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Monatsfristen laufen im Zivilprozess neu einen Tag weniger lang als bisher. Das ist auf eine Praxisänderung des Bundesgerichts zur Auslegung von Artikel 142 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuführen. Die Mehrheit der Lehre und die Gerichte der Kantone Freiburg, Glarus, St. Gallen, Tessin und Zürich vertraten bislang die Auffassung, dass sich Absatz 2 über die Monatsfristen auf Absatz 1 von Artikel 142 ZPO bezieht, demzufolge also auch Monatsfristen «am folgenden Tag zu laufen» beginnen. Eine Minderheit der Lehre postulierte, Absatz 1 betreffe nur Tagesfristen.
Für Monatsfristen sei gemäss Absatz 2 der Ereignistag selbst der Bezugspunkt. Das Bundesgericht entschied sich nun für die zweite Auslegung: Monatsfristen beginnen schon am Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen. Die in einem Schwyzer Erbschaftsprozess erfolgte Praxisänderung ist auch bei anderen Streitigkeiten zu beachten (5A_691/2023 vom 13. August 2024).
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