Monatsfristen laufen im Zivilprozess neu einen Tag weniger lang als bisher. Das ist auf eine Praxisänderung des Bun­desgerichts zur Auslegung von ­Artikel 142 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuführen. Die Mehrheit der Lehre und die Gerichte der Kantone Freiburg, Glarus, St. Gallen, Tessin und Zürich vertraten bislang die Auffassung, dass sich Absatz 2 über die Monatsfristen auf Absatz 1 von Artikel 142 ZPO bezieht, demzufolge also auch Monatsfristen «am folgenden Tag zu laufen» beginnen. Eine Minderheit der Lehre postulierte, Absatz 1 betreffe nur Tagesfristen.

Für Monatsfristen sei gemäss Absatz 2 der Ereignistag selbst der Bezugspunkt. Das Bundesgericht entschied sich nun für die zweite Auslegung: Monatsfristen beginnen schon am Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen. Die in einem Schwyzer Erbschaftsprozess erfolgte Praxisänderung ist auch bei anderen Streitigkeiten zu beachten (5A_691/2023 vom 13. August 2024).