Zivilprozessrecht
Bankangestellte verhindert Datenlieferung an USA
Eine Bank will den US-Behörden Daten über ihre Angestellten liefern. Eine Angestellte verlangte vom Einzelgericht, die Lieferung mit einer vorsorglichen Massnahme zu untersagen. Die erste Instanz trat darauf nicht ein, das Obergericht war anderer Ansicht.
Sachverhalt:
Eine Bankerin der Credit Suisse verlangte mit einer superprovisorischen Verfügung, dass ihre Daten nicht an die USA geliefert werden.
Aus den Erwägungen:
5.2 Die Gesuchsgegnerin teilte der Gesuchstellerin im Schreiben vom 27. November 2014 mit, dass sie die Daten in die USA übermitteln werde. Sie wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass es ihr freistehe, eine Klage gemäss Art. 15 DSG einzuleiten. Die Einleitung einer Klage gemäss der genannten Bestimmung führt ohne Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht zu einem Verbot der Datenherausgabe für die Dauer des Verfahrens. Zu Recht gehen weder die Vorinstanz noch die Gesuchsgegnerin davon aus, die Gesuchsgegnerin habe bereits damals eingelenkt.
Erst mit Einreichung der Schutzschrift vom 4. Dezember 2014 – als die Gesuchsgegnerin also schon ernsthaft mit einem Massnahmeverfahren rechnen musste – erklärte die Gesuchsgegnerin unter anderem, sie werde die Daten nur herausgeben, falls die Gesuchstellerin keine Klage anhängig mache oder falls die Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei. Das Einlenken der Gesuchsgegnerin erfolgte somit erst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Massnahmeverfahren. Auch wenn der Gesuchsgegnerin nicht vorzuwerfen ist, sie habe diese Erklärung bloss aus taktischen Gründen abgegeben, so fehlen besondere Umstände, aufgrund derer sich rechtfertigen würde, die Zusicherung als glaubhaft gemacht zu betrachten.
Da die Beweislast für das Einlenken bei der Gesuchsgegnerin liegt, genügt es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Gesuchsgegnerin nicht an das Versprechen halten werde. Im Gegenteil müsste die Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht haben, dass sie sich an das Versprechen halte. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall, weshalb sich die begehrte Massnahme nicht aus diesem Grund bereits als nicht notwendig erweist.
5.3 Die Vorinstanz hielt in der Verfügung vom 5. Dezember 2014 – auf die im angefochtenen Urteil verwiesen wird – fest, dass ein Massnahmebegehren abzuweisen sei, wenn der Gesuchstellerin andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden. Sie vertritt somit die Auffassung, aus dem Begriff der Notwendigkeit sei abzuleiten, dass die zivilprozessuale Massnahme gegenüber anderen Rechtsbehelfen subsidiär sei. Zur Begründung stützt sie sich auf zwei Literaturstellen, wobei die erste keine Begründung gibt und die zweite auf einen Basler Entscheid aus dem Jahre 1965 zurückgreift (Staehelin / Staehelin / Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, § 22 N 11; BSK ZPO-Thomas Sprecher, 2. Auflage, Art. 262 N 49 mit Hinweis auf BJM 1965 185).
Abgesehen davon, dass der vor rund fünfzig Jahren ergangene Basler Entscheid nicht ohne Weiteres eine Antwort darauf gibt, wie die Bundes-ZPO auszulegen ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Basler Gericht das Massnahmebegehren nicht deswegen abwies, weil dem Gesuchsteller ein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden wäre, sondern weil die Gegenpartei unter bestimmten Bedingungen zum Einlenken bereit war. Die Auffassung, wonach die zivilprozessuale Massnahme gegenüber anderen Rechtsbehelfen subsidiär sei, findet im Gesetz und in den Materialien keine Stütze (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7353 ff.).
Der Begriff der Notwendigkeit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZPO ist ein Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. KuKo ZPO-Ehrenzeller, 2. Auflage, Art. 261 N 12). Aus ihm kann nicht das Subsidiaritätsprinzip im Sinne einer Nachrangigkeit der vorsorglichen Massnahme gegenüber anderen Rechtsbehelfen abgeleitet werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Gesuchstellerin könne den von ihr angestrebten Schutz statt durch das vorprozessuale Massnahmebegehren durch die Stellung eines Schlichtungsgesuches erlangen, also auf dem durch die Verfügung des Bundesrates vorgezeichneten Weg. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, ob die Stellung eines Schlichtungsgesuches einfacher ist als die Einreichung eines Massnahmebegehrens. Denn es steht der Gesuchstellerin frei, den Rechtsbehelf frei zu wählen.
5.4 Die Gesuchstellerin hat glaubhaft zu machen, dass ihr ohne Erlass der begehrten Massnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies ist zu verneinen, wenn ein angestrebtes Verbot – beispielsweise von einer Verwaltungsbehörde – bereits in individuell-konkreter Form erlassen wurde (vgl. OGer ZH, II. ZK, ZR 107 Nr. 41).
Die Verfügung des Bundesrats vom 16. Juli 2013 schützt die «betroffenen Personen» vor der Datenherausgabe, falls sie eine Hauptklage fristgerecht rechtshängig gemacht haben. Diese generell-konkrete Verfügung genügt nicht, um den Anspruch der Gesuchstellerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu verneinen. Bei diesem Ergebnis kann die von der Vorinstanz verneinte Frage unbeantwortet bleiben, ob mit der Abänderung dieser Verwaltungsverfügung zu rechnen ist. Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Verfügung überhaupt rechtmässig ist, was die Gesuchsgegnerin bezweifelt.
5.5 Eine Datenherausgabe im jetzigen Zeitpunkt könnte den Straftatbestand von Art. 271 StGB erfüllen. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass dieser Tatbestand eine höhere Sanktion vorsehe als die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei auch aus diesem Grund nicht nötig. Diese Auffassung ist unzutreffend.
Der Umstand, dass ein bestimmtes Verhalten durch eine Strafnorm bereits generell verboten ist, macht ein individuelles Verbot nicht überflüssig. Denn erst mit einer individuell-konkreten Anordnung wird ein bestimmtes Verhalten mit Wirkung für bestimmte Personen ohne weitere Voraussetzungen und insbesondere ohne die Notwendigkeit der Auslegung und Subsumtion für verboten oder geboten erklärt. Demgegenüber greift der strafrechtliche Schutz (von den übrigen Voraussetzungen der Strafbarkeit abgesehen) nur, wenn das konkrete Verhalten unter den entsprechenden Straftatbestand subsumiert werden kann, was im Zeitpunkt des Erlasses der Massnahme kaum je mit Sicherheit vorausgesagt werden kann.
Ein Rechtsuchender, der die entsprechenden Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat, hat deshalb unabhängig von einem anderweitigen strafrechtlichen Schutz Anspruch auf den Erlass einer Massnahme. Der vorliegende Fall zeigt überdies exemplarisch auf, dass der strafrechtliche Schutz – hier gestützt auf Art. 271 StGB – nicht nur vom Subsumptionsrisiko, sondern auch von weiteren Faktoren abhängt. Art. 271 StGB beschreibt eine politische Straftat (BSK StGB II-Markus Husmann, 3. Auflage, vor Art. 271 N 4). Die Strafverfolgung setzt eine Ermächtigung des Bundesrates voraus (Art. 66 Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG).
Der Entscheid über die Ermächtigung muss nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten gefällt werden, vielmehr gilt das politische Opportunitätsprinzip. Der Bundesrat lehnte in der Vergangenheit deshalb die Ermächtigung in politisch heiklen Fällen ab, so insbesondere in einem Fall nachrichtendienstlicher Aktivitäten der CIA in der Schweiz (BSK StGB II-Markus Husmann, 3. Auflage, vor Art. 271 N 89). Die hier zur Diskussion stehende Datenherausgabe in die USA ist politisch brisant. Ob der Bundesrat bei einer Missachtung seiner Verfügung vom 16. Juli 2013 die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen würde, ist offen. Art. 271 StGB bietet auch deshalb keinen genügenden Schutz.
5.6 Nach dem Gesagten vermag die vorinstanzliche Begründung einen abweisenden Massnahmeentscheid nicht zu stützen. Das Massnahmegesuch ist deshalb gutzuheissen, sofern die Gesuchstellerin den von ihr geltend gemachten nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (zu dessen Begründung sie die Einschränkung der internationalen Bewegungsfreiheit behauptet) sowie den von ihr behaupteten Anspruch auf Nichtherausgabe von Daten glaubhaft gemacht hat.
Die Vorinstanz hat sich dazu im angefochtenen Entscheid nicht geäussert und hat der Gesuchsgegnerin noch keine Gelegenheit gegeben, zum Massnahmegesuch vom 3. Dezember 2014 Stellung zu nehmen. Das Urteil vom 14. Januar 2015 ist aufzuheben und zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil LF150002-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3.3.2015
Gelöschte Firma: Wer prozessiert, haftet für Kosten
Für eine im Handelsregister gelöschte Gesellschaft kann es keine Vertretungsberechtigung geben, sie kann also nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen. Wer für eine nicht mehr existierende Gesellschaft prozessiert, haftet für die Kosten.
Sachverhalt:
Die L. AG wurde längere Zeit im Handelsregister als «in Liquidation» geführt und schliesslich gelöscht. Dagegen wehrt sich D., ein Mitglied der Verwaltung der L. AG.
Aus den Erwägungen:
2. Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse können mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden (§ 19 OrgV OG). Eine mögliche Rüge ist die der Rechtsverweigerung (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG), welche bei Untätigkeit der Behörde nicht an eine besondere Frist gebunden ist (analog zu Art. 321 Abs. 4 ZPO).
3. Voraussetzung jeder Prozesshandlung ist, dass die betreffende Partei überhaupt existiert, in der prozessualen Terminologie parteifähig ist (im Zivilprozess ist es bestimmt in Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; dem Verwaltungsververfahrensrecht kann es nur indirekt entnommen werden, etwa durch das «wer durch die Anordnung berührt ist…» [Hervorhebung beigefügt] in § 21 VRG). Das ist eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten wird, sei es eine Eingabe an eine erstinstanzliche Behörde oder an eine Rechtsmittelinstanz.
Die L. AG wurde nach einer längeren Zeit, während der sie als «in Liq.» geführt worden war, im Handelsregister gelöscht. Die Aktiengesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister (Art. 643 Abs. 1 OR). Eine ausdrückliche korrespondierende Bestimmung für das Ende fehlt im Gesetz. Immerhin sind die Liquidatoren angewiesen, nach beendeter Liquidation die Gesellschaft zur Löschung im Register anzumelden (Art. 746 OR).
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine gelöschte Gesellschaft unter bestimmten Umständen wieder im Register eingetragen werden, namentlich wenn noch Aktiven zum Vorschein gekommen sind, oder wenn Verbindlichkeiten auftauchen. Aus all dem ist zu schliessen, dass eine im Register gelöschte und nicht wieder eingetragene Gesellschaft das Recht der Persönlichkeit nicht hat und daher am Rechtsverkehr nicht teilnehmen kann. Sie hat auch keine Organe mehr, die für sie handeln könnten (Art. 55 ZGB); D. ist als Mitglied der Verwaltung ausdrücklich zurückgetreten.
D. schreibt etwas von den «Rechtsnachfolgern» (der L. AG) «gemäss Beschluss HR1.680 der SVA Zürich». Die Sozialversicherungsanstalt mag mit einer Verfügung um einen (Wieder-)Eintrag im Handelsregister ersuchen, direkt bewirken kann sie ihn allerdings nicht, und tatsächlich existiert kein solcher Eintrag. Allfällige Rechtsnachfolger (wenn es bei einer gelöschten Aktiengesellschaft solche denn gäbe) müssten im eigenen Namen auftreten. Offenbar [Anm.: nach eingeholter Auskunft] geht es aber auch bei der Sozialversicherungsanstalt überhaupt nicht um Rechtsnachfolger, sondern um sozialversicherungsrechtlich begründete Forderungen gegenüber den ehemaligen Organen.
Auf den für die L. AG erhobenen Rekurs ist daher nicht einzutreten.
4. D. (seine Unterschrift findet sich identisch auf den bereits erwähnten Eingaben und in den Belegen des Handelsregisters) prozessiert namens der L. AG, obwohl er als ehemaliges letztes (einziges) Mitglied der Verwaltung um deren Löschung weiss oder jedenfalls wissen müsste. Es wurde daher erwogen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er hatte Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Er hat diese Verfügung offenkundig erhalten, sich zu der aufgeworfenen Frage aber nur so weit geäussert, als er nicht Partei des Verfahrens sei. Das trifft zu, aber als verantwortlichem Dritten können ihm die Kosten gleichwohl auferlegt werden (Kommentar VRG-Plüss, § 13 N. 61; gleich Art. 108 ZPO). So ist zu verfahren.
Beschluss KD150001-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30.1.2015
Vorschuss durch Anwalt – Rückzahlung an Klient
Ein Anwalt, der für eine von ihm vertretene Partei einen Kostenvorschuss ans Gericht zahlt, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung, falls der Vorschuss zu hoch ausfiel. Das Obergericht Zürich befindet: Die Rückerstattung hat an die Partei, nicht an den Anwalt zu erfolgen.
Sachverhalt:
Ein Anwalt leistete den Kostenvorschuss selbst, der den Klägerinnen auferlegt wurde. Er verlangte vom Obergericht Zürich, dass eine allfällige Rückzahlung an ihn zu erfolgen habe.
Aus den Erwägungen:
4. Soweit auf die Berufung nicht eingetreten wird, unterliegen die Klägerinnen, weshalb sie insofern zur Tragung der Prozesskosten zu verpflichten sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, erfolgt die Verteilung nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Da nicht auf dem Weg über den Kostenentscheid quasi ein materielles Urteil gefällt werden soll, muss die Frage, ob die Klägerinnen mit ihrem Begehren auf Ungültigerklärung der Kündigungen bzw. dem Erstreckungsbegehren durchgedrungen wären, offen bleiben (OGerZH, I. ZK, 28. Juni 2012, RV120002; BGer 2C_237/2009).
Es ist deshalb darauf abzustellen, dass die Klägerinnen das Berufungsverfahren veranlasst und die Gegenstandslosigkeit verursacht haben. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ihnen deshalb insgesamt aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des reduzierten Aufwandes auf 2000 Franken festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss von 5000 Franken zu beziehen. Eine Rückzahlung des Differenzbetrages von 3000 Franken erfolgt durch die Obergerichtskasse, sofern keine verrechenbaren Forderungen gegen die Klägerinnen aus anderen Verfahren bestehen.
Eine allfällige Rückzahlung erfolgt an die Klägerinnen selbst und nicht an Rechtsanwalt A., wie der dies in der Eingabe vom 4. Februar 2015 verlangt hat. Denn dessen Intervention im Sinne von Art. 68 OR hat zur Folge, dass der vom Anwalt geleistete Kostenvorschuss als von den Klägerinnen geleistet gilt. Im Verhältnis zwischen den Prozessparteien und dem Gericht spielt es also keine Rolle, wer den Kostenvorschuss geleistet hat (OGerZH 13. Mai 2014, LF140026). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Zahlung durch den Anwalt möglicherweise zu einer Zahlungspflicht der Klientinnen an den Anwalt führt.
Beschluss NG140012 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17.3.2015
Konversion der Beschwerde nur in Ausnahmefällen
Die Vorinstanz wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege ab. Fälschlicherweise erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde statt Berufung. Eine Konversion – Umdeutung der unzulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung – ist aber nur ausnahmsweise möglich.
Sachverhalt:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um provisio ad litem, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege, wurde von der Vorinstanz abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung ihrer Anträge auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eventualiter auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die 1. Zivilkammer trat auf die Beschwerde hinsichtlich des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit einem verlangten Prozesskostenvorschuss von 15 000 Franken war der Mindeststreitwert für die Berufung erreicht. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
II/2. Angefochten ist zudem ein im summarischen Verfahren ergangener erstinstanzlicher Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss [provisio ad litem]).
II/2.1 Gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Beschwerde zulässig, sofern der für die Berufung erforderliche Streitwert von 10000 Franken nicht erreicht ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zur Ermittlung des Streitwertes ist nicht auf die Hauptsache abzustellen, sondern nur auf die umstrittene vorsorgliche Massnahme (vgl. Reetz / Theiler, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2013, N 41 zu Art. 308 ZPO).
Massgebend für die Streitwertberechnung sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Es kommt demnach gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut einzig auf die vor der ersten Instanz zuletzt gestellten Rechtsbegehren an, unabhängig davon, was das erstinstanzliche Gericht in der Folge entscheidet (Urteil des BGer 5A_261/2013 vom 19. September 2013 E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Eheschutzgesuch vom 2. Juni 2014 einen Prozesskostenvorschuss von 8000 Franken, in der Stellungnahme vom 30. Juli 2014 hingegen einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von 15 000 Franken und nahm damit eine zulässige Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO vor. Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Entscheid lediglich den im Gesuch vom 2. Juni 2014 gestellten Antrag.
Da nur die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der klagenden Partei für die Bestimmung des Streitwerts massgebend sind, beträgt der Streitwert 15 000 Franken. Damit ist der Streitwert für die Berufung erreicht und die Beschwerde nicht möglich.
II/2.2 Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde als Berufung entgegengenommen werden kann, zumal die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung nicht zutreffend ist. Die Vorinstanz verwies in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausschliesslich auf die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der beschwerten Partei aus einer falschen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (BGE 124 I 255 E. 1.aa; Killias in: Berner Kommentar, ZPO, Bern 2012, N 29 zu Art. 238 ZPO). Die beschwerte Partei darf sich somit grundsätzlich auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen, ausser «wenn das Gericht sofort erkennbar eine ganz offensichtlich falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, oder wenn die Partei oder ihre Vertretung deren Unrichtigkeit tatsächlich» gekannt hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen (Steck, in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 34 zu Art. 238 ZPO; vgl. auch BGE 117 Ia 119 E. 3.a, 117 Ia 421 E. 2.a, 135 III 374; Staehelin, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 27 zu Art. 238 ZPO; Killias in: Berner Kommentar, ZPO, a.a.O., N 29 zu Art. 238 ZPO). «Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen» (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2).
Dem Umstand, dass eine rechtsunkundige Person nicht anwaltlich vertreten war, ist Rechnung zu tragen (Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 zu Art. 238 ZPO, BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2). Ein Anwalt muss die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung durch Konsultation des massgebenden klaren Gesetzestextes erkennen, d.h. in der Regel kann vorausgesetzt werden, dass ein Anwalt – im Gegensatz zu nicht anwaltlich vertretenen Parteien – Kenntnis von den gesetzlichen Regelungen der Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen hat (Staehelin, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, a.a.O., N 27 f. zu Art. 238 ZPO; vgl. auch Killias in: Berner Kommentar, ZPO, a.a.O., N 29 zu Art. 238 ZPO; BGE 117 Ia 119 E. 3.a; 117 Ia 421 E. 2.a).
Wenn die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung schwer erkennbar ist und nur nach Konsultation von Lehre und Rechtsprechung festgestellt werden kann, so ist bei allen Parteien – unabhängig davon, ob sie anwaltlich vertreten sind oder nicht – das Vertrauen in die Rechtsmittelbelehrung zu schützen (Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 zu Art. 238 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, a.a.O., N 27 zu Art. 238 ZPO; Killias, in: Berner Kommentar, ZPO, a.a.O., N 29 zu Art. 238 ZPO; BGE 117 Ia 421 E. 2.a).
Der Anwalt der Beschwerdeführerin hätte die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung aufgrund der klaren Vorschrift in Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO erkennen müssen und durfte sich deshalb nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen.
Aus der Eingabe sind zudem keine Hinweise ersichtlich, dass es bei der Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde um einen blossen Verschrieb handeln könnte. Vielmehr geht auch aus den übrigen Formulierungen (Beschwerdeführerin, Beschwerdegegner, Beschwerdefrist) hervor, dass die Beschwerdeführerin bewusst nur Beschwerde erheben wollte.
2.3 Hat die Partei willentlich das unzutreffende Rechtsmittel eingereicht und ist sie auch in ihrem Vertrauen in die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nicht zu schützen, stellt sich die Frage der Umdeutung des Rechtsmittels (Konversion).
Zu prüfen ist somit in einem weiteren Schritt, ob die Beschwerde bezüglich des Prozesskostenvorschusses als Berufung umgedeutet werden kann. Dies setzt voraus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels, mithin der Berufung, erfüllt sind.
Eine Konversion ist grundsätzlich abzulehnen und nur ausnahmsweise möglich, denn durch die Umwandlung dürfen die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden. Zudem sind auch diesbezüglich die Grundsätze über die anwaltliche Pflicht, unrichtige oder unterbliebene Rechtsmittelbelehrungen zu erkennen, anwendbar (Urteil ZK 13 85 der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. August 2013 E. II/2; Reetz, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2013, N 51 der Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 ZPO).
Diese Praxis hat das Schweizerische Bundesgericht in seinem Urteil 4D_77/2012 vom 20. November 2012 (keine Umdeutung einer Berufung in eine Beschwerde, da der Fehler in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsvertreter erkennbar gewesen war) geschützt und sodann in BGE 113 Ia 84 festgehalten, dass diese Praxis nicht überspitzt formalistisch sei.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind vorliegend erfüllt, zumal implizit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (unrichtige Feststellung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin sowie Feststellung eines zu hohen Notgroschens) im Sinne von Art. 310 ZPO gerügt wird und die Eingabe auch in Bezug auf die Form und Frist den Anforderungen der Berufung genügt (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO).
Dass der Anwalt der Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen müssen, wurde bereits ausgeführt.
Da der angefochtene Entscheid zu einer Spaltung des Rechtswegs führt (Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Berufung gegen die Abweisung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses), wären zwei verschiedene Rechtsmittel einzulegen, was sich gerade auch aufgrund der unterschiedlichen Kognition des Obergerichts aufdrängt (vgl. Reetz in: Kommentar ZPO, a.a.O., N 54 der Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 ZPO). Da die Beschwerdeführerin vorliegend nur ein Rechtsmittel eingereicht hat, würde eine Aufteilung dieser Eingabe (durch Umdeutung) in einen Teil Berufung und einen Teil Beschwerde zu unüberwindbaren praktischen Problemen führen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5C.50/2005 vom 28. Juli 2005 E. 1.1).
Soweit die Beschwerdeführerin Beschwerde hinsichtlich der Nichtzusprechung des Prozesskostenvorschusses erhebt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid ZK 14 389 des Obergerichts des Kantons Bern vom 27.1.2015
Strafprozessrecht
Kein Recht auf Akteneinsicht für Vorgesetzten
Das Akteneinsichtsrecht Dritter findet seine Grenzen an überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen. Dazu gehört das öffentliche Interesse an einem raschen und ungestörten Strafverfahren. Aus diesen Gründen wurde das Akteneinsichtsrecht eines Vorgesetzten im konkreten Fall verneint.
Sachverhalt:
Im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte X. wegen mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung über die Tätigkeit des Privatklägers Y. bei einer staatlichen Institution ersuchte Z. als Vorgesetzter der Beschuldigten um Zustellung sämtlicher ihn selbst betreffenden Akten aus diesem Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wies das Akteneinsichtsgesuch von Z. mangels eines überwiegenden privaten Interesses ab. Gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs erhob Z. Beschwerde.
Er macht geltend, der Privatkläger lasse gegen ihn und die Beschuldigte eine perfide Medienkampagne führen. In den Zeitungsberichten seien gegen ihn und die Beschuldigte Vorwürfe des Mobbings und der Amtsgeheimnisverletzung erhoben worden. Sämtliche Vorwürfe seien mit einem Verweis auf die Akten der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte, welche ihn angeblich massiv belasten, begründet worden. Ohne Kenntnis dessen, was tatsächlich in den Verfahrensakten enthalten sei, könne er sich gegen die Zeitungsberichte nicht wirkungsvoll zur Wehr setzen. Insbesondere werde es ihm durch die verweigerte Akteneinsicht verunmöglicht, eine Strafanzeige gegen die Autoren der Zeitungsberichte bzw. gegen die verantwortlichen Redaktoren wegen übler Nachrede und Verleumdung ausreichend zu substantiieren oder eine Beschwerde an den Presserat zu richten.
Aus den Erwägungen:
II/3. Das Akteneinsichtsrecht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Der Umfang des Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren bestimmt sich nach Massgabe von Art. 101 und 108 StPO. Nach Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigen Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Das Akteneinsichtsrecht kann den Parteien namentlich verweigert werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Kollusionsgefahr zu befürchten ist (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4).
Art. 101 Abs. 3 StPO regelt das Akteneinsichtsrecht von Drittpersonen. Danach können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Als Dritter gilt, wer weder Partei (Art. 104 StPO) noch anderer Verfahrensbeteiligter (Art. 105 Abs. 1 StPO) ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2.3).
Nach dem Gesetzeswortlaut genügt ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht; ein rechtlich geschütztes Interesse wird nicht vorausgesetzt (Markus Schmutz, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2011, N. 23 zu Art. 101 StPO). Ein solches Interesse ist aber nicht leichthin zu bejahen (Daniela Brüschweiler, Zürcher Kommentar zur Strafprozessordnung, 2010, N. 11 zu Art. 101 StPO). Das geltend gemachte Interesse muss daher zumindest glaubhaft sein.
Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenze an überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen. Mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand der Drittpersonen ist die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen (Schmutz, a.a.O., N. 23 zu Art. 101 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N. 19 zu Art. 101 StPO; vgl. auch BGE 129 I 249 E. 3 betreffend Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens).
Dabei ist auch der Zweck der Strafuntersuchung zu berücksichtigen, der durch die Akteneinsicht nicht gefährdet werden darf. Auch das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens kann der Akteneinsicht durch Drittpersonen entgegenstehen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des schweizerischen Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1162).
Den Verfahrensbeteiligten, deren Geheimhaltungsinteressen tangiert sind, ist allenfalls vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen (Brüschweiler, a.a.O., N. 11 zu Art. 101 StPO; Schmid, a.a.O., N. 19 zu Art. 101 StPO).
Gestützt auf diese Erwägungen und die konkrete Verfahrenssituation ist im Folgenden das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen.
II/4. Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, die Einsichtnahme in die Akten der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte sei notwendig, damit er eine allfällige Strafanzeige gegen die verantwortlichen Journalisten und Redaktoren der «…» [Name der Zeitung] wegen Ehrverletzung und Verleumdung substanziieren könne. Zur Begründung des Anfangsverdachts auf ein Ehrverletzungsdelikt im Sinn von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO reicht es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch aus, wenn dieser die betreffenden Medienberichte der Strafanzeige beilegt.
Der Beschwerdeführer ist nicht zum Nachweis verpflichtet, dass die Medienberichte unwahr sind. Im Gegenteil ist es Sache der angezeigten Personen, den Wahrheitsbeweis der Medienberichte zu erbringen (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB). Eine allfällig erforderliche weitere Sachverhaltsabklärung ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Für den Beschwerdeführer, dem laut Staatsanwaltschaft die ihn betreffenden Akten (E-Mails, Berichte über den Privatkläger) zugänglich sind, erübrigt sich damit die Einsichtnahme in die Untersuchungsakten der Beschuldigten.
Zudem fällt in Betracht, dass – sofern sich in einem späteren Zeitpunkt Bedarf zeigt – ein Begehren um Beizug der Untersuchungsakten in einem vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahren gegen den Privatkläger noch nachträglich gestellt werden könnte.
Zum andern macht der Beschwerdeführer geltend, die Einsichtnahme in die Untersuchungsakten der Beschuldigten sei notwendig, um eine Beschwerde an den Presserat zu richten. Beim Presserat handelt es sich um den operativen Arm einer Stiftung, die sich die freiwillige Selbstregulierung der Medienethik zum Ziel gesetzt hat. Der Presserat nimmt Beschwerden wegen Verletzung des Journalistenkodex binnen sechs Monaten seit der Publikation oder Ausstrahlung eines Berichts entgegen.
Die Beschwerde an den Presserat hat eine Beschreibung des Sachverhalts und eine Begründung der Beanstandungen unter Angabe der verletzten Kodex-Ziffern und unter Beilegung des beanstandeten Medienberichts zu enthalten. Die Aufgabe des Presserates beschränkt sich auf die Prüfung, ob in den beanstandeten Berichten der Journalistenkodex eingehalten wurde (vgl. zum Ganzen http://ratgeber.presserat.ch, letztmals besucht am 22. Juli 2014). Dem Beschwerdeführer ist es ohne Weiteres möglich, die besagten Berichte in der «…» [Name der Zeitung] entsprechend den genannten Anforderungen beim Presserat zu beanstanden. Dazu benötigt er keinen Einblick in die Untersuchungsakten der Beschuldigten.
Damit vermag der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsichtnahme im oben dargelegten Sinn glaubhaft zu machen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Privatkläger als Verfahrenspartei allfällig zur Begründung einer Zivilforderung gegen die Beschuldigte (teilweise) Akteneinsicht nehmen konnte (vgl. zum Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft Schmutz, a.a.O., N. 8 zu Art. 101 StPO). Dieser Umstand hindert den Beschwerdeführer nicht daran, seine Interessen in einem Verfahren gegen die Journalisten oder vor dem Presserat sachgerecht wahrzunehmen. Auch nach dem Fairnessgebot (Waffengleichheit) ist es daher nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten der Beschuldigten zu gewähren.
Umgekehrt ist unter dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen davon auszugehen, dass Strafuntersuchungen grundsätzlich geheim geführt werden. Die Einsicht in die Strafakten ist in der Strafprozessordnung nur in engen Grenzen zugelassen und auch für Parteien und Betroffene nicht absolut (vgl. E. II/3 hiervor).
Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer der direkte Vorgesetzte der Beschuldigten ist (bzw. war) und die mutmasslichen Straftaten im Arbeitsumfeld erfolgten. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang mittlerweile ebenfalls wegen Amtsgeheimnisverletzung angezeigt worden (vgl. Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Juni 2014 [TB140023]). Eine Einsichtnahme in die Untersuchungsakten könnte der ungestörten Durchführung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte, die sich demnächst vor dem Bezirksgericht zu verantworten haben wird, sowie auch der Wahrheitsfindung in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abträglich sein. Daraus ergeben sich gewichtige öffentliche Interessen, welche der Einsichtnahme zumindest im jetzigen Zeitpunkt entgegenstehen.
Bei einer gesamthaften Abwägung der unterschiedlichen Interessen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine schutzwürdigen Interessen an einer Einsichtnahme in die Untersuchungsakten der Beschuldigten geltend machen kann und einer solchen gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
Damit hält die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vor Bundesrecht stand und erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet.
Beschluss UH140119 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24.7.2014
Verwaltungsrecht
Akteneinsicht darf nicht pauschal verweigert werden
Die Einsicht in das Archiv des Nachrichtendienstes kann nicht pauschal verweigert werden. Es ist laut Bundesverwaltungsgericht für jedes Aktenstück zu prüfen, ob den schützenswerten Drittinteressen sowie dem öffentlichen Interesse mit milderen Massnahmen Rechnung getragen werden kann.
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 ersuchte A. im Hinblick auf das Verfassen einer Autobiografie das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) um Einsicht in das ihn betreffende Dossier der Bundesanwaltschaft. Das BAR überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB), der die Einsichtnahme wegen überwiegender schutzwürdiger öffentlicher und privater Interessen ablehnte, weil das fragliche Archivgut unter die noch laufende Schutzfrist von fünfzig Jahren falle. Der Beschwerdeführer sei als Rechtsvertreter für Personen aus dem terroristischen oder gewaltextremistischen Umfeld tätig gewesen. Erkenntnisse über die damaligen Klienten seien in seine Akte mit eingeflossen. Das umfangreiche Dossier enthalte daher zahlreiche sensible Daten von Dritten sowie Meldungen aus nachrichtendienstlichen Informationsquellen, die zu schützen seien. Die Aufarbeitung des Dossiers zur Einsicht würde einen geschätzten Arbeitsaufwand von mehreren Monaten verursachen, was mit einer rationellen Verwaltungsführung nicht mehr vereinbar sei. Schon alleine deshalb sei dem Einsichtsgesuch von A. nicht stattzugeben. In seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht legt der Beschwerdeführer dar, es liege ein schwerer Eingriff in seine Grundrechte vor, da er offenbar über Jahre hinweg systematisch staatlich überwacht worden sei. Nur mit einer Einsichtnahme könne er zumindest im Nachhinein ermessen, welche Daten über ihn gesammelt worden seien und wie er dadurch in seinem Privatleben sowie in seiner Anwaltstätigkeit tangiert worden sei. Demgegenüber sei ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung derart alter Erkenntnisse nicht erkennbar. Allenfalls wäre diesen Interessen durch Anonymisieren oder Einschwärzen bestimmter Passagen Rechnung zu tragen, was keinen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursachen würde.
Aus den Erwägungen:
4.2 Das hier strittige Archivgut ist nach der Person des Beschwerdeführers erschlossen. Es umfasst mehr als 1700 Seiten, was der Grössenordnung von knapp fünf Bundesordnern entspricht. Das Dossier erfasst den Zeitraum von 1975 bis 1990 und enthält zahlreiche sensible Daten zum damaligen Berufs- sowie Privatleben des Beschwerdeführers.
Auch wenn mit der Ablieferung an das BAR ein allfälliger Missbrauch der Daten durch die bearbeitenden Stellen nicht mehr zu befürchten ist, wie dies die Vorinstanz zu Recht vorbringt, ist der Beschwerdeführer dennoch aufgrund des Umfangs und der Grundrechtsrelevanz der gesammelten Daten in seinen Rechten besonders stark berührt. Erst bei einer Offenlegung der Daten kann er den Gründen nachgehen, wie es zu der Datenerhebung gekommen ist, und sichere Kenntnis über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten in Bezug auf seine Person gewinnen. Es entspricht einem elementaren Bedürfnis, die individuelle Vergangenheit zu kennen und sich mit ihr auseinandersetzen zu können (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 6 E. 4.1, 129 I 249 E. 5.2, 122 I 153 E. 6b, 113 Ia 1 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer kommt daher ein gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme zu. Dem gilt es im Rahmen der nachfolgenden Prüfung angemessen Rechnung zu tragen.
5. Auf Akten, die sich im BAR befinden, ist in erster Linie das BGA anwendbar. Der Grundsatz der freien Einsichtnahme wird in Art. 9 BGA geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Vorbehalten bleibt einerseits die auf 50 Jahre verlängerte Schutzfrist für Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält (Art. 11 BGA).
Vorbehalten bleibt anderseits Archivgut, an dem ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme besteht (Art. 12 BGA). Auch in diesem Fall beträgt die Schutzfrist gemäss Art. 14 der Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) in der Regel 50 Jahre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-127/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.2 und A-6490/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3.1; Jöhri, in: Handkommentar DSG, Art. 21 N.17 ff., Andreas Kellerhals-Maeder, «Das Bundesgesetz über die Archivierung», Schweizerische Zeitschrift für Geschichte [SZG], 50/2000, S.193 f.).
7. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 BGA i.V.m. Art. 8 DSG gilt nicht uneingeschränkt. Gemäss Art. 9 DSG kann der Inhaber der Datensammlung unter anderem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen, ebenso, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (BGE 125 II 473 E. 4c, 125 II 225 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6603/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 5.2 und A-5176/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.2; Gramigna / Maurer-Lambrou, in: BSK DSG/BGÖ, Art. 9 N. 14 ff., David Rosenthal, in: Handkommentar DSG, Art. 9 N. 6 ff.). Das BAR kann überdies gestützt auf die spezialgesetzliche Grundlage von Art. 15 Abs. 2 BGA die Auskunfterteilung aufschieben oder einschränken, wenn sie mit einer rationellen Verwaltungsführung nicht vereinbar ist (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 VBGA).
Mit Ausnahme, wo ein formelles Gesetz eine Einschränkung der Auskunft vorsieht (Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG), ist bei der Bemessung der Einschränkung in jedem Fall eine Abwägung zwischen dem Anspruch der auskunftsberechtigten Person und den entgegengesetzten, berechtigten Interessen des Inhabers der Datensammlung vorzunehmen. Dabei ist für jeden einzelnen Datenträger zu prüfen, welches Interesse überwiegt.
8.1.1 Gegen die Offenlegung bringt die Vorinstanz einerseits vor, das umfangreiche Dossier enthalte zahlreiche sensible Daten von Dritten, die zu schützen seien. Von Seiten Dritter würde keine Einwilligung für die Weitergabe der Daten vorliegen und deren heutiger Aufenthaltsort dürfte sich aufgrund des Zeitablaufs auch nicht mehr ohne unverhältnismässigen Aufwand ermitteln lassen. Zugleich müsste in jedem Einzelfall abgeklärt werden, ob in Bezug auf Dritte allenfalls hängige Verfahren oder nachrichtendienstliche Informationsquellen durch die Einsichtnahme gefährdet werden könnten.
8.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die betreffenden Daten hätten keine aktuelle Relevanz mehr, ansonsten wären sie von den zuständigen Bundesbehörden nicht dem BAR angeboten worden. Darauf deuteten auch die Vorbringen der Vorinstanz hin, für die Aufbereitung des Dossiers bedürfe es fundierter Kenntnisse über die damaligen Vorgänge und deren Umfeld, welche heute nicht mehr ohne Weiteres vorhanden seien. Die vorgebrachte Verfahrensgefährdung im Hinblick auf die Verfolgung unverjährbarer Straftaten und bis heute flüchtiger tatverdächtiger Personen überzeuge ebenfalls nicht. Die Relevanz dieser Erkenntnisse könne nicht sehr hoch sein, andernfalls wären sie schon längst in entsprechende Strafverfahren eingeflossen. In Bezug auf die flüchtigen Personen sei wohl davon auszugehen, dass sie sich über die Strafverfolgung im Klaren seien, ansonsten wären sie nicht flüchtig. In einem rechtsstaatlich geführten Strafverfahren seien der beschuldigten Person die Verdachtsmomente schliesslich ohnehin vorzuhalten, weshalb auch diesbezüglich ein Interesse an der Geheimhaltung derart alter Erkenntnisse nicht erkennbar sei.
8.2.3 Vorliegend erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest teilweise berechtigt. In der Tat ist nicht ersichtlich, inwiefern ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf frühere nachrichtendienstliche oder polizeiliche Methoden bestehen sollte, die heute als klar überholt gelten müssen und infolge geänderter rechtlicher, politischer oder technischer Rahmenbedingungen nicht mehr der gelebten Behördenpraxis entsprechen. In diesem Umfang ist eine Einschränkung des Einsichtsrechts nicht gerechtfertigt.
Soweit im Archivgut diverse Ermittlungsergebnisse über bis heute flüchtige Personen zu finden sind, ist dem Beschwerdeführer zwar ebenfalls dahingehend zuzustimmen, dass die Offenlegung zum heutigen Zeitpunkt wohl kaum noch geeignet wäre, laufende Ermittlungen oder allfällige spätere Strafverfahren ernsthaft zu gefährden. Die Frage kann jedoch im Ergebnis offenbleiben, da in diese Daten schon aufgrund überwiegender Interessen der betroffenen Drittpersonen keine Einsicht zu gewähren ist. Daten über strafrechtliche Verfolgungen sind nach Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG als besonders schützenswerte Personendaten zu qualifizieren (vgl. vorstehend E. 8.1.3).
9. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht unbesehen Einsicht in das Archivgut gewährt werden kann. In Würdigung der besonderen Betroffenheit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 4.2) wäre es indes unverhältnismässig, die Einsichtnahme vollständig zu verweigern, sondern in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bedarf jedes einzelne Aktenstück einer gesonderten Prüfung und sorgfältigen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen.
Hierbei bietet sich folgendes Prüfschema an: In einem ersten Schritt ist pro Aktenstück zu eruieren, ob die Offenlegung überhaupt überwiegende private oder öffentliche Interessen tangiert. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ein hinreichender Schutz mittels Anonymisieren oder Abdecken der entsprechenden Stellen erreicht werden kann. Hilfsweise könnte auch in Bezug auf einzelne besonders sensitive Daten mit Zusammenfassungen gearbeitet werden. Erst wenn all diese milderen Massnahmen ausgeschöpft sind, ist die Einsicht in das betreffende Dokument vollständig zu verweigern.
10.3 Im vorliegenden Fall fehlt es weder an der Erschliessung des Archivguts nach der Person des Beschwerdeführers, noch ist das BAR mit einer Flut ähnlicher Einsichtsgesuche belastet. Die Sachlage entspricht daher nicht derjenigen, die der Gesetzgeber bei Erlass von Art. 15 Abs. 2 BGA im Blickfeld hatte. Zweifellos wird jedoch auch die hier fragliche Aufarbeitung des Archivguts einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ist festzuhalten, dass nicht der gesamte eingangs genannte Aktenumfang von mehr als 1700 Seiten bzw. knapp fünf Bundesordner für die Einsicht aufgearbeitet werden muss, da das Dossier auch viele Zeitungsberichte sowie Urteile und Behördenkorrespondenz enthält. Zu diesem Teil des Dossiers wurde dem Beschwerdeführer bereits Zugang gewährt.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Akten dieser Grössenordnung in der Verwaltungspraxis durchaus nicht ungewöhnlich sind und normalerweise innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens bearbeitet werden können. Dabei darf erwartet werden, dass die Vorinstanz über das nötige Fachwissen verfügt, die es für eine sachgerechte Aufarbeitung des Dossiers bedarf.
Massgebend ist jedoch im vorliegenden Fall, dass – wie in E. 4.2 dargelegt – dem Interesse des Beschwerdeführers an der Einsichtnahme ein besonders hohes Gewicht beizumessen ist. In Berücksichtigung der Gesamtumstände hat die Vorinstanz daher selbst einen erheblichen Aufwand für die Aufarbeitung des Archivguts auf sich zu nehmen. Sie kann sich dieser Aufgabe nicht unter Berufung auf Art. 15 Abs. 2 BGA entziehen. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz die Einschränkung der Einsicht zwar im Einzelnen zu begründen hat, angesichts des Umfangs der Akten erscheint es indessen angebracht, soweit möglich, mit Legenden zu arbeiten. Damit lässt sich der Begründungsaufwand deutlich reduzieren.
11. Zusammenfassend kann dem Begehren des Beschwerdeführers auf vollständige Einsicht in das Archivgut nicht entsprochen werden. Die Vorinstanz hat jedoch für jedes Aktenstück zu prüfen, ob den schützenswerten Drittinteressen sowie den öffentlichen Interesse an der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit mit milderen Massnahmen Rechnung getragen werden kann. Entsprechend ist die Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil A-2318/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.1.2015