Zivilprozess
Streitwert richtet sich nicht allein nach Geldforderungen
Bei einer Klagenhäufung von Geldforderungen und nicht vermögensrechtlichen Klagen ist das Gericht zuständig, das nicht vermögensrechtliche Klagen behandeln muss. Auch die Höhe des Vorschusses richtet sich nach diesen Begehren.
Sachverhalt:
Geklagt wurde auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung und Veröffentlichung dieses Urteils, ferner auf Zahlung von 30 000 Franken. Das ist in einem ordentlichen Verfahren des bezirksgerichtlichen Kollegiums zu behandeln. Der Kostenvorschuss bemisst sich nicht ausschliesslich nach dem Begehren auf Geldzahlung – insbesondere nicht nach der Reduktion der Geldforderung auf 1000 Franken.
Aus den Erwägungen:
2.4 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei der Streitwert auf 1000 Franken festzusetzen und «die gerichtliche Grundgebühr mit 150 Franken festzusetzen». Sinngemäss will er offenbar, dass der ihm auferlegte Kostenvorschuss auf diese 150 Franken reduziert wird. Die Bestimmung des Streitwertes und der tarifgemässen Gebühr sind Vorfragen dazu, welchen keine eigene Bedeutung zukommt; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Frage nach dem Streitwert und als Folge davon nach den zu erwartenden Gerichtskosten hängt eng mit der (sachlichen) Zuständigkeit zusammen, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), nach der Praxis der Kammer insbesondere in einem Rechtsmittelverfahren.
Zivilprozesse werden im ordentlichen Verfahren geführt (Art. 220 ff. ZPO), wenn nicht eine andere Bestimmung greift – hier kommt insbesondere das vereinfachte Verfahren in Frage (Art. 243 ff. ZPO). Die zuständige Instanz ist im Kanton Zürich im ersten Fall das Kollegium des Bezirksgerichts (§ 19 GOG), im zweiten das Einzelgericht (§ 24 lit. a GOG). Die Klage auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung ist im Katalog der Ausnahmen nirgends aufgeführt, untersteht daher dem ordentlichen Verfahren und fällt in die Kompetenz des Kollegialgerichts. Eine Geldforderung bis und mit 30000 Franken wird im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) vom Einzelgericht behandelt. Der angefochtene Entscheid spricht zwar «von über 30000 Franken» (E. 2.2 erster Satz), das ist aber offensichtlich falsch (für die Positionen «Mietzinsdifferenz» und «Gratisnachtessen» behielt sich der Kläger eine «Nachklage» vor, sie sind also gerade nicht Bestandteil der bisherigen Klage). Auf den ersten Blick wären die beiden Teile der Klage daher in verschiedenen Verfahren von verschiedenen Instanzen zu behandeln (Art. 90 ZPO).
Es ist allerdings davon auszugehen, dass das materielle Recht, dem das Prozessrecht zu dienen hat, die Behandlung mehrerer auf Art. 28a ZGB gestützter Begehren in einem Verfahren verlangt, ebenso wie etwa bei den Klagen auf Vaterschaft und Unterhalt (Art. 261 und 279 ZGB) oder bei der Scheidung und deren finanziellen Folgen (hier statuiert das Gesetz sogar ausdrücklich den Entscheid in einem Urteil: Art. 283 ZPO).
Das Bundesgericht hat den Anwendungsbereich von Art. 90 ZPO zudem neuerdings stark eingeschränkt, indem es bei einer Mehrzahl von Geldforderungen ohne falsche dogmatische Bedenken das Zusammenrechnen der Streitwerte nach Art. 93 ZPO vor dem Entscheid über die Verfahrensart vornimmt (BGE 142 III 788) – die Konstellation ist der heute zu beurteilenden ähnlich, und der Entscheid indiziert darum die Zulässigkeit der Klagenhäufung auch im vorliegenden Fall.
In aller Regel ist für das Verfahren und die Zuständigkeit beim Zusammentreffen vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Elemente das zweite massgebend. Ganz ausnahmsweise mag der vermögensrechtliche Teil dermassen im Vordergrund stehen, dass auf ihn abzustellen ist (das Bundesgericht behält das vor in BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008, war aber soweit ersichtlich noch mit keinem solchen Fall befasst). Dass das hier zutrifft, ist nicht zu sehen – gegenteils ist anzunehmen, dass der Kläger durch den Vorwurf der Erpressung wirklich getroffen ist; so verlangt er ja auch, dass ein die Klage gutheissendes Urteil den Mitgliedern der Beklagten kommuniziert werden soll; im Vordergrund stehen daher die Persönlichkeitsverletzung als solche sowie die mit deren gerichtlicher Feststellung einhergehende reparatorische Wirkung.
Die vorliegende Klage ist damit als nicht vermögensrechtlich zu beurteilen, und zwar anders als der angefochtene Entscheid annimmt, schon in der ursprünglichen Fassung – so wie etwa eine Scheidungsklage auch bei Millionenansprüchen aus Güterrecht und Unterhalt nicht aus diesem Grund vermögensrechtlich wird (der Vorbehalt von § 5 Abs. 2 GebV OG geht nebenbei gesagt gerade davon aus, dass die Sache nicht vermögensrechtlich bleibt). Zuständig ist demnach das Kollegialgericht. Dass sich die verfahrensleitende und vorsitzende Richterin in der angefochtenen Verfügung als «Einzelrichterin» bezeichnet, ist ein offenkundiger Irrtum. Mit Recht erwägt sie, dass auch die Reduktion einer reinen Geldforderung von über auf unter die Schwelle von 30000 Franken an der Zuständigkeit des Kollegiums nichts geändert hätte (zur gleichen Frage unter der alten ZPO OGerZH NE090032 vom 12. März 2011, ferner Dike-Kommentar ZPO-Diggelmann, Art. 91 N. 3), und als Kollegialgeschäft war die Sache ursprünglich richtig anhand genommen worden.Damit ist der Argumentation des Klägers, der Streitwert betrage nurmehr 1000 Franken und die mögliche Gebühr resp. der mögliche Vorschuss nur noch 150 Franken, der Boden entzogen (ganz abgesehen davon, dass die Gebühr bei einem Streitwert von 1000 Franken 25 Prozent, also 250 Franken beträgt und je nach Aufwand verdoppelt werden kann: § 4 GebV OG). Zu prüfen bleibt im Rahmen der richterlichen Rechtsanwendung, ob der Vorschuss auch zu hoch ist, wenn man die Sache als nicht vermögensrechtlich einordnet.
Im konkreten Fall ist der Rahmen für die dereinst festzusetzende Gerichtsgebühr (worauf bei der Bemessung des Vorschusses Rücksicht zu nehmen ist) «in der Regel 3000 Franken bis 13 000 Franken» (Art. 5 Abs. 1 GebV OG). Ein Anwendungsfall von Art. 5 Abs. 2 GebV OG (Erhöhung der Gebühr bis zum Betrag nach Streitwert, wenn zum Nicht-Vermögensrechtlichen Vermögensrechtliches hinzutritt) kam und kommt nur schon darum nicht in Frage, weil die eingeklagten Beträge von 30000 Franken resp. 1000 Franken eine Erhöhung über die 13000 Franken hinaus nicht erlauben würden. Anderseits war und ist es richtig, wenn im sehr weiten Rahmen der Gebührenverordnung die Höhe der Forderung als ein Kriterium unter mehreren berücksichtigt wird. Bei den ursprünglich neben den nicht vermögensrechtlichen Anträgen eingeklagten 30000 Franken eine Gebühr von 4000 Franken zu prognostizieren und den Vorschuss entsprechend festzusetzen, war ebenso richtig wie die Neufestsetzung auf 2000 Franken als Folge der Reduktion der Geldforderung auf 1000 Franken. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil RB180014 des Obergerichts Zürich vom 23.7.2018
Keine vorzeitige Teilung der Pensionskasse
Der für die Teilung des Pensionskassenguthabens massgebende Zeitpunkt wurde bei der neuesten Gesetzesrevision auf die Einleitung des Scheidungs-verfahrens vorgelegt. Das bedeutet nicht, dass schon im Massnahmeverfahren ein Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden kann.
Sachverhalt:
Die Gesuchstellerin macht gestützt auf das neue Recht bezüglich Vorsorgeausgleich neu einen Vorsorgeunterhalt geltend. Da für die Teilung des Pensionskassenguthabens der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und nicht derjenige des Scheidungsurteils massgebend sei, habe sie seit dem 2. Januar 2016 – dem Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens – Anspruch auf einen Vorsorgeunterhalt.
Aus den Erwägungen:
Für Eheschutz- bzw. vorsorgliche Massnahmeverfahren besteht keine gesetzliche Grundlage analog Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB, welche Raum für Vorsorgeunterhalt vor der Scheidung bietet. Anlässlich der Änderung der Bestimmungen betreffend Vorsorgeausgleich bei Scheidung vom 19. Juni 2015 verzichtete der Gesetzgeber auf eine Revision des (Vorsorge-)Unterhaltsrechts.
Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die von der Gesuchstellerin erwähnte mögliche Beitragslücke bewusst war. Dies ergibt sich aus den Materialien zum neuen Vorsorgeausgleich. Der Bundesrat führte in seiner Botschaft zur Gesetzesrevision zu Art. 122 ZGB aus, nach dem geltenden Recht müssten die Austrittsleistungen der Ehegatten auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils berechnet werden. Dies habe zwar den Vorteil, dass der Vorsorgeausgleich auf den während der gesamten Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen erfolge. Nachteilig an der Regelung sei aber, dass sie zum Taktieren verleite und für den berechtigten Ehegatten einen Anreiz schaffe, das Verfahren möglichst in die Länge zu ziehen. Zudem könnten weder die Parteien noch das Gericht zuverlässig bestimmen, wann das Scheidungsurteil rechtskräftig werde, sodass mehrfach aktualisierte Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der massgeblichen Austrittsleistungen beigebracht werden müssten.
Dass eine solche Lösung nicht befriedige, sei offensichtlich. Überzeugen könne daher nur eine Lösung, die einen Zeitpunkt in der Vergangenheit für ausschlaggebend erkläre. Es liege nahe, dafür auf den gleichen Zeitpunkt wie im Güterrecht abzustellen, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet werde (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Demnach sehe der Entwurf vor, dass jene Ansprüche ausgeglichen würden, die vom Zeitpunkt der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden seien. Dass damit die während des Scheidungsverfahrens geäufnete Austrittsleistung nicht hälftig geteilt werde, sei im Interesse einer einfachen Lösung in Kauf zu nehmen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29.5.2013, in: BBl 2013, S. 4905 f.).
Anlässlich der Beratung der Vorlage im Parlament folgte der Ständerat dem bundesrätlichen Entwurf einstimmig (Amtl.Bull. SR 2014 S. 522 f.). Die vorberatende nationalrätliche Kommission unterbreitete dem Nationalrat zunächst den Mehrheitsantrag, an der bisherigen Lösung der Teilung per Scheidungsdatum festzuhalten, während eine Kommissionsminderheit für die Vorlage gemäss Botschaft votierte. Aus den Wortmeldungen in der nationalrätlichen Debatte geht hervor, dass die aufgeworfenen Fragen über Schwierigkeiten der bisherigen Regelung in der Praxis (bezüglich präziser Berechnungen) sowie über das Taktieren unterschiedlich beurteilt wurden (Amtl.Bull. NR 2015, S. 758 ff.).
In zwei Voten zugunsten einer Beibehaltung des bisherigen Rechts wurde zudem die allfällige Vorsorgelücke, welche durch die Vorverschiebung des Stichtags entstehen könnte, ausdrücklich angesprochen (NR Vischer und NR Kiener Nellen). Bei einer Beibehaltung des bisherigen Rechts, so der erstgenannte Redner, bliebe die Koordination mit der Frage des nachehelichen Unterhaltsrechts, welches erst ab Rechtskraft der Scheidung gelte, gewährleistet. Bis zu diesem Zeitpunkt würden vorsorgliche Massnahmen gelten, welche indessen auf unterschiedlichen Anspruchsberechnungen basierten.
Deshalb sei es wichtig, dass der Zeitpunkt der BVG-Teilung auch koordiniert sei mit dem Zeitpunkt, zu dem man wisse, wie hoch der nacheheliche Unterhalt allfällig sei, und dass man darauf dann Bezug nehmen könne (Amtl.Bull. NR 2015, S. 764 f.). Und sinngemäss wandte Nationalrätin Kiener Nellen ein: «Selon le Code Civil suisse, notamment à l’article 125, l’époux ou l’èpouse économiquement plus faible a droit à une contribution d’entretien qui doit lui permettre d’assurer sa prévoyance viellesse. Alors si vous limitez le partage du deuxième pilier au moment de l’introduction de la demande de divorce, vous empêchez l’autre conjoint, l’autre conjointe de s’assurer une prévoyance professionelle qui est, dans la plupart des couples […] le bien fiancier le plus important d’un couple.» (Amtl.Bull. NR S. 765).
Trotz den geäusserten Bedenken folgte die Mehrheit im Nationalrat dem Minderheitsantrag der Kommission und damit dem bundesrätlichen Vorschlag, wie er schliesslich Eingang ins Gesetz fand. Im Unterhaltsrecht nahm der Gesetzgeber keine Anpassungen vor, sodass die bisherigen familienrechtlichen Pflichten der Ehegatten unverändert weitergelten. Gemäss Art. 163 ZGB beruht der eheliche Unterhalt auf der gegenseitigen ehelichen Beistands- bzw. Familienunterhaltspflicht und der zwischen den Ehegatten vereinbarten Aufgabenteilung. Eingeschlossen ist dabei auch die Pflicht des erwerbstätigen Ehegatten, für eine adäquate Altersvorsorge besorgt zu sein (BGE 134 III 577, E. 3). Allerdings ist die Beistandspflicht mit Blick auf das Pensionsalter der Ehegatten als allgemeine familienrechtliche Verpflichtung zu verstehen, entsprechende Rückstellungen durch regelmässige Beiträge an eine geeignete Einrichtung der obligatorischen oder freiwilligen Altersvorsorge im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Familie zu tätigen, ohne dass dabei auch ein persönlicher Anspruch auf Vorsorgeunterhalt des anderen Ehegatten statuiert wird.
Die Vorverschiebung des Stichtags für die Aufteilung der Austrittsleistungen gemäss dem revidierten Art. 122 ZGB hat zur Folge, dass die eheliche Versorgungsgemeinschaft nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der beruflichen Altersvorsorge bereits bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens aufgehoben wird, dies unter bewusster Inkaufnahme einer allfälligen Vorsorgelücke. Zudem bestehen nach der gesetzlichen Konzeption des Unterhaltsrechts zwischen dem ehelichen Trennungsunterhalt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und dem nachehelichen Ehegattenunterhalt (Art. 125 ZGB) Unterschiede, welche unabhängig vom neuen Vorsorgeausgleich weiterbestehen. Während es bei Ersterem ausschliesslich um die Alimentierung für die laufenden monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen des persönlichen Grundbedarfs geht, dient der Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der Ehescheidung nicht nur der Deckung des laufenden (gebührenden) Unterhalts, sondern hat auch Sparcharakter, indem unter den gegebenen Voraussetzungen nach Art. 125 ZGB ein Sparbeitrag für den Aufbau einer angemessenen beruflichen Altersvorsorge zugesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft 400 17 270 vom 7.11.2017, E. 9.1).
Aus all diesen Gründen sieht das Kantonsgericht keinen Raum für das Zusprechen eines Vorsorgeunterhalts im Rahmen des Massnahmeverfahrens.
5.2.4.2 Als Gründe für die Vorverlegung des massgeblichen Teilungszeitpunktes nach Art. 122 ZGB werden in der Botschaft die Eindämmung von Taktierungsmöglichkeiten zur Verschleppung des Verfahrens und die praktische Vereinfachung bei der Ermittlung der Austrittsleistungen hinsichtlich des massgeblichen Stichtages genannt. Die hier beantragte Zusprechung eines vorsorglichen Vorsorgeunterhalts würde diese gesetzgeberischen Absichten wieder unterwandern. Das Erkenntnisverfahren für einen Antrag auf Vorsorgeunterhalt während der Dauer des Scheidungsverfahrens würde den Hauptprozess verlängern und dadurch auch eine allfällige Vorsorgelücke vergrössern. Die Berechnung der Unterhaltshöhe würde zudem zu einer Komplizierung des Massnahmeverfahrens führen. Hinzu kommt, dass einer Einbusse bei der Äufnung der Altersvorsorge im Hauptentscheid bei erfüllten Voraussetzungen nach Art. 124b ZGB durch eine überhälftige Teilung der Austrittsleistung Rechnung getragen werden könnte, was insbesondere bei überdurchschnittlich langen Scheidungsprozessen angezeigt sein könnte (Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft 400 17 270 vom 7. November 2017, E. 9.2).
Entscheid 3B 17 30 des Kantonsgerichts Luzern vom 23.5.2018
Strafprozessrecht
Strafbefehl ins Ausland ohne Zwangsandrohung
Die Zustellung eines Strafbefehls ins Ausland darf nicht mit einer Zwangsandrohung verbunden werden. Dadurch würde die Souveränität des ausländischen Staats verletzt – und aufgrund der Distanz eventuell auch der Zugang zur gerichtlichen Beurteilung der Strafsache vereitelt.
Sachverhalt:
Gegen den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer wurde im Kanton St. Gallen ein Strafbefehl erlassen. Zugestellt wurde ihm der Strafbefehl an die ausländische Wohnadresse. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache. Er wurde deshalb zu einer Einvernahme in die Schweiz vorgeladen, der er aber fernblieb. Die Staatsanwaltschaft schrieb das Einspracheverfahren deshalb als erledigt ab. Auf seine Beschwerde hin wurde diese Abschreibungsverfügung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgehoben.
Aus den Erwägungen:
2.1 Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren von Gesetzes wegen eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme oder im gerichtlichen Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO). Diese strafprozessuale Rückzugsfiktion steht damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den vorgenannten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien.
2.2 Bundesgesetze und Völkerrecht sind für die rechtsanwendenden Behörden aber massgebend (Art. 190 BV). Die in einem Bundesgesetz und damit auch die in der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen sind anzuwenden, selbst wenn sie gegen die Verfassung verstossen sollten. Sie sind indessen verfassungskonform auszulegen, soweit ein Auslegungsspielraum besteht. Werden die Bestimmungen der Strafprozessordnung verfassungskonform ausgelegt, darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird. Schliesslich kann die gesetzliche Rückzugsfiktion nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 140 IV 82, E. 2.3–2.6; BGer 6B_152/2013, E. 4.1 und 4.5, je m.w.H.; ferner BGer 6B_372/2013, E. 2.2). Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechend nicht, um die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO eintreten zu lassen.
2.3 Ein sich im Ausland aufhaltender Beschuldigter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verpflichtet, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen. Leistet er der Vorladung keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden und es darf damit kein Zwang ausgeübt werden. Die schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. So dürfen die schweizerischen Strafbehörden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwang auf den sich hier befindenden Beschuldigten ausüben, hingegen nicht auf den sich im Ausland befindenden, ansonsten sie die Souveränität des ausländischen Staates verletzen.
Wollen sie auf den sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zugreifen, dürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates tun und müssen diesbezüglich um Rechtshilfe ersuchen. Vorladungen dürfen die schweizerischen Behörden dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar zukommen lassen, doch dürfen sie damit nicht Zwangsandrohungen verbinden. In der Sache stellen die Vorladungen Einladungen dar, denen der Beschuldigte folgen kann oder – ohne Nachteil – auch nicht. Zwang androhen dürfen die schweizerischen Behörden dem dann Beschuldigten, wenn er sich freiwillig in die Schweiz begibt und ihm die Vorladung hier zugestellt werden kann (BGE 140 IV 86, E. 2.3 ff. m.w.H.; ferner BGer 6B_404/2014, E. 1.3; BGer 6B_615/2017, E. 1.2).
3. Im vorliegenden Fall wurde die Vorladung an den Beschwerdeführer zulässigerweise auf dem Postweg nach Deutschland versandt, wo sie ihn auch erreichte. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts darf sie indessen nicht mit Zwangsandrohungen verknüpft werden. Die Androhung von Säumnisfolgen bei Nichterscheinen zur Einvernahme erweist sich vor diesem Hintergrund als unzulässig. Die Vorinstanz macht indessen geltend, diese Rechtsprechung sei nicht sachgerecht und in der Lehre auf grosse Kritik gestossen. Das Kantonsgericht Graubünden habe entsprechend in einem Beschluss vom 24. Juli 2017 (SK 2 16 24) auch gegenteilig entschieden.
Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass die in Frage stehende Rechtsprechung z.B. vom Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 ausdrücklich übernommen wurde (CAN 2018 Nr. 36, S. 109 ff.). Das Kantonsgericht Luzern stellt sich dabei auf den Standpunkt, ein Strafverfahren lasse sich auch bei Nichtanwendung der Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO durchführen, und zwar mittels Überweisung an das Gericht, wo bei Nichterscheinen des Beschuldigten entweder ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt oder jener allenfalls von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert werden könne. Schliesslich hat das Bundesgericht selber – auch jüngst – seine Rechtsprechung bestätigt (vgl. z.B. BGer 6B_404/2014, E. 1.3; BGer 6B_615/2017, E. 1.2), die im Übrigen auch von der Anklagekammer (in einem nicht publizierten Entscheid) übernommen wurde (AK.2015.296-AK [ST.2015.27497]).
4. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vor diesem Hintergrund beachtlich und zu beachten. Sie vermag auch inhaltlich zu überzeugen, verhindert sie doch einerseits einen möglichen Eingriff in die Souveränität des ausländischen Staates und verstellt sie andererseits einem möglicherweise in erheblicher geografischer Distanz lebenden Beschuldigten nicht den Weg zu einer gerichtlichen Beurteilung seiner Sache.
Das Strafbefehlsverfahren, das im Interesse sowohl des Staates als auch des Beschuldigten unter verfahrensmässigen Kompromissen auf Raschheit und Einfachheit angelegt ist, erfordert bei einem Dissens über die staatsanwaltlich vorgesehene Erledigung einen niederschwelligen Zugang zu einer ordentlichen gerichtlichen Beurteilung. Vorliegend erweist sich daher der auf die vorliegend nicht anwendbare Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO gestützte Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit der von ihm versäumten Einvernahme sein Desinteresse am Fortgang des Einspracheverfahrens zum Ausdruck gebracht, als verfrüht. Ein solches Desinteresse ist auch seinen bisherigen Einlassungen im Straf- und Beschwerdeverfahren nicht zu entnehmen. Seine Beschwerde ist daher zu schützen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und entsprechend das Strafverfahren fortzusetzen.
Entscheid AK.2018.151 der Anklagekammer St. Gallen vom 9.8.2018
250 Franken Entschädigung pro Tag Sicherheitshaft
Die Staatsanwaltschaft verlangte kurz vor Ende einer langen Freiheitsstrafe eine Verwahrung. Der Verurteilte wurde deshalb in Sicherheitshaft behalten. Der Antrag auf Verwahrung wurde später abgelehnt. Der Mann fordert für 204 Tage ungerechtfertigte Sicherheitshaft eine Genugtuung.
Das Gericht beziffert sie auf 51 000 Franken.
Sachverhalt:
Ein Mann wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit Verfügung der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2006 wurde dem Gesuchsgegner der vorzeitige Strafantritt bewilligt. Das ordentliche Strafende fiel auf den 17. Dezember 2017. Vier Tage davor stellte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht Antrag auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung. Die Staatsanwaltschaft beantragte zudem, der Mann sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in Sicherheitshaft zu nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2018 wurde der Gesuchsgegner in Sicherheitshaft versetzt. Am 23. August 2018 wurde der Mann aus der Sicherheitshaft entlassen. Er verlangt nun für die gut acht Monate Sicherheitshaft eine Genugtuung von 300 Franken pro Hafttag.
Aus den Erwägungen:
III./1.1 Als Genugtuung für die zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 23. August 2018 durchlaufene Sicherheitshaft wird seitens des Gesuchsgegners als Genugtuung die Zusprechung eines Betrags von 300 Franken pro Hafttag und eines abgerundeten Gesamtbetrags von 60000 Franken zuzüglich Zins ab dem mittleren Verfalltag zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 23. August 2018 beantragt. Während ein grundsätzlicher Genugtuungsanspruch auch seitens der Staatsanwaltschaft nicht bestritten wird, verlangt diese eine Entschädigung des Gesuchsgegners mit lediglich 100 Franken pro Hafttag und dementsprechend mit insgesamt 20400 Franken.
1.4 Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, wobei bei der Ausübung dieses Ermessens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen, erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen 200 Franken pro Tag als angemessene Genugtuung. Bei längerer Untersuchungshaft (mehrere Monate Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.2).
1.5 Während die amtliche Verteidigung die Angemessenheit der beantragten Genugtuungssumme von 300 Franken pro Hafttag mit einem äusserst stossenden Vorgehen der Strafbehörden, aufgrund dessen der Gesuchsgegner offenkundig zu Unrecht in Sicherheitshaft gewesen sei, begründet, macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass es sich angesichts der 204 Tage um eine längere Haftdauer gehandelt habe und sich daher in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Entschädigung von 100 Franken statt 200 Franken pro Tag rechtfertige. Weiter argumentiert die Staatsanwaltschaft, dass es sich beim Gesuchsgegner nicht um einen unbescholtenen Bürger handle, der infolge der Verhaftung völlig unverhofft aus einem intakten Umfeld herausgerissen worden sei. Weiter habe ihn die Sicherheitshaft auch weder aus stabilen Arbeitsverhältnissen noch aus einem sozialen Netz gerissen. Schliesslich habe die Sicherheitshaft für ihn auch kein schockierendes neues Erlebnis dargestellt, zumal er wenige Wochen zuvor aus dem Strafvollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe entlassen worden sei. Aus diesen Gründen würden in diesem konkreten Fall keine genugtuungserhöhenden Umstände vorliegen.
1.6 Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB datiert vom 13. Dezember 2017 und ging gleichentags hierorts ein. Die Staatsanwaltschaft stützte sich zur Begründung dieses Antrags im Wesentlichen auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. med. X vom 4. Mai 2015. Dieses lag dem Amt für Justizvollzug bereits seit jenem Datum vor. Dass sich dieses dennoch erst am 6. Dezember 2017 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sich in der Folge erst am 13. Dezember 2017 und mithin nur wenige Tage vor dem ordentlichen Strafende am 17. Dezember 2017 an die erkennende Kammer wandte, führte dazu, dass sich die Frage der Anordnung von Sicherheitshaft über das Ende der Strafverbüssung hinaus überhaupt stellte.
Wäre das Verfahren nach dem Eingang und der Prüfung des Gutachtens innert angemessener Frist eingeleitet worden, hätte dieses während laufendem Strafvollzug durchgeführt werden können. Die divergierenden Entscheide der erkennenden Kammer und der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zur Frage der Anordnung der Sicherheitshaft bewirkten dann ein eigentliches Hin und Her; der Gesuchsgegner wurde zunächst auf freien Fuss gesetzt und einen guten Monat später wieder in Haft genommen.
Nachdem der Gesuchsgegner sich bereits aufgrund der späten Verfahrenseinleitung quasi auf der Schwelle in die Freiheit mit der Möglichkeit eines erneuten und in seiner Länge nicht absehbaren Freiheitsentzugs konfrontiert gesehen hatte, wurde er dadurch einem weiteren unnötigen Wechselbad der Gefühle ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft weist zwar richtig daraufhin, dass der Gesuchsgegner durch die erneute lnhaftierung am 1. Februar 2018 nicht aus einem intakten sozialen Umfeld mit stabilem Arbeitsverhältnis herausgerissen wurde und der Gefängnisalltag für ihn nicht ein schockierendes neues Erlebnis darstellte. Allerdings wurde der Resozialisierungsprozess durch die erneute lnhaftierung dennoch unterbrochen und präsentierte sich die Situation des Gesuchsgegners in diesem Zeitpunkt insofern nicht grundsätzlich anders als bei einem unbescholtenen Bürger, als er – ohne dazu unmittelbar Anlass geboten zu haben – plötzlich (wieder) der Möglichkeit eines weitgehend selbstbestimmten Lebens beraubt wurde.
Die auf Anweisung der l. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts verfügte Sicherheitshaft hätte dabei im Licht der späteren Argumentation der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts im Urteil vom 14. August 2018, gemäss welcher eine nachträgliche Verwahrung im Fall des Gesuchstellers unabhängig vom Inhalt des Gutachtens vom 4. Mai 2015 und dessen Bewertung als inhaltlich neu nicht möglich war, nicht angeordnet werden dürfen. Zudem verzögerte sich die Haftentlassung des Gesuchsgegners unnötig, weil der Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der erkennenden Kammer erst am 21. August 2018 zuging und die erkennende Kammer in diesem angewiesen wurde, die Modalitäten der Haftentlassung zu regeln, was eine erneute Fristansetzung an die Parteien erforderte (rechtliches Gehör), ohne dass ersichtlich wäre, auf welche Modalitäten der Haftentlassung die Anordnung der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abzielte.
1.7 Zusammengefasst war der Gesuchsgegner im Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 1. Februar 2018 strafrechtlich nicht unbescholten; er hatte gerade eine zwölfjährige Freiheitsstrafe verbüsst. Durch die erneute Inhaftierung wurde er weder aus einem intakten sozialen Umfeld mit stabilem Arbeitsverhältnis herausgerissen, noch erlitt er einen Reputationsschaden. Er kannte den Gefängnisalltag.
Das alles spricht für eine Reduktion der Basisgenugtuung pro Hafttag von 200 Franken pro Hafttag, zumal er auch die mit der Eröffnung des neuen Verfahrens verbundene Ungewissheit über seine Zukunft mit anderen Häftlingen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft teilte. Ferner rechtfertigt die lange Haftdauer gemäss ständiger Rechtsprechung zusätzlich die Anwendung eines degressiven Tagessatzes. Diesen reduzierenden Faktoren stehen jedoch Umstände gegenüber, die eine deutliche Erhöhung der Genugtuung rechtfertigen. Der Gesuchsgegner war einem aussergewöhnlichen und unnötigen Hin und Her ausgesetzt, das den Resozialisierungsprozess unterbrach und allein durch die späte Einleitung des Verfahrens betreffend nachträgliche Verwahrung und divergierende Gerichtsentscheide betreffend die Anordnung der Sicherheitshaft ausgelöst wurde. Dazu kommt, dass der Gesuchsgegner in Verkennung der inzwischen geklärten Rechtslage erneut inhaftiert wurde und sich seine Haftentlassung nach dem Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auch noch unnötig verzögerte.
Vor diesem Hintergrund erweist es sich als angemessen, dem Antragsgegner trotz diverser Reduktionsgründe pro Hafttag eine Genugtuung von 250 Franken zuzusprechen. Ausgehend von 204 Tagen erstandener Sicherheitshaft ergibt dies eine Genugtuung in der Höhe von 51000 Franken.
Beschluss SF180005 des Obergerichts Zürich vom 19.11.2018
Versicherungsrecht
Versicherung trägt Beweislast für Resterwerb
Behauptet die Versicherung, dass ein Versicherter eine theoretisch mögliche Resterwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann, muss sie es beweisen. Massgebend sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Lebensumstände des Versicherten.
Sachverhalt:
Ein selbständiger Autohändler versicherte bei einer Lebensversicherungen Erwerbsausfälle. Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet die Versicherung Renten und Prämienbefreiung «entsprechend dem Grade der Erwerbsunfähigkeit, sofern der Versicherte wegen seiner Erwerbsunfähigkeit einen Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet.» Ab einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln werden die vollen Leistungen erbracht. Der Versicherte ist laut Medas-Gutachten auf Dauer zu 40 Prozent arbeitsfähig in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Versicherung leistete eine Rente entsprechend dem von der IV ermittelten Invaliditätsgrad von 62 Prozent. Der Versicherte forderte eine ganze Rente. Das Bezirksgericht Zürich hiess seine Teilklage gut. Die Versicherung erhob Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Leistungspflicht der Beklagten aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung vom 8. Mai 1991 mit der Police-Nr. X. für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum Ablauf der Police am 30. April 2017. Aus der Police ergibt sich, dass bei Erwerbsunfähigkeit die Rente 48 000 Franken pro Jahr und die Prämienbefreiung 2818 Franken pro Jahr bzw. Fr. 704.50 pro Quartal beträgt. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2014 bis 30. April 2017 Renten- und Prämienbefreiungsleistungen im Umfang von 62 Prozent – und nicht von 60 Prozent, wie die Vorinstanz angenommen hat – und damit Fr. 7876.79 pro Quartal ausbezahlt hat.
Für ausstehende Erwerbsunfähigkeitsrenten und Prämienbefreiungen in der Zeit zwischen 1. November 2014 und 30. April 2017 macht der Kläger im vorliegenden Verfahren die Differenz von Fr. 4827.71 pro Quartal zuzüglich Zins, das heisst insgesamt Fr. 51 596.15 geltend. Davon klagt er einen Teilbetrag von 30 000 Franken ein und behält sich ein Nachklagerecht vor.
3.2 Die Vorinstanz hiess die Klage gut und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass gestützt auf das Medas-Gutachten vom 12. Juli 2016 im relevanten Zeitraum vom 1. November 2014 bis am 30. April 2017 interdisziplinär von einer Arbeitsfähigkeit des Klägers in der angestammten Tätigkeit von 0 Prozent und in einer Verweistätigkeit von 40 Prozent auszugehen sei. Für die Zeit von 1. November bis Dezember 2015 bzw. Januar 2016 sei wegen einer Hand- und Augenoperation von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent auszugehen. Ferner sei in der Zeit vom 28. September 2016 bis zum 14. Dezember 2016 wegen einer Operation eines Blasenkarzinoms ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent auszugehen. Für die restliche Zeit, für die gemäss dem Medas-Gutachten interdisziplinär von einer Arbeitsfähigkeit von 40 Prozent auszugehen sei, sei nicht erwiesen, dass ein Arbeitgeber den Kläger mit einem 40-Prozent-Pensum anstellen würde.
3.3 Vorab ist zu klären, welche Partei die Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen hat und welche Anforderungen an den Beweis zu stellen sind. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte (hier der Kläger) die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruchs» zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Die Versicherung trifft die Beweislast für Tatsachen, die sie zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs).
Da der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte die Erleichterung des Beweismasses der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit». Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert (BGE 130 Ill 321 E. 3.1 und 3.5).
Wenn der Versicherte durch den Gesundheitsschaden seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber anzunehmen ist, dass er einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, dann muss zunächst abgeklärt werden, ob und welche anderen Erwerbsmöglichkeiten dem Versicherten offen stehen. Dabei müssen seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Lebensstellung angemessen berücksichtigt werden, und die Ausübung der konkret ins Auge gefassten Erwerbstätigkeit muss zumutbar sein. Die Beweislast dafür, dass dem Versicherten andere Tätigkeiten zumutbar sind, trägt der Versicherer (VVG-Ileri, Art. 88 N 30 f. und OGer ZH, II. ZK, Urteil vom 25. August 1989 publ. in plädoyer 1993, 65).
Urteil NP180014 des Zürcher Obergerichts vom 3.10.2018
Öffentlichkeitsgesetz
IV-Stellen müssen Gutachten herausgeben
Die IV-Stelle Solothurn muss jedem Gesuchsteller Zugang zu den jeweils geforderten Gutachten gewähren. Der Beschwerdeführer verlangte 161 Gutachten der Jahre 2012 bis 2014
Sachverhalt:
1. Am 5. Februar 2016 verlangte der Beschwerdeführer gestützt auf die kantonale Öffentlichkeitsgesetzgebung von der IV-Stelle des Kantons Solothurn, es sei ihm schriftlich mitzuteilen, in wie vielen Fällen von den in einer Liste der IV-Stelle vom 3. Dezember 2015 enthaltenen 161 Gutachten (Ärztliches Begutachtungsinstitut) der Jahre 2012 bis 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 Prozent attestiert wurde und in wie vielen Fällen daraus eine leistungsbegründende Invalidität resultiert habe. Mit Schreiben vom 3. März 2016 entsprach die IV-Stelle Solothurn dem Datenherausgabegesuch nicht.
2. Nach einem Schlichtungsverfahren erliess die Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn am 19. Dezember 2016 die Empfehlung, die IV- Stelle solle jedem Gesuchsteller Zugang zu den jeweils geforderten Gutachten gewähren. Die Gutachten seien grossflächig so einzuschwärzen, dass nur die attestierten Arbeitsunfähigkeiten ersichtlich seien und keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen und deren Krankheitsgeschichte möglich seien.
3. Am 1. Februar 2017 verfügte die IV-Stelle des Kantons Solothurn, der Empfehlung der Beauftragten für Information und Datenschutz vom 19. Dezember 2016 werde mangels örtlicher Zuständigkeit sowie eventualiter aus materiellen Gründen keine Folge geleistet. Die Gesuche im Rahmen von § 36 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS 114.1) zur Herausgabe von Dokumenten würden abgewiesen.
4. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer nebst zwei weiteren Personen an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Februar 2017 sei aufzuheben. Die IV-Stelle Solothurn sei anzuweisen, die Begutachtungsresultate (wie viele Gutachten von 161 führten zu einem positiven Ergebnis für den Bürger [Arbeitsunfähigkeit über 40 Prozent], wie viele nicht) gestützt auf die Liste betreffend Anzahl mono- und bidisziplinäre Begutachtungsaufträge der IV-Stelle Solothurn in den Jahren 2012 bis 2014 herauszugeben.
Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2016 einzutreten und dieses nach den Vorgaben des InfoDG neu zu prüfen. Es sei gerichtlich festzustellen, dass sich die Präsidentin und der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn hinsichtlich des vorliegenden Verfahrensgegenstands und der sich stellenden Rechtsfragen (Offenlegung, gesetzliche Grundlage und schützenswertes Interesse) bereits verbindlich geäussert haben, weshalb von deren fehlenden Ergebnisoffenheit und Befangenheit auszugehen ist und dieselben sich in den Ausstand zu begeben haben.
5. Das Verwaltungsgericht bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und wies die Beschwerde und den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Urteil vom 10. Juli 2017 (nach vorgängiger Abweisung des Ausstandsbegehrens) vollumfänglich ab.
6. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2018 teilweise gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Juli 2017 auf und wies die Sache zurück an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Aus den Akten gehe nicht eindeutig hervor, inwiefern der Beschwerdeführer im ihn betreffenden Leistungsverfahren konkret mit dem Einsatz der X-Gutachterstelle, um deren Expertisen es hier gehe, rechnen müsse (E. 7.7). Zudem sei nicht konkret geprüft worden, wie gross der Aufwand wäre, um die geforderten Unterlagen zu anonymisieren. Dies erweise sich jedoch als unerlässlich, um über den Zugangsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden (E. 8.6).
7. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 gab das Verwaltungsgericht die entsprechenden Abklärungen in Auftrag.
9. Mit Stellungnahme vom 13. September 2018 gab die IV-Stelle an, sie schätze den zeitlichen Aufwand für die Herausgabe der gewünschten Daten auf mindestens eine halbe Stunde pro Gutachten, bei den 161 also auf rund 80,5 Stunden. Das Bundesgericht erwäge, dass es für den Beschwerdeführer einzig von Belang sei, ob das Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit bejahe oder verneine. Diesbezüglich sei zu konkretisieren, dass es im Sozialversicherungsrecht respektive im Invalidenversicherungsrecht nicht DIE Arbeitsunfähigkeit gebe.
Das Invalidenversicherungsrecht unterscheide zwischen der Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten resp. der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und der Arbeits(un)fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Hinzu komme, dass die Gutachter nebst der Arbeits(un)fähigkeit auch Stellung zu einer allfälligen Leistungseinschränkung beziehen würden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Gutachterinstitute nicht ausschliesslich die im Zeitpunkt der Begutachtung bestehende Arbeits(un)fähigkeit festzustellen hätten. Vielmehr müssten sie eine Beurteilung über einen längeren Zeitraum vornehmen. Dies könne gegebenenfalls dazu führen, dass während dem massgebenden Zeitraum unterschiedliche Arbeits(un)fähigkeiten attestiert würden. Aufgrund des Gesagten erweise sich die Anonymisierung der Gutachten nicht ganz so einfach und rasch durchführbar, wie dies das Bundesgerichtsurteil auf den ersten Blick erahnen lasse.
Ein Aufwand von 80,5 Stunden sei immens und binde viele Ressourcen. Die Problematik vergrössere sich unter Berücksichtigung, dass der IV-Stelle bereits weitere Dokumentenherausgabegesuche ähnlicher Art vorlägen und mit einer weiteren Zunahme zu rechnen sei. Das Bundesgericht sehe eine mögliche Lösung in der Führung einer entsprechenden Statistik, auch wenn darauf rechtlich kein Anspruch bestehe. Die Einführung einer Statistik, mit welcher in Zukunft allen möglichen Dokumentenherausgabegesuchen Rechnung getragen werden könne, stelle sich bei näherer Betrachtung jedoch nicht als praktikabel resp. nicht zeitsparend dar: Einerseits gebe es nicht DIE Arbeitsunfähigkeit (vgl. oben) und hinzukomme, dass in weiteren bekannten Dokumentenherausgabegesuchen nicht immer dieselben Angaben gewünscht seien.
Soll die IV-Stelle nun für die Zukunft allen möglichen Dokumentenherausgabegesuchen Rechnung tragen können (bspw. Datum Gutachtensauftrag, Datum Gutachtenseingang, Diagnosen, IV-Grade, Höhe IV-Renten, Arbeitsunfähigkeiten bei Gutachtensinstituten aufgeschlüsselt nach den jeweils begutachtenden Ärzten, Arbeitsunfähigkeit gesamthaft etc.), so nehme eine entsprechende Statistik ein nicht mehr handhabbares Ausmass an.
Zusammenfassend werde die Erfüllung der alltäglichen IV-Abklärungsarbeiten durch die Bearbeitung des Dokumentenherausgabegesuchs wesentlich beeinträchtigt. Zudem werde die Erstellung einer Statistik den zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung von weiteren Dokumentenherausgabegesuchen nicht ohne weiteres erheblich senken.
Die IV-Stelle vergebe zum aktuellen Zeitpunkt an rund 70 Gutachterpersonen sowie 7 Gutachterinstitute, die jeweils eine Vielzahl von Ärztinnen und Ärzten beschäftigten, Gutachtensaufträge.
Es werde beantragt, eine Interessensabwägung nach § 13 Abs. 1 InfoDG vorzunehmen.
10. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober brachte der Beschwerdeführer vor, der veranschlagte zeitliche Aufwand für die Anonymisierung von 80,5 Stunden sei auf den ersten Blick bereits nicht geeignet, die IV-Stelle Solothurn lahmzulegen. Bei den rund 88 Beschäftigten der IV-Stelle mache dies gerade mal 2,3 Prozent der wöchentlichen Arbeitsleistung aus. Zudem seien für die Anonymisierung keine Fachpersonen erforderlich.
Aus den Erwägungen:
1.1 § 12 Abs. 1 InfoDG (BGS 114.1) gewährleistet jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Gemäss § 12 Abs. 2 InfoDG kann der Zugang jedoch vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden, wenn er einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern würde. Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil (1C_467/2017) ist grundsätzlich erstellt, dass die Erteilung der nachgesuchten Auskünfte mit einem beachtlichen Aufwand seitens der Verwaltung verbunden wäre und deshalb ein schutzwürdiges Interesse für den Dokumentenzugang erforderlich ist (E. 7.4).
Die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hielt zwar fest, dass es keinen relevanten Erkenntnisgewinn bedeuten würde, wenn bekannt wäre, welche Arbeitsunfähigkeiten der vorgesehene Experte in den Jahren 2012 bis 2014 für die IV-Stelle attestiert hat. Diese Zahlen seien für die vorliegend streitigen Belange (Ablehnungsbegehren gegen einen Gutachter) bereits deshalb nutzlos, weil nicht bekannt sei, welche Werte bei einem anderen, aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen Gutachter zu erwarten wären. Zudem würde eine statistische Auswertung von lediglich 87 Gutachten auch nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage beruhen, um statistisch valide Werte ermitteln zu können (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2016, E. 4.3; vgl. auch die durch die Vorinstanz eingereichte Zwischenverfügung des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2018 im Verfahren 9C_582/2018 und die Rechtsprechung des kantonalen Versicherungsgerichts im Verfahren VSBES.2017.119).
Im vorliegenden Verfahren hält die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts die hier fragliche gutachterliche Bescheinigung von Arbeits(un)fähigkeit hingegen invalidenrechtlich für den Leistungsansprecher von Bedeutung. Ob es für einen Gutachter eine Tendenz gebe, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, sei daher auch für die davon betroffenen Personen von Belang. Ob eine solche Tendenz aussagekräftig sei und ob sich daraus auch rechtliche Folgerungen ziehen liessen, sei zwar eine Frage, die erst im einzelnen Leistungsverfahren und nicht in demjenigen um Dokumentenzugang definitiv zu beantworten sei. Erscheine ein Dokument aber geeignet, darüber Auskunft zu erteilen, lasse sich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsichtnahme nicht verneinen, sofern der betroffene Leistungsansprecher konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen müsse. Die entsprechende Erkenntnis sei mit Blick darauf nicht nur von theoretischem, sondern durchaus von praktischem und unter Umständen sogar von rechtlichem Nutzen (E. 7.6).
In Bezug auf die Dokumentenherausgabe bejaht das Bundesgericht vorliegend somit klar, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die fraglichen Dokumente bestehe, sofern der Beschwerdeführer mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen müsse. Das Bundesgericht vermochte dann aber nicht zu prüfen, ob im konkret vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in Bezug auf die Herausgabe der Gutachten der X-Gutachterstelle ein schutzwürdiges Interesse hat, da aus den Akten nicht hervorging, ob eine Begutachtung bei dieser Gutacherstelle erfolgen wird oder schon erfolgt ist.
1.2 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die IV-Stelle haben in der Folge bestätigt, dass nach wie vor vorgesehen ist, den Beschwerdeführer durch die X-Gutachterstelle zu begutachten. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ist somit entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar erstellt.
2. Die IV-Stelle beantragt, es sei eine Interessenabwägung nach § 13 Abs. 1 InfoDG vorzunehmen. Gemäss dieser Bestimmung wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a); der Zugang Informationen vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b).
Wie die IV-Stelle bereits in ihrer ursprünglichen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, enthalten die verlangten Gutachten sensible Gesundheitsdaten, sodass bei einer allfälligen Herausgabe der anonymisierten Gutachten absolut sichergestellt werden muss, dass keine Rückschlüsse auf die versicherten Personen gezogen werden können. Bei kleinen Mengen von Gutachten könnte dies problematisch sein, da die Gutachten nicht einfach eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 Prozent bejahen oder verneinen, sondern detailliert formuliert sind, sodass durchaus Rückschlüsse möglich sein können.
Vorliegend geht es um eine Anzahl von 161 Gutachten. Bei einer solchen Anzahl ist kaum zu erwarten, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden könnten.
Weitere öffentliche oder private Interessen oder Gesetze, die der Dokumentenherausgabe gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG absolut entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.
3.1 Eine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Informationsfreiheit ist vorhanden. Es ist weiter zu prüfen, ob die Verweigerung der verlangten Informationen auch dem öffentlichen Interesse entspricht und verhältnismässig ist. Das Bundesgericht hat in E. 7.8 festgehalten, es sei nicht unhaltbar zu verlangen, dass das schutzwürdige Interesse an der Dokumentenherausgabe umso grösser sein müsse, je erheblicher der Aufwand für die Zugangsgewährung ausfalle. Es wäre daher auch nicht willkürlich, die Einsicht gestützt auf § 12 Abs. 2 InfoDG zu verweigern, wenn das private Interesse an der Zugangsgewährung ausgesprochen gering, der erforderliche behördliche Aufwand dagegen als sehr hoch einzustufen wäre. Es führte weiter aus, das solothurnische Gesetz gewähre einen sehr weitreichenden Öffentlichkeitsanspruch. Diese gesetzliche Ordnung gebe den Spielraum für die Interessenabwägung bei einem Eingriff in die Informationsfreiheit vor.
Eine Verweigerung des Aktenzugangs könne nur in Betracht fallen, wenn ein so ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang der Behörde dadurch nahezu lahmgelegt würde (E. 8.2 mit Hinweisen).
3.2 Die IV-Stelle führte aus, das Heraussuchen und Anonymisieren der Gutachten erfordere einen Aufwand von rund 30 Minuten pro Gutachten, was bei 161 Gutachten einen Gesamtaufwand von ca. 80,5 Stunden ergebe. Unter Hinweis auf RRB Nr. 2018/1248 bringt der Beschwerdeführer vor, bei 88 Arbeitskräften der IV-Stelle machten 80,5 Stunden bei rund 3500 Wochenarbeitsstunden lediglich 2,3 Prozent der Wochenarbeitsleistung aus.
3.3 Zwar handelt es sich bei 80,5 Stunden nicht um einen unerheblichen Aufwand, doch ist auch klar, dass dieser die IV-Stelle nicht gerade lahmlegen würde. Auch wenn fraglich ist, welchen Nutzen der Beschwerdeführer aus der Herausgabe der Begutachtungsresultate der X-Gutachterstelle aus den Jahren 2012 bis 2014 ziehen kann, so ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar und die Begutachtungsresultate sind dem Beschwerdeführer durch die IV-Stelle herauszugeben. In welcher Form dies geschehen kann, lässt sich E. 8.6 des Bundesgerichtsurteils vom 27. Juni 2018 entnehmen. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat, könnte es in Zukunft Sinn ergeben, über die Begutachtungsresultate eine Statistik zu erstellen, auch wenn das Gesetz darauf keinen Anspruch erteilt.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn ist in Bezug auf das Gesuch aufzuheben. Die IV-Stelle Solothurn ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Resultate der 161 Gutachten der Jahre 2012 bis 2014 in anonymisierter Form herauszugeben. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zulasten des Kantons Solothurn.
Beschluss VWBES.2018.301 des Solothurner Verwaltungsgerichts vom 17.1.2019