Staatsrecht
Urteile auch Jahre nach Verkündung einsehbar
Die Einsicht in das Urteilsdispositiv und in die Urteilsbegründung steht jedermann ohne Nachweis eines besonderen Interesses auch nach Abschluss des Verfahrens zu. Die Namen von betroffenen Privatpersonen sind bei nachträgliche Einsicht zu anonymisieren. Für Kopien und besondere Aufwendungen kann eine Gebühr erhoben werden.
Sachverhalt:
Ein Journalist ersuchte im Juli 2013, einige Zeit nach Abschluss des Strafverfahrens gegen einen Physiotherapeuten wegen mehrfacher sexueller Nötigung und sexueller Belästigung um vollständige Einsicht in die Prozessakten. Grund dafür war, recherchieren zu können, aus welchem Grund das Strafurteil nicht dem kantonalen Gesundheitsamt mitgeteilt worden ist, welches für den Entzug der Berufsausübungsbewilligung zuständig gewesen wäre.
Der zuständige Kammervorsitzende des Kantonsgerichts Schaffhausen wies das Gesuch ab unter Hinweis darauf, dass Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich gewesen seien, womit dem Anspruch auf Justiz öffentlichkeit Genüge getan worden sei. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Journalisten hin hiess das Obergericht das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut; es bejahte den Anspruch auf Einsicht in das Urteilsdispositiv und die Protokollbegründung.
Aus den Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde wird Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens verlangt. Während Entscheide des erstinstanzlichen Strafgerichts über ein Akteneinsichtsgesuch in einem hängigen erstinstanzlichen Strafverfahren mit der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechtbar sind (vgl. Markus Schmutz in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 102 N. 6, S. 704), handelt es sich bei Anordnungen über die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren um Justizverwaltungsakte, welche nach den Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechts anfechtbar sind (vgl. Schmutz, Art. 103 N. 2, S. 705; zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Einsichtsgesuchen bei dort abgeschlossenen Verfahren § 6 der Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten vom 26. August 1988 [Justizarchivverordnung, SHR 320.111]).
Im Kanton Schaffhausen sind solche Justizverwaltungsakte der erstinstanzlichen Gerichte gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG,SHR 173.200) in Verbindung mit Art. 35 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar. (...) Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 36 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig und formgerecht erhoben (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.
5.1 Im Eventualantrag beschränkt sich der Beschwerdeführer auf ein Gesuch zur Einsicht in das Urteilsdispositiv sowie allfällige Aufzeichnungen der mündlichen Begründung, wobei subeventualiter auch eine Anonymisierung der am Verfahren beteiligten Personen zugestanden wird.
Diesbezüglich übersieht die Vorinstanz, welche diese Frage auch in ihren auf der Homepage abrufbaren Richtlinien über die Einsicht in Entscheide des Kantonsgerichts vom 29. April 2013 nicht geregelt hat, dass das Bundesgericht heute aus dem Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV bzw. den in E. 4.1 erwähnten staatsvertraglichen Grundlagen ein zeitlich nicht beschränktes Einsichtsrecht in die ergangenen Urteile ableitet, wobei ein Gesuchsteller kein besonderes oder schutzwürdiges Interesse nachweisen muss.
Im Übrigen stellen die Kontrollfunktion der Medien und die Überwachung der Justiz ohnehin allgemeine öffentliche Interessen dar, die keinen besonderen Nachweis erfordern (Steinmann, Art. 30 Rz. 63, S. 721).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spielt es daher keine Rolle, ob der geltend gemachte Zweck des Einsichtsgesuchs (Recherche nach den Gründen und Umständen der unterlassenen Urteilsmitteilung an das Gesundheitsamt) durch eine blosse Einsicht in das verkündete Urteil erfüllt werden kann oder nicht.
Ein entsprechender Anspruch besteht überdies entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch dann, wenn eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und das Urteil öffentlich verkündet worden ist (vgl. BGE 139 I 129 und dazu Steinmann, Art. 30 Rz. 61 ff., insbesondere Rz. 62 f. und 66, S. 720 ff.; für die Urteile des Schaffhauser Obergerichts auch Ziff. 7 der Richtlinien über die Einsicht in Entscheide des Obergerichts vom 23. April 2004, Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen 2004, S. 602 f.; zur Umsetzung des Verkündungsgebots von Art. 30 Abs. 3 BV im Kanton Schaffhausen allgemein Arnold Marti, «Die Bedeutung der EMRK in der Rechtsprechung der kantonalen Gerichte – am Beispiel des Kantons Schaffhausen», in: Besson / Belser [Hrsg.], Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Kantone, Genf/ Zürich/Basel 2014, S. 95 ff., S. 106 ff.).
Der Einsichtsanspruch betrifft im Übrigen – wie auch die Urteilsverkündung – das ganze Urteil mit Rubrum, Sachverhalt, Begründung und Dispositiv, einschliesslich der Bekanntgabe des Spruchkörpers, nicht aber das Verhandlungsprotokoll, welches den ganzen Ablauf der Verhandlung von deren Eröffnung bis zum Urteilsspruch nachzeichnet (vgl. die Hinweise bei Steinmann, Art. 30 Rz. 65, S. 722).
Somit hat der Beschwerdeführer jedenfalls Anspruch auf Einsicht in das Urteilsdispositiv, wobei dieses wohl aus praktischen Gründen am besten in Papierform herauszugeben ist (Steinmann, Art. 30 Rz. 66, S. 723).
5.2 Da aufgrund von Art. 82 Abs. 1 StPO kein schriftlich begründetes Urteil erstellt werden musste, stellt sich die Frage, ob Aufzeichnungen über die mündliche Begründung ebenfalls herauszugeben sind. Soweit nur persönliche Notizen oder nicht autorisierte Tonaufzeichnungen bestehen, ist dies wohl zu verneinen, da solche Aufzeichnungen nicht offizielle Aktenqualität haben. Im vorliegenden Fall ist aber gemäss Mitteilung des Kammervorsitzenden (...) eine Protokollbegründung verfasst worden, welche Bestandteil des Verhandlungsprotokolls bildet.
Dem Sinn des Verkündungsgebots von Art. 30 Abs. 3 BV, welches die gerichtlichen Urteilssprüche zugänglich und nachvollziehbar machen will, entspricht es unter diesen Umständen, auch eine teilweise Einsicht ins Verhandlungsprotokoll, nämlich in die erwähnte Protokollbegründung, zu gewähren bzw. diesen Teil in Kopie herauszugeben.
Bei der vorgeschriebenen mündlichen und öffentlichen Urteilsverkündung müssen die Namen der betroffenen Privaten zur besseren Verständlichkeit und Klarheit des Urteils regelmässig ohne Anonymisierung erwähnt werden. Bei der Einsicht oder Urteilsherausgabe im Nachhinein besteht jedoch ein erhöhtes Schutzinteresse für die betroffenen Privatpersonen, weshalb deren Namen (nicht aber diejenigen der mitwirkenden Amtspersonen) in diesem Fall zu anonymisieren sind, wie dies der Beschwerdeführer zumindest in seinem Subeventualantrag zugestanden hat (vgl. dazu auch Steinmann, Art. 30 Rz. 66 und 68, S. 723 f., mit Hinweisen; generell zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Beteiligten BGE 139 I 129 E. 3.6, S. 136 f.).
Für besonderen Aufwand im Zusammenhang mit der Anonymisierung von Dokumenten und der Herausgabe von Kopien nach Verfahrensabschluss, das heisst im Nachhinein, kann im Übrigen gestützt auf die massgebenden Rechtsgrundlagen eine mässige Gebühr verlangt werden (vgl. Art. 8a Abs. 4 des Organisationsgesetzes, Ziff. 7 Abs. 2 der erwähnten Richtlinien des Obergerichts vom 23. April 2004 sowie Steinmann, Art. 30 Rz. 66, S. 723).
5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, als das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer Einsicht in das anonymisierte Urteilsdispositiv und die anonymisierte Protokollbegründung zu gewähren bzw. entsprechende Dokumentenkopien gegen eine noch festzusetzende Gebühr herauszugeben hat.
Urteil OGE 60/2013/30 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19.5.2015
Kommentar
Das Kantonsgericht wies das Einsichtsgesuch vom 19. Juli 2013 mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 vollständig ab. Der Journalist erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht, das seine Anträge mit Entscheid vom 19. Mai 2015 teilweise guthiess.
Abgewiesen wurde das Gesuch um Einsicht in die gesamten Prozessakten unter Verweis auf das einschlägige kantonale Recht. Im Kanton Schaffhausen sei eine Einsichtnahme nur in Ausnahmefällen zulässig (z.B. im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten, nicht jedoch generell für journalistische Recherche).
Gutgeheissen wurde indessen der Antrag auf Einsicht ins Urteilsdispositiv. Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führte das Obergericht Schaffhausen aus, dass ein zeitlich nicht beschränktes Einsichtsrecht in ergangene Urteile bestehe. Der Gesuchsteller müsse dafür kein besonders schutzwürdiges Interesse nachweisen. Dieses Einsichtsrecht, basierend auf dem Prinzip der öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV, gelte unabhängig, ob der Entscheid öffentlich verkündet worden sei, und beziehe sich auf das ganze Urteil mit Rubrum, Sachverhalt, Begründung und Dispositiv einschliesslich der Bekanntgabe des Spruchkörpers. In die Protokollbegründung dürfe Einsicht genommen werden, falls das Urteil nicht schriftlich begründet worden sei.
Der vorliegende Entscheid reiht sich in die Serie an Urteilen jüngeren Datums ein, welche die Kontrollfunktion der Medien und den Grundsatz der Justizöffentlichkeit stärken (insbesondere BGE 134 I 286; 137 I 16; 139 I 129; 1B_68/2012) und eine transparente Justiz propagieren. Nach wie vor unbefriedigend und für die journalistische Recherche hinderlich ist die lange Verfahrensdauer – im vorliegenden Fall nahezu zwei Jahre. Ferner macht der Entscheid deutlich, dass dringend eine einheitliche gesetzliche Grundlage in der StPO betreffend Akteneinsicht in abgeschlossene Strafverfahren notwendig erscheint, weil die zahlreichen kantonalen Bestimmungen zu einer uneinheitlichen Rechtslage und erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, Lehrbeauftragter der Universität Basel, Parteivertreter des Beschwerdeführers
Zivilrecht
Bloss ungünstige AGB-Klausel ist nicht unlauter
Artikel 8 UWG ist erst dann verletzt, wenn die Risikoverteilung geradezu sinnwidrig ist. Das ist bei einer Absage eines Skirennens nicht der Fall, wenn der Veranstalter den Zuschauern das Eintrittsgeld nicht zurückzahlt.
Sachverhalt:
Der Verein Weltcup Lenzerheide (Beklagter) bezweckt die Organisation und Durchführung von internationalen und nationalen Ski- und Snowboardrennen und eines Trainingsbetriebes auf der Weltcup- und Trainingsstrecke «Silvano Beltrametti» im Gebiet Weisshorn/Motta/Heimberg oder im übrigen Skigebiet der Lenzerheide Bergbahnen AG.
Pius H. (Kläger) hatte am 19. November 2012 online ein Eintrittsticket für die Männer- und Damenabfahrt im Rahmen des Skiweltcupfinales im Gebiet Heimberg/Parpan vom 13. März 2013 gekauft und dafür 95 Franken bezahlt. Das erste Rennen wurde zwar gestartet, musste aber nach wenigen Fahrern wegen Nebels gestützt auf einen Juryentscheid abgebrochen werden. Das Rennen der Damen wurde gar nicht erst gestartet. Auch am Folgetag konnten die Rennen wegen Nebels nicht stattfinden. Der Kläger fordert die Rückerstattung seines Eintrittsgeldes, weil die Rennen nicht stattfanden. Der Beklagte lehnt die Rückerstattung mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab.
Aus den Erwägungen:
2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass beim Kauf des Eintrittstickets für die Abfahrtsrennen des Skiweltcupfinales Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Anwendung gelangten. Ziffer 11 dieser AGB lautet wie folgt: «Bei einer Absage, gänzlicher oder teilweiser Nichtdurchführung einer Rennveranstaltung, aus welchem Grund (Witterung, höhere Gewalt etc.) und durch welche Ordnungsgewalt auch immer (Wettkampfjury, Behörde etc.) am Renntag selber, erfolgt keine Rückerstattung des Kaufpreises. Das Rahmenprogramm findet statt.»
Der Kläger macht geltend, diese Geschäftsbedingung verstosse gegen die in Art. 8 UWG verankerte Ungewöhnlichkeitsregel und sei deshalb missbräuchlich und nichtig. Der Eintrittspreis sei zurückzuerstatten. Der Beklagte bestreitet die Ungewöhnlichkeit der genannten Regelung u.a. auch mit Verweis auf Art. 119 OR und sieht sich berechtigt, die Rückerstattung zu verweigern.
2.2 In einem System der Vertragsfreiheit können die Parteien vertragliche Rechte und Pflichten grundsätzlich frei vereinbaren. Dies gilt auch, wenn die Vereinbarung nicht (nur) individuell, sondern (auch) in Form von AGB geschlossen wird. Ein erhebliches Missverhältnis vertraglicher Rechte und Pflichten zulasten einer Vertragspartei vermag deshalb – für sich allein – die Unzulässigkeit einer in AGB enthaltenen Abrede nicht zu begründen. Es muss vielmehr ein qualifizierendes Merkmal hinzukommen.
Nach Massgabe von Art. 8 UWG unzulässig sind AGB deshalb nur, wenn das zum Nachteil des Konsumenten vorgesehene, erhebliche und ungerechtfertigte Missverhältnis vertraglicher Rechte und Pflichten zugleich einen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt. Der Verstoss gegen Treu und Glauben ist allerdings mehr als Massstab der AGB-Kontrolle denn als selbständiges Tatbestandsmerkmal zu verstehen. Die in Art. 8 UWG verwendete Formulierung «in Treu und Glauben verletzender Weise» bezieht sich denn auch auf alle nachfolgenden Tatbestandsmerkmale und qualifiziert damit, wie das erhebliche und ungerechtfertigte Missverhältnis von Rechten und Pflichten beschaffen sein muss (BSK-Thouvenin, UWG 8: N. 101 ff. mit weiteren Hinweisen auch auf die Entstehungsgeschichte). Demnach verstösst der AGB-Verwender gegen Treu und Glauben, wenn er seine Gestaltungsmacht missbraucht, um in den AGB ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten zu schaffen.
Als gegen Treu und Glauben zu bewerten ist ein Missverhältnis der Interessen bei AGB aber nur, wenn das Interesse des Konsumenten an einer anderen Verteilung der Rechte und Pflichten gegenüber dem Interesse des AGB-Verwenders an der in den AGB vorgesehenen Verteilung in eindeutiger und erheblicher Weise überwiegt. Dass dürfte etwa dann zutreffen, wenn der AGB-Verwender dem Konsumenten wesentlich weiter gehende Pflichten auferlegt, als zur Befriedigung seiner eigenen Interessen erforderlich ist, oder wenn die Risikoverteilung geradezu sinnwidrig ist (BSK-Thouvenin, UWG 8: N. 111 mit Hinweisen).
Ziff. 11 der AGB des Beklagten regelt, dass bei einer Rennabsage am Austragungstag selber keine Rückerstattung des Eintrittspreises erfolgt. Der Beklagte führt aus, es würden bei ihm sämtliche Kosten anfallen, insbesondere auch die nicht versicherbaren. Bis zum beziehungsweise am Renntag seien sämtliche Investitionen getätigt. Man habe keinerlei Ersparnis durch eine Absage des Rennens: Die Ausgaben für den Transport von Chur nach Parpan ins Zielgelände, die Infrastrukturmiete, das Rahmenprogramm und alle Unterkünfte und Reisespesen fielen trotzdem an. Es komme hinzu, dass bei schlechtem Wetter und Rennabsage von weniger Leuten weniger konsumiert werde und seine Umsatzbeteiligung bei Caterern und Gastrobetrieben deshalb sogar geringer ausfalle. Man habe nichts verdient. Es habe ein Minus von 12 000 Franken resultiert, welches mit Mitglieder-/Gönnerbeiträgen und Spenden habe «quersubventioniert» werden müssen. Etliche Kosten wie Sachleistungen der Bergbahnen, Pistenpräparation, Tickets für die Offiziellen, Aufwendungen der Gemeinden für die Infrastrukturnutzung, Personal der Gemeinden, 488 freiwillige Helfer habe man gar nicht eingerechnet.
Dem entgegnet der Kläger, er habe die Hauptleistung, nämlich das Verfolgen des Skirennens von einem Tribünenplatz aus, gar nicht erhalten. Von den anderen Leistungen habe er nicht profitiert, da die Infrastruktur allen Leuten zur Verfügung gestanden habe, er das Park-and-Ride als Besitzer eines Generalabonnements ebenso wie die vergünstigte Tageskarte als Nichtskifahrer nicht gebraucht habe. Er sei nicht auf die Lenzerheide gefahren, um Wurst und Bier zu konsumieren. Er sei nicht bereit, das Risiko des Veranstalters für Rennabsagen zu tragen.
Diesbezüglich ist für den vorliegenden Fall was folgt festzuhalten: Wie oben bereits ausgeführt, dient der Verstoss gegen Treu und Glauben bei Anwendung von Art. 8 UWG als Massstab der AGB-Kontrolle (BSK-Thouvenin, UWG 8: N. 102). Richtig erscheint die Aussage des Klägers, dass der Beklagte mittels Ziff. 11 der AGB das bei Freiluftveranstaltungen generell gehäuft bestehende Risiko einer kurzfristigen Absage zugunsten des Veranstalters, also des Beklagten, geregelt hat. Dadurch entsteht ein Ungleichgewicht in den vertraglichen Rechten und Pflichten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieses Ungleichgewicht im obgenannten Sinne als in Treu und Glauben verletzender Weise zu bewerten ist. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das Interesse des Klägers an einer anderen Verteilung gegenüber dem Interesse des Beklagten als AGB-Verwender in eindeutiger und erheblicher Weise überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Wie der Beklagte einleuchtend ausführt, fallen für ihn bis zum Renntag praktisch sämtliche Kosten an, die vornehmlich die Infrastruktur betreffen, welche am Renntag bereit sein muss. Dieses Vorbringen blieb seitens des Klägers unbestritten.
Dabei spielt es selbstverständlich keine Rolle, ob und, wenn ja, welche der angebotenen Leistungen der Kläger tatsächlich nutzt. Die Verpflichtung des Beklagten zur Rückerstattung der Eintrittsgelder bei kurzfristiger Rennabsage würde unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Eintrittsgelder nicht oder nur gegen sehr hohe Prämien versichert werden können, in letzter Konsequenz dazu führen, dass die Veranstaltung nicht mehr durchgeführt werden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte für deren Durchführung unbestrittenermassen auf die Arbeit von fast 500 Freiwilligen angewiesen ist, deren Einsatz kostenlos ist und deshalb mit dem Eintrittspreis auch nicht vergütet werden muss. In diesem Sinne ist die gewählte Risikoverteilung weder sinnwidrig, noch werden dem Kläger weitergehende Pflichten auferlegt, als zur Befriedigung der Interessen des Beklagten als AGB-Verwender erforderlich sind. Das Ungleichgewicht verstösst deshalb nicht gegen Treu und Glauben.
Kommt hinzu, dass die gewählte Formulierung auch einem Vergleich mit der gesetzlichen Ordnung standhält. Die Parteien sind sich einig, dass vorliegend Art. 119 OR anwendbar ist, wobei keine der Parteien die Unmöglichkeit verschuldet hat (sog. höhere Gewalt). Gemäss Art. 119 Abs. 2 OR haftet der wegen unverschuldeter Unmöglichkeit freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung (Bereicherung wegen eines nachträglich weggefallenen Grundes).
Auch wenn in der Lehre eine heftige Kontroverse besteht, ob es sich dabei um einen bereicherungsrechtlichen oder trotz des klaren Gesetzeswortlautes nicht doch um einen vertraglichen Anspruch handelt, so wird doch von mehreren Autoren die Meinung vertreten, dass dem Beklagten/ Schuldner die Einrede von Art. 64 OR (sog. Entreicherungseinrede) zusteht, falls er sich der Gegenleistung entäussert hat (vgl. BSK-Wiegand, OR 119: N 18 und Koller, OR AT, Handkommentar des allgemeinen Schuldrechts, S. 822 f. je mit Hinweisen). Demgemäss kann die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist. Letzteres ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall. Die mit den Eintrittsgeldern finanzierten Kosten sind bis zur Absage am Renntag und erst recht bis zur ersten Rückforderung durch den Kläger 10 Tage später bereits angefallen.
Schliesslich ist auch festzuhalten, dass das Risiko der Absage einer Freiluftveranstaltung generell und eines besonders wetterempfindlichen Weltcup-Abfahrtsrennens im Besonderen sehr hoch ist. Dies war auch dem Kläger bekannt. Nicht umsonst bot der Veranstalter beim Ticketkauf eine entsprechende Versicherung an (vgl. AGB Ziff. 9), welche der Kläger jedoch nicht beanspruchte und deshalb das entsprechende Risiko bewusst in Kauf nahm. Dass der Beklagte auch die Interessen des Klägers in genügendem Masse berücksichtigte, zeigt die Regelung von Ziff. 10 der AGB bei einer frühzeitigen Rennabsage. Demnach erfolgt eine Rückerstattung des Ticketwertes bei einer Rennabsage bis 10 Tage vor der Veranstaltung. Insofern erfolgt eine Kompensation des Ungleichgewichts, was in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die AGB des Beklagten nicht gegen Art. 8 UWG verstossen. Gestützt auf deren Ziff. 11 kann der Beklagte die Rückerstattung des Ticketpreises an den Kläger verweigern. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Urteil ZEV 14 32 des Bezirksgerichts March vom 19.2.2015
Kommentar
Das Gericht betrachtet die einseitige Risikoverteilung nicht als sinnwidrig und damit mit Art. 8 UWG vereinbar, weil u.a. diese Lösung mit Art. 119 Abs. 2 OR übereinstimme und weil der Zuschauer das Risiko der Absage des Rennens hätte versichern können. Beides ist falsch.
Der Veranstalter bot den Zuschauern beim Kauf des Tickets zwar eine Versicherung an. Diese hätte aber nur bezahlt, wenn der Zuschauer am Renntag oder Verschiebungstag wegen Krankheit oder aus beruflichen Gründen am Besuch verhindert gewesen wäre. Nur der Veranstalter hätte das Risiko, dass das Rennen wegen schlechten Wetters abgesagt werden muss, versichern können, was er aber nicht tat.
Auch der Hinweis auf Art. 119 Abs. 2 OR ist falsch. Zwar steht in diesem Artikel, dass das Bereicherungsrecht und damit die Entreicherungseinrede gemäss Art. 64 OR anwendbar sind. Doch die herrschende Lehre verneint dies bei gültig geschlossenen Verträgen zu Recht (z.B. BSK OR I Wolfgang Wiegand, Art. 119 N 18). Und auch das Bundesgericht geht mittlerweile klar in die Richtung, dass das Bereicherungsrecht nicht mehr zum Tragen kommt (BGE 137 III 243). Somit widerspricht die in den AGB des Veranstalters getroffene Risikoverteilung auch der gesetzlichen Lösung. Also bleibt nur folgender Schluss: Eine so einseitige Risikoverteilung muss gegen den neuen Art. 8 UWG verstossen.
Michael Krampf, Rechtsanwalt, Vertreter des Klägers
Zivilprozessrecht
Mündliche Verhandlung obligatorisch
Im vereinfachten Verfahren ist eine mündliche Verhandlung obligatorisch. Ein Verzicht der beklagten Partei auf eine vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisurteil führen.
Sachverhalt:
Das Mietgericht führt ein vereinfachtes Verfahren und hat der beklagten Partei Frist angesetzt, auf die schriftliche Begründung der Klage eine Antwort im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO einzureichen. Als das ohne Reaktion blieb, setzte es eine Nachfrist an. Gegen diese Fristansetzung führt die beklagte Partei Beschwerde. Das Obergericht tritt darauf nicht ein, weil es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil fehle.
Aus den Erwägungen:
2.3.1 Das Mietgericht setzte der Beklagten mit diesen Verfügungen Frist zur Stellungnahme zur Klage der Klägerin im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO an. Dabei handelt es sich um rein prozessleitende Verfügungen, welche nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Abs. 2 ZPO). Inwiefern der Beklagten durch die Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, legt sie in ihrer Beschwerde nicht dar. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Die Fristansetzung zur Stellungnahme ist vielmehr geradezu der typische Fall einer verfahrensleitenden Anordnung, die keinen solchen Nachteil mit sich bringt. Damit wird der Beklagten ja gerade Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt im Verfahren einzubringen und zu begründen. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift zur Frage, ob sie der Klägerin einen zumutbaren Nachmieter vorgeschlagen hatte, hätte sie mithin gerade durch Einreichung einer Stellungnahme bei der Vorinstanz einbringen können. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren können diese indes nicht berücksichtigt werden. Fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3.2 Anzumerken bleibt allerdings Folgendes: Das Mietgericht wies in seiner Verfügung vom 3. März 2015 darauf hin, falls die Beklagte keine schriftliche Stellungnahme einreiche, werde das Gericht einen Endentscheid fällen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei. Andernfalls lade es zur Hauptverhandlung vor. Diese Säumnisandrohung erweist sich insoweit als unzutreffend, als das Gericht – anders als nach Art. 223 ZPO im ordentlichen Verfahren – bei Säumnis mit der schriftlichen Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO im vereinfachten Verfahren kein sofortiges Urteil fällen darf. Die Stellungnahme im vereinfachten Verfahren dient einzig der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung darf das Gericht aber nicht von sich aus absehen, ohne dass die Parteien auf eine solche verzichtet hätten (vgl. BGer 4A_65/2014 vom 1. September 2014). Dies wird von der Beklagten im Beschwerdeverfahren indes nicht beanstandet. Für eine Anfechtung würde es denn auch hier an der Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils fehlen. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung könnte die Beklagte mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen. Inwiefern ihre Lage bereits durch die in der Verfügung vom 3. März 2015 enthaltene Säumnisandrohung erschwert wird, ist nicht ersichtlich.
Beschluss PD150004 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19.3.2015
Für Schlichtung 5 bis 7 Stunden Aufwand bezahlt
Mit Blick auf den Zweck und Ablauf des Schlichtungsverfahrens hat das Berner Obergericht bekräftigt, dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Schlichtungsverfahren in der Regel höchstens ein Zeitaufwand von fünf bis sieben Stunden zusteht.
Sachverhalt:
In einem Schlichtungsverfahren war ein unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Dieser verlangte für seine Aufwendungen eine Entschädigung.
Aus den Erwägungen:
8.3.2 Im Schlichtungsverfahren versucht die Schlichtungsbehörde, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Schlichtungsverhandlung findet im Rahmen einer mündlichen Aussprache statt und die Schlichtungsbehörde hat die Parteien soweit möglich auch über die Rechtslage aufzuklären und zu entsprechendem Verhalten zu bewegen (Botschaft ZPO, BBl 2006 7330 zu Art. 198 E-ZPO).
Das Schlichtungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet; dieses kann schriftlich (Papierform oder elektronisch) oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Die Anforderungen an das Schlichtungsgesuch sind gering. Es muss aber alle notwendigen Elemente enthalten, damit der Streit überhaupt individualisiert werden kann, was auch eine genaue Bezeichnung der Parteien voraussetzt (Urteil des BGer 4A_385/2014 vom 29. September 2014 E. 4.1; Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7331 zu Art. 199–204 E-ZPO).
Das Schlichtungsgesuch bedarf keiner schriftlichen Begründung, das heisst weder einer umfassenden Darlegung des Sachverhalts noch einer rechtlichen Beurteilung. Jedoch ist es nicht verboten, eine eigentliche Rechtsschrift sowie Beilagen einzureichen (Infanger, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 202 ZPO; Honegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 202 ZPO; Staehelin / Staehelin / Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 20 Rz. 12; Sandoz, «La conciliation», in: Procédure civile suisse, 2010, S. 69).
Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Sie können sich von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 ZPO), doch hat sich die Begleitperson im Hintergrund zu halten, da sich primär die Parteien äussern sollen (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7331 zu Art. 199-204 ZPO; vgl. dazu auch den Entscheid des OGer/BE ZK 12 679 vom 29. April 2013 E. IV/5, publ. auf der Homepage des Obergerichts).
8.3.3 Mit Blick auf die Besonderheiten des Schlichtungsverfahrens wendet das Bundesgericht bereits bei der Frage, ob die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), einen strengen Massstab an (vgl. Urteil des BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 m.H.). Der Begriff der Notwendigkeit (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters), sondern auch den quantitativen (nämlich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind demnach jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte notwendig, verhältnismässig und ausgewiesen sind (Urteil des BGer 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5; Bühler, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I, 2012, N. 20 zu Art. 122 ZPO).
8.3.4 Aus all diesen Gründen und insbesondere mit Blick auf den Zweck und Ablauf des Schlichtungsverfahrens hat das Obergericht bereits mehrmals festgehalten, dass für das Schlichtungsverfahren in der Regel höchstens ein Aufwand von fünf bis sieben Stunden als geboten erscheint (Entscheide des OGer/BE ZK 12 329 vom 29. Juni 2012 E. III/4; ZK 14 1 vom 12. Februar 2014 E. III/8).
Entscheid ZK 14 510 der1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2015
Handelsgericht: Für Gesellschafter unzuständig
Das Handelsgericht ist für die Klage gegen eine natürliche Person nicht zuständig. Das gilt auch, wenn es sich um einen Kollektivgesellschafter handelt, der im Handels-register eingetragen ist.
Sachverhalt:
Der Gesuchsgegner ist eine natürliche Person, die im Handelsregister des Kantons Bern als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft eingetragen ist. Zu prüfen ist nun, ob ein Eintrag als Kollektivgesellschafter dem Erfordernis von Art. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO zu genügen vermag.
Aus den Erwägungen:
7. Fraglich ist vorliegend einzig, ob der Gesuchsgegner im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Ein solcher Eintrag des Gesuchsgegners ist – anders als ein Eintrag der Gesuchstellerin – zwingend erforderlich (vgl. Art. 6 Abs. 3 ZPO e contrario). Beim Gesuchsgegner handelt es sich um eine natürliche Person. Im Handelsregister des Kantons (…) ist er als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft (A, B & Cie.) eingetragen. Dass die vorliegende Streitigkeit in der Sache selbst mit der Kollektivgesellschaft oder der Eigenschaft des Gesuchsgegners als deren Gesellschafter zusammenhängen würde, macht die Gesuchstellerin weder geltend, noch wäre solches ersichtlich.
8. Ob ein Eintrag als Kollektivgesellschafter dem Erfordernis von Art. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO zu genügen vermag, wurde bislang – soweit ersichtlich – unter der geltenden schweizerischen ZPO noch nicht höchstrichterlich entschieden. Einschlägige Urteile aus den anderen Handelsgerichtskantonen sind dem urteilenden Gericht ebenfalls nicht bekannt. Hinzuweisen sei an dieser Stelle immerhin auf zwei Urteile des Bundesgerichts, die immerhin verwandte Themen betrafen.
Beim Beklagten im vom Bundesgericht beurteilten Fall BGE 140 III 409 handelte es sich um einen im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer einer GmbH. Dazu hielt das Bundesgericht in seiner Erwägung 2 fest, zu Recht werde nicht in Frage gestellt, «dass die Vorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO verneint hat, weil der Beschwerdegegner nur in seiner Eigenschaft als Organ, nicht jedoch als Unternehmer unter seiner Firma im Handelsregister eingetragen war». Vertieft prüfte es aufgrund der gegebenen Konstellation nur, aber immerhin, ob eine Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO vorlag. In E. 3.4 seines Urteils 4A_234/2013 stellte das Bundesgericht fest, dass Streitigkeiten unter Kollektivgesellschaftern (über gesellschaftsrechtliche Ansprüche) unter Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO fallen würden – um eine solche gesellschaftsrechtliche Streitigkeit geht es vorliegend jedoch nicht.
9. Die Lehre ist sich uneins: Berger, Berner Kommentar ZPO I, 2012, N. 10 zu Art. 6 ZPO; Ders., Verfahren vor dem Handelsgericht
Zur Publikation vorgesehen
Von den kürzlich gefällten Urteilen hat das Bundesgericht unter anderem folgende Entscheide zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung (BGE) vorgesehen:
Staats-/Verwaltungsrecht
z Ein Beschuldigter erklärte, sein Anwalt habe ihm geraten zu schweigen. Daraufhin bemerkte die Staatsanwältin: «Wir werden nachher noch darüber sprechen, ob das sinnvoll ist.» Mit dieser laut Bundesgericht unangebrachten Bemerkung erweckte die Staatsanwältin den Eindruck, dass sie darauf abzielte, den Beschwerdeführer zu weiteren Aussagen zu bewegen, was der Verteidigungsstrategie des Rechtsanwaltes widersprach. Dieser und zahlreiche andere, krasse Verfahrensfehler in einem Strafverfahren erwecken den Eindruck der Befangenheit, weshalb die Staatsanwältin und der federführende Staatsanwalt in den Ausstand zu treten haben.
1B_419/2014 vom 27.4.2015
z Das Kaskadensystem der Mindestentzugsdauer nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gelangt immer zur Anwendung, unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob es sich beim vorgängigen Entzug um einen (vorsorglichen) Sicherungs- oder um einen Warnungsentzug gehandelt hat.
1C_492/2014 vom 17.4.2015
z Ausführliches Urteil des Bundesgerichts zu Zwangsmassnahmen bei grenzüberschreitender rückwirkender Überwachung des elektronischen Fernmeldedienstes beziehungsweise sozialen Netzwerken. Im konkreten Fall kommt das Bundesgericht zum Ergebnis, dass für die von der Staatsanwaltschaft Zürich beabsichtigten Datenerhebungen beziehungsweise rückwirkenden Überwachungen in den USA der Weg internationaler Rechtshilfe in Strafsachen zu beschreiten ist.
1B_344/2014 vom 14.1.2015
z Das Bundesgericht kommt in diesem erst mit einem Jahr Verspätung publizierten Entscheid zur Überwachung und Beschlagnahme des E-Mail-Verkehrs im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt zum Schluss, dass die Zustellung eines E-Mails vergleichbar mit der Zustellung eines Briefes in das Postfach ist. Die Übermittlung an den Mailserver des Empfängers entspricht dem Einlegen des Briefes in das Postfach. Bis der Empfänger sein E-Mail-Konto abgerufen hat, dauert der Datenübertragungsvorgang an, derweil ist ein Zugriff auf das E-Mail nur durch eine Echtzeitüberwachung möglich, da das E-Mail auf dem Weg zum Empfänger heimlich abgefangen wird. Damit darf vom Kommunikationsinhalt Kenntnis genommen werden. Bei der rückwirkenden Überwachung dürfen hingegen lediglich die Randdaten erhoben werden, die zeigen, wer wann mit wem Verbindung gehabt hat.
1B_19/2014 vom 28.5.2014
z Anordnungen zum Abschuss von Graureihern und Gänsesägern sind als Verfügungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes zu qualifizieren. Sie lösen damit das Verbandsbeschwerderecht der Umweltverbände und als Korrelat dazu eine Publikations- oder Eröffnungspflicht aus.
2C_1176/2013 vom 17.4.2015
Zivilrecht
z Nach Art. 189 Abs. 1 ZPO können die Parteien vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es aufgrund der strengen Einschränkung der Wahl des Entscheidorgans – entweder ordentliches Gericht oder Schlichtungsbehörde – ausgeschlossen, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren. Im konkreten Fall war das Zürcher Obergericht in Verletzung von Bundesrecht von der Zulässigkeit von Schiedsgutachten Dritter in Angelegenheiten von Miete und Pacht von Wohnräumen ausgegangen.
4A_92/2015 vom 18.5.2015
Strafrecht
z Wer für die Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft zuständig ist, ist weder in der StPO noch im StBOG, dem BGG oder andern Bundesgesetzen geregelt. Laut Bundesgericht gibt es keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, womit von einer Gesetzeslücke auszugehen ist, die vom Gericht zu füllen ist. Das Bundesgericht hat dies getan und Art. 119a BGG per analogiam auf Revisionen von Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft angewandt und sich damit selber für die Behandlung der Revision zuständig erklärt.
6B_791/2014 vom 07.05.2015
z Anlässlich der erstinstanzlichen mündlichen Urteilseröffnung legte das Strafgericht Basel-Stadt die Urteilsgebühr auf 5500 Franken fest und sah für eine schriftliche Begründung eine Erhöhung auf 11 000 Franken vor. Dies verstösst laut Bundesgericht gegen das Äquivalenzprinzip und das Gleichbehandlungsgebot. Zwar steht den Gerichten bei der Bemessung einer Gerichtsgebühr ein grosses Ermessen zu, da der Fall aber keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und «keinen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert haben dürfte», ist eine Verdoppelung der Gerichtsgebühr willkürlich.
6B_307/2014 vom 4.5.2015
z Das Betreten eines grundsätzlich zugänglichen Weges darf aufgrund von Art. 699 ZGB nicht untersagt werden, weil er über eine Parzelle führt beziehungsweise an eine Fläche angrenzt, die aus ökologischen Gründen nur beschränkt als Viehweide dient. Ein entsprechendes richterliches Betretungsverbot ist ungültig. Ein Goldwäscher im Entlebuch wurde zu Unrecht gebüsst, weil er den grundsätzlich zugänglichen Weg über die Weide zur Grossen Fontanne nahm.
6B_490/2014 vom 27.04.2015
z Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft kann an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 StGB – konkret an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB – angerechnet werden. Da bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft wird, geht es immer auch um Sicherung zum Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten. Wenn und soweit ein Täter gefährlich ist, von ihm also die Gefahr weiterer gravierender Straftaten ausgeht, handelt es sich sowohl bei Untersuchungs- oder Sicherheitshaft als auch bei der Unterbringung im Rahmen einer stationären Massnahme letztlich um Freiheitsentzug zum Schutze der Allgemeinheit.
6B_385/2014 vom 23.4.2015
z Schutzmassnahmen nach Art. 12 des JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit hin zu unterprüfen und bei Bedarf anzupassen beziehungsweise abzuändern. Die Zustimmung eines mündigen Betroffenen braucht es dabei nur für die Schutzmassnahmen der Aufsicht und der persönlichen Betreuung, nicht aber für eine Unterbringung. Schutzmassnahmen für Jugendliche können bereits während der Untersuchung angeordnet werden. Allerdings soll das Rechtsinstitut der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen nicht auf das Untersuchungsverfahren beschränkt bleiben, sondern muss auch während der Massnahme Anwendung finden.
6B_115/2015 vom 22.4.2015
z Die Ersatzfreiheitsstrafe, also eine wegen Uneinbringlichkeit umgewandelte Geldstrafe, ist keine Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 40 des Strafgesetzbuches. Auf ihrer Grundlage kann eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme weder angeordnet noch weitergeführt werden. Eine stationäre therapeutische Massnahme setzt eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe voraus.
6B_798/2014 vom 20.5.2015
Sozialversicherungsrecht
z Muss die IV-Stelle über die im Rahmen einer angeordneten medizinischen Begutachtung gestellten Zusatzfragen in Form einer Verfügung befinden? Für das Bundesgericht hängt die Antwort von der Art der Zusatzfragen – etwa ergänzende, sachfremde oder präzisierende Zusatzfragen, Suggestivfragen, Fragen zum Kausalzusammenhang etc. – ab. Klar ist: Eine Ablehnung von Zusatzfragen ist durch die IV-Behörden mittels Verfügung vorzunehmen. Will die betroffene Person dagegen Beschwerde erheben, hat sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nachzuweisen.
8C_690/2014 vom 04.05.2015
z Eine Medizinstudentin, die bei einem Arzt für allgemeine Medizin als Praktikantin arbeitet, auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad stürzt und sich schwer verletzt, ist im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung der Hausarztpraxis versichert. Das Bundesgericht präzisierte den Begriff des Arbeitnehmers entsprechend, der im UVG nicht näher umschrieben ist.
8C_116/2015 vom 5.5.2015
Strassburg aktuell
Ausschaffung nach Geldwäscherei: Schweiz respektiert EMRK
Einstimmig hat der Gerichtshof die Ausschaffung eines 53-jährigen Albaners akzeptiert, der seit 1991 in der Schweiz lebt und 2001 durch die Waadtländer Strafjustiz zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe (und einer zehnjährigen Landesverweisung) verurteilt worden war. Der Schuldspruch erging wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei mit Drogengeldern im Umfang von rund 200 000 Franken, von denen der verurteilte Albaner zehn Prozent eingestrichen hatte.
Der Gerichtshof betont in der Urteilsbegründung die Schwere der Straftat und verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die EMRK-Vertragsstaaten rigoros gegen Drogendelikte vorgehen dürfen. Die zweite Kammer des EGMR hat keine Einwände dagegen, dass das Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme des zweifachen Vaters aufhob und er die Schweiz verlassen muss. Dies tangiere seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) nicht übermässig: Sohn und Tochter seien mittlerweile 23 und 26 Jahre alt. Seinen Kindern und seiner Gattin (die ihn 2007 nach einer früheren Scheidung erneut ehelichte) sei es möglich, ihn über moderne Kommunikationsmittel zu kontaktieren und in Albanien zu besuchen. Er habe die ersten 29 Jahre seines Lebens in Albanien verbracht und könne sich dort integrieren, obwohl mittlerweile all seine Verwandten ausgewandert sind. Das Vorgehen der schweizerischen Behörden sei verhältnismässig und damit konventionskonform.
Urteil der 2. EGMR-Kammer
N° 6009 «K.M. c. Schweiz» vom 2.6.2015
Ende lebenserhaltender Massnahmen für Schwerstbehinderten
In einem Urteil von grundlegender Tragweite hat der Gerichtshof einen Entscheid der französischen Justiz akzeptiert, welche die künstliche Ernährung eines schwerbehinderten Wachkomapatienten beenden will. Nach Einschätzung der Ärzte im Universitätsspital Reims sind bei dem mit Magensonde ernährten Vincent Lambert seit 2013 kaum noch Anzeichen von Bewusstsein auszumachen. Gegen die Entfernung der Magensonde wehrten sich die Eltern, ein Halbbruder und eine Schwester vergeblich beim EGMR. Dessen Grosse Kammer verneint mit 12 gegen 5 Stimmen einen Verstoss gegen das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK).
Die Gerichtsmehrheit hält fest, sie sei sich der Wichtigkeit der Thematik völlig bewusst. Der Fall werfe extrem komplexe medizinische, rechtliche und ethische Fragen auf. Es gehe hier nicht um Euthanasie, sondern um die Beendigung lebenserhaltender Massnahmen. Dazu gebe es in den verschiedenen Europaratsstaaten bislang keinen Konsens, obwohl eine Mehrheit die Beendigung zuzulassen scheine. Einem einzelnen Konventionsstaat komme jedenfalls ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Der französische Rechtsrahmen sei mit der EMRK vereinbar, und im vorliegenden Fall hätten die zuständigen Behörden gestützt auf eine detaillierte medizinische Expertise eine sorgfältige Abklärung vorgenommen. Sie durften sich auf die detaillierte Aussage von Lamberts Gattin und eines Bruders stützen, wonach Vincent keine lebenserhaltenden Massnahmen gewünscht hatte.
Die fünfköpfige Gerichtsminderheit hält fest, trotz aller juristischen Haarspalterei schlage die Urteilsbegründung nichts anderes vor, als dass schwerbehinderten und kommunikationsunfähigen Personen aufgrund einer Reihe fragwürdiger Annahmen lebenswichtige Hilfe entzogen werden dürfe. Diese Schlussfolgerung sei nicht nur beängstigend, sondern auch ein Rückschritt für den Schutz verletzlicher Menschen in Europa.
Urteil der Grossen EGMR-Kammer N° 46043/14 «Lambert u.a.
c. Frankreich» vom 5.6.2015
Strafprozesse um Sexualdelikte: Opfer vor Traumatisierung schützen
Bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger müssen die Behörden in Strafprozessen besonders darauf achten, dass sie die persönliche Integrität des Opfers genügend schützen. Erstmals hat der Gerichtshof die Abwicklung solcher Verfahren detailliert beurteilt. Im Zentrum steht der Grundsatz, dass die Interessen des Angeschuldigten an einer wirksamen Verteidigung mit den Anliegen von Zeuginnen oder Opfern auszubalancieren sind.
Aus der Balance geriet ein slowenisches Verfahren, das sexuelle Übergriffe eines 55-jährigen Mannes betraf, der einer 14-jährigen Bekannten aus der Ukraine bei Vorbereitungen auf Schönheitswettbewerbe half und sie nach deren Angaben mehrmals zum Geschlechtsverkehr gezwungen hatte. Die Vorfälle ereigneten sich im Jahr 2001, wurden aber erst 2007 gerichtlich beurteilt (und führten 2009 zum Freispruch). Diese schleppende Verfahrensführung verletzte nach einhelliger Ansicht der fünften Kammer die prozessualen Anforderungen, die aus dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fliessen (Art. 3 EMRK).
Darüber hinaus war die junge Frau im Strafprozess gravierenden psychischen Belastungen ausgesetzt, die ihr Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) missachteten. Nach Auffassung der Kammermehrheit genügte es nicht, dass der Prozess unter Ausschluss von Publikum stattfand und der Angeschuldigte während der Zeugenaussage der Frau aus dem Saal gewiesen wurde.
Die Mehrheit lastet dem Gerichtsvorsitzenden mehrere Versäumnisse an. So liess er es zu, dass die traumatisierte Frau ausführliche Kreuzverhöre durch den Angeschuldigten selber (mit teilweise intimen, allein auf ihren Charakter zielenden Fragen) über sich ergehen lassen musste. Darüber hinaus hatte die Frau in einer früheren Phase den Anwalt des Angeschuldigten informell kontaktiert, weshalb der Anwalt aus diesem Gespräch möglicherweise über Informationen verfügte, die er gegen sie ausspielen konnte. Zudem überschritt auch der medizinische Experte die Grenzen seiner Aufgabe und drängte die Frau mit deplatzierten Fragen (u. a. über ihre fehlende Gegenwehr) in die Defensive.
Mit sechs gegen eine Stimme bejaht die fünfte Kammer einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK und verurteilt Slowenien dazu, der jungen Ukrainerin 9500 Euro Genugtuung zu bezahlen.
In ihrem ausführlichen Sondervotum begründet die ukrainische Richterin, weshalb dem Vorsitzenden ihres Erachtens keine ungenügende Intervention vorzuwerfen sei. Grössere Rücksichtnahme auf die Klägerin hätte das Recht des Angeschuldigten auf eine wirksame Verteidigung geschmälert, zumal seine Ehre und seine Freiheit auf dem Spiel standen.
Urteil der 5. EGMR-Kammer N° 41 107/10 «Y. c. Slowenien» vom 28.5.2015
Publikation der Entscheide
Die Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) finden sich im Internet auf folgender Webseite:
www.echr.coe.int
Gerichte des Bundes aktuell
Kind kann nicht zwei Väter haben
Der eingetragene Partner des genetischen Vaters eines Kindes, das im Ausland – im konkreten Fall in Kalifornien (USA) – durch Leihmutterschaft geboren worden ist, kann sich im Personenstandsregister der Schweiz nicht als Elternteil registrieren lassen. Die Anerkennung einer amerikanischen Eintragung als Vater verstösst in grundlegender Weise gegen die rechtlichen und ethischen Werturteile und damit gegen den Ordre public in der Schweiz.
Bundesgericht 5A_748/2014 vom 21.5.2015 (schriftliche Begründung ausstehend)
«Halunke» verstösst nicht gegen Menschenwürde
Es verstösst nicht gegen die Menschenwürde oder gegen das Gebot der Fairness im Prozess, wenn ein Richter in einer mündlichen Urteilsberatung einen gewerbsmässigen Betrüger als «Halunken» bezeichnet. Damit eine die Menschenwürde verachtende oder erniedrigende Behandlung vorliegt, muss diese laut Bundesgericht eine gewisse Schwere erreichen, die im konkreten Fall nicht vorlag. «Sollte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung in erster Instanz tatsächlich als Halunke bezeichnet worden sein, geschah dies im Kontext seiner Verurteilung wegen zahlreicher Straftaten wie Betrug, Urkundenfälschung etc. In diesem Zusammenhang betraf der Begriff ihn als verurteilten Straftäter und nicht ihn als Person oder ihn in seiner Werthaftigkeit als Mensch», begründen die Bundesrichter ihren Entscheid.
Bundesgericht 6B_734/2014 vom 5.5.2015
Grobes Selbstverschulden einer Radfahrerin
Fährt eine Radfahrerin aus einer nicht vortrittsberechtigten Strasse über die Wartelinie hinaus in eine Hauptstrasse und kollidiert dabei mit einem korrekt fahrenden Personenwagen, liegt ein grobes Selbstverschulden vor. Der Halter des Personenwagens haftet dementsprechend trotz Betriebsgefahr nicht für den entstandenen Schaden und muss auch keine Genugtuungszahlung leisten. Nach Art. 26 Abs. 1 SVG müssen sich alle im Verkehr so verhalten, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindern noch gefährdet. Nach dem daraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, darauf vertrauen, dass sich auch die andern ordnungsgemäss verhalten. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Personen und bei Anzeichen, dass sich jemand nicht korrekt verhält. Der Umstand, dass eine Radfahrerin nicht im Sattel sitzt, sondern auf den Pedalen steht, ist kein Anzeichen dafür, dass sie sich nicht richtig verhalten wird.
Bundesgericht 4A_663/2014 vom 9.4.2015
In den Fluss stossen ist keine Nötigung
Wer eine Person am Hals packt und würgt und dabei sinngemäss sagt, ich bringe dich um und werfe dich in den Fluss, und dann die gewürgte Person rücklings in die Glatt stösst, begeht keine Nötigung. Laut Bundesgericht ist nicht ersichtlich, worin das abgenötigte Verhalten bestehen soll respektive «welche über die reine Zwangshandlung hinausgehende Handlung des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin zu erdulden gezwungen worden sein soll». Das Handeln des Täters war nicht darauf ausgerichtet, dass die Frau im Fluss verbleiben und schwimmen musste. Vielmehr verlor er nach dem Stoss in den Fluss die Herrschaft über den Geschehensablauf.
Bundesgericht 6B_976/2014 vom 28.4.2015
Kanton solidarisch haftbar für Parteientschädigung
Der Kanton Luzern unterlag zusammen mit einer andern Partei in einem Strafverfahren vor Bundesgericht. In seinem Urteilsdispositiv hält das Bundesgericht fest: «Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je 1500 Franken zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.» Damit wird der Kanton Luzern womöglich zum Eintreiber der Parteientschädigung und trägt das Risiko, den vollen Betrag leisten zu müssen, falls die involvierte Privatperson nicht zahlungsfähig ist.
Bundesgericht 6B_490/2014 vom 27.4.2015
Medienpräsenz beeinflusst Strafzumessung
Erfolgt durch die Medien eine Vorverurteilung eines Straftäters durch Veröffentlichung eines Überwachungsvideos im Internet, was den Printmedien ermöglichte, Tat- und Täterbilder zu veröffentlichen, muss dies bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Laut Bundesgericht wäre es ohne den im Überwachungsvideo zu sehenden Tatablauf nicht zu einer derart intensiven vorverurteilenden, schweizweiten Medienberichterstattung gekommen, in deren Folge die Eltern eines Täters psychologische Hilfe in Anspruch nehmen mussten. Der Entscheid erging im Fall der brutalen Schläger von Kreuzlingen.
Bundesgericht 6B_45/2014 vom 24.4.2015
Unbeschränktes Tierhalteverbot rechtens
Die Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden haben einem Landwirt zu Recht auf unbestimmte Zeit verboten, Tiere zu halten. Anlässlich von Kontrollen wurden bei seinen Kühen, Rindern, Kälbern, Ziegen, Schafen, Schweinen, Kaninchen und Hühnern durchwegs schwere Mängel festgestellt. Diverse Tiere hatten keinen Zugang zu Wasser, Hühner wurden 16 Stunden in einer engen Transportbox ohne Nahrung und Wasser eingesperrt, Kälber mit Anzeichen einer Lungenentzündung ohne tierärztliche Behandlung ihrem Schicksal überlassen und rund 20 Kälber verendeten auf dem Hof. Damit nicht genug: Den Rindern, die in Anbindehaltung an einer zu kurzen Strickvorrichtung festgemacht waren, wurde über die gesamten Wintermonate kein Auslauf gewährt, obwohl eine Unterbrechung des Auslaufs maximal für zwei Wochen zulässig ist. Entgegen der Auffassung des Landwirts sind diese beanstandeten Mängel keine «geringfügigen Verstösse», vielmehr ist davon auszugehen, dass der Landwirt unfähig ist, Tiere zu halten.
Bundesgericht 2C_958/2014 vom 31.3.2015
Goldenes Dach von Olten muss verschwinden
Die Baukommission der Stadt Olten hatte für die Erweiterung eines Dachgeschosses – zwei Lukarnen – in einem Wohnhaus am Aareufer eine Baubewilligung erteilt. Der Umbau wurde entsprechend ausgeführt. Zur Einkleidung des Dachgeschosses wurde goldglänzendes Material verwendet, wofür keine ausdrückliche Bewilligung vorlag. Man ging davon aus, dass das Material rasch matt wird, was jedoch nicht eintraf. Das Bundesgericht hat nun, wie zuvor bereits die Solothurner Justiz, entschieden, dass für die goldglänzende Einkleidung zu Recht eine nachträgliche Baubewilligung verweigert wurde. Auch die beiden Lukarnen müssen zurückgebaut werden, weil ihre Dimensionen gegen die Gestaltungsvorschriften der kantonalen Bauverordnung verstossen.
Bundesgericht 1C_740/2013 vom 6.5.2015 (schriftliche Begründung ausstehend)
Bundesgericht ordnet Sicherheitshaft an
Der Urner Nachtlokalbetreiber, dem vorgeworfen wird, vor dem Lokal auf einen Mann geschossen zu haben – ohne ihn zu treffen –, musste auf Anordnung des Bundesgerichts wieder in Sicherheitshaft. Angesichts der Umstände und der drohenden hohen Strafe erwiesen sich die vom Urner Obergericht angeordneten Ersatzmassnahmen – Kontaktverbot zu den Verfahrensbeteiligten – nicht als ausreichend, um die Verdunkelungsgefahr zu bannen. Der Barbetreiber hat laut Bundesgericht Verbindungen zum kriminellen Milieu und hatte schon früher mehrfach Personen bedroht.
Bundesgericht 1B_65/2015 vom 24.5.2015
Keine Rückerstattung von Verrechnungssteuern nötig
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat korrekt gehandelt, als sie zwei dänischen Banken die Rückerstattung von Verrechnungssteuern verweigert hat. Diese waren auf Dividenden von kurzfristig gehaltenen Schweizer Aktien erhoben worden. Weil die Banken nicht effektiv nutzungsberechtigt waren, können sie nicht vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Dänemark und der Schweiz profitieren. Die eine Bank hatte sich über Swap-Vereinbarungen verpflichtet, den Gegenparteien einen mit der Dividende übereinstimmenden Betrag weiterzuleiten; die andere hatte im Rahmen von kombinierten Aktien-/Future-Transaktionen sogenannte Kreisgeschäfte abgeschlossen, die sie nicht selbst finanziert hatte. Die Bank veräusserte die Aktien nach sehr kurzer Zeit an den ursprünglichen Verkäufer zurück. Der grösste Teil der vereinnahmten Dividenden fiel ausserhalb von Dänemark oder der Schweiz an.
Bundesgericht 2C_364/2012, 2C_377/2012 und 2C_895/2012 vom 5.5.2015 (schriftliche Begründung ausstehend)
Kulturlandinitiative mangelhaft umgesetzt
Der Zürcher Kantonsrat hat die vom Zürcher Stimmvolk im Juni 2012 angenommene Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen nicht korrekt umgesetzt. Einerseits bemängelt das Bundesgericht, dass die Umsetzung der Initiative bloss mit einer Revision des kantonalen Richtplans nicht mit dem kantonalen Verfassungsrecht vereinbar ist, weil sie keinem der Instrumente entspricht, die für die Volksinitiative in der kantonalen Verfassung vorgesehen sind. Andererseits hat der Kantonsrat die Kulturlandinitiative auch inhaltlich nicht korrekt umgesetzt, etwa weil die wertvollen Landwirtschaftsflächen in ihrem Bestand nicht besser geschützt wurden, als dies gemäss dem revidierten Richtplan der Fall ist.
Bundesgericht 1C_312/2015 vom 27.5.2015 (schriftliche Begründung ausstehend)
Behinderter Schüler darf Computer benutzen
Einem Sekundarschüler, der seine Gedanken «seit jeher» wegen visuomotorischen Problemen nur unter sehr grosser Anstrengung und kaum lesbar aufs Papier bringen kann, ist es erheblich erschwert, eine Aufnahmeprüfung handschriftlich abzulegen. Eine solche erhebliche Störung bei der motorischen Umsetzung der Ideen auf Papier hat laut Bundesgericht als Behinderung zu gelten. Der Entscheid, dem Schüler die Benützung eines Computers zu verweigern, vestösst gegen das Behindertengleichstellungsgesetz, das zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten besondere Massnahmen fordert. Der Schüler darf die Prüfung in den Fächern mit freier Textproduktion – Deutsch und Französisch – wiederholen und einen Computer als Schreibhilfe benützen.
Bundesgericht 2C_974/2014 vom 27.4.2015