die Behauptungs- und Beweislast.17 An diesen Beweis werden zuweilen hohe Anforderungen gestellt.
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden oft Beweisrecht und materielles Recht nicht klar auseinandergehalten. Es ist sicherlich nicht falsch zu sagen, eine fehlende Sparquote deute darauf hin, dass alle Mittel der Familie für die Bestreitung des Lebensunterhalts verbraucht werden, dass mithin der gebührende Unterhalt gemäss Art. 163 und 125 ZGB höher ist, als wenn eine Sparquote vorhanden wäre. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, die Beweislast für den gebührenden Unterhalt liege beim Unterhaltsschuldner, der die Sparquote nachzuweisen habe, was – beim Scheitern des Beweises – zur Annahme führt, dass das gesamte Einkommen im Rahmen der zweistufigen Methode zu verteilen ist.
Gerade das Urteil vom 29. Mai 201918 zeigt, wie sehr die Beweislastverteilung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. In diesem Urteil liess das Bundesgericht hohe Einzahlungen in die Pensionskasse in mehreren Jahren vor der Trennung nicht als relevante Spartätigkeit gelten, weil eine Einzahlung im Trennungsjahr selbst nicht nachgewiesen war und im gleichen Jahr eine Einkommensreduktion eingetreten war. In einem andern Fall genügte es einem Ehemann als Beweis einer Sparquote nicht, Einkäufe in die Pensionskasse von insgesamt 600 000 Franken in den fünf Jahren vor der Trennung zu belegen.19
Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im Fall von Unterhaltsansprüchen ist dies die Unterhaltsbeiträge fordernde Partei, und zwar gleichermassen im Anwendungsbereich von Art. 163 ZGB wie von Art. 125 ZGB. Die Sparquote ist bei der Bestimmung, ob und in welcher Höhe Unterhaltsbeiträge zu bezahlen sind, nur eine Hilfstatsache. Was gespart wird, wird nicht konsumiert, weshalb zu Recht angenommen wird, dass die Sparquote die eheliche Lebenshaltung senkt.20 Richtig ist auch die Annahme, dass wo nichts gespart wird, das gesamte eheliche Einkommen zur Deckung des Verbrauchsunterhalts dient.
Ob ein Ehepaar spart oder nicht, hängt von den individuellen Verhältnissen und auch von subjektiven Entscheidungen ab. Es ist zwar grundsätzlich sicherlich so, dass in guten finanziellen Verhältnissen eher gespart werden kann als in schlechten. Ob dies aber im konkreten Fall tatsächlich so ist, ist damit noch nicht gesagt. An sich ist es korrekt, dass auch bei der Sparquote gilt, dass derjenige die Beweislast trägt, der Rechte aus der behaupteten Tatsache ableitet, somit der Unterhaltspflichtige. Indessen erscheint es nicht richtig, die einstufige Methode allein wegen des fehlenden Nachweises einer Sparquote anzuwenden. Dies stellt nämlich nichts anderes als eine Umkehr der Beweislast dar, für welche es – in dieser generellen Form – keine Rechtfertigung gibt. Die eheliche Lebenshaltung ist und bleibt im Anwendungsbereich von Art. 163 und 125 das vorrangige Beweisthema, während die Sparquote nur (aber immerhin) eine Hilfstatsache darstellt.
Wenn das Gericht frei ist, die eine oder die andere Methode anzuwenden, bestimmt es mit diesem – oft willkürlich gefällten – Entscheid massgeblich über die Höhe des Unterhaltsbeitrags. Die Wahl der Methode legt die Beweislastverteilung fest und entscheidet darüber, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Das (teilweise) Misslingen des Beweises für den gebührenden Unterhalt führt bei der einstufigen Methode zum Verlust von Unterhaltsansprüchen. Misslingt dem Unterhaltspflichtigen bei der zweistufigen Methode der Beweis einer Sparquote, so wird er unter Umständen zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, welche zu einem höheren als dem ehelichen Lebensstandard führen.
6. Prozessuale Fallstricke
Die Parteien erfahren oft erst in einem späten Verfahrensstadium oder gar erst mit dem Urteil, welche Methode das Gericht anwenden will. Wendet es die einstufige Methode an, muss sich die unterhaltsberechtigte Partei oft vorhalten lassen, sie habe die Lebenshaltungskosten nicht genügend substanziiert. Nun ist aber die Substanziierung bei Anwendung der einstufigen Methode eine ganz andere als bei Anwendung der zweistufigen Methode. Bei Letzterer muss nur der familienrechtliche Notbedarf substanziiert behauptet und bewiesen werden, nicht die gesamten Lebenshaltungskosten. Es kommt sogar vor, dass Gerichte den Parteien die einstufige Methode aufzwingen, obwohl beide Parteien im Prozess die zweistufige Methode anwenden. Diese prozessuale Unsicherheit führt dazu, dass die Parteien stets Behauptungen und Beweisofferten in Anwendung beider Methoden vorzutragen haben, wollen sie nicht das Risiko eingehen, dass ihnen mangelnde Substanziierung vorgeworfen wird. Dies führt zu einer Aufblähung und Verteuerung der familienrechtlichen Prozesse. Der Grundsatz des Fair Trial würde es gebieten, dass das Gericht den Parteien bekannt gibt, welche Methode es anzuwenden gedenkt, bevor die Novenschranke eintritt. Dies ist jedoch in der Praxis keineswegs immer der Fall.
Über das Prozessuale hinaus ist jedoch zu fordern, dass einigermassen voraussehbar ist, in welchen Fällen welche Methode anzuwenden ist. Dies ist nur möglich, wenn die Methodenfreiheit eingeschränkt wird. Die Parteien müssen abschätzen können, in welchen finanziellen Verhältnissen in etwa die einstufige oder aber die zweistufige Methode zur Anwendung kommt.
7. Geld ohne jeden Bedarfsnachweis
Der Ehemann hat ein Einkommen von 25 000 Franken, die Ehefrau ein Einkommen von 3000 Franken. Der familienrechtliche Notbedarf der Ehegatten beträgt je 5000 Franken. Bei Anwendung der abstrakten Methode mit hälftiger Überschussteilung erhält die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von 11 000 Franken, ihr Überschussanteil ist 9000 Franken und somit viel höher als der Notbedarf. Es bedarf keinerlei Nachweises, dass zur Wahrung des Lebensstandards tatsächlich Mittel in der Höhe von 14 000 Franken notwendig sind, was demgegenüber bei Anwendung der einstufigen Methode penibel genau bewiesen werden müsste. Damit wäre der eigentlich von keiner Seite bestrittene Grundsatz, wonach diejenige Partei, die Unterhalt fordert, einen entsprechenden Bedarf nachweisen muss, vollständig ausgehebelt.
8. Versuch eines Lösungsansatzes
Ausgangspunkt der Überlegungen ist der – wohl unbestrittene – Grundsatz, dass die Lebenshaltung während des Zusammenlebens die obere Limite des Unterhalts sein muss.21 Jede gewählte Berechnungsmethode und auch die Beweislastverteilung sollte im Dienste der Umsetzung dieses Grundgedankens stehen.
Ein sachlich überzeugender Ausgangspunkt für den Entscheid, welche Methode bei der Unterhaltsberechnung angewendet werden soll, ist die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts oft erwähnte Tatsachenvermutung, dass in guten finanziellen Verhältnissen gespart wird, während dies in bescheidenen Verhältnissen nicht der Fall ist. Selbstverständlich kommt es auf die individuellen und örtlichen Verhältnisse an.22 Indessen verlangt die Rechtssicherheit, dass die Methodenwahl voraussehbar und praktikabel ist, sodass es geboten erscheint, eine einigermassen verlässliche Grenze ohne allzu feine Differenzierungen festzulegen. Man könnte die Grenze bei einem Familieneinkommen von rund 12 000 Franken netto ziehen.23 Pro unterhaltsberechtigtes Kind könnte man 1500 Franken hinzuschlagen. Bei einem Familieneinkommen im Zeitpunkt der Trennung unter diesem Schwellenwert wäre grundsätzlich die zweistufige Methode anzuwenden, bei einem höheren Familieneinkommen die einstufige Methode.
Diese notwendigerweise etwas willkürliche Grenzziehung kann zu unerwünschten Schwelleneffekten führen. In der Praxis kann beobachtet werden, dass bei Anwendung der einstufigen Methode Unterhaltsbeiträge auch bei einem guten Familieneinkommen (beispielsweise leicht über dem Schwellenwert von 12 000 Franken) Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden, welche nur leicht über dem familienrechtlichen Notbedarf liegen, jedoch weit unter denjenigen Unterhaltsbeiträgen, die sich bei Anwendung der zweistufigen Methode ergeben würden. Dies ist dann der Fall, wenn der Beweis der ehelichen Lebenshaltungskosten misslingt.
Solche Ergebnisse sind stossend. Es darf nicht sein, dass niedrigere Unterhaltsbeiträge resultieren, als es der Fall wäre, wenn bei einem leicht unter dem Schwellenwert liegenden Einkommen (aber im Übrigen gleichen Verhältnissen) die zweistufige Methode angewandt würde, weil bei einem leicht über dem Schwellenwert liegenden Einkommen die einstufige Methode angewendet wird. Dem könnte dadurch begegnet werden, dass eine Doppelrechnung durchgeführt wird: Es wird der Unterhaltsbeitrag nach der einstufigen und der zweistufigen Methode berechnet, bei Letzterer jedoch unter Zugrundelegung eines Familieneinkommens, das auf den Schwellenwert reduziert wird. Der höhere Wert ist massgeblich für die Unterhaltsberechnung. So ist gewährleistet, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch bei Anwendung der einstufigen Methode mindestens Anrecht auf einen Überschussanteil hat, welcher sich ergäbe, wenn das Gesamteinkommen niedriger wäre und deshalb (noch) die zweistufige Methode angewendet werden müsste.
Auch im Anwendungsbereich der zweistufigen Methode hat die unterhaltsverpflichtete Partei die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass die eheliche Lebenshaltung effektiv niedriger ist, als die Unterhaltsberechnung nach der Methode Notbedarfsberechnung mit Überschussverteilung vermuten lässt. Ein solcher Nachweis muss dazu führen, dass nicht der gesamte Überschuss bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.
Dieser Nachweis kann auf zwei Arten geführt werden: Entweder direkt, indem das Familieneinkommen in der Zeit des Zusammenlebens dem Notbedarf der ganzen Familie vor der Trennung gegenübergestellt wird und daraus der Überschuss für die Zeit des Zusammenlebens errechnet und auf die Familienmitglieder aufgeteilt wird.24 Der Überschussanteil nach der Trennung oder Scheidung darf den Überschussanteil aus der Zeit vor der Trennung nicht übersteigen. Oder aber der Unterhaltspflichtige weist eine Sparquote nach, von welcher aber die trennungsbedingten Mehrkosten abgezogen werden müssen, da letztere die Sparquote und nicht den gebührenden Unterhalt reduzieren.25
Im Bereich höherer Einkommen würde unabhängig vom Nachweis einer Sparquote grundsätzlich die einstufige Methode angewandt. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat den ehelichen Lebensstandard nachzuweisen. Dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten steht der Gegenbeweis offen, dass und in welchem Ausmass die vorhandenen Mittel gespart und nicht für den Verbrauchsunterhalt verwendet wurden.
Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es dabei bleibt, dass die Beweislast je nach finanziellen Verhältnissen unterschiedlich verteilt wird. Dies kann jedoch hingenommen werden, weil die Positionen des familienrechtlichen Notbedarfs bei beiden Methoden gleichermassen von der unterhaltsberechtigten Partei nachzuweisen sind, bei Familieneinkommen unterhalb des Schwellenwerts jedoch regelmässig nicht besonders hohe Überschüsse zu verteilen sind. Rechtstheoretisch kann man dies damit rechtfertigen, dass unterhalb des Schwellenwerts eine natürliche Vermutung gilt, dass keine Sparquote vorhanden ist – eine Vermutung, die durch den Beweis einer die trennungsbedingten Mehrkosten übersteigenden Sparquote widerlegt werden kann.
Das hier skizzierte Vorgehen hat den Vorteil, dass die Unterhaltsberechnung voraussehbarer würde. Die heute bestehende Willkür bei der Methodenwahl und damit bei der Beweislastverteilung könnte weitgehend eliminiert werden. Prozessual liegt der Vorteil darin, dass die Parteien von Anfang an abschätzen könnten, welche Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten notwendig sind (familienrechtlicher Notbedarf bei der zweistufigen Methode, konkrete Lebenshaltung bei der einstufigen Methode) und damit prozessuale Doppelspurigkeiten vermieden werden können.
Begründete Abweichungen beim Schwellenwert müssten möglich bleiben. Ist beispielsweise von vornherein klar, dass die Lebenshaltungskosten weit unterdurchschnittlich (oder überdurchschnittlich) sind, so könnte der Schwellenwert gesenkt (oder erhöht) werden. Dies müssten jedoch Ausnahmefälle bleiben.
9. Bestimmung des Lebensstandards
Grosse Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich des massgeblichen Zeitpunkts für die Bestimmung desjenigen ehelichen Lebensstandards, auf welchen ein unterhaltsberechtigter Ehegatte auch nach einer Trennung oder Scheidung Anspruch hat. Nach der Rechtsprechung ist klar, dass es auf den Zeitpunkt der Trennung (und nicht der Scheidung) ankommt.26 Oft ist es so, dass ein Ehegatte nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausbaut. In diesen Fällen steht der Familie nach der Trennung ein höheres Gesamteinkommen zur Verfügung. Soweit dieses Mehreinkommen lediglich die trennungsbedingten Mehrkosten kompensiert, ist dies unproblematisch. Es sind jedoch oft Urteile anzutreffen, in welchem ein später hinzutretendes Einkommen einfach unbesehen in die Überschussrechnung miteinbezogen wird. Dies kann zu einem überhöhten Überschussanteil der unterhaltsberechtigten Ehegatten führen und damit zu einem Unterhalt, der den Lebensstandard vor der Trennung übersteigt. Das Bundesgericht hat diese Art von Unterhaltsberechnungen im Falle einer nachehelichen Erhöhung des Erwerbspensums als nicht rechtmässig erklärt.27
Gemäss Bundesgericht soll der Wegfall der Kinderalimente nicht automatisch der Sparquote zugeordnet werden. Die frei werdenden Mittel könnten zur Erhöhung des Ehegattenverbrauchs verwendet werden.28 Dies steht jedoch im Widerspruch zum Grundsatz, dass der während des Zusammenlebens zuletzt gelebte Lebensstandard massgeblich für den gebührenden Unterhalt ist. Meines Erachtens dürfen nur Umstände, welche in einem zeitlich sehr engen Zusammenhang zu einer Scheidung oder Trennung stehen, bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden. Es ist praktisch immer so, dass der Lebensstandard eines Ehepaars (bei gleichem Einkommen) niedriger ist, wenn Kinder zu finanzieren sind, und dass der Lebensstandard wieder ansteigt, wenn diese Zeit vorbei ist. Es würde alle Grenzen der Unterhaltsberechnung auflösen, wenn ein (in fernerer Zukunft liegender) Wegfall der finanziellen Belastung durch Kinder in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden müsste, ganz abgesehen vom Problem, dass dieser Zeitpunkt oft nicht absehbar ist.
Z.B. potenziell hohe Abzüge für Kinder, Verheiratetentarif, akzentuiert noch bei mündigen Kindern, bei welchen die Unterhaltsbeiträge nicht abziehbar sind.
Entscheid vom 4.2.2016, FamPra.ch 2/2017, S. 556.
BGer 5A_198/2012 vom 24.8.2012, E 8.3.3.,
BGer 5A_310/2010 vom 19.11.2010, E. 6.3. und 6.5.
BGer 5A_172/2018 vom 23.8.2018.
BGE 115 II 424, E. 2.
BGer 5C.129/2001 vom 6.9.2001.
BGer 5A_288/2008 vom 27.8.2008, E. 5.4.)
BGer 5C.308/2005 vom 12.4.2006, E. 3.1.3., 3.3.
Heinz Hausheer, «Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 2016», in: ZBJV 2017, S. 488.
BGer 5A_478/2010 vom 20.12.2010 = Praxis 2012 Nr. 27, E. 4.2.1.1.
BGer 5A_908/2011.
BGer5A_24/2016.
Ebd., E. 3.4.2. mit Verweis auf BGer 5A_267/2014 vom 15.9.2014. Hier soll also sogar das Beweisergebnis (Misslingen des Beweises für den behaupteten Lebensstandard) ein Kriterium für die Methodenwahl sein.
BGer 5A_864/2018.
BGer 5A_390/2018.
Vgl. Bettina Hürlimann-Kaup, «Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einleitungstitel des ZGB in den Jahren 2014 bis 2017», in: ZBJV 2019, S. 131.
BGE 140 III 485.
BGer 5A_390/2018, E. 3.3.4.
BGer 5A_323/2012 vom 8.8.2012, E. 5.2.
Es ist allerdings nicht immer ganz einfach zu bestimmen, wo der Verbrauchsunterhalt aufhört und das Sparen beginnt. Solche Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es beispielswiese bei Investitionen in selbst bewohnte Liegenschaften.
BGer 5A_172/2018 vom 23.8.2018, E. 4.2., und viele weitere Entscheide.
Z.B. in Bezug auf die Wohnkosten.
Die Haushaltsbudgeterhebung
2017 des Bundesamts für Statistik zeigt, dass das durchschnittliche Bruttohaushaltseinkommen gut 9000 Franken pro Monat betrug. Der statistische Sparbetrag bei diesem Einkommen belief sich auf 1428 Franken. Sparbeträge von deutlich über 2000 Franken resultierten erst bei den beiden obersten Einkommensquintilen, wobei nur Paarhaushalte in Betracht zu ziehen sind. Das Bruttohaushaltseinkommen des zweitobersten Quintils beträgt zwischen 9981 und 13 621 Franken. Die Annahme dürfte gerechtfertigt sein, dass die Spartätigkeit über 2000 Franken pro Monat ausmachen muss, um die trennungsbedingten Mehrkosten zu kompensieren. Unter der weiteren Annahme, dass die Spartätigkeit betragsmässig einigermassen erheblich sein muss, um einen Methodenwechsel zu rechtfertigen, wird hier als Grenzbetrag ein Haushaltseinkommen von netto 12 000 Franken vorgeschlagen, was in etwa dem oberen Bruttowert des zweitobersten Quintils entspricht. Zu diesen Werten vgl. auch Heinz Hausheer / Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, Rz. 01.84.
Ein solcher Nachweis kann (genauso wie der Nachweis der ehelichen Lebenshaltung bei Anwendung der konkreten Methode) praktisch schwierig sein, wenn Unterlagen aus vergangenen Jahren nicht mehr vorhanden sind. Immerhin beschränken sich diese Beweisschwierigkeiten auf die Positionen des familienrechtlichen Notbedarfs. Problematisch ist allerdings der mit 1700 Franken unrealistisch niedrig festgelegte Grundbetrag für Ehepaare (dieser Grundbetrag ist niedriger als bei einem alleinerziehenden Elternteil mit einem Kind). Es ist nicht erklärbar, wie sich bei Verheirateten ein derart hoher Synergieeffekt im Bereich des Grundbetrags (für Essen, Kleider, Kosmetika, Reinigungsmittel etc.) ergeben soll. Es sollte mit einem höheren Betrag, z.B. 2000 Franken, gerechnet werden.
So auch Heinz Hausheer, «Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2013», in: ZBJV 2014, S. 623.
Vorbehältlich von Fällen, in denen der Scheidung eine sehr lange Trennungszeit (über zehn Jahre) vorausgeht.
BGer 5A_24/2016 vom 23.8.2016. Im Urteil 5A_662/2009 vom 21.12.2009 wurde auf ein von der Ehefrau erst im letzten Monat des Zusammenlebens gesteigertes Einkommen abgestellt. Die bereits früher begonnene Teilerwerbstätigkeit sei in einem mit dem Heranwachsen des Kindes voraussehbaren Ausmass ausgedehnt worden.
BGer 5A_24/2016 vom 23.08.2016, E. 3.5.2.