Vertragsrecht
Bei Preiserhöhung darf man jederzeit kündigen
Die Parteien eines Dauerschuldverhältnisses haben bei wichtigen Gründen ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Eine einseitige Preiserhöhung ist ein solcher wichtiger Auflösungsgrund.
Sachverhalt:
Die Klägerin schloss bei einem Fitnessstudio ein Jahresabo ab. Kostenpunkt: 840 Franken. Laut Vertrag verlängert sich das Abonnement jeweils automatisch «um dieselbe Mitgliedschaft», falls es bis einen Monat vor Ablauf nicht mit einem eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Wenige Wochen vor Ablauf des ersten Jahrs erhielt die Klägerin eine Rechnung für das zweite Jahr – diesmal kostete das Abo aber 990 Franken. Die Frist für die Kündigung hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits verpasst. Trotzdem wollte sie den Aufschlag von 150 Franken nicht bezahlen und kündigte. Daraufhin betrieb das Fitnessstudio die Klägerin. Dagegen erhob die Klägerin vor dem Bezirksgericht Hinwil ZH eine Aberkennungsklage.
Aus den Erwägungen:
4.1 Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Fitnessvertrag. Der Fitnessvertrag ist ein im OR nicht geregelter Vertragstypus, wobei die beiden Hauptkomponenten miet- und auftragsrechtlicher Natur sind.
4.2 Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können Fitnessverträge in befristeter oder unbefristeter Form abgeschlossen werden. Befristet ist ein Vertrag dann, wenn er ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll (vgl. etwa Art. 255 Abs. 2 OR).
4.3 Was die Auflösung eines solchen Vertragsverhältnisses betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Da dem gewöhnlichen Fitnessvertrag die höchstpersönliche Natur des typischen Auftrags fehlt, fällt die jederzeitige Beendigung analog Art. 404 OR ausser Betracht. Aus wichtigem Grund kann der Fitnessvertrag als Dauerschuldverhältnis hingegen jederzeit ausserordentlich beendet werden. Für gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse bestehen denn auch regelmässig Vorschriften, die ihre Auflösung aus wichtigem Grund vorsehen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts sind diese Vorschriften Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, das für alle Dauerverträge gilt.
Als wichtiger Grund gilt dabei jeder Umstand, welcher die Fortführung des Vertrages unzumutbar werden lässt. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Zu beachten ist ferner, dass die ausserordentliche Kündigung umgehend nach Auftreten eines solchen Grundes zu erfolgen hat, anderenfalls die kündigende Partei bei Zuwarten zu verstehen gibt, dass die Fortführung des Vertrags nicht unzumutbar ist (BGer 4A_536/2009 vom 2. Februar 2010, E. 2.4)
4.4 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gültig zustande gekommene Verträge nach dem Grundsatz «pacta sunt servanda» so zu erfüllen sind, wie sie vereinbart worden sind, soweit die Parteien nicht einvernehmlich eine neue Vertragsregelung treffen. Rechnen die Parteien beim Vertragsabschluss mit künftigen Ereignissen, können sie für diesen Fall eine Anpassung vertraglich vorsehen, wodurch der einen Partei das Gestaltungsrecht eingeräumt wird, vom Prinzip der Vertragstreue abzuweichen und einseitig die Vertragsbestimmungen zu ändern.
Damit Anpassungsklauseln aber überhaupt gültig sind, müssen sowohl das erwartete Ereignis als auch der Umfang der Anpassung vertraglich bestimmt werden: Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn Leistungsinhalt sowie -umfang mindestens bestimmbar sind. Ein undefiniertes Gestaltungsrecht zur einseitigen Abänderung vertraglicher Leistungspflichten widerspräche der Natur und dem Zweck des Vertrags, mit dem Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei gerade definiert werden sollen. Wird ein solches Gestaltungsrecht nicht definiert und der Vertrag einseitig abgeändert, so wird den Parteien regelmässig ein Kündigungsrecht eingeräumt. Bei Dauerverträgen entspricht es der allgemeinen Erwartungshaltung, dass eine Anpassung des Vertrages mit einem Kündigungsrecht verbunden ist.
4.5 Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Parteien einen Fitnessvertrag abschlossen mit einem Abonnementspreis von 840 Franken. Die Beklagte verlangte daraufhin für das gleiche Abonnement 150 Franken mehr. Dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den Fitnessvertrag einseitig in dem Sinne abzuändern, dass sich der Preis bei der automatischen Verlängerung erhöht, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Der Vertrag enthält demnach keine zulässige und hinreichend bestimmte Anpassungsklausel. Die Klägerin durfte demnach nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sich – wie dies im Übrigen auch im Vertrag festgehalten ist – dieselbe Mitgliedschaft verlängert und der Abonnementspreis auch nach der automatischen Verlängerung 840 Franken beträgt. Eine anderslautende Vereinbarung der Parteien liegt nicht vor. Dadurch, dass die Beklagte den Preis auf 990 Franken erhöhte, änderte sie den Vertrag einseitig ab, was der Klägerin gemäss den obigen Ausführungen (E. 4.3 und 4.4) ein Kündigungsrecht einräumt.
4.6 Der Fitnessvertrag wurde durch die Klägerin somit gültig aufgelöst. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Forderung der Beklagten nicht besteht.
Bezirksgericht Hinwil, Urteil FV190009 vom 21.8.2019
Bank kann Anspruch auf Rückzahlung des Kredits verlieren
Verletzt eine Bank bei einem Konsumkredit die Vorschriften zur Prüfung der Kreditfähigkeit schwer, hat sie weder Anspruch auf Rückzahlung des Kredits noch auf den Zins. Eine schwere Verletzung liegt zum Beispiel vor, wenn die Bank die Berufsauslagen
des Kreditnehmers nur unvollständig und jene seiner Ehefrau gar nicht berücksichtigt.
Sachverhalt:
Der Beklagte erhielt von der Bank einen Kredit über 35 000 Franken, den er innerhalb von 60 Monaten zurückzahlen musste. Er konnte die Schuld jedoch nur zum Teil abzahlen. Daraufhin betrieb ihn ein Inkassobüro für die restlichen 29 500 Franken. Der Schuldner wehrte sich dagegen vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland.
Aus den Erwägungen:
14. Art. 9 Abs. 1 KKG schreibt vor, dass Kreditverträge schriftlich abzuschliessen sind. Obligatorisch muss der Vertrag zusätzlich die in Art. 9 Abs. 2 KKG erwähnten Angaben enthalten. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass der Konsument beim Abschluss des Konsumkreditvertrages ausführlich und möglichst genau informiert ist. Die Dimensionen seines Engagements sollen ihm schwarz auf weiss vor Augen geführt werden. Enthält der Vertrag auch nur eines der vorgeschriebenen Inhaltselemente nicht, so ist er nichtig – mit den in Art. 15 KKG umschriebenen Folgen.
16. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass im eingereichten Kreditvertrag lediglich festgehalten werde, dass der Kreditnehmer seine Pflichten aus dem Vertrag durch «Zahlung der Restschuld» jederzeit erfüllen könne. Diese Formulierung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es müsse dem Konsumenten auch das Recht auf vorzeitige Rückzahlung von Teilbeträgen der Kreditvaluta eingeräumt werden.
17. Der gesuchsgegnerischen Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die in Art. 17 KKG statuierte vorzeitige Rückzahlung muss gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. g KKG im Kreditvertrag festgehalten werden.
18. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, dass die Budgetberechnung für die Kreditfähigkeitsprüfung offensichtliche und schwerwiegende Fehler aufweise. So seien insbesondere die Ausgaben der Ehefrau des Gesuchsgegners (abgesehen von der Quellensteuer) nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der Summe der Fehler sowie der Art der Fehler, welche die Kreditfähigkeitsprüfung aufweise, liege ein schwerwiegender Verstoss i.S.v. Art. 32 Abs. 1 KKG vor.
19. Gemäss Art. 22 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 KKG ist die Kreditgeberin im Hinblick auf die Vermeidung einer Überschuldung des Kreditnehmers verpflichtet, vor der Kreditvergabe eine sorgfältige Kreditfähigkeitsprüfung durchzuführen, welche sich bei Barkrediten an die in Art. 28 Abs. 2 bis 4 KKG aufgeführten Grundsätze zu halten hat. Sie kann vom Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungsregister und einen Lohnnachweis einfordern (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 KKG). Zweifelt die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben eines Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen und darf sich bei der Überprüfung nicht mit den Dokumenten nach Art. 31 Abs. 1 KKG begnügen (Art. 31 Abs. 3 KKG). Die Pflicht der Kreditgeberin zur Durchführung der Kreditfähigkeitsprüfung beinhaltet somit im Wesentlichen zwei Elemente. So ist die Kreditgeberin zum einen verpflichtet, Informationen zu beschaffen, die Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers geben, und muss sich dabei bestimmter Quellen bedienen. In einem zweiten Schritt muss die Kreditgeberin auf der Grundlage dieser Informationen prüfen, ob der Konsument als kreditfähig anzusehen ist und hierauf die Entscheidung stützen, ob bzw. in welcher Höhe sie einen Kredit vergibt. Zur Beschaffung des Informationsmaterials hat die Kreditgeberin u.a. vom Konsumenten Auskunft über dessen finanzielle und wirtschaftliche Verhältnisse zu verlangen
20. Dass die Gesuchstellerin bzw. die Bank den Gesuchsgegner zu diesem Ausgabenpunkt befragt oder entsprechende Abklärungen getätigt hätte, wird weder behauptet noch mittels Unterlagen glaubhaft gemacht. Die Kreditfähigkeitsprüfung ist in diesem Punkt mangelhaft gemacht worden.
22. Dasselbe Bild findet sich auch bei der Kreditfähigkeitsprüfung betreffend Berufsauslagen des Gesuchsgegners. Auch diese war mangelhaft geprüft worden. Zwar wurde hier ein Betrag budgetiert, jedoch lediglich in der Höhe von Fr. 43.30. Nicht nachvollziehbar ist, wie die Klägerin den Betrag ermittelte. Dass sie den Gesuchsgegner zu diesem Ausgabenpunkt befragt oder entsprechende Abklärungen getätigt hätte, wird weder behauptet noch mittels Unterlagen glaubhaft gemacht.
27. Ohne die weiteren geltend gemachten gesuchstellerischen Verfehlungen bei der Kreditfähigkeitsprüfung zu prüfen (falsche Berechnung der Quellensteuer, Nichtberücksichtigung der potenziell anfallenden Gesundheitskosten einer vierköpfigen Familie), steht damit bereits jetzt fest, dass die Klägerin die Kreditfähigkeitsprüfung derart mangelhaft durchgeführt hat, dass ein schwerwiegender Verstoss i.S.v. Art. 28 KKG vorliegt. Dies führt zum Verlust der Kreditsumme samt Zinsen und Kosten (Art. 31 Abs. 1 KKG). Der Gesuchsgegner hat damit im Rechtsöffnungsverfahren Einwendungen glaubhaft gemacht, welche die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Rechtsöffnung ist entsprechend abzuweisen.
Regionalgericht Bern-Mittelland, Entscheid CIV 20 1188 vom 8.5.2020
Anwalt haftet nicht für geleertes Vorsorgekonto
Ein Anwalt kommt trotz einer unsorgfältigen Beratung um die Bezahlung von Schadenersatz herum. Denn seine Mandantin scheiterte beim Nachweis, dass sie mit ihrer Klage gegen ihren Ex-Mann obsiegt hätte.
Sachverhalt:
Ein Mann aus dem Kanton Bern fälschte die Unterschrift seiner Frau und bezog 466 000 Franken von der Freizügigkeitsstiftung. Im späteren Scheidungsverfahren behauptete er, er verfüge über keine Ersparnisse fürs Alter. Die Frau war durch einen Anwalt vertreten und unterzeichnete eine Scheidungskonvention. Später erfuhr sie vom entwendeten Altersgeld. Nachdem sie gestorben war, konnten ihre Erben vom Ex-Mann einen Teil des Gelds eintreiben. Den restlichen Verlust wollten Sie vom Anwalt der Verstorbenen ersetzt haben. Er habe es versäumt, sich bei der Klientin zu erkundigen, ob sie mit dem Vorbezug ihres Mannes einverstanden gewesen sei. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Begründung: Der Anwalt habe zwar unsorgfältig gearbeitet. Die Ex-Frau hätte aber auch bei korrekter Beratung nicht mehr Geld erhalten.
Aus den Erwägungen:
3. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob der Beschwerdegegner seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt hat und ob diese Sorgfaltspflichtverletzung kausal für den geltend gemachten Schaden (hälftiger Betrag des dem Ehemann der Klientin damals ausbezahlten Vorsorgeguthabens) war.
3.4.6 Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde auf weitere Umstände des konkreten Einzelfalls, welche die Vorinstanz zwingend hätte berücksichtigen müssen. Sie machen geltend, diese Umstände (Verdachtsmomente) hätten bei der Vorsorgeeinrichtung Misstrauen wecken müssen. Dazu gehört nach ihrer Auffassung, dass der Ehemann sein Barauszahlungsbegehren nur kurze Zeit nach der Überweisung seines Freizügigkeitsguthabens von der früheren Pensionskasse auf die Vorsorgeeinrichtung G. gestellt habe und dass er sein Freizügigkeitsguthaben per Check und nicht mittels Banküberweisung ausbezahlt haben wollte.
Ebensowenig habe die Vorinstanz berücksichtigt, dass die angebliche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bloss mit einem Handelsregisterauszug nachgewiesen worden sei und die Vorsorgeeinrichtung es unterlassen habe, die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch eine entsprechende Nachfrage bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu verifizieren. Schliesslich habe – anders als in BGE 130 V 103 – keine erhöhte Vertrauensbasis zwischen dem Ehemann und der Vorsorgeeinrichtung bestanden.
3.4.7 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung der Prozesschancen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten angeblichen Verdachtsmomente dergestalt ausser Acht gelassen hat, dass ihre Einschätzung insgesamt nicht mehr vertretbar ist.
3.4.7.1 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz hätte als Verdachtsmoment berücksichtigen müssen, dass der Ehemann das Barauszahlungsbegehren nur rund zwei Monate nach der Überweisung der Freizügigkeitsleistung von der früheren Pensionskasse gestellt habe, ist ihre Rüge unbegründet. Im besagten Entscheid hatte der Ehemann ein Freizügigkeitskonto eröffnet, um dann einen Tag später von der Freizügigkeitsstiftung die Barauszahlung zu verlangen (zit. Urteil B 98/04, E. 2.4).
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Überweisung des Freizügigkeitsguthabens an die neue Vorsorgeeinrichtung und des Barauszahlungsbegehrens war vorliegend nicht dergestalt, dass die Vorsorgeeinrichtung hätte misstrauisch werden müssen. Es ist durchaus denkbar, dass ein Arbeitnehmer nach zwei Monaten feststellt, dass es ihm bei der neuen Arbeitgeberin nicht gefällt und er sich lieber selbständig machen möchte. Im Übrigen erging das von den Beschwerdeführern ins Feld geführte Urteil erst im März 2005. Die Prozesschancen sind aber anhand der Rechtslage im Juli 2004 (Scheidungszeitpunkt) zu beurteilen.
3.4.7.4 Auch in BGE 130 V 103 wurde darauf abgestellt, dass der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung persönlich bekannt war (BGE 130 V 103, E. 3.4, S. 110 f.). Im zit. Urteil B 58/01, in dem eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht wurde, wurde denn auch festgehalten, der Vorsorgeeinrichtung sei weder der Ehemann, dessen Ehegattin noch deren Unterschrift bekannt gewesen (zit. Urteil B 58/01, E. 3.3). Dass die persönliche Bekanntschaft («zumindest persönlich bekannt») vorliegend nicht das gleiche Ausmass wie in BGE 130 V 103 erreicht hat, mag zutreffen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorinstanz diese persönliche Bekanntschaft bei der Einschätzung der Prozesschancen nicht hätte berücksichtigen dürfen. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich nicht ersichtlich.
3.4.8 Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten angeblichen Verdachtsmomente vermögen damit – weder für sich allein noch in einer Gesamtschau – die von der Vorinstanz erwähnten Umstände (Zeitpunkt der Barauszahlung sowie persönliche Bekanntschaft) nicht aufzuwiegen. Den Beschwerdeführern gelingt es damit nicht, die Einschätzung der Prozesschancen durch die Vorinstanz als nicht mehr vertretbar auszuweisen. Ist aber mit der Vorinstanz davon auszugehen, die Prozesschancen wären unsicher gewesen bzw. es hätte nicht von guten Prozesschancen ausgegangen werden dürfen, kann nicht mehr gesagt werden, der Prozess gegen die Vorsorgeeinrichtung wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewonnen worden.
Bundesgericht, Urteil 4A_2/2020 vom 16.9.2020
Strafrecht
Eine gewaltlose Demo ist kein Landfriedensbruch
Das Recht, an einer friedlichen Versammlung teilzunehmen, ist von grundlegender Bedeutung. Es darf nicht eingeschränkt werden, solange der Teilnehmer selbst keine verwerflichen oder vorwerfbaren Handlungen begeht.
Sachverhalt:
Die Beschuldigte ist eine türkische Journalistin. Anfang 2011 verliess sie ihre Heimat, weil sie von den Behörden wegen ihrer journalistischen Tätigkeit verfolgt wurde. In der Schweiz nahm sie an einer unbewilligten Demonstration «gegen den Krieg und die Massaker in Kurdistan» teil. Als die Polizei die Demonstration auflösen wollte, habe die Beschuldigte einen Polizisten dabei gehindert, indem sie ihm den Weg versperrt habe. Der Polizist zeigte sie an. Daraufhin wurde sie mit Strafbefehl wegen Landfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte für schuldig erklärt. Die Journalistin wehrte sich dagegen.
Aus den Erwägungen:
1.1 Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Abs. 2). Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 StGB).
Nach Ansicht von Moller/Schefer ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung nicht zu vereinbaren: Sie zwinge friedliche Versammlungsteilnehmende, sogar Passanten in unmittelbarer Nähe einer Demonstration, sich unverzüglich zu entfernen, wenn auch nur einzelne Demonstranten Gewalttätigkeiten begehen würden, die als «Tat der Menge» qualifiziert werden könnten (Moller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, Kommentar zu Art. 22 BV, S. 591). Gemäss Vest gehöre die Bestrafung des «einfachen» Landfriedensbruchs durch blosse Anwesenheit abgeschafft, so wie es Deutschland und Frankreich gemacht haben. Nur die gewalttätigen Teilnehmer trügen effektiv zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – und mittelbar von Individualrechtsgütern – bei und verdienten Kriminalstrafe (Vest, Stämpflis Handkommentar, 2007, N 34–38).
Wipf gelangt aufgrund einer historischen Analyse zum Schluss, dass die Rechtsprechung zum Landfriedensbruch in der Variante der einfachen Teilnahme auch als repressives Instrument des Staates gegen opponierende Kräfte zu verstehen sei. Stratenwerth/Bommer kritisieren die Ausweitung der Rechtsprechung, da das kriminelle Unrecht schon in der blossen Anwesenheit in einer Menge bestehe, aus der heraus Gewaltakte verübt würden (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, S. 200 f.). Gemäss Art. 11 EMRK hat jede Person das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen. Art. 10 EMRK garantiert die freie Meinungsäusserung. Zusammen bilden sie eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt sowie für die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen.
1.2 Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte nicht in der Nähe derjenigen Personen stand, welche beim Zurückdrängen Gegenstände gegen die Polizisten warfen. Sie schützte diese nicht vor einem polizeilichen Zugriff und «solidarisiert» sich auch sonst nicht mit diesen. Sie leistete ab Beginn dieser Phase mit weiteren Personen dem älteren Mann Hilfe, der durch den polizeilichen Einsatz von Reizstoff im Gesicht getroffen wurde und deswegen zu Boden gegangen war. Sie blieb deswegen hinter der Polizeikette zurück und konnte nicht als Teil der restlichen Menge erscheinen. Sie ist folglich vom Vorwurf des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.
2.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).
2.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen kam es zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten lediglich zu einem «Streifen» und keinem Zusammenstoss oder gar Ellbogenschlag. Dieser kurze Kontakt zwischen dem rund 34 kg schwereren Privatkläger und der Beschuldigten erscheint nicht erheblich genug, um als Gewalttätigkeit nach Art. 285 StGB qualifiziert zu werden.
Regionalgericht Bern-Mittelland, Urteil PEN 19 547 vom 3.9.2020
Strafprozessrecht
Akteneinsicht darf nichts kosten
Die Kosten für die Akteneinsicht von Parteien gehören zu den Auslagen der Strafbehörde. Sie sind Teil der Verfahrenskosten, über die der Endentscheid befindet, und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A. (Beschwerdeführerin) ein Verfahren wegen übler Nachrede. Seine Anwältin stellte daraufhin ein Akteneinsichtsgesuch. Kurze Zeit später teilte die Staatsanwaltschaft der Anwältin mit, dass die Anzeigestellerin angekündigt habe, der Einigungsverhandlung fernzubleiben. Sie stellte ihr für diesen Fall die Einstellung des Verfahrens in Aussicht, versehen mit dem Hinweis, dass ihr unter diesen Umständen die Gebühren für das Akteneinsichtsgesuch auferlegt würden. Die Anwältin hielt an ihrem Akteneinsichtsgesuch fest, worauf sie die Akten sowie eine Rechnung über 65 Franken bekam. Die Anwältin verlangte die Stornierung dieser Rechnung.
Aus den Erwägungen:
2.2.3 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es sich bei den Kosten, die beim Erstellen einer Daten-CD anfallen, um Gebühren sowie um Auslagen i.S.v. Art. 422 StPO handelt und nicht um eine private Aufwendung der Partei für die Ausübung der Verfahrensrechte, wie dies etwa der Beizug einer Rechtsvertretung darstellt. Somit handelt es sich bei diesen Kosten um Verfahrens- und nicht um Parteikosten, die gegebenenfalls nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen wären.
2.3.2 Ziff. 2 der Einstellungsverfügung lautet wie folgt: «Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO)». Sie ist, soweit ersichtlich, in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung umfassend und abschliessend über die Verfahrenskosten entschieden, ohne ausdrücklich auf die Gebühr für die Akteneinsicht Bezug zu nehmen. Hätte sie der Beschwerdeführerin mit dem Endentscheid Kosten überbinden wollen, so hätte ihr mit Art. 426 Abs. 2 StPO eine rechtliche Handhabe zur Verfügung gestanden, wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Dies hat die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geltend gemacht.
2.3.3 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Aktenbeizug sei unnötig gewesen, weil zum damaligen Zeitpunkt bereits mit einer Verfahrenseinstellung zu rechnen gewesen sei, worüber die Anwältin der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden sei. Wie die Beschwerdeführerin mit Recht geltend macht, ist die Kenntnis der Verfahrensakten zur späteren Beurteilung der Rechtmässigkeit der damals noch nicht ergangenen Einstellungsverfügung erforderlich gewesen, insbesondere für den Fall, dass trotz Verfahrenseinstellung Kosten auferlegt worden wären. Der Aktenbeizug stellt somit auch unter diesem Gesichtspunkt keinen unnötigen Aufwand dar.
Das Generieren einer Gebühr von 65 Franken für das Erstellen einer Akten-CD gehört im vorliegenden Kontext zweifellos nicht zu den unnötigen Aufwendungen. Demgegenüber hat die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft, welcher der vorgenannte Betrag von 65 Franken zugrunde liegt, ein aufwendiges Verfahren ausgelöst und führt dazu, dass die anwaltlichen Bemühungen der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren zulasten des Staates zu entschädigen sind.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil BES.2020.78 vom 25.8.2020
Verwaltungsrecht
Informationsanpruch gilt auch für Verträge mit Beamten
Es besteht ein grosses öffentliches Interesse zu erfahren, wie Steuergelder ausgegeben werden. Das Schutzbedürfnis eines Kaderbeamten an seinen mit der beruflichen Stellung in Zusammenhang stehenden Personendaten ist deshalb geringer zu gewichten als das Informationsrecht eines Bürgers.
Sachverhalt:
Das Anstellungsverhältnis zwischen der Kantonalen Verwaltung Solothurn und dem Kaderbeamten B. wurde mit einer Vereinbarung beendet. A. stellte daraufhin ein Zugangsgesuch um Herausgabe dieser Aufhebungsvereinbarung, die der Regierungsrat abwies. Das Verwaltungsgericht heisst eine dagegen erhobene Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
3.2 Gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a) oder der Zugang Informationen vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b). Gemäss § 23 InfoDG wird das Bekanntgeben von Personendaten verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
3.3 Die Vorinstanz hält richtig fest, dass somit die Voraussetzungen zur Verweigerung der Bekanntgabe von Personendaten dieselben sind wie die in § 13 Abs. 1 lit. a InfoDG aufgeführten Voraussetzungen, welche eine Ausnahme zum Öffentlichkeitsgrundsatz zulassen.
4.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, bezüglich des Inhalts der Vereinbarung hätten die Vertragsparteien Stillschweigen vereinbart. Eine einseitige Offenlegung ohne Einwilligung des Betroffenen wäre daher wider Treu und Glauben und entbehre der notwendigen Rechtsgrundlage. Es handle sich vorliegend um ein amtliches Dokument mit Personendaten. Der Zugang zu diesem bedürfe deshalb einer Rechtsgrundlage. Das Recht auf Zugang könne zudem ganz aufgehoben sein, wenn ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen würden. Vorliegend finde sich keine der in § 15 Abs. 1 lit. a–d InfoDG aufgeführten Rechtsgrundlagen. Es finde sich keine Grundlage in einem Gesetz oder einer Verordnung, die es erlaube, Personendaten ohne Rechtsgrundlage und ohne Einwilligung des Betroffenen bekanntzugeben. Die Bekanntgabe von Personendaten sei vorliegend auch nicht nötig, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen. Insbesondere habe B. weder die Daten allgemein zugänglich gemacht, noch habe er seine Einwilligung gegeben. Vielmehr lehne er eine Offenlegung der Vereinbarung ausdrücklich ab. Der Zugang wäre schon allein wegen der fehlenden Einwilligung des Betroffenen zu verweigern. Auch das Öffentlichkeitsprinzip vermöge den Anforderungen an die notwendige Rechtsgrundlage nicht zu genügen.
4.3 Der Beschwerdeführer stützt sich dagegen auf die Empfehlung der Beauftragten für Information und Datenschutz (IDSB), welche festhielt, das Öffentlichkeitsprinzip könne nicht vertraglich eingeschränkt werden. Zudem sei mit § 12 InfoDG eine gesetzliche Grundlage vorhanden, welche das Bundesgericht bereits als hinreichend erachtet habe. Der Zugang zur Aufhebungsvereinbarung könne nur verweigert werden, wenn überwiegende Interessen bestünden, was die IDSB verneint habe. Die Vorinstanz habe gar keine echte Interessenabwägung vorgenommen, sondern habe einseitig auf die Wünsche und Interessen des Amtschefs abgestellt.
Die Vorinstanz agiere zudem widersprüchlich, indem sie im Jahr 2006 bis ins letzte Detail Zugang zu einer etwa gleich gelagerten Aufhebungsvereinbarung im Fall der früheren Chefin des Finanzamts gewährt habe. Es sei unverständlich, dass jetzt das Öffentlichkeitsprinzip restriktiver ausgelegt werde, wenn doch der Trend Richtung Öffnung gehe.
5.3 Somit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, indem die Interessen von B. und des Staats an der Geheimhaltung gegen das öffentliche Interesse an der Herausgabe abzuwägen sind. Dabei ist vorwegzunehmen, dass eine Geheimhaltungsvereinbarung zwingendem öffentlichem Recht nicht entgegenstehen kann (vgl. Isabelle Häner, «Öffentlichkeitsprinzip – Geschäftsgeheimnis», in: Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit, S. 118 ff.). Mit der Einführung des Informations- und Datenschutzgesetzes hat der Kanton Solothurn einen Paradigmenwechsel vom Prinzip der «Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt» zum «Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt» vorgenommen. Damit sollte grundsätzlich jeder Person ein subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt werden.
5.3.1 Bei B. als ehemaligem Vorsteher des Amts handelt es sich nach der Definition um einen Kaderangestellten des Kantons, dessen Schutzbedürfnis an seinen Personendaten geringer zu beurteilen ist als dasjenige eines beliebigen Dritten. Dies gilt hier umso mehr, als die in Frage stehenden Daten direkt mit seiner beruflichen Stellung in Zusammenhang stehen.
5.3.2 B. nennt als private Interessen in allgemeiner Weise seine Privatsphäre und seine informationelle Selbstbestimmung und macht geltend, der Staat als Anstellungsbehörde habe die Persönlichkeit seiner Angestellten zu schützen. Er macht aber keine konkreten Gründe geltend, inwiefern es bei einer Veröffentlichung der Aufhebungsvereinbarung zu einer ernsthaften Persönlichkeitsschädigung bzw. gewichtigen Persönlichkeitsverletzung kommen könnte.
5.3.3 Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss keine Interessenabwägung vorgenommen und auch in seiner Vernehmlassung keine Interessen des Kantons genannt, die durch die Geheimhaltung der Aufhebungsvereinbarung zu schützen wären. Gegenüber der Datenschutzbeauftragten war geltend gemacht worden, es werde befürchtet, dass künftig keine vergleichbaren Vereinbarungen mehr abgeschlossen werden könnten, wenn die Aufhebungsvereinbarung öffentlich gemacht werden müsste.
Tatsächlich kann es bezüglich des Abschlusses gewisser Verträge Sinn machen, wenn deren Inhalt nicht öffentlich gemacht wird, um die Verhandlungsposition des Kantons bezüglich zukünftiger Vertragsverhandlungen nicht zu schwächen. Für den vorliegenden Fall hat jedoch die Datenschutzbeauftragte zu Recht darauf verwiesen, dass sich der Kanton als Anstellungsbehörde in der Aushandlung einer Aufhebungsvereinbarung an die Grundsätze der Gleichbehandlung, Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit zu halten hat, was den Verhandlungsspielraum des Kantons entsprechend einschränkt. An diese Prinzipien wird sich der Kanton auch bei zukünftigen Vertragsverhandlungen halten müssen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die vorliegende Aufhebungsvereinbarung vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden sollte, zumal auch die Aufhebungsvereinbarung mit der damaligen Chefin des Amts für Finanzen im Jahr 2006 bis heute im Internet öffentlich zugänglich ist.
Verwaltungsgericht Solothurn, Urteil VWBES.2020.28 vom 17.8.2020