Zivilprozessrecht
Behörde muss unbeholfener Partei rechtlich beistehen
Wehrt sich eine offenkundig unbeholfene Partei gegen einen Entscheid, darf sich die Rechtsmittelinstanz nicht damit begnügen, mit einer Verfügung Frist zur Einreichung einer vollständigen Rechtsmittelschrift anzusetzen. Sie muss der unbeholfenen Partei helfen, rechtskonform zu agieren.
Sachverhalt:
Ein älterer Mann wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verbeiständet und in einem Pflegeheim untergebracht. Sein Sohn beschwert sich darüber und wendet sich an den Bezirksrat. Dieser tritt ohne Beizug der Akten und nach Ablauf einer Frist zur Verbesserung der Eingabe auf die Sache nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1.2 Am 9. April 2015 ging beim Bezirksrat ein «Einspruch» des Sohnes Alfred X. (Namen geändert) ein. Er schrieb, er sei «nicht einverstanden». Dem Brief legte er ein Exemplar des Beschlusses der Kesb in Sachen seines Vaters bei, bei welchem er einzelne Teile mit Farbe hervorhob und am Rand neben den Aufgaben der Beiständin schrieb «Warum nicht Sohn Alfred?» Der Bezirksrat erliess eine Verfügung des Inhalts, für ein Rechtsmittel sei die Eingabe zu wenig substanziiert. Als Reaktion darauf schrieb Alfred X.: «Ich möchte gerne mit Ihnen Persönlich reden. Bitte machen Sie mit mir Terminvereinbarung machen. Ich will über mein Problem sprechen mit Ihnen. Hochachtungsvoll vielen Dank mit freundlichen Grüssen. Hr. Alfred X. A.X. Consulting International.» Der Bezirksrat befand, ein Gespräch wäre einzig im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich, das es aber mangels genügender Anträge resp. Begründung nicht gebe, und beschloss ohne Beizug von Akten Nichteintreten. Der Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 zu.
Am 18. Juni 2015 ging beim Bezirksrat ein mit «Einspruch» überschriebener Brief des Beschwerdeführers ein, welchen der Bezirksrat der Kammer übermittelte. Es geht aus der sehr unbeholfen formulierten Eingabe hervor, dass [X.] nicht einverstanden ist damit, dass der Vater ins Pflegezentrum A. gebracht wurde, und dass die Beiständin (und nicht er) die Verantwortung für die finanziellen Angelegenheiten innehat.
2.1 Das Verfahren des Bezirksrates war mangelhaft. Nach § 40 Abs. 3 EG-KESR gelten für ihn die spezifischen Vorschriften des kantonalen Rechts und subsidiär die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung. Daraus ergibt sich, wie im Umgang mit unbeholfenen Parteien zu verfahren ist: Zunächst ist den Parteien Hilfe in Form der richterlichen Befragung zu bieten, im Grundsatz nach Art. 56 ZPO, verstärkt nach Art. 247 ZPO im vereinfachten Verfahren, umfassend im Sinne einer «Erforschungspflicht» in Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) und im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Art. 446 und Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 65 EG-KESR). Ist eine Partei offenkundig nicht imstande, ihre Sache zu führen, ist sie aufzufordern, eine Vertretung zu bestimmen, und leistet sie dem keine Folge, bezeichnet das Gericht die Vertretung. Das ist ein Ausfluss des allgemeinen Anspruchs auf Schutz vor Willkür und auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV; BGE 131 I 1 E. 3).
Die Eingaben des Sohnes an den Bezirksrat waren augenscheinlich von einer unbeholfenen Partei verfasst. Es war offensichtlich, dass der Absender die in juristisch-technischer Sprache abgefasste Verfügung zur Verbesserung der ersten Eingabe nicht verstehen würde. Immerhin reagierte er darauf und ersuchte um einen Termin zur Besprechung «meines Problems». Der auffällige Briefkopf «X. Consulting International, Chefeinkauf u. Verkaufsberater & Marketingplan, Hr. Alfred X.» wies zusätzlich darauf hin, dass der Absender es nicht einfach hat, sich schriftlich sinnvoll auszudrücken. Es war also mit Sicherheit der Fall einer unbeholfenen Partei im Sinne von Art. 69 ZPO gegeben.
Nun werden Behörden und Gerichte in der Praxis mit einer grossen Zahl von unbeholfenen bis querulatorischen Eingaben bedient, die zu einem grossen Teil unsinnige und chancenlose Standpunkte darlegen. Es hat sich daher eingebürgert, in analoger Anwendung von Art. 118 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 117 lit. b ZPO von der Bestellung einer Rechtsvertretung abzusehen, wenn die Sache aussichtslos erscheint. Die Aussichtslosigkeit ist aber – wie bei der unentgeltlichen Prozessführung – in Relation zur Schwere des in Frage stehenden Eingriffes zu sehen, und Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sind in aller Regel für die Betroffenen einschneidend, sodass sich eine allzu strenge Praxis nicht rechtfertigt.
Zudem können die Aussichten eines Rechtsmittels aufgrund einer einzigen (unbeholfenen!) Eingabe kaum je abgeschätzt werden, sodass der Beizug der Vorakten in aller Regel unumgänglich ist; so sieht die Kammer bei jährlich gegen 800 Rechtsmittelverfahren nur in ganz wenigen vereinzelten Fällen vom Aktenbeizug ab – und auch das nur dann, wenn ihr die Sache aufgrund früherer Rechtsmittel bereits ausreichend bekannt ist. Denkbar ist, dass ein unbeholfener Rechtsmittelkläger persönlich angehört wird – nicht in dem Sinne, dass das eine Beweiserhebung zu (ja gerade noch nicht formulierten) Behauptungen oder Einwendungen wäre, sondern als Alternative zur sofortigen Bestellung eines Rechtsvertreters.
Der Bezirksrat hat jeden Versuch vermissen lassen, dem unbeholfenen Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Hilfe zu bieten. Gegen seinen Nichteintretensentscheid wehrte sich der Beschwerdeführer rechtzeitig, und es war trotz der unbeholfenen Art der Eingabe nach Treu und Glauben klar, dass er die Einweisung seines Vaters ins Pflegeheim und die Einkommens- und Vermögensverwaltung durch die Beiständin beanstandete. In dieser Situation wäre in Frage gekommen, den angefochtenen Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Weiterungen an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit dieser ein gesetzeskonformes Verfahren durchführe. Da der Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt werden kann, ist von einer Rückweisung abzusehen.
Urteil PQ 15 0035-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29.7.2015
Abholungseinladung: Zustell-Vermutung widerlegbar
Die Bestätigung der Post, sie habe dem Adressaten eine Abholungseinladung hinterlassen, kann durch den Gegenbeweis erschüttert werden.
Sachverhalt:
Der Einzelrichter hatte die Zustellung einer prozessleitenden Verfügung an die Beklagte fingiert, weil diese die Sendung nicht innert Frist abgeholt hatte. Gestützt darauf fällte er ein Urteil zuungunsten der Beklagten. Diese macht in der Berufung geltend, sie habe nie eine Abholungseinladung erhalten.
Aus den Erwägungen:
2.1 Der Einzelrichter nimmt an, seine Verfügung vom 15. August 2014 gelte als der Beklagten zugestellt, weil diese mit einer Zustellung habe rechnen müssen und die Sendung gleichwohl auf der Post nicht abgeholt habe. Es ist richtig, dass die Zustellung einer gerichtlichen Sendung fingiert wird, wenn sie der Adressat, welcher mit der Zustellung rechnen musste, innert der siebentägigen Abholfrist nicht in Empfang nimmt. Das Verfahren nimmt dann seinen Lauf, wie wenn die Zustellung am letzten Tag der Frist erfolgreich gewesen wäre (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
Die Beklagte hatte Kenntnis vom Verfahren, insbesondere hatte ihr Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, und sie musste von da her mit einer (weiteren) Zustellung des Gerichts rechnen. Diese Voraussetzung der Zustellfiktion ist erfüllt.
Kritisch ist, ob die Abholungseinladung (der «gelbe Zettel») der Beklagten zugegangen war – sie bestreitet das. Dabei ist vorweg klarzustellen, dass es nicht um die in der Praxis und Literatur besprochene Situation geht, dass ein Abholschein zwischen anderen Briefen oder insbesondere in unadressierten Werbesendungen verloren geht: Dann ist er in den Machtbereich des Adressaten gelangt, die Abholfrist läuft ab, und es bleibt allenfalls die Möglichkeit der Wiederherstellung (Art. 148 ZPO).
Hier ist zu diskutieren, ob der Abholschein überhaupt in den Briefkasten des Adressaten gelangte. Der Beweis dafür obliegt dem Gericht, allenfalls – wenn sie für sich etwas daraus ableitet – der Gegenpartei. Nach allgemeinem Grundsatz steht der Partei der Gegenbeweis offen, welcher entgegen dem, was man aus dem Wort ableiten könnte, nicht verlangt, dass das Gericht von der Darstellung des Beweisgegners überzeugt ist (das wäre der Beweis des Gegenteils), sondern bereits dann erfolgreich ist, wenn die Überzeugungskraft der dem Gericht vorliegenden Beweismittel erschüttert wird.
Wie weit dabei die begrüssenswerten Bemühungen der Post, einen guten Service zu bieten, bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden dürfen und sollen, ist kontrovers. Das Bundesgericht hat entschieden, die Post dürfe als zuverlässig betrachtet werden und es entspreche daher einer natürlichen Vermutung, dass der Zustellbote die Abholungseinladung korrekt in den Briefkasten des nicht angetroffenen Adressaten gelegt habe (BGer 5A_729/2007 vom 29. Januar 2008, BGer 5D_20/2008 vom 25. März 2008 E. 3.1 am Ende). Daran ist wohl festzuhalten, solange das aktuelle System der Avisierung der Zustellung von Gerichtsurkunden besteht, weil sonst praktisch keine gültigen Zustellungen an nicht kooperative Parteien möglich wären.
Allerdings betrachtet die Praxis die korrekte Zustellung der Abholungseinladung nicht als Fiktion, sondern als widerlegbare Vermutung. Die Diskussion verlagert sich also darauf, welche Anforderungen an die Einwendung eines Adressaten gestellt werden dürfen, er habe keine Abholungseinladung erhalten. Wenn dieser Einwand von vorneherein als «Ausrede» qualifiziert wird (KuKo ZPO-Weber, 2. Aufl., Art. 138 N. 9 S. 696 oben), ist das doch pragmatisch und eher am Ergebnis orientiert. Es kann der Eindruck entstehen, der Einwand werde nicht ernst genommen, und das wäre verfehlt.
Die Überlegung des Bundesgerichts, der irrtümliche Empfänger einer Abholungseinladung gebe diese dem richtigen Adressaten weiter oder sende sie gar der Post zurück, kann zutreffen, muss es aber nicht. Sie wird denn auch kritisiert (BSK ZPO-Gschwend /Bornatico, 2. Aufl., Art. 138 N. 18; BK ZPO-Frei, Art. 138 N. 29). Diese Kritik ist berechtigt, und zwar auch ohne dass man der Post grundsätzlich schlechte Arbeit unterstellen muss. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass die Mitarbeitenden der Post zunehmend unter Zeit- und Effizienzdruck arbeiten müssen, was – nicht weiter erstaunlich – immer wieder zu Fehlern führt. Die Gerichte erfahren das etwa, wenn Sendungen retourniert werden: Nicht selten finden sich auf solchen Umschlägen offenkundig falsche Aufkleber; immer wieder wird die den Empfang quittierende Person mit einer unrichtigen Bezeichnung angegeben (etwa «Empfänger persönlich» statt «Vertreter» und umgekehrt), und auch in den privaten Briefkästen finden sich immer wieder Irrläufer. Wie häufig Irrtümer vorkommen, ist statistisch wohl nicht erfasst. Diese Möglichkeit als «rein theoretisch» abzutun und dem Privaten damit von vorneherein faktisch die Einwendung abzuschneiden, in seinem Fall müsse ein Versehen passiert sein, wäre aber jedenfalls zu streng. Es bleibt daher nur, im Einzelfall die Bestreitung des Adressaten zu würdigen und auf ihre Plausibilität hin zu prüfen.
2.2 Die Beklagte legt eine Fotografie ihres Briefkastens und der ganzen Briefkastenanlage ins Recht. Die einzelnen Fächer sind sauber angeschrieben, aber sie sind doch sehr ähnlich, sodass eine in der Eile erfolgte Verwechslung nicht unmöglich scheint. Dass der Bote oder die Botin in Eile oder auf andere Weise abgelenkt war, wird durch den Umstand indiziert, dass die Abholfrist auf dem internen Kleber der Post zuerst offenbar unrichtig ausgerechnet wurde und korrigiert werden musste.
Die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung hatte der Beklagten zugestellt werden können, ebenso die Sendung mit einer Kopie der Klageschrift, die Vorladung zur mündlichen Verhandlung und am Ende das Urteil. Die Beklagte hat sich also bei Zustellung nicht grundsätzlich unkooperativ gezeigt, was zu ihren Lasten gewichtet werden müsste. Unter den gegebenen Umständen ist ein Irrtum oder eine Unsorgfalt des zustellenden Boten ausreichend plausibel, dass die Vermutung des richtigen Hinterlassens einer Abholungseinladung auch für die Verfügung vom 15. August 2014 erschüttert ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Verfügung die Beklagte ohne deren Verschulden nicht erreichte. Damit war es objektiv unrichtig, die Zustellung zu fingieren. Weder konnte angenommen werden, die Beklagte verzichte auf die Einvernahme des benannten Zeugen, noch durfte sie mit dem Barvorschuss säumig betrachtet werden, noch war sie mit dem Einreichen der als Beweismittel angebotenen Buchhaltung säumig.
2.3 Damit ist die Berufung begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben.
Beschluss NP150016-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29.7.2015
Verfahren nach Vergleich nicht gegenstandslos
Schliessen die Parteien einen Vergleich, darf das Friedensrichteramt das Verfahren nicht als gegenstandslos abschreiben, weil das Schlichtungsgesuch zurückgezogen worden sei. Es muss das Verfahren als durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt abschreiben.
Sachverhalt:
Die Klägerin reichte dem Friedensrichteramt eine zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossene Vereinbarung ein und ersuchte darum, diese als gerichtlichen Vergleich entgegenzunehmen und das Verfahren abzuschreiben. Das Friedensrichteramt verfügte, das Verfahren sei infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abzuschreiben. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
2.2 Entgegen den Ausführungen der Friedensrichterin im Schreiben vom 2. April 2015 hat sie das Verfahren nicht infolge eines Vergleichs, sondern infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abgeschrieben. Dies, obwohl offenkundig kein solcher Rückzug vorlag, sondern ausdrücklich verlangt wurde, den Vergleich als gerichtlichen Vergleich entgegenzunehmen und das Verfahren aufgrund des entsprechenden Antrages beider Parteien in Ziffer 7 des Vergleichs («Die Parteien beantragen der Friedensrichterin, dass das Verfahren aufgrund des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches abgeschrieben wird») abzuschreiben (vgl. die Eingabe vom 3. März 2015). Auch wenn Art. 208 Abs. 1 ZPO den Regelfall, nämlich den unter Mitwirkung der Schlichtungsbehörde zustande gekommenen Vergleich im Visier hat, kann die Schlichtungsbehörde auch einen im Rahmen privater Verhandlungen zustande gekommenen Vergleich zu Protokoll nehmen (Art. 208 Abs. 1 ZPO; Botschaft, S. 7331; Honegger, a.a.O., N. 8 zu Art. 208 ZPO; Staehelin /Staehelin / Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 20 R2. 31).
Damit hat die Friedensrichterin das Verfahren zu Unrecht als durch Rückzug des Schlichtungsbegehrens erledigt abgeschrieben.
2.3 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, das Gericht habe einen Vergleich (wie auch einen Klagerückzug und eine Klageanerkennung) auf Vergleichsfähigkeit (bzw. Anerkennungsfähigkeit), Klarheit und Vollständigkeit (vgl. z.B. Leumann Liebster in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, 3.30., N. 19 zu Art. 241 ZPO) bzw. auf Rechtswidrigkeit, Übervorteilung. absichtliche Täuschung und Drohung zu überprüfen (Honegger, a.a.O., N. 10 zu Art. 208 ZPO, der in diesem Zusammenhang gar von einer Genehmigungspflicht spricht).
Auch wenn derartige Vorstellungen über die Aufgaben des Richters nicht leicht mit der gesetzgeberischen Lösung in Einklang zu bringen sind, dass die entsprechenden – unterzeichneten (vgl. Art. 208 Abs.1 und Art. 241 Abs. 1 ZPO) – Parteierklärungen selber den Prozess eo ipso beenden (und sogar schon vor dem gerichtlichen Abschreibungsbeschluss bzw. vor der richterlichen Abschreibungsverfügung [Art 241 Abs. 3 ZPO] einem rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt sind, vgl. Naegeli, KUKO ZPO, 3.30., N. 11 zu Art. 241 ZPO), ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die von den Parteien getroffene und der Vorinstanz eingereichte Vereinbarung in dieser Hinsicht problemlos erscheint. Sie wurde über einen vergleichsfähigen, vermögensrechtlichen Gegenstand geschlossen und ist sowohl klar als auch – gemessen am im Schlichtungsgesuch gestellten Begehren – vollständig. Insbesondere ist sie auch vom gesetzlichen Vertreter des noch minderjährigen Beklagten unterzeichnet und es liegt eine rechtskräftige Zustimmungserklärung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Art. 308 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) zum Vergleich vor. Damit ist das von der Klägerin eingeleitete Schlichtungsverfahren als zufolge gerichtlichen Vergleichs erledigt abzuschreiben.
Entscheid ZOR.2015.24 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2.7.2015
Kommentar
Gemäss diesem Entscheid ist es zulässig, eine schriftliche Vereinbarung einzureichen, welche die Schlichtungsstelle als einen im Rahmen privater Verhandlungen zustande gekommenen Vergleich zu Protokoll zu nehmen hat. So liegt dann klar ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor.
Einzelne andere Schlichtungsstellen haben es in der Vergangenheit abgelehnt, in privaten Verhandlungen erzielte schriftliche Vergleiche zu Protokoll zu nehmen. Dies mit der Begründung, die Schlichtungsstelle habe die Identität der am Vergleich beteiligten Parteien bzw. die Echtheit der Unterschriften zu prüfen. Es handle sich beim Schlichtungsverfahren um ein mündliches Verfahren, ein schriftliches Verfahren sei nicht vorgesehen (vgl. Art. 202 Abs. 4 ZPO und Art. 204 ZPO). Diesem Argument ist zu entgegnen, dass die Abschreibungsverfügung den Parteien durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt wird (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO). Wie in Erwägung 1.2.2 des Entscheids dargelegt, führt bereits der Vergleich unmittelbar zu einer abgeurteilten Sache. Falls eine Fälschung der Unterschrift einer der Parteien erfolgt sein sollte, kann nach dem Erhalt der Abschreibungsverfügung gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b. bzw. c. ZPO erfolgversprechend eine Revision verlangt werden.
Nicht zuletzt umweltpolitische und verfahrensökonomische Gründe lassen es als geboten erscheinen, dem zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Obergerichtes vom 2. Juli 2015 nachzuleben und im Rahmen von privaten Verhandlungen zustande gekommene schriftliche Vergleiche, die per Post eingereicht werden, durchdie Schlichtungsstellen zu Protokoll zu nehmen. Es ergibt wenig Sinn, wenn die Parteien zur Verhandlung anreisen müssen, nur um den Vergleich anlässlich der Verhandlung abzuschliessen. In diesem Zusammenhang ist an die gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zwingende persönliche Anwesenheit der Parteien zu erinnern, was oft eine Vertretung ausschliesst (vgl. z.B. BGE 141 III 159).
André M. Brunner, Advokat und Friedensrichter, Sissach
Betreibungsrecht
Kapitalabfindung pfändbar, falls Geld nicht für Unterhalt
Eine Kapitalabfindung der zweiten Säule ist unbeschränkt pfändbar, wenn der Empfänger zu erkennen gibt, dass er das Geld nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer erhob bei der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung. Er stellte das Rechtsbegehren, die Pfändungsverfügung und der Pfändungsvollzug seien, soweit sie den Betrag von 7899.50 Franken übersteigen, aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
2. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, das gepfändete Guthaben von Fr. 33 641.50 setze sich zusammen aus Honorar für Dienstleistungen im Betrag von Fr. 6021.50 sowie Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (Kapitalabfindung) von 27 620 Franken. Von der Kapitalabfindung der Vorsorgeeinrichtung könne nur jener Teil gepfändet werden, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch das übrige Einkommen nicht gedeckten Notbedarfs entspreche. Die voraussichtliche Höhe der Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge per 1. März 2014 betrage 27 620 Franken resp. jährlich 1878 Franken. Am 6. August 2014 sei dem Beschwerdeführer das gesamte Guthaben in Form einer einmaligen Kapitalabfindung überwiesen worden. Von diesem Betrag hätte nach dem Gesagten lediglich ein Betrag von 1878 Franken gepfändet werden dürfen.
7. Ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sind die Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge – unabhängig davon, ob sie wegen Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden – beschränkt pfändbar (Art. 93 SchKG). Die beiden Leistungsformen (Renten, Kapitalleistungen) sind grundsätzlich gleichwertig zu betrachten. Es soll dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung als Kapital und nicht als Rente erbringt (BGE 115 III 45 E. 1b).
Steht dem Versicherten eine Vorsorgeleistung als Kapitalabfindung zu, muss das Betreibungsamt ermitteln, welche jährliche Rente (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG) im Zeitpunkt der Pfändung dem Kapital entspricht. Der Pfändung unterliegt schliesslich jener Teil des Kapitals, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch allfälliges übriges Einkommen nicht gedeckten Existenzminimums entspricht (Vonder Mühll, Basler Kommentar zum SchKG, Basel 2010, N 12 f. zu Art. 93 SchKG).
Art. 93 SchKG findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn das Kapital von der Vorsorgeeinrichtung bereits an den Berechtigten ausbezahlt worden ist (BGE 115 III 45 E. 1b). Der Umstand allein, dass eine Kapitalleistung bereits an den Berechtigten ausbezahlt wurde, führt somit nicht dazu, dass deren Vorsorgezweck automatisch in vollem Umfang dahinfällt. Solange der Berechtigte durch sein Verhalten nicht zum Ausdruck bringt, dass er die Kapitalabfindung anders als für seinen künftigen Unterhalt verwenden will, bleibt es auch nach erfolgter Auszahlung bei der bloss beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG.
Gibt der Berechtigte jedoch zu erkennen, dass er die ausbezahlte Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will – wie etwa durch Vermögensvermischung –, kommt Art. 93 nicht mehr zur Anwendung, weshalb die gesamte Kapitalabfindung unbeschränkt pfändbar wird (Franco Lorandi, «Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule», in: AJP 1997, S. 1175; vgl. auch Vonder Mühll, a.a.O., N 13 zu Art. 93 SchKG). Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 115 III 48 E. 1c jedoch ausdrücklich offengelassen.
Gemäss Kontoauszug der A. Bank AG per 27. Januar 2015 handelt es sich beim gepfändeten Sparkonto Nr. B. um dasjenige, auf welches die Kapitalabfindung am 6. August 2014 (unmittelbar nach Kontoeröffnung) überwiesen wurde (unpaginierte VB, Sparkonto Postenauszug 28.7.2014–26.1.2015). Der Beschwerdeführer hat bereits am 22. August 2014 vom Sparkonto 9000 Franken (entspricht mehreren Jahresrenten) abgehoben bzw. auf ein anderes Konto übertragen und damit die Kapitalabfindung um diesen Betrag vermindert. Auch die Auszahlung vom 3. Oktober 2014 (7000 Franken) erfolgte zum Teil aus Vorsorgemitteln. Anschliessend wurde das Sparkonto aus anderen, pfändbaren Einnahmen wieder geäufnet. Auf diese Weise erfolgte eine Vermischung der Kapitalabfindung mit dem übrigen Vermögen. Der Beschwerdeführer hat durch das erwähnte Verhalten (Vermögensvermischung, Verminderung Vorsorgeguthaben durch Abhebung grösserer Beträge) zu erkennen gegeben, dass er das Guthaben zweckwidrig nicht für seinen künftigen Unterhalt zu verwenden gedenkt. Mithin hat er das Guthaben dem Vorsorgezweck entfremdet.
Es rechtfertigt sich daher nicht, dem Beschwerdeführer den durch Art. 93 SchKG zu verwirklichenden Sozialschutz zuteil werden zu lassen, weshalb das gesamte Vorsorgeguthaben von Fr. 27 620.40 pfändbar ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Entscheid ABS 15 119 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssache des Kantons Bern vom 16.6.2015
Strafprozessrecht
Widerrechtlicher DNA-Abstrich ist zu vernichten
Wenn keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand mit erhöhter Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird, darf die Polizei keinen DNA-Abstrich vornehmen. Macht sie es trotzdem, ist er zu vernichten.
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen X eine Untersuchung wegen Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung. X erschien auf der Polizeiwache zwecks Befragung. Dabei wurde ihm eröffnet, dass er durch die Polizei erkennungsdienstlich erfasst werde, was dieser verweigerte. Der zuständige Pikettstaatsanwalt verfügte daraufhin mündlich die erkennungsdienstliche Erfassung von X. Dieser entschied, sich gleich nach der Befragung erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, um nicht einen neuen Termin bei der Polizei vereinbaren zu müssen. Gleichzeitig wurde bei ihm ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) vorgenommen. Dagegen erhob X Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft und die erkennungsdienstlichen Erfassungshandlungen der Polizei seien aufzuheben und Erstere sei anzuweisen, die erfassten Proben und Resultate der erkennungsdienstlichen Erfassung (DNA-Wangenabstrich, Fingerabdrücke, Fotografien etc.) aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
Aus den Erwägungen:
3.1 In Art. 197 StPO werden die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zur Einschränkung von Freiheitsrechten durch Anordnung von Zwangsmassnahmen konkretisiert. Zwangsmassnahmen können nur angeordnet werden, wenn eine genügende gesetzliche Grundlagen besteht (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können (lit. e) und die Massnahme im Verhältnis zur Anlasstat angemessen ist (lit. d).
3.2 Als besondere Voraussetzung sieht Art. 255 Abs. 1 StPO zudem vor, dass sich der hinreichende Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen beziehen muss. Entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 255 Abs. 1 und Art. 196 lit. a StPO kann eine DNA-Probe nicht nur dann angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung dieser Anlasstat verwertet werden soll. Lehre und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig sind, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Dabei bedarf es indessen einer gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhaltspunkte leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Unter diesen Voraussetzungen darf die DNA-Analyse präventiven Zwecken dienen (zum Ganzen: Fricker / Maeder, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 255 N 7e).
3.3 Das Dargestellte gilt auch für die erkennungsdienstliehe Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO. Erkennungsdienstliehe Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten einer bestimmten Person zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Auflage 2012, N 1114 mit Verweis; BGE 128 11 259 E. 3.4.1).
Sie dürfen also (wie DNA-Proben) erfolgen, wenn bei der erfassten Person eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, auch in Zukunft in Straftaten verwickelt zu werden (Hansjakob in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 7).
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er verfüge über ein blankes Vorstrafenregister und müsse sich die Pauschalverdächtigungen der Polizei nicht gefallen lassen. Es handle sich hier um reine Spekulationen. Wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft der Auffassung sei, er habe sich Delikte zuschulden kommen lassen, so sei der entsprechende Verdacht auszusprechen, die Strafverfolgung zu eröffnen und im Rahmen derselben seien die entsprechenden Beweisverfügungen und Zwangsmassnahmen zu erlassen. Ausserdem seien die durchgeführten Massnahmen absolut unverhältnismässig. Ein WSA sei nur zulässig bei Personen, die sich eines Anlassdelikts von gewisser Schwere schuldig gemacht hätten.
4.4 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich anlässlich einer polizeilichen Patrouille vom 25. Oktober 2014 um ca. 2.00 Uhr beim Gaskessel-Areal in Bern den Polizisten in den Weg gestellt, lautstark Stimmung gegen sie gemacht, sie als Wixer, Arschlöcher, ACAB und Bastarde beschimpft und mehrfach den Mittelfinger gegen sie ausgestreckt zu haben. In der Folge sei es zu Flaschenwürfen gegen die Polizei gekommen. Dieser Sachverhalt begründet einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO dafür, dass der Beschwerdeführer sich an der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung strafbar gemacht haben könnte.
4.5 Das in Art. 197 Abs. 1 StPO statuierte Subsidiaritätsprinzip besagt, dass der durch die Zwangsmassnahme verursachte Grundrechtseingriff das Notwendige in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht nicht überschreiten darf (Weber in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 9).
Die Massnahme muss geeignet sein, um das angestrebte, im öffentlichen Interesse stehende Ziel zu erreichen. Zu prüfen ist demnach, ob mit der erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA-Probenahme zur Erstellung eines DNA-Profils und dem anschliessenden Abgleich in der Datenbank das mildeste geeignete Mittel gewählt wurde, um
a) zur Aufklärung des Anlassdelikts beizutragen oder
b) der Aufklärung anderer, bereits begangener oder zukünftiger Delikte zu dienen, die der Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit beging oder begehen wird.
4.6 Das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten können vorliegend nicht mit der Begründung erhoben bzw. erstellt werden, sie würden als Beweismittel dienen, um die Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Hinderung einer Amtshandlung oder Beschimpfung abzuklären. Die Staatsanwaltschaft begründet die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung denn auch einzig mit der substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oder Zukunft gleichartige oder andere Delikte von gewisser Schwere begangen habe oder begehen werde. Diese Annahme stützt sie auf die Angabe der Polizei, wonach der Beschwerdeführer bereits polizeilich bekannt und durch die Polizei auch mehrfach im Umfeld von Gruppierungen beobachtet worden sei, die für gewalttätige Übergriffe gegen Polizeikräfte bekannt sei (u.a. Flaschenwürfe).
4.7 Folglich bleibt zu prüfen, ob die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. WSA) aus präventiven Zwecken geeignet war, um andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufzuklären. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Im Anzeigerapport vom 14. November 2014 wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe bereits als Jugendlicher Kontakt zur Polizei gehabt.
Er sei in einer Gruppe von Sprayern kontrolliert worden, die Anarcho-Zeichen angebracht hätten. Weiter sei der Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 mit Kollegen ins Wylerbad eingedrungen, was bis anhin nicht zur Anzeige gebracht worden sei. Der Verfasser des Anzeigerapports will den Beschwerdeführer bereits mehrfach auf dem Vorplatz der Reithalle in Gesellschaft von Personen aus der linksextremen Szene gesehen haben. Durch diese Gruppierung komme es an dieser Örtlichkeit öfter zu Übergriffen gegen die Polizei, unter anderem durch Flaschenwürfe.
Für diese Behauptungen sind – abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2014 am Ort des Geschehens war – keine Beweise bekannt. Der Umstand, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe einem polizeilichen Bericht entstammen, vermag daran nichts zu ändern. Es bleiben blosse Behauptungen, welche keine ernsthaften Indizien vermitteln, selbst wenn sie von der Polizei stammen, der eine besondere Vertrauensstellung zukommt.
Es liegen im Ergebnis keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder Zukunft mit erhöhter Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird.
Eine präventive, routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung von DNA-Profilen ohne konkrete Hinweise auf weitere Straftaten ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 1.4.2 [zur Publikation bestimmt]) mit Hinweisen).
Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ist anzuweisen, die entnommene DNA-Probe und Resultate der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
Beschluss BK 14/425 des Obergerichts des Kantons Bern vom 9.3.2015
Staats-/Verwaltungsrecht
z Aus dem in Art. 200 Abs. 1 ZPO festgeschriebenen Grundsatz der Parität ergibt sich, dass als Schlichter nur tätig sein soll, wer eindeutig der Vermieter- oder Mieterseite zugeordnet werden kann. Ein Mitglied eines Mieterverbandes, das weder von diesem Verband noch von einer anderen Organisation (mit Vorschlagsrecht für die Mieterseite) zur Wahl vorgeschlagen wird, kann nicht unmittelbar der Mieterseite zugeordnet werden. Die Wahl ist ungültig.
1C_634/2014 vom 14.9.2015
Zivilrecht
z Das Generalunternehmen Steiner AG darf nun doch das interkantonale Spital Riviera-Chablais in Rennaz bauen. Das Waadtländer Kantonsgericht hatte den Zuschlag auf Begehren unterliegender Konkurrenten aufgehoben. Zwar gab es laut Bundesgericht Mängel im Vergabeverfahren (etwa im Zusammenhang mit Bankgarantien). Sie hätten sich aber nicht auf den Zuschlag ausgewirkt und rechtfertigten keine Annullierung und Neuausschreibung.
2C_876/2014 vom 4.9.2015
z Eine bauliche Massnahme bei Stockwerkeigentum ist notwendig im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 647c ZGB, wenn es um die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der gemeinschaftlichen Bauteile geht, etwa um die Dichtigkeit eines Flachdaches. Gleiches gilt für nützliche Massnahmen im Sinne von Art. 647d ZGB, etwa die bessere Isolierung eines Flachdaches. Sind nur Individualinteressen eines oder weniger Stockwerkeigentümer betroffen, ist die bauliche Massnahme aus Sicht der Gemeinschaft luxuriös. Das Verlegen von Platten bei einer Attikawohnung liegt nicht im Interesse der Gemeinschaft.
5A_407/2015 vom 27.8.2015
z Die Finanzmarktaufsicht hat der ehemaligen Bank Frey zu Unrecht untersagt, Informationen aus einer Verfügung zum US-Geschäft an Dritte herauszugeben. Laut Bundesgericht besteht keine gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Nun soll eine neue Bestimmung im Finanzmarktinfrastrukturgesetz ab Januar 2016 diese Grundlage schaffen.
2C_1058/2014 vom 28.8.2015
z Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren kommen nicht dieselben Rechtskraftwirkungen zu wie einem Urteil im ordentlichen (Klage-)Verfahren. Der Massnahmeentscheid kann bei einer Veränderung der Verhältnisse angepasst werden. Er präjudiziert das Endurteil im Scheidungsverfahren nicht. Dennoch hat er Bindungswirkung. Der Rückzug eines Abänderungsgesuchs ist einer Abweisung gleichgestellt. Ein neues Abänderungsgesuch ist nur bei veränderten Verhältnissen zulässig.
5A_274/2015 vom 25.8.2015
z Das Heilmittelgesetz verlangt beim Versand rezeptfreier Medikamente der Kategorien C und D ein Rezept. Es setzt voraus, dass der Arzt den Patienten kennt. Nur so ist die notwendige Interaktion möglich. Ein Gesundheitsfragebogen und die Möglichkeit der Kontaktaufnahme wie bei der Versandapotheke Zur Rose AG genügen nicht.
2C_853/2014 und 2C_934/2014 vom 29.9.2015
z Genetisch fremde, in den USA von einer Leihmutter ausgetragene Kinder können im schweizerischen Personenstandsregister nicht als eigene Kinder eingetragen werden. Ein Eintrag würde zu einer Umgehung des verfassungsmässig statuierten Leihmutterschaftsverbots führen und somit gegen den Ordre public verstossen. Vorbehalten bleibt laut Bundesgericht die Herstellung des Kindesverhältnisses im Rahmen einer Adoption.
5A_443/2014 vom 14.9.2015
z Aus Art. 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zugelassen sind. Ein Privat- oder Parteigutachten ist dementsprechend kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibehauptung.
4A_178/2015 vom 11.9.2015
z Hat die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Kesb als verfügende Behörde Massnahmen des Erwachsenenschutzes gegen eine Person aufgehoben, kann sie gegen einen anderslautenden Entscheid der höheren Instanz keine Beschwerde führen. Der Kesb kommt im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz grundsätzlich keine Parteistellung zu.
5A_388/2015 vom 7.9.2015
Strafrecht
z Das Zürcher Obergericht hat den Unternehmer Rolf Erb zu Recht wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gläubigerschädigung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Laut Bundesgericht sind weder das Beschleunigungsgebot noch der Anklagegrundsatz verletzt worden. Die Dauer des Verfahrens von fast zehn Jahren ist angesichts der Komplexität des Falles nicht übermässig lange.
6B_462/2014 vom 27.8.2015
z Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Gesetze keine eigenen Bestimmungen enthalten. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht regelt in Art. 10 die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Eine Busse des Zolls von 3600 Franken wegen Zoll- und Mehrwertsteuerhinterziehung ist deshalb gemäss Art. 10 VStrR in Haft umzuwandeln.
6B_600/2015 vom 10.9.2015
Sozialversicherungsrecht
z Die Änderung der Rechtsprechung in der Invalidenversicherung zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (Urteil 9C_492/2014) gilt auch für die obligatorische Unfallversicherung. Sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage werden so denselben sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen unterstellt. Voraussetzung ist, dass zwischen Unfall und Beschwerden ein natürlicher adäquater Kausalzusammenhang besteht.
8C_10/2015 vom 5.9.2015
z Konkubinatspartner werden von der Sozialhilfe in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst. Leben die Partner aber in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des anderen Partners berücksichtigt werden.
8C_232/2015 vom 17.9.2015
z Nach Art. 7 Abs. 1 der Familienzulagenverordnung besteht nur dann ein Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Diese Bestimmung hält sich an die Vorgaben des Familienzulagengesetzes und verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot der Bundesverfassung noch Bestimmungen der Kinderrechtskonvention.
8C_227/2015 vom 14.9.2015 upi
Staats-/Verwaltungsrecht
z Aus dem in Art. 200 Abs. 1 ZPO festgeschriebenen Grundsatz der Parität ergibt sich, dass als Schlichter nur tätig sein soll, wer eindeutig der Vermieter- oder Mieterseite zugeordnet werden kann. Ein Mitglied eines Mieterverbandes, das weder von diesem Verband noch von einer anderen Organisation (mit Vorschlagsrecht für die Mieterseite) zur Wahl vorgeschlagen wird, kann nicht unmittelbar der Mieterseite zugeordnet werden. Die Wahl ist ungültig.
1C_634/2014 vom 14.9.2015
Zivilrecht
z Das Generalunternehmen Steiner AG darf nun doch das interkantonale Spital Riviera-Chablais in Rennaz bauen. Das Waadtländer Kantonsgericht hatte den Zuschlag auf Begehren unterliegender Konkurrenten aufgehoben. Zwar gab es laut Bundesgericht Mängel im Vergabeverfahren (etwa im Zusammenhang mit Bankgarantien). Sie hätten sich aber nicht auf den Zuschlag ausgewirkt und rechtfertigten keine Annullierung und Neuausschreibung.
2C_876/2014 vom 4.9.2015
z Eine bauliche Massnahme bei Stockwerkeigentum ist notwendig im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 647c ZGB, wenn es um die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der gemeinschaftlichen Bauteile geht, etwa um die Dichtigkeit eines Flachdaches. Gleiches gilt für nützliche Massnahmen im Sinne von Art. 647d ZGB, etwa die bessere Isolierung eines Flachdaches. Sind nur Individualinteressen eines oder weniger Stockwerkeigentümer betroffen, ist die bauliche Massnahme aus Sicht der Gemeinschaft luxuriös. Das Verlegen von Platten bei einer Attikawohnung liegt nicht im Interesse der Gemeinschaft.
5A_407/2015 vom 27.8.2015
z Die Finanzmarktaufsicht hat der ehemaligen Bank Frey zu Unrecht untersagt, Informationen aus einer Verfügung zum US-Geschäft an Dritte herauszugeben. Laut Bundesgericht besteht keine gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Nun soll eine neue Bestimmung im Finanzmarktinfrastrukturgesetz ab Januar 2016 diese Grundlage schaffen.
2C_1058/2014 vom 28.8.2015
z Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren kommen nicht dieselben Rechtskraftwirkungen zu wie einem Urteil im ordentlichen (Klage-)Verfahren. Der Massnahmeentscheid kann bei einer Veränderung der Verhältnisse angepasst werden. Er präjudiziert das Endurteil im Scheidungsverfahren nicht. Dennoch hat er Bindungswirkung. Der Rückzug eines Abänderungsgesuchs ist einer Abweisung gleichgestellt. Ein neues Abänderungsgesuch ist nur bei veränderten Verhältnissen zulässig.
5A_274/2015 vom 25.8.2015
z Das Heilmittelgesetz verlangt beim Versand rezeptfreier Medikamente der Kategorien C und D ein Rezept. Es setzt voraus, dass der Arzt den Patienten kennt. Nur so ist die notwendige Interaktion möglich. Ein Gesundheitsfragebogen und die Möglichkeit der Kontaktaufnahme wie bei der Versandapotheke Zur Rose AG genügen nicht.
2C_853/2014 und 2C_934/2014 vom 29.9.2015
z Genetisch fremde, in den USA von einer Leihmutter ausgetragene Kinder können im schweizerischen Personenstandsregister nicht als eigene Kinder eingetragen werden. Ein Eintrag würde zu einer Umgehung des verfassungsmässig statuierten Leihmutterschaftsverbots führen und somit gegen den Ordre public verstossen. Vorbehalten bleibt laut Bundesgericht die Herstellung des Kindesverhältnisses im Rahmen einer Adoption.
5A_443/2014 vom 14.9.2015
z Aus Art. 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zugelassen sind. Ein Privat- oder Parteigutachten ist dementsprechend kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibehauptung.
4A_178/2015 vom 11.9.2015
z Hat die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Kesb als verfügende Behörde Massnahmen des Erwachsenenschutzes gegen eine Person aufgehoben, kann sie gegen einen anderslautenden Entscheid der höheren Instanz keine Beschwerde führen. Der Kesb kommt im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz grundsätzlich keine Parteistellung zu.
5A_388/2015 vom 7.9.2015
Strafrecht
z Das Zürcher Obergericht hat den Unternehmer Rolf Erb zu Recht wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gläubigerschädigung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Laut Bundesgericht sind weder das Beschleunigungsgebot noch der Anklagegrundsatz verletzt worden. Die Dauer des Verfahrens von fast zehn Jahren ist angesichts der Komplexität des Falles nicht übermässig lange.
6B_462/2014 vom 27.8.2015
z Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Gesetze keine eigenen Bestimmungen enthalten. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht regelt in Art. 10 die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Eine Busse des Zolls von 3600 Franken wegen Zoll- und Mehrwertsteuerhinterziehung ist deshalb gemäss Art. 10 VStrR in Haft umzuwandeln.
6B_600/2015 vom 10.9.2015
Sozialversicherungsrecht
z Die Änderung der Rechtsprechung in der Invalidenversicherung zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (Urteil 9C_492/2014) gilt auch für die obligatorische Unfallversicherung. Sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage werden so denselben sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen unterstellt. Voraussetzung ist, dass zwischen Unfall und Beschwerden ein natürlicher adäquater Kausalzusammenhang besteht.
8C_10/2015 vom 5.9.2015
z Konkubinatspartner werden von der Sozialhilfe in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst. Leben die Partner aber in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des anderen Partners berücksichtigt werden.
8C_232/2015 vom 17.9.2015
z Nach Art. 7 Abs. 1 der Familienzulagenverordnung besteht nur dann ein Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Diese Bestimmung hält sich an die Vorgaben des Familienzulagengesetzes und verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot der Bundesverfassung noch Bestimmungen der Kinderrechtskonvention.
8C_227/2015 vom 14.9.2015 upiStaats-/Verwaltungsrecht
z Aus dem in Art. 200 Abs. 1 ZPO festgeschriebenen Grundsatz der Parität ergibt sich, dass als Schlichter nur tätig sein soll, wer eindeutig der Vermieter- oder Mieterseite zugeordnet werden kann. Ein Mitglied eines Mieterverbandes, das weder von diesem Verband noch von einer anderen Organisation (mit Vorschlagsrecht für die Mieterseite) zur Wahl vorgeschlagen wird, kann nicht unmittelbar der Mieterseite zugeordnet werden. Die Wahl ist ungültig.
1C_634/2014 vom 14.9.2015
Zivilrecht
z Das Generalunternehmen Steiner AG darf nun doch das interkantonale Spital Riviera-Chablais in Rennaz bauen. Das Waadtländer Kantonsgericht hatte den Zuschlag auf Begehren unterliegender Konkurrenten aufgehoben. Zwar gab es laut Bundesgericht Mängel im Vergabeverfahren (etwa im Zusammenhang mit Bankgarantien). Sie hätten sich aber nicht auf den Zuschlag ausgewirkt und rechtfertigten keine Annullierung und Neuausschreibung.
2C_876/2014 vom 4.9.2015
z Eine bauliche Massnahme bei Stockwerkeigentum ist notwendig im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 647c ZGB, wenn es um die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der gemeinschaftlichen Bauteile geht, etwa um die Dichtigkeit eines Flachdaches. Gleiches gilt für nützliche Massnahmen im Sinne von Art. 647d ZGB, etwa die bessere Isolierung eines Flachdaches. Sind nur Individualinteressen eines oder weniger Stockwerkeigentümer betroffen, ist die bauliche Massnahme aus Sicht der Gemeinschaft luxuriös. Das Verlegen von Platten bei einer Attikawohnung liegt nicht im Interesse der Gemeinschaft.
5A_407/2015 vom 27.8.2015
z Die Finanzmarktaufsicht hat der ehemaligen Bank Frey zu Unrecht untersagt, Informationen aus einer Verfügung zum US-Geschäft an Dritte herauszugeben. Laut Bundesgericht besteht keine gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Nun soll eine neue Bestimmung im Finanzmarktinfrastrukturgesetz ab Januar 2016 diese Grundlage schaffen.
2C_1058/2014 vom 28.8.2015
z Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren kommen nicht dieselben Rechtskraftwirkungen zu wie einem Urteil im ordentlichen (Klage-)Verfahren. Der Massnahmeentscheid kann bei einer Veränderung der Verhältnisse angepasst werden. Er präjudiziert das Endurteil im Scheidungsverfahren nicht. Dennoch hat er Bindungswirkung. Der Rückzug eines Abänderungsgesuchs ist einer Abweisung gleichgestellt. Ein neues Abänderungsgesuch ist nur bei veränderten Verhältnissen zulässig.
5A_274/2015 vom 25.8.2015
z Das Heilmittelgesetz verlangt beim Versand rezeptfreier Medikamente der Kategorien C und D ein Rezept. Es setzt voraus, dass der Arzt den Patienten kennt. Nur so ist die notwendige Interaktion möglich. Ein Gesundheitsfragebogen und die Möglichkeit der Kontaktaufnahme wie bei der Versandapotheke Zur Rose AG genügen nicht.
2C_853/2014 und 2C_934/2014 vom 29.9.2015
z Genetisch fremde, in den USA von einer Leihmutter ausgetragene Kinder können im schweizerischen Personenstandsregister nicht als eigene Kinder eingetragen werden. Ein Eintrag würde zu einer Umgehung des verfassungsmässig statuierten Leihmutterschaftsverbots führen und somit gegen den Ordre public verstossen. Vorbehalten bleibt laut Bundesgericht die Herstellung des Kindesverhältnisses im Rahmen einer Adoption.
5A_443/2014 vom 14.9.2015
z Aus Art. 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zugelassen sind. Ein Privat- oder Parteigutachten ist dementsprechend kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibehauptung.
4A_178/2015 vom 11.9.2015
z Hat die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Kesb als verfügende Behörde Massnahmen des Erwachsenenschutzes gegen eine Person aufgehoben, kann sie gegen einen anderslautenden Entscheid der höheren Instanz keine Beschwerde führen. Der Kesb kommt im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz grundsätzlich keine Parteistellung zu.
5A_388/2015 vom 7.9.2015
Strafrecht
z Das Zürcher Obergericht hat den Unternehmer Rolf Erb zu Recht wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gläubigerschädigung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Laut Bundesgericht sind weder das Beschleunigungsgebot noch der Anklagegrundsatz verletzt worden. Die Dauer des Verfahrens von fast zehn Jahren ist angesichts der Komplexität des Falles nicht übermässig lange.
6B_462/2014 vom 27.8.2015
z Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Gesetze keine eigenen Bestimmungen enthalten. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht regelt in Art. 10 die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Eine Busse des Zolls von 3600 Franken wegen Zoll- und Mehrwertsteuerhinterziehung ist deshalb gemäss Art. 10 VStrR in Haft umzuwandeln.
6B_600/2015 vom 10.9.2015
Sozialversicherungsrecht
z Die Änderung der Rechtsprechung in der Invalidenversicherung zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (Urteil 9C_492/2014) gilt auch für die obligatorische Unfallversicherung. Sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage werden so denselben sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen unterstellt. Voraussetzung ist, dass zwischen Unfall und Beschwerden ein natürlicher adäquater Kausalzusammenhang besteht.
8C_10/2015 vom 5.9.2015
z Konkubinatspartner werden von der Sozialhilfe in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst. Leben die Partner aber in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des anderen Partners berücksichtigt werden.
8C_232/2015 vom 17.9.2015
z Nach Art. 7 Abs. 1 der Familienzulagenverordnung besteht nur dann ein Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Diese Bestimmung hält sich an die Vorgaben des Familienzulagengesetzes und verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot der Bundesverfassung noch Bestimmungen der Kinderrechtskonvention.
8C_227/2015 vom 14.9.2015
Staats-/Verwaltungsrecht
z Aus dem in Art. 200 Abs. 1 ZPO festgeschriebenen Grundsatz der Parität ergibt sich, dass als Schlichter nur tätig sein soll, wer eindeutig der Vermieter- oder Mieterseite zugeordnet werden kann. Ein Mitglied eines Mieterverbandes, das weder von diesem Verband noch von einer anderen Organisation (mit Vorschlagsrecht für die Mieterseite) zur Wahl vorgeschlagen wird, kann nicht unmittelbar der Mieterseite zugeordnet werden. Die Wahl ist ungültig.
1C_634/2014 vom 14.9.2015
Zivilrecht
z Das Generalunternehmen Steiner AG darf nun doch das interkantonale Spital Riviera-Chablais in Rennaz bauen. Das Waadtländer Kantonsgericht hatte den Zuschlag auf Begehren unterliegender Konkurrenten aufgehoben. Zwar gab es laut Bundesgericht Mängel im Vergabeverfahren (etwa im Zusammenhang mit Bankgarantien). Sie hätten sich aber nicht auf den Zuschlag ausgewirkt und rechtfertigten keine Annullierung und Neuausschreibung.
2C_876/2014 vom 4.9.2015
z Eine bauliche Massnahme bei Stockwerkeigentum ist notwendig im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 647c ZGB, wenn es um die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der gemeinschaftlichen Bauteile geht, etwa um die Dichtigkeit eines Flachdaches. Gleiches gilt für nützliche Massnahmen im Sinne von Art. 647d ZGB, etwa die bessere Isolierung eines Flachdaches. Sind nur Individualinteressen eines oder weniger Stockwerkeigentümer betroffen, ist die bauliche Massnahme aus Sicht der Gemeinschaft luxuriös. Das Verlegen von Platten bei einer Attikawohnung liegt nicht im Interesse der Gemeinschaft.
5A_407/2015 vom 27.8.2015
z Die Finanzmarktaufsicht hat der ehemaligen Bank Frey zu Unrecht untersagt, Informationen aus einer Verfügung zum US-Geschäft an Dritte herauszugeben. Laut Bundesgericht besteht keine gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Nun soll eine neue Bestimmung im Finanzmarktinfrastrukturgesetz ab Januar 2016 diese Grundlage schaffen.
2C_1058/2014 vom 28.8.2015
z Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren kommen nicht dieselben Rechtskraftwirkungen zu wie einem Urteil im ordentlichen (Klage-)Verfahren. Der Massnahmeentscheid kann bei einer Veränderung der Verhältnisse angepasst werden. Er präjudiziert das Endurteil im Scheidungsverfahren nicht. Dennoch hat er Bindungswirkung. Der Rückzug eines Abänderungsgesuchs ist einer Abweisung gleichgestellt. Ein neues Abänderungsgesuch ist nur bei veränderten Verhältnissen zulässig.
5A_274/2015 vom 25.8.2015
z Das Heilmittelgesetz verlangt beim Versand rezeptfreier Medikamente der Kategorien C und D ein Rezept. Es setzt voraus, dass der Arzt den Patienten kennt. Nur so ist die notwendige Interaktion möglich. Ein Gesundheitsfragebogen und die Möglichkeit der Kontaktaufnahme wie bei der Versandapotheke Zur Rose AG genügen nicht.
2C_853/2014 und 2C_934/2014 vom 29.9.2015
z Genetisch fremde, in den USA von einer Leihmutter ausgetragene Kinder können im schweizerischen Personenstandsregister nicht als eigene Kinder eingetragen werden. Ein Eintrag würde zu einer Umgehung des verfassungsmässig statuierten Leihmutterschaftsverbots führen und somit gegen den Ordre public verstossen. Vorbehalten bleibt laut Bundesgericht die Herstellung des Kindesverhältnisses im Rahmen einer Adoption.
5A_443/2014 vom 14.9.2015
z Aus Art. 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zugelassen sind. Ein Privat- oder Parteigutachten ist dementsprechend kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibehauptung.
4A_178/2015 vom 11.9.2015
z Hat die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Kesb als verfügende Behörde Massnahmen des Erwachsenenschutzes gegen eine Person aufgehoben, kann sie gegen einen anderslautenden Entscheid der höheren Instanz keine Beschwerde führen. Der Kesb kommt im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz grundsätzlich keine Parteistellung zu.
5A_388/2015 vom 7.9.2015
Strafrecht
z Das Zürcher Obergericht hat den Unternehmer Rolf Erb zu Recht wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gläubigerschädigung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Laut Bundesgericht sind weder das Beschleunigungsgebot noch der Anklagegrundsatz verletzt worden. Die Dauer des Verfahrens von fast zehn Jahren ist angesichts der Komplexität des Falles nicht übermässig lange.
6B_462/2014 vom 27.8.2015
z Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Gesetze keine eigenen Bestimmungen enthalten. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht regelt in Art. 10 die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Eine Busse des Zolls von 3600 Franken wegen Zoll- und Mehrwertsteuerhinterziehung ist deshalb gemäss Art. 10 VStrR in Haft umzuwandeln.
6B_600/2015 vom 10.9.2015
Sozialversicherungsrecht
z Die Änderung der Rechtsprechung in der Invalidenversicherung zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (Urteil 9C_492/2014) gilt auch für die obligatorische Unfallversicherung. Sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage werden so denselben sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen unterstellt. Voraussetzung ist, dass zwischen Unfall und Beschwerden ein natürlicher adäquater Kausalzusammenhang besteht.
8C_10/2015 vom 5.9.2015
z Konkubinatspartner werden von der Sozialhilfe in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst. Leben die Partner aber in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des anderen Partners berücksichtigt werden.
8C_232/2015 vom 17.9.2015