Arbeitsrecht
Kündigung mit «offenem Brief» missbräuchlich
Ein Arbeitgeber kündigt einer Angestellten und teilt in einem «offenen Brief» weiteren Angestellten mit, weshalb er die Frau entlassen habe. Damit verletzte er die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin. Er wird wegen missbräuchlicher Kündigung zu einer Entschädigung von zwei Monatslöhnen verpflichtet.
Sachverhalt:
1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) stand seit dem 11. Januar 2011 als Gruppenleiterin und ab dem 1. März 2011 als Krippenleiterin in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter). Der Beklagte ist der Trägerverein und Betreiber der Kindertagesstätte A. (nachfolgend KiTa). C. ist einzelzeichnungsberechtigte Vereinspräsidentin des Beklagten.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten per 30. September 2012 aufgrund unüberwindbarer Differenzen und stellte die Klägerin umgehend frei. Mit «offenem Brief» vom 7. Juli 2012 teilte der Vorstand des Beklagten der Klägerin sowie weiteren Mitarbeiterinnen der KiTa mit, dass der Beklagte nicht mehr mit der Klägerin zusammenarbeiten könne, wobei er die Gründe dafür schilderte. Mit Schreiben vom 9. August 2012 reichte der Beklagte eine Kündigungsbegründung nach. Der Beklagte verwies noch einmal auf die im «offenen Brief» genannten Gründe. Mit Schreiben vom 15. August 2012 erhob die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin gegen diese Kündigung Einsprache und machte einen Verstoss gegen Treu und Glauben geltend.
Mit Eingabe vom 1. März 2013 sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom 21. Januar 2013 machte die Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegende arbeitsrechtliche Klage über insgesamt 27 300 Franken netto nebst Zinsen anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 21. August 2013 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beklagte am 25. September 2013 Berufung. Er beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Klägerin. Diese erstattete am 13. November 2013 innert Frist die Berufungsantwort mit vorstehend wiedergegebenen Anträgen. Die Berufungsantwort wurde der Gegenseite mit Verfügung vom 15. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1. Die Berufung beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass der Beklagte durch den «offenen Brief» vom 7. Juli 2012, in welchem er sich ausführlich zu den Gründen der Auflösung des klägerischen Arbeitsverhältnisses äusserte und welcher unbestrittenermassen an die Gruppenleiterinnen der KiTa A. abgegeben wurde, den Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung im Sinne von Art. 336 OR erfüllt hat.
3. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, seine Mitarbeiter über den Austritt eines Arbeitskollegen zu informieren. Vorliegend wird nicht die Information über die Kündigung an sich beanstandet, sondern es wird dem Beklagten vorgeworfen,dass er mit dem «offenen Brief» im Umfeld der Kündigung die Persönlichkeit der Klägerin verletzt habe.
4. Der Beklagte wirft der Klägerin in seinem «offenen Brief» vom 7. Juli 2012 zur Hauptsache vor, sie sei ihrer Aufgabe als KiTa-Leiterin nicht gewachsen gewesen und es habe ihr an Führungskompetenzen gemangelt. Er behauptet, die personellen Probleme, über die sich Eltern beschwert hätten, seien durch die Klägerin verursacht worden. Der Klägerin werden aber nicht nur Vorwürfe betreffend ihres beruflichen Verhaltens und ihres Auftretens als Führungsperson gemacht. Es wird ihr zudem eine Affäre mit dem Vater eines Kinderkrippenkindes nachgesagt, und es werden Informationen zum Anstellungsverhältnis wie der Inhalt von Lohnverhandlungen bzw. -gesprächen, zu angeblichen Kündigungsandrohungen seitens der Klägerin und Angaben zu krankheitsbedingten Abwesenheiten ausgebreitet. So wird ausgeführt, dass der Klägerin anlässlich des Qualifikationsgespräches vom 19. April 2012 mitgeteilt worden sei, dass ihr Verhalten katastrophal sei. Weiter wird die Klägerin als aufdringlich und ungeduldig bezeichnet.
Was die erwähnten Lohnverhandlungen anbelangt, so äussert der Beklagte im «offenen Brief» sein Bedauern darüber, dass die Klägerin dessen Lohnangebot angenommen und nicht gekündigt habe. Im Zusammenhang mit der behaupteten Affäre mit dem Vater eines Kinderkrippenkindes führt der Beklagte aus, dass ihm schon im April 2012 klar gewesen sei, dass die Klägerin gehen müsse. Zu den Absenzen der Klägerin wird ausgeführt, dass diese «eventuell zum Teil krankheitsbedingt» gewesen seien.
5. Entgegen dem Beklagten hat die Vorinstanz die Frage, ob durch den «offenen Brief» eine Persönlichkeitsverletzung erfolgt ist, nicht offen gelassen, sondern sich ausführlich damit auseinandergesetzt und eine solche bejaht. So führte sie zutreffend aus, dass der Beklagte mit dem «offenen Brief» gegenüber Unbeteiligten die Kündigungsgründe sowie private und berufliche Verfehlungen genannt habe, die – zutreffend oder nicht – geeignet gewesen seien, das Ansehen der Klägerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Schlussfolgernd wird ausgeführt, dass der Beklagte seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verletzt habe, was angesichts des offensichtlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen dem «offenen Brief» vom 7. Juli 2012 und der Kündigung vom 9. Juli 2012 ohne Weiteres die Missbräuchlichkeit der Kündigung ergebe.
6. Unzutreffend ist sodann das Vorbringen des Beklagten, wonach von einer Persönlichkeitsverletzung nur dann auszugehen sei, wenn die Informationen und Vorwürfe im offenen Brief unwahr seien (Urk. 17, S. 10 f.). Die Persönlichkeit erfährt in Art. 328 OR für das Arbeitsverhältnis einen spezifischen Schutz. Zu prüfen ist lediglich, ob die im «offenen Brief» genannten Kündigungsgründe sowie privaten und beruflichen Verfehlungen geeignet sind, das Ansehen der Klägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Vorwürfe zutreffend sind oder nicht.
Falls die Vorwürfe zusätzlich unwahr sein sollten, läge allenfalls zusätzlich eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB vor. In diesem Zusammenhang bleibt zudem zu erwähnen, dass einige der vom Beklagten erhobenen Vorwürfe Werturteile sind, welche ohnehin nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden können.
7. Auch kann der Beklagte aus dem Vorbringen, wonach in der KiTa eine offene Kommunikationskultur geherrscht habe und sogenannte «offene Briefe» nicht unüblich gewesen seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine offene Kommunikationskultur vermag den persönlichkeitsverletzenden Inhalt des «offenen Briefes» nämlich nicht zu rechtfertigen und entbindet den Beklagten nicht von einem anständigen und rücksichtsvollen Verhalten. Mit der angeführten offenen Kommunikationskultur lässt sich höchstens ein in einem sachlichen und objektiven Ton abgefasster Brief, in welchem die übrigen Mitarbeiter unter Angabe der Gründe über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin informiert werden, rechtfertigen.
So hätte beispielsweise festgehalten werden können, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufgrund unüberwindbarer Differenzen beendet worden sei. Der «offene Brief» ist hingegen als Abrechnung mit der Klägerin anzusehen. Darin wurde das gesamte Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufgerollt und die aus Sicht des Beklagten erfolgten beruflichen und privaten Verfehlungen der Klägerin einzeln aufgezählt, wobei der Brief in einem angriffigen, beleidigenden und abschätzigen Ton verfasst ist.
8. Sodann zielt auch das Vorbringen, wonach die Gruppenleiterinnen sowie das gesamte KiTa-Personal bereits vor dem «offenen Brief» Kenntnis von den darin geäusserten Informationen und Vorwürfen gehabt hätte, ins Leere. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte dann überhaupt noch eine Notwendigkeit für das Verfassen des «offenen Briefes» sah. Ausserdem wird dem Beklagten nicht nur vorgeworfen, dass die Gruppenleiterinnen durch den «offenen Brief» Dinge erfahren haben, welche sie vorher nicht gewusst haben. Es wird ihm zusätzlich zum Vorwurf gemacht, dass er unbewiesene Vorwürfe erhoben hat, so beispielsweise den Verdacht, dass nur ein Teil der Absenzen der Klägerin krankheitsbedingt gewesen sei. Dadurch hat er die Klägerin diskreditiert. Selbst wenn einige der Vorwürfe zuvor unter dem Krippenpersonal bereits als Gerüchte kursiert sein sollten, so ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte diese durch den «offenen Brief» zusätzlich verbreitet und als wahr hat erscheinen lassen.
9. Schliesslich ist das Vorbringen des Beklagten, wonach der Brief nicht an betriebsfremde Dritte gerichtet gewesen sei, weshalb eine missbräuchliche Art und Weise der Kündigung zu verneinen sei, nicht zielführend. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann eine Persönlichkeitsverletzung dadurch erfolgen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Belegschaft oder Dritten ohne Rechtfertigungsgrund in ein schiefes Licht rückt (vgl. BSK OR I-Portmann, N 24 zu Art. 328).
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte im «offenen Brief» unbewiesene Vorwürfe erhoben, Gerüchte weiterverbreitet (beispielsweise das Gerücht, dass die Klägerin eine Affäre mit dem Vater eines Kinderkrippenkindes haben soll) und Dritten Informationen bekanntgegeben hat, welche nicht für diese bestimmt gewesen wären (beispielsweise der Inhalt der Lohnverhandlungen). Dadurch wurde die Klägerin bei den Gruppenleiterinnen in ein schiefes Licht gerückt und die Persönlichkeit der Klägerin verletzt.
11. Der Beklagte macht weiter geltend, dass die Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen habe, indem sie erwog, dass der «offene Brief» zur Weiterverbreitung ans gesamte KiTa-Personal gedacht gewesen sei. Wie vorstehend ausgeführt, ist durch die Abgabe des «offenen Briefes» an die Gruppenleiterinnen bereits eine Persönlichkeitsverletzung erfolgt. Entsprechend ist unerheblich, ob der «offene Brief» nur an diese abgegeben wurde oder zusätzlich gegenüber dem übrigen KiTa-Personal zur Weiterverbreitung gedacht war. Letzteres ist jedoch aufgrund der Akten zu bejahen. C. und D. haben in ihrer an die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin gerichteten Kündigungsbegründung vom 9. August 2012 nämlich erklärt, dass der «offene Brief» an das diplomierte Personal (mit Ausnahme von Frau E. und Frau F.) gerichtet gewesen sei. Da damit vor Vorinstanz unbestritten war, dass der «offene Brief» zur Weiterverbreitung ans gesamte KiTa-Personal gedacht war, ist eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu verneinen.
12. Der Beklagte rügt schliesslich, dass die zugesprochene Entschädigung von 13 650 Franken unangemessen hoch sei. Die Entschädigung falle mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gänzlich aus dem Rahmen. Die im «offenen Brief» enthaltenen Vorwürfe seien lediglich einem kleinen internen Personenkreis kundgetan worden, wobei die betroffenen Personen bereits Kenntnis über die Vorwürfe und Differenzen gehabt hätten. Ferner habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, auf die Vorwürfe zu reagieren. Ausserdem sei das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin in keiner Weise erschwert gewesen. Angesichts dieser Umstände sei eine Entschädigung von maximal 2000 Franken angemessen.
13. Die Entschädigung wird vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der Umstände des Einzelfalles festgesetzt, wobei dem Gericht bei der Bemessung der Höhe ein grosser Ermessensspielraum zusteht, jedoch sechs Monatslöhne nicht übersteigen darf (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR). Die Vorinstanz ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass dem Beklagten ein rücksichtsloses Verhal- ten vorzuwerfen ist, indem er mit der Klägerin im «offenen Brief» abgerechnet hat und so ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeit der Klägerin erfolgt ist. Zwar ist der Brief nur an einen kleinen Personenkreis abgegeben worden, doch war er zur Weiterverbreitung ans gesamte Krippenpersonal gedacht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint vorliegend eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen angemessen.
14. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Beklagten am angefochtenen Urteil als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist. In Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung von 13 650 Franken nebst Zins zu 5 Prozent seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen.
Urteil LA130033 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21.11.2013
Mietrecht
Im Zweifelsfall ist die Kündigung ausserordentlich
Die Parteien waren uneinig, ob die Kündigung durch den Vermieter eine ordentliche oder eine ausserordentliche Kündigung war. Nach dem Vertrauensprinzip musste der Mieter darauf schliessen, dass es um eine ausserordentliche ging. Eine Konversion dieser ausserordentlichen Kündigung in eine ordentliche ist nicht möglich.
Sachverhalt:
Ein Vermieter kündigte einem Mieter mit amtlichem Formular vom 24. Mai 2012 auf den 12. August 2012, womit er weder die vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten noch den Kündigungstermin einhielt. Die Parteien waren sich in der Folge nicht einig darüber, ob es sich bei dieser Kündigung um eine ordentliche oder eine ausserordentliche Kündigung handelte. Dies, weil der Vermieter weder die vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten noch den Kündigungstermin einhielt. Der Mieter gelangte deshalb, nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, ans Mietgericht.
Erwägungen:
2.2 Die Kündigung eines Vertrags ist ein Gestaltungsrecht. Mit dessen Ausübung wird einseitig die Rechtsstellung der anderen Partei verändert. Aufgrund dieser Wirkung für den Vertragspartner muss die Ausübung eines Gestaltungsrechts auf einer klaren und unzweifelhaften Willensäusserung beruhen. Die Kündigung muss den klaren Willen ausdrücken, den Mietvertrag auf ein bestimmtes oder einfach bestimmbares Datum aufzulösen. Sie muss eindeutig, unbedingt und unwiderruflich sein, andernfalls sie wirkungslos wäre. Zudem muss die Begründung klar und widerspruchslos sein.
Besteht keine Einigkeit zwischen den Parteien über den Sinn der Willenserklärung, muss sie nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2011 vom 4. Juli 2011, Erw. 8.2, Originaltext Französisch, auf Deutsch übersetzt und publ. in: MRA 1/13, S. 24 ff., unter Hinweis auf BGE 135 III 441 ff., S. 444 E. 3.3., und ZK-Higi, Vorbemerkungen zu Art. 266-266o OR N 35 sowie weitere Entscheide). Art. 266a Abs. 2 OR bestimmt, dass die Kündigung auf den nächsten Termin wirksam wird, falls Kündigungsfrist oder Kündigungstermin nicht eingehalten werden. Diese Bestimmung findet nicht nur auf eine ordentliche Kündigung, die von Art. 266a Abs. 1 OR erwähnt wird, sondern analog etwa auch auf eine Kündigung wegen dringenden Eigenbedarfs Anwendung. Dabei geht es alleine darum, einen Irrtum in Bezug auf den Kündigungstermin zu korrigieren, nicht aber um die Heilung einer Kündigung, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zudem findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn die Willenserklärung nicht nur in Bezug auf das Datum unklar ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2011 vom 4. Juli 2011, Erw. 8.2, Originaltext Französisch, auf Deutsch übersetzt und publ. in: MRA 1/13, S. 24 ff., unter Hinweis auf BGE 135 III 443 E. 3.3., S. 445, Originaltext Französisch, auf Deutsch in Pra 2010 Nr. 30 und mp 4/09, S. 247 ff.; ZK-Higi, N 44 zu Art. 266a OR; SVIT-Kommentar Mietrecht III, Art. 266a OR N 13).
2.3 Der Beklagte kündigte mit amtlichem Formular vom 24. Mai 2012 auf den 12. August 2012. Damit hielt er weder die vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten noch den Kündigungstermin ein. Weil die Kündigungstermine im Mietvertrag nicht näher bestimmt wurden, wäre eine ordentliche Kündigung auf den 30. September als im Bezirk Zürich nächster ortsüblicher Kündigungstermin (Art. 266c OR) möglich gewesen. Mithin wich die Kündigung des Beklagten bezüglich Frist und Termin erheblich von denen einer ordentlichen Kündigung ab.
Auf Befragen erklärte der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung, auf den 12. August 2012 habe er gekündigt, weil dem Untermieter auf dieses Datum gekündigt worden sei und dieser sonst ohne Wohnung dagestanden wäre. Mithin kündigte der Beklagte der Klägerin nicht irrtümlich, sondern ganz bewusst auf diesen speziellen Termin. Als Begründung gab er im amtlichen Formular die Verletzung von «Mietpflichten» an, gemäss Art. 262 OR, weswegen der Vertrag gekündigt werde. Weiter gab er an, durch die Verletzung der Kommunikationspflicht durch die Klägerin nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein, unter Anführung von Art. 24 OR. Diese Bestimmung regelt Fälle des wesentlichen Irrtums, bei deren Vorhandensein der Vertrag für denjenigen unverbindlich ist, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befand (Art. 23 OR). Dies dürfte denn auch der Grund gewesen sein, weshalb der Beklagte anführte, nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein.
Mithin war die Willenserklärung bzw. die Kündigung des Beklagten für die Klägerin nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt unklar, sondern als solche an sich. Art. 266a Abs. 2 OR findet daher keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2011 vom 4. Juli 2011, Erw. 8.2, deutsche Übersetzung bereits erwähnt). Aus der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, dem ungewöhnlichen Kündigungszeitpunkt sowie der unklaren und widersprüchlichen Begründung musste die Klägerin nun aber nach dem Vertrauensprinzip auf eine ausserordentliche Kündigung und keinesfalls auf eine ordentliche Kündigung schliessen. Daran ändert weder der Umstand, dass der Beklagte kein Jurist ist, noch dass die Klägerin auf dem Anfechtungsformular die Rubrik «Anfechtung der Gültigkeit der Kündigung» ankreuzte, etwas. Als Fazit ist festzuhalten, dass von einer ausserordentlichen Kündigung im Sinne von Art. 257f Abs. 3 OR auszugehen ist.
2.4 Schon begrifflich schliesst das Gestaltungsrecht die Möglichkeit einer Konversion aus. Erhält der Mieter eine Kündigung, die er nach Treu und Glauben als ausserordentliche Kündigung verstehen darf, muss er nicht damit rechnen, dass der Richter diese Kündigung in eine andere Kündigung umwandelt, die gerade nicht ausgesprochen wurde. Namentlich muss der Mieter sich nicht eine ordentliche Kündigung entgegenhalten lassen, gegen die andere Abwehrmittel zu ergreifen wären.
Gerade die Existenz der Spezialbestimmung von Art. 266a Abs. 2 OR zeigt, dass die Aufrechterhaltung der Kündigungswirkung nur im Falle eines Irrtums über den Kündigungstermin in Frage kommen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2011 vom 4. Juli 2011 E. 8.2, Originaltext Französisch, auf Deutsch übersetzt und publ. in: MRA 1/13, S. 24 ff., unter Hinweis auf BGE 135 III 441 E. 3 = Pra 2010 Nr. 30 und mp 4/09, S. 247 ff.).
Urteil MB120030 des Bezirksgerichts Zürich vom 1.11.2013
Verjährung
Periodische Leistungen verjähren einzeln
Gemäss Artikel 128 Ziffer 1 OR verjähren periodische Leistungen – und zwar jede für sich – nach dem Ablauf von jeweils fünf Jahren. Eine Teilzahlung kann bei Unterhaltsforderungen nicht in Bezug auf die gesamte ausstehende Schuld verjährungsunterbrechend wirken, sondern nur in Bezug auf eine Monatsschuld.
Sachverhalt:
Mit Scheidungsurteil wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Anfang 2009 bezahlte er 100 Franken, von Februar 2010 bis April 2012 leistete er zudem regelmässige Abzahlungen. Die Unterhaltsausstände von Mai 2004 bis Juli 2008 wurden von der Beschwerdeführerin im Juli 2012 in Betreibung gesetzt. Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdeführerin für einen Teilbetrag die definitive Rechtsöffnung und erwog, die restliche Forderung beschlage Unterhaltsschulden für die Zeit vor August 2007, die verjährt seien. Als verjährungsunterbrechende Handlung wurde eine Betreibung im Juli 2012 akzeptiert, nicht hingegen die vom Beschwerdegegner geleisteten Abschlagszahlungen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verjährung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor August 2007 und macht geltend, durch die Abschlagszahlungen habe der Beschwerdegegner konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgehe, noch Unterhaltsbeiträge zu schulden. Die Teilzahlungen würden in Bezug auf die gesamten ausstehenden Unterhaltsbeiträge verjährungsunterbrechend wirken. Demgegenüber hält der Beschwerdegegner dafür, er habe nie zum Ausdruck gebracht, eine Schuld anzuerkennen.
Erwägungen:
3. Gemäss Art. 135 OR wird die Verjährung unterbrochen: durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; (Ziff. 2) durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht, sowie durch Eingabe im Konkurs.
4. Unterhaltsbeiträge stellen periodische Leistungen dar (vgl. Robert K. Däppen, in: Honsell /
Vogt / Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 128 OR). Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren periodische Leistungen – jede für sich – nach Ablauf von jeweils fünf Jahren. Der Umstand, dass am Schluss ein Gesamtbetrag aus Unterhaltspflicht offen bleibt, ändert nichts daran, dass nicht dieser Gesamtbetrag zu einem einheitlichen Zeitpunkt verjährt, sondern die einzelnen Unterhaltsbetreffnisse je nacheinander (vgl. Däppen, in: Honsell /Vogt / Wiegand [Hrsg.], a.a.O., N. 2 zu Art. 128 OR, wonach periodische Leistungen separat fällige, periodisch wiederkehrende Einzelleistungen aus einheitlichem Grund sind). Eine Teilzahlung kann demnach – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – bei Unterhaltsforderungen nicht in Bezug auf die gesamte ausstehende Schuld verjährungsunterbrechend wirken, sondern nur in Bezug auf eine Monatsschuld. In der Leistung einer Teilzahlung liegt keine generelle Anerkennung noch nicht honorierter Unterhaltspflichten.
5. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).
6. Vorliegend hat der Beschwerdegegner anlässlich der Zahlung von Januar 2009 nicht präzisiert, an welche Monatsschuld seine Teilzahlung anzurechnen sei. In Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR wird die Zahlung deshalb der zuerst verfallenen Schuld – den Unterhaltsbeiträgen für den Monat Mai 2004 von 375 Franken – angerechnet. Betreffend diese Schuld wirkte die Zahlung verjährungsunterbrechend.
Mit den drei weiteren Zahlungen von jeweils 100 Franken in den Monaten Februar, April und Mai 2010 tilgte der Beschwerdegegner die Unterhaltsforderung für den Monat Mai 2004 gänzlich und begann sodann mit der Abzahlung des Unterhaltsbeitrages für den Monat Juni 2004 (750 Franken). Im Mai 2010, als der Beschwerdegegner mit 25 Franken die Unterhaltsschuld von Juni 2004 abzutragen begann, war diese bereits verjährt (vgl. Art. 128 Ziff. 1 OR). Folglich konnten die Zahlungen für diese Unterhaltsforderungen keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr zeitigen.
7. Festzuhalten gilt es, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, die Abschlagszahlungen nicht an die älteste, sondern an jüngere Forderungen anzurechnen und dies entsprechend zu quittieren (vgl. Art. 86 Abs. 2 OR). In diesem Fall wäre ihr die Argumentation der Verjährungsunterbrechung in Bezug auf die tangierte Forderung, nicht aber der Gesamtschuld, offen geblieben. Da die Beschwerdeführerin eine solche Erklärung unbestrittenermassen nicht abgegeben hat, bleibt es dabei, dass erst die Betreibung von Juli 2012 für die noch offenen, noch nicht verjährten Unterhaltsbetreffnisse verjährungsunterbrechend wirkte (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR; vgl. S. 21, 157, 173). Die vor August 2007 fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge sind verjährt. Für diese kann keine definitive Rechtsöffnung mehr erteilt werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Urteil 13 521 des Obergerichts des Kantons Bern vom 27.11.2013
Kindesschutz
Behörde am Wohnsitz des Kinds zuständig
Die Zuständigkeit für die Fortführung von bereits angeordneten Kindesschutzmassnahmen liegt bei der Behörde am Wohnsitz des Kindes, sofern nicht besondere Gründe bestehen, dass dies mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre.
Sachverhalt:
K. ist das gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern M. und V. Die Mutter M. ist die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge über die Tochter K. Nachdem M. ohne ihr Kind K. aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, wurde eine Beistandschaft über K. errichtet und sie blieb vorerst bei ihrem nicht sorgeberechtigten Vater in O. Die Gemeinde O. liegt im Zuständigkeitsbereich der Kindes- und Erwachsenenbehörde (KESB) Olten-Gösgen. Wenig später wurde K. in einer pädagogischen Grossfamilie in N. fremdplatziert. Die Gemeinde N. liegt im Zuständigkeitsbereich der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu.
Die Mutter meldete sich in der Folge im Kanton Glarus an, worauf die bisher zuständige KESB Olten-Gösgen die KESB Glarus um Übernahme der Beistandschaft ersuchte. Die KESB Glarus lehnte die Übernahme der Beistandschaft ab, da sich weder der Wohnsitz noch der Aufenthaltsort von K. in Glarus befinde. In der Folge unterbreitete die KESB Olten-Gösgen die Frage der Zuständigkeit zur Fortführung der Beistandschaft über K. dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht erklärte die KESB Glarus für zuständig und verpflichtete diese zur Übernahme der Beistandschaft.
Erwägungen:
1.1 Gemäss Art. 444 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4).
Die Literatur hält dazu fest, im Interesse einer raschen Lösung des Kompetenzkonflikts sei die Regelung so zu verstehen, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz des erstbefassten Kantons einen auch für den anderen Kanton verbindlichen Entscheid fälle, den der andere Kanton beim Bundesgericht anfechten könne, falls er mit der Zuweisung der Zuständigkeit nicht einverstanden sei (vgl. Christoph Auer / Michèle Marti in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser [Hrsg.]: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 444 ZGB N 28).
1.2 Die KESB Olten-Gösgen war als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn nach Art. 444 Abs. 4 ZGB zur Beurteilung der Frage der örtlichen Zuständigkeit zuständig und auf die Anträge einzutreten ist.
2.1 Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden die Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält (Abs. 2).
Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Kind auch dann denselben Wohnsitz wie der Elternteil, der alleine die elterliche Sorge ausübt, wenn dieser sorgeberechtigte Elternteil nicht Obhutsinhaber ist, etwa wenn das Kind bei Pflegeeltern lebt (vgl. BGE 133 III 305).
Die Mutter von K. ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und begründet Wohnsitz im Kanton Glarus, womit auch K. Wohnsitz im Kanton Glarus begründet. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist dagegen in N. im Kanton Solothurn.
Somit steht fest, dass die KESB Olten-Gösgen zur Fortführung der Beistandschaft von K. nicht zuständig ist, da weder deren Wohnsitz noch deren Aufenthaltsort im Zuständigkeitsbereich der KESB Olten-Gösgen liegt. Fraglich ist jedoch, ob die KESB Glarus aufgrund des Wohnsitzes von K. zuständig ist oder ob es allenfalls die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu aufgrund deren Aufenthaltsorts in N. wäre.
2.2 Gemäss einer Vielzahl von Lehrmeinungen sind die Zuständigkeiten am Wohnsitz und am Aufenthaltsort rechtlich gleichwertig (vgl. Cyril Hegnauer: Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, Bern 1999, N 27.59; Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zürich 2007, Art. 315–315b ZGB N 3; Diana Wider in: Andrea Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 442 ZGB, S. 859; Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002 zur Übertragung vormundschaftlicher Massnahmen, in: ZVW 2002, S. 209).
Nach den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002 zur Übertragung vormundschaftlicher Massnahmen gebührt nach dem Prinzip des grösseren Sachzusammenhangs der Vorrang der Behörde des Orts, mit welcher der Fall enger zusammenhängt, welche mit den Verhältnissen besser vertraut ist und den Schutz des Kindes besser wahrnehmen kann (vgl. ZVW 2002, a.a.O., S. 209). Das Bundesgericht ist diesbezüglich jedoch anderer Meinung. In einem ähnlich gelagerten Fall war der Kindsmutter ebenfalls die Obhut über ihre beiden Kinder entzogen worden und eine Beistandschaft über die Kinder errichtet worden; alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge war die Mutter, und die Kinder waren in einer sozialpädagogischen Gemeinschaft untergebracht.
Das Bundesgericht entschied, die Zuständigkeit für die Fortführung der Kindesschutzmassnahmen liege bei der Wohnsitzgemeinde, nachdem die Kindsmutter vom Kanton Aargau in den Kanton St. Gallen umgezogen war und die Kinder weiterhin im Kanton Aargau untergebracht blieben. Das Bundesgericht gab an, die Autoren, welche sich für eine Gleichwertigkeit der Zuständigkeiten der Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinde aussprächen, begründeten nicht näher, weshalb dies so sein sollte. Auch vom Gesetzeszweck her – der möglichst einfachen und klaren Bestimmung der zuständigen Vormundschaftsbehörde – könne es nicht der Wille des Gesetzgebers sein, zwei gleichwertige Zuständigkeiten zu schaffen, ohne Kriterien zu nennen, nach denen die eine oder die andere gelten sollte. Bei negativen Kompetenzkonflikten, bei denen eine klare Regelung unabdingbar sei, müsse jedenfalls vom Vorrang von Art. 315 Abs. 1 ZGB ausgegangen werden.
Mit einer einzelfallweisen Verteilung der Zuständigkeit nach einem naturgemäss verschiedenen Interpretationen zugänglichen inhaltlichen Kriterium wie der «grössten Sachnähe» wären unergiebige Streitigkeiten über die (kostenträchtige) Übernahme von Kindesschutzmassnahmen vorprogrammiert; dies würde dem Zweck von Art. 315 ZGB nach einer einfachen und klaren Regelung der Zuständigkeit für den Fall negativer Kompetenzkonflikte widersprechen. Es sei daran festzuhalten, dass jedenfalls im negativen Konfliktfall die Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des schutzbedürftigen Kindes liege (vgl. BGE 129 I 419 E. 2.3).
Hegnauer, auf dessen Lehrbuch aus dem Jahr 1999 sich die oben zitierten gegenteiligen Lehrmeinungen berufen, kommentierte dieses Urteil in ZVW 2003, S. 460, und differenzierte seine Meinung dahingehend, dass nur bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen eine Gleichwertigkeit der Zuständigkeiten gegeben sei. Wenn es jedoch bei der Übertragung der Massnahme nur darum gehe, die zur Führung der Massnahme zuständige Behörde zu bestimmen, bedürfe es einer konkurrierenden Zuständigkeit von Wohnsitz und Aufenthalt nicht mehr. Die alternative örtliche Zuständigkeit müsse nur dann noch in Betracht fallen, wenn aus besonderen Gründen die Führung der Massnahme am neuen Ort nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Es sei dem Bundesgericht darin beizupflichten, dass die Übertragung der Massnahmen sich nach einfachen Regeln richten und nicht durch Streitigkeiten über die Wertung von Zuteilungskriterien belastet werden sollte. Auch Breitschmid verweist im Basler Kommentar auf diese Lehrmeinung, betont aber, dass Kontinuität im Vordergrund stehe (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 315/315a/315b ZGB N 19).
Im Sinne einer einfachen und klaren Regelung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der differenzierten Lehrmeinung von Hegnauer zu folgen, was bedeutet, dass die Zuständigkeit vorliegend – da es nicht um die Anordnung, sondern um die Fortführung einer Massnahme geht – bei der KESB Glarus liegt, sofern nicht besondere Gründe bestehen, wonach dies mit dem Kindswohl nicht vereinbar wäre.
2.3 Kontinuität kann im vorliegenden Fall nicht gegen die Übertragung der Zuständigkeit an die Wohnsitzgemeinde sprechen, da die bisher zuständige Behörde, wie bereits erörtert, mangels Anknüpfungsmöglichkeit an Aufenthalt oder Wohnsitz nicht mehr zuständig sein kann. Die KESB Glarus brachte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2013 selbst ausdrücklich vor, es lägen keine Gründe vor, die gegen eine Führung durch die Behörde am neuen Wohnsitz der Inhaberin der elterlichen Sorge sprechen würden.
Zwar würde die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein näher beim Aufenthaltsort von K. liegen, doch ist Glarus von diesem auch nicht viel weiter entfernt, als die beiden Ortschaften im zitierten Bundesgerichtsurteil (Gansingen [AG] und Degersheim [SG]) auseinanderlagen. Ein besonderes Näheverhältnis zwischen K. und ihrer Beiständin wird nicht beschrieben. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass die Kindsmutter ihre Tochter sobald möglich wieder bei sich aufnehmen möchte, was auch Abklärungen und Gespräche mit der Kindsmutter bedingen wird; es hat also durchaus auch Vorteile, wenn die Zuständigkeit bei der Behörde liegt, welche sich in der Nähe der Mutter befindet. Sollte K. später tatsächlich zu ihrer Mutter zurückkehren können, so wäre diese Behörde ohnehin zuständig.
Urteil VWBES.2013.413 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3.12.2013
Zivilprozessrecht
Gebärdensprache ist keine Fremdsprache
Wird ein gehörloser Kläger vom Gericht aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen, dürfen die Dolmetscherkosten nicht inbegriffen sein. Grund: Dolmetscherkosten zählen zu den Infrastrukturkosten, nicht zu den Prozesskosten. Und Behinderte dürfen nicht diskriminiert werden.
Sachverhalt:
In einem Verfahren betreffend Abänderung eines Ehescheidungsurteils verfügte der zuständige Gerichtspräsident, der gehörlose Kläger habe einen Gerichtskostenvorschuss von 3000 Franken (inklusive Kosten für Übersetzung) zu bezahlen. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger Beschwerde und beantragte, der von ihm zu leistende Gerichtskostenvorschuss sei exklusiv Dolmetscherkosten festzusetzen und entsprechend zu reduzieren.
Erwägungen:
1. Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Gemäss Art. 3 BehiG gilt das Gesetz unter anderem für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen des Gemeinwesens (Bst. e). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt gemäss Art. 2 Abs. 4 BehiG vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
2. In der Botschaft zum BehiG (BBl 2001 1715 ff.) wird ausgeführt, dass zu den genannten Dienstleistungen etwa jene von Amtsstellen mit Publikumsverkehr wie das Grundbuch- und Handelsregisteramt gehören (S. 1778). Unter dem Titel «Anpassung der Dienstleistungen der Kantone» wird auf Seite 1802 festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden verschiedene Dienstleistungen erbringen, die einem breiten Publikum angeboten würden. Zu erwähnen seien beispielsweise die Registerämter (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister). Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779).
3. Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 Bst. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Artikel 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG, S. 1783).
Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 Bst. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden.
Hinzu kommt, dass die Artikel 2 Abs. 4 und 3 Bst. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären. Weil das Bundesgericht im Instanzenzug jedoch die letzte Instanz darstellt, kann für die unteren Instanzen, auch wenn sie sich auf kantonaler Ebene befinden, nichts anderes gelten. Schliesslich führt der Weiterzug eines Rechtsstreites an eine höhere Instanz systembedingt niemals zu einer Ausweitung der Verfahrensrechte.
4. Nach dem Gesagten kann sich der hörbehinderte Beschwerdeführer somit für die Frage der Prozesskosten auf das BehiG stützen, weshalb in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung des Gerichts vorliegt, wenn der Beschwerdeführer für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers vorschusspflichtig ist. Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer dann von der Vorschusspflicht für Kosten im Zusammenhang mit einem Gebärdensprachdolmetscher zu befreien, wenn der Zugang zum Gericht nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (vgl. Art. 2 Abs. 4 BehiG).
Dass ein (nicht bedürftiger) Kläger einen um die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers erhöhten Kostenvorschuss zu leisten hat, führt offensichtlich nicht zu einer Zugangsverweigerung zum Gericht. Hingegen wird der Zugang erschwert, muss er doch im Vergleich zu einer Person ohne Behinderung eine finanzielle Einbusse hinnehmen.
5. Die Vorinstanz macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die ZPO das jüngere Gesetz als das BehiG sei, weshalb dort ein entsprechender Vorbehalt hätte Eingang finden müssen, wäre eine Ausnahmeregelung zu Art. 95 Abs. 2 Bst. d ZPO gewollt gewesen. Dieses Argument vermag jedoch nur zu überzeugen, wenn überhaupt von einer Normenkollision auszugehen ist. Es ist deshalb zunächst durch Auslegung von Art. 95 Abs. 2 Bst. d ZPO zu ermitteln, ob Kosten, welche durch die Einsetzung eines Gebärdensprachdolmetschers anfallen, zu den Gerichtskosten zu zählen sind, für welche das Gericht gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss verlangen kann.
6. Art. 95 Abs. 2 Bst. d ZPO hält fest, dass die Kosten für die Übersetzung Teil der Gerichtskosten sind. Weder der Botschaft noch den Kommentaren zur ZPO können Ausführungen darüber entnommen werden, ob Art. 95 Abs. 2 Bst. d ZPO auch für «Übersetzungen» in die Gebärdensprache gilt. Erwähnung finden in diesem Zusammenhang jeweils nur die Fremdsprachen.
Der Gesetzgeber hat somit offensichtlich diesen Anwendungsfall vor Augen gehabt. Dieser unterscheidet sich jedoch wesentlich von der Ausgangslage im vorliegenden Fall, in welchem ein hörbehinderter Kläger auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen ist.
Dies aus folgenden Gründen: Während der Fremdsprachige die Amtssprache zwar hören kann, sie aber nicht versteht, kann der Hörbehinderte die gesprochene Amtssprache nicht verstehen, weil er sie aufgrund seiner Behinderung nicht hören kann. Er ist darauf angewiesen, dass ihm ein Gebärdensprachdolmetscher die gesprochene Sprache in Form von Gebärden übermittelt. Die Gebärdensprache ist eine Kommunikationstechnik und stellt für Hörbehinderte ein Hilfsmittel zur Überwindung ihrer Behinderung dar, weshalb sie nicht mit einer Sprache gleichgesetzt werden kann.
Weil die Einsetzung eines Gebärdensprachdolmetschers im Prozess bezweckt, dem Hörbehinderten das für ihn nicht Hörbare «hörbar» zu machen, sind die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten – analog zu einem technischen Hilfsmittel im Gerichtssaal – zu den Infrastrukturkosten und nicht zu den Prozesskosten zu zählen.
7. Indem die Vorinstanz das BehiG nicht angewandt und sich auf den im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Art. 95 Abs. 2 Bst. d ZPO gestützt hat, hat sie das Recht unrichtig angewendet. Gestützt auf Art. 3 Bst. e und Art. 2 Abs. 4 BehiG dürfen dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für die Einsetzung eines Gebärdensprachdolmetschers keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden.
Urteil ZK 13 551 des Obergerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013
Strafprozessrecht
Entschädigung nach Einstellung des Verfahrens
Ein Mann sass wegen Diebstahlverdachts 86 Tage in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft stellte schliesslich das Verfahren ein, entschädigte den Mann aber nicht, sondern auferlegte ihm Verfahrenskosten. Das Obergericht erliess ihm die Verfahrenskosten und sprach ihm 9000 Franken Entschädigung zu.
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Diebstahls. Sie warf ihm vor, zusammen mit zwei Mitbeschuldigten (B. und C.) zwischen dem 28. und 30. Dezember 2012 verschiedene Diebstähle begangen zu haben. Am 6. Juni 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. ein. Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten (insgesamt 3092 Franken), schrieb den Betrag jedoch infolge Uneinbringlichkeit einstweilen ab. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm die Staatsanwaltschaft unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse.
Sie sprach A. weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. A. erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte, es seien sämtliche Verfahrenskosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei ihm eine Genugtuung von 17 200 Franken zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen. A. hat nicht repliziert.
Erwägungen:
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt und ihm keine Genugtuung zugesprochen wird. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer sei bei den von B. und C. verübten Diebstählen anwesend gewesen. Er habe mit ihnen im gleichen Hotelzimmer übernachtet, in welchem sich Deliktsgut befunden habe. Er habe vom Treiben der anderen gewusst, sei anwesend gewesen und habe die Verletzung der Eigentumsgarantie der Geschädigten zumindest gebilligt. Ihm seien deshalb die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aus demselben Grund sei ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen. In der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Tatbeitrag des Beschwerdeführers sei nicht im Detail geprüft worden. Er sei aber sicherlich stets von der Partie gewesen und habe gewusst, was seine beiden Begleiter getan hätten.
2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden. Diese Bestimmungen kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat.
Das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein (Urteil 6B_181/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.3 Die Staatsanwaltschaft nennt keine Verhaltensnorm, gegen welche der Beschwerdeführer verstossen haben soll. Eine solche ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer lässt sich kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorwerfen, welches die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt deshalb Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung.
2.4 Die Kosten des Strafverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Dazu zählen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Der von der Staatsanwaltschaft in Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angebrachte Vorbehalt der Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung ist unzulässig. Ziffer 2 und Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben bzw. abzuändern.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Genugtuung von 17 200 Franken. Die Kantonspolizei Zürich verhaftete ihn am 30. Dezember 2012 (um 19.50 Uhr). Am 2. Januar 2013 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft entliess ihn am 25. März 2013.
3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Eine Genugtuung wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329).
Zwar gilt für die Zusprechung einer Genugtuung die Offizialmaxime, doch ist es Aufgabe des Ansprechers, Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche zu substanziieren und zu belegen (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO und Urteil 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2). Die Rechtsprechung erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen 200 Franken pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteile 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2; 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3; vgl. auch Urteil 6C_2/2008 vom 24. März 2009 E. 2.3).
3.3 Der Beschwerdeführer befand sich während 86 Tagen in Haft. Bei längerer Haft ist – wie vorliegend – keine lineare Erhöhung der Genugtuung vorzunehmen. Der Tagesansatz ist bei mehrmonatiger Dauer der Haft in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt. Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des Ermessens im konkreten Einzelfall (vgl. Urteil 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2; Urteil 8G.122/2002 vom 9. September 2003 E. 6.1.6).
Der Beschwerdeführer (geboren im Jahr 1994) stammt aus Frankreich. Er war arbeitslos, als er in die Schweiz kam. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hat eine Freundin, mit der er nicht zusammenlebt. Er wohnt in Frankreich in einer Art «Heim». Anlässlich der Hafteinvernahme gab er nicht an, dass Angehörige zu benachrichtigen seien. Er fühlte sich beim Haftantritt gesund. Er habe weder Vermögen noch Schulden. In der Vergangenheit habe er manchmal 600 Euro, manchmal 1000 Euro oder auch mal 1500 Euro verdient. Dies sei unterschiedlich gewesen. Im Schnitt gebe er seiner Mutter 100 Euro pro Monat. Er gab in der Hafteinvernahme an, dass er nach Hause gehen wolle.
Der Beschwerdeführer hatte und hat demnach weder vor noch nach der Inhaftierung wesentliche psychische oder physische Leiden. Solche macht er auch nicht geltend. Seine familiären Verhältnisse wurden durch die Haft kaum berührt. Er war arbeitslos, weshalb es ihm ohnehin nicht möglich gewesen wäre, seine Mutter finanziell zu unterstützen. Seine Mutter und seine Freundin wollte er über die Verhaftung nicht informieren lassen. Kinder hat er keine.
Auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers hat sich die Haft demnach kaum ausgewirkt. Dass die Haft für den Beschwerdeführer besonders schwierig gewesen sein soll, macht er nicht geltend. Die Verhaftung erfolgte im Rahmen einer Kontrolle am Hauptbahnhof Zürich. Die Anhaltung war nicht ungewöhnlich. Dass sie Aufsehen erregt haben soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er hatte keine Untersuchungshandlungen zu erdulden, die über das Übliche hinausgingen (vgl. dazu auch Urteil 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010 E. 9). Der Beschwerdeführer hat keinen Bezug zur Schweiz. Dass sein Ruf durch die Festnahme in Mitleidenschaft gezogen worden sei, macht er nicht geltend. Die Haft hat beim Beschwerdeführer keine wesentlichen sozialen, psychischen oder physischen Spuren hinterlassen. Die besonders schwere Verletzung seiner Persönlichkeit ist deshalb lediglich in der Tatsache zu erkennen, dass er verhaftet und für 86 Tage in Untersuchungshaft versetzt wurde. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine Genugtuung von 9000 Franken aus der Staatskasse für den vom Beschwerdeführer erduldeten Freiheitsentzug angemessen. Im Mehrbetrag ist die Beschwerde unbegründet.
4.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Ziffern 2, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben bzw. abzuändern. Die Kosten des Strafverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist eine Genugtuung von 9000 Franken aus der Staatskasse zuzusprechen.
4.2 Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag der von ihm geforderten Genugtuung. Er hat an sich ein Fünftel der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erlassen (Art. 425 StPO). Für das Beschwerdeverfahren fällt eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz.
4.3 Der Beschwerdeführer ist amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung wird – nach Eingang der entsprechenden Honorarnote – mit separatem Beschluss festzusetzen sein (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV).
Urteil UH130183 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27.9.2013