Verwaltungsverfahrensrecht
Frist wegen IT-Fehler nicht wiederhergestellt
Weist ein Treuhänder seinen Klienten per Mail an, einen Kostenvorschuss an das Gericht zu bezahlen, muss er vor Fristablauf nachfragen, ob das Mail angekommen ist. Er darf sich nicht auf eine allfällige Fehlermeldung des Providers verlassen.
Sachverhalt:
Ein Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes forderte den Beschwerdeführer X. mit einer Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 auf, bis zum 8. Juni einen Kostenvorschuss zu bezahlen, da sonst nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden kann. Der Treuhänder von X. nahm diese Verfügung am 25. Mai in Empfang und forderte seinen Klienten per E-Mail auf, fristgerecht zu zahlen. Wegen Problemen mit dem Server, der von einem Dritten betrieben wurde, kam es weder zur Weiterleitung des Mails noch zu einer Fehlermeldung. X. zahlte erst am 13. Juni. Der Treuhänder verlangte gleichentags eine Fristerstreckung, da seine EDV an einen Provider ausgelagert sei und wegen dessen Fehler das Versäumen der Frist nicht der steuerpflichtigen Person zugerechnet werden dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Vor Bundesgericht verlangte der Treuhänder dann Fristwiederherstellung.
Aus den Erwägungen:
2.2 Wird ein Fristerstreckungsgesuch nicht spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben (Urteil 2C_261/2007 vom 29. September 2008 E. 2.1, in: StR 63/2008 S. 891), handelt es sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise - nicht um ein Fristerstreckungsgesuch. In Frage kommt höchstens ein Fristwiederherstellungsgesuch aufgrund von Art. 24 VwVG oder gestützt darauf, dass das Fristversäumnis die Folge eines hinreichenden vertrauensbegründenden Verhaltens der Behörden darstellt (Art. 9 BV). Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben steht unter dem Rüge- und Begründungsvorbehalt nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Daran fehlt es hier. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG ist auf die bundesrechtskonforme Anwendung von Art. 24 VwVG beschränkt.
3.1 Die Heilung des Fristversäumnisses gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG bedingt vorab, dass die Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung). Darüber hinaus muss das Fristwiederherstellungsgesuch innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Rechtshandlung gleichzeitig nachgeholt worden sein (formelle Voraussetzung; vgl. Bernard Maitre / Vanessa Thalmann, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar, 2009, N. 17 zu Art. 24 VwVG). Eine Nachfrist zur Behebung der unbenutzten Zahlungsfrist kennt das VwVG - anders als etwa Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG - nicht (André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, N. 4.36).
3.2 Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist praxisgemäss nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren (Urteil 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3). Dem begründeten Unvermögen, die Frist zu wahren, können objektive oder subjektive Ursachen zugrunde liegen (Art. 24 VwVG). Waren die Partei oder ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes daran gehindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Zu denken ist beispielsweise an Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht hingegen an Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferienabwesenheit (Stefan Vogel, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, N. 10 zu Art. 24 VwVG; BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 zur Krankheit).
Von subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert wurde. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (vgl. Urteile 2C_429/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 2.2.2; 2A.506/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4.3, in: SemJud 2004 I 389; Vogel, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 VwVG).
3.3 Eine Prozesspartei vermag sich der Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Prozesspflichten nicht dadurch rechtsgültig zu entledigen, dass sie Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte und Pflichten beauftragt. Dies ergibt sich bereits aus dem Allgemeinen Teil des Obligationenrechts: Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis durch eine Hilfsperson vornehmen lässt, hat danach dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht (Art. 101 Abs. 1 OR; BGE 130 III 591 E. 5.5.4 S. 605). Praxisgemäss gilt die Formel, dass diejenige Person, die den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, auch die Nachteile daraus tragen soll (BGE 114 Ib 67 E. 2c und d S. 71; 107 Ia 168 E. 2a S. 169).
3.4 Auch im Steuerrecht gilt das Prinzip, dass die vertretene Partei sich Fehlleistungen ihrer Vertretung unmittelbar anrechnen lassen muss (Urteile 2C_220/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4; 2P.191/2006 vom 25. Juli 2006 E. 2.2). Die vertraglich vertretene steuerpflichtige Person soll insofern gegenüber Nichtvertretenen nicht bessergestellt sein. Dementsprechend ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, die vertragliche Vertretung sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und das Arbeitsergebnis zu überprüfen (Urteil 6S.217/2004 vom 26. November 2004 E. 5.2 mit Hinweisen, in: RDAF 2005 II S. 68).
3.6 Lässt sich die Vertretung (Hilfsperson) ihrerseits vertreten, ist das Verhalten der Unter-Hilfsperson unmittelbar der Ober-Hilfsperson und dieses letztlich der steuerpflichtigen Person zuzurechnen (Urteil 2C_82/2011 vom 28. April 2011 E. 2.3, in: StR 66/2011 S. 698). Steht eine Verwirkungsfrist zur Diskussion, kann im Mehrwertsteuerrecht die Kausalkette zwischen dem nicht zur Fristwahrung führenden Verhalten der Hilfsperson(en) und dem im Machtbereich der steuerpflichtigen Person eintretenden Fristversäumnis bloss unter den Voraussetzungen von Art. 24 VwVG bzw. Art. 9 BV unterbrochen und der Rechtsnachteil dadurch geheilt werden (dazu E. 2.2).
4.2 Es kann heute als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass der Verkehr mit E-Mails gefahrenbehaftet und im Allgemeinen nur beschränkt verlässlich ist. Insbesondere gilt, dass der Nachweis des Zugangs elektronischer Nachrichten in den Machtbereich der empfangenden Person aufgrund der technischen Gegebenheiten Schwierigkeiten bereitet (Roger Rohner, Rechtsprobleme der elektronischen Steuerveranlagung, 2008, S. 85). In der Praxis bleibt die Möglichkeit, von der empfangenden Person eine Eingangsbestätigung zu verlangen und bei deren Ausbleiben zu reagieren. Eine entscheidrelevante Mitteilung per E-Mail zu versenden, ohne (Kontroll-)Massnahmen zu ergreifen, entspricht nicht sorgfältiger Erfüllung des Auftragsverhältnisses (Art. 398 OR). Wenn oben ausgeführt wurde, die steuerpflichtige Person sei verpflichtet, die vertragliche Vertretung sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und das Arbeitsergebnis zu überprüfen (E. 3.4 hiervor), trifft dies gleichermassen auf die Rechtsbeziehung zwischen Ober- und Unter-Hilfsperson zu. Hier heisst dies, dass der Treuhänder verpflichtet ist, das Verhalten des Providers zu kontrollieren. Es wäre an ihm gelegen, das «Arbeitsergebnis» dahingehend zu überprüfen, ob die elektronische Nachricht den Weg zur steuerpflichtigen Person tatsächlich gefunden hat.
Schwierigkeiten im Umgang mit Informatiksystemen wurden denn auch in der bisherigen Rechtsprechung nicht als Fristwiederherstellungsgründe anerkannt, auch dann nicht, wenn geltend gemacht wurde, sie seien auf das Verhalten von Hilfspersonen zurückzuführen (Urteile 8C_910/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.4, in: SVR 2009 UV 26 Nr. 95; 4P.171/1996 vom 14. Oktober 1996 E. 4b).
4.3 Der Treuhänder der steuerpflichtigen Person bringt vor, ihm sei keine Fehlermeldung (über die nicht erfolgte Zustellung der elektronischen Nachricht an den Empfänger) zugegangen. Ist es unter den heute gängigen Standards unerlässlich, die Übermittlung auf andere, primär wohl herkömmliche Weise (telefonisch, postalisch etc.) zu verifizieren, erscheint es als wenig sinnvoll, auf das Eintreffen einer Fehlermeldung oder einer Zustellungsbestätigung zu vertrauen. Anders, als die steuerpflichtige Person und mit ihr der Treuhänder annimmt, genügt es zur Überwälzung der Verantwortung auf eine Sub-Hilfsperson («Provider») angesichts der technischen Unzulänglichkeiten der elektronischen Übermittlung jedenfalls nicht, wenn der Unter-Hilfsperson (Provider) eine E-Mail-Nachricht zuhanden der steuerpflichtigen Person übergeben wird. Der (Ober-)Hilfsperson ist im Sinne der geschilderten Zurechnungslehre schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Der Treuhänder und mit ihm die steuerpflichtige Person vermögen keine objektiven oder subjektiven Gründe vorzubringen, welche das vom Vertreter gewählte Vorgehen als angemessen erscheinen liessen. Weder war es «sorgfältig» im Sinne des Auftragsrechts noch damit «(klar) schuldlos» gemäss den Regeln über die Wiedereinsetzung in den früheren Stand.
4.4 ... der Treuhänder [hätte] angesichts des Stillschweigens seiner Klientschaft rechtzeitig vor Ablauf der Frist nachfragen müssen, ob die Nachricht eingetroffen sei. Das blosse Vertrauen darauf, dass im Fall von Zustellungsschwierigkeiten eine Fehlermeldung eingehen würde, vermag die Untätigkeit nicht zu rechtfertigen. Die steuerpflichtige Person bzw. ihr Treuhänder vermögen damit nicht darzutun, dass ihre Säumnis nicht oder höchstens leicht verschuldet gewesen wäre (vgl. Urteil 2C_823/2011 vom 28. Juni 2012 E. 5).
5.1 Wurde die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses verpasst, ohne dass die versäumnisbetroffene Partei einen gesetzlichen Wiederherstellungsgrund erfüllt, ist die zuständige Rechtsmittelbehörde von Gesetzes wegen verpflichtet, das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und in der Sache einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Raum für ein Entgegenkommen besteht nicht (Urteil 2C_606/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2). Dem angefochtenen Entscheid ist mithin keine Rechtsverletzung zu entnehmen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
Urteil 2C_699/2012 der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 22.10.2012
Rekursfrist bei Postübergabe im Gefängnis gewahrt
Gibt ein Gefängnisinsasse sein Schreiben an die Justizbehörden innert Frist einem Mitarbeiter der Strafanstalt ab, ist die Eingabe rechtzeitig erfolgt. Der Poststempel ist irrelevant.
Sachverhalt:
A. befand sich im Strafvollzug in einer Vollzugsanstalt und wollte von dort einen Rekurs gegen die Ablehnung seines Gesuchs um Versetzung ins Arbeitsexternat erheben. Seine Rekursschrift übergab er am letzten Tag der Frist um etwa 14 Uhr an der Zentrale der Justizvollzugsanstalt dem Anstaltspersonal. Dabei bestand er darauf, dass das Schreiben gleichentags an die Sicherheitsdirektion und seine ehemalige Rechtsanwältin gefaxt werde. Gemäss den Sendeberichten war es denn auch vor 16 Uhr an beide Empfänger gefaxt worden. Die Justizdirektion trat jedoch wegen Verspätung nicht auf den Rekurs ein. A. erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte Fristerstreckung.
Aus den Erwägungen:
2.4 Die Eingabe einer sich im Strafvollzug befindenden Person ist als fristgerecht zu behandeln, wenn sie vor Ablauf der entsprechenden Frist verfasst und dem Anstaltspersonal übergeben worden ist. Die Strafgefangenen können in der Regel ihre Schreiben nicht selbst der Post übergeben, sondern müssen diese dem Personal der Strafanstalt zur Weiterleitung übergeben. Das Datum der Übergabe des Schreibens an die Post durch das Gefängnispersonal kann deshalb für die Frage der Rechtzeitigkeit von Eingaben Strafgefangener kein taugliches Kriterium sein; vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob das Schreiben vor Ablauf der Frist dem Gefängnispersonal übergeben wurde.
Es würde zu unbilligen Resultaten führen, wenn ein Strafgefangener die Handlung vor Ablauf der Frist vornimmt und bezüglich der Fristwahrung klare Instruktionen an das Anstaltspersonal abgibt, die Eingabe indessen aufgrund eines nicht vom Strafgefangenen zu vertretenden Umstands verspätet zur Post gegeben wird. Die Fristversäumnis wäre in einem solchen Fall letztlich auf das Verhalten eines Staatsangestellten zurückzuführen.
Es kann jedoch nicht angehen, dass das Gericht als Rechtspflegeorgan des Staates ein entsprechendes Verhalten einer im Dienste des Staates tätigen Person zum Nachteil einer Prozesspartei würdigt (vgl. ZR 96 [1997] Nr. 14, S. 44: Urteil des Kassationsgerichts vom 29. November 1995 zum inhaltlich mit § 11 Abs. 2 VRG übereinstimmenden § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG], der bis Ende 2010 in Kraft war).
2.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Zeitpunkt der Übergabe der Rekursschrift an das Anstaltspersonal für die Frage der Fristwahrung massgebend ist. Demnach erweist sich die Rekurserhebung als rechtzeitig, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht wegen Verspätung nicht auf den Rekurs eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung der Justizdirektion vom 30. April 2012 ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei auch über die unentgeltliche Verfahrensführung neu zu befinden haben.
Urteil VB.2012.00358 des Einzelrichters der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5.9.2012
Verfassungsrecht
Anforderungen für Einbürgerung nicht zu hoch
Für eine Einbürgerung dürfen bezüglich der Sprachkenntnisse keine Anforderungen gestellt werden, die Personen aus bildungsfernen Kreisen diskriminieren. Ehegatten gelten nicht als gleichberechtigt, wenn der Mann seiner Frau gesetzlich zugesicherte Rechte verweigert.
Sachverhalt:
Die ausländischen Ehegatten A und B erhielten vom Gemeindeamt des Kantons Zürich die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, da sie die bundesrechtlichen und die vom Kanton zu prüfenden Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllten. Für den Entscheid über das Gemeindebürgerrecht liess die Gemeinde X. eine Standortbestimmung der Deutschkenntnisse durchführen, die A und B nicht bestanden. An der Wiederholungsprüfung ein Jahr später bestand der Ehemann den mündlichen und schriftlichen Teil, die Ehefrau nur den mündlichen. Die Standortbestimmung in «Staatskunde» bestand der Ehemann, die Ehefrau nicht. Nachdem sie in einem persönlichen Gespräch angehört worden waren, verweigerte der Gemeinderat beiden das Gemeindebürgerrecht - wegen den Resultaten der Standortbestimmungen und weil sie nicht hinreichend integriert seien. A und B zogen diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht weiter.
Aus den Erwägungen:
2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 GG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 KV sind die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen. Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindestanforderungen fest. Auf Gesetzesstufe können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden. Das Kantonale Bürgerrechtsgesetz, welches die Voraussetzungen der Einbürgerung detailliert regeln sollte (vgl. ABl 2010, S. 2601 ff.), wurde in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 abgelehnt. Derzeit gelten deshalb die folgenden Anforderungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.3 Zunächst gilt es festzustellen, ob der Beschwerdegegnerschaft ein Anspruch auf Einbürgerung zukommt. Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine Volks- oder Mittelschule in einer Landessprache besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 ff. BüV). Die im Ausland geborene Beschwerdegegnerschaft erfüllt diese Voraussetzungen schon allein aufgrund des Alters nicht, weshalb sie keinen Anspruch auf Einbürgerung hat.
3.1 Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz oder. der Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt es im Ermessen der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht aufnehmen will. Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erfüllt. Im Rahmen ihres Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen, etwa strengere Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeiten stellen (vgl. BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003, 1P.214/2003, E. 3.5.2).
3.2 Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch nicht ein politisches Recht, sondern eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der Einbürgerungsakt materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist. Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in gleich gelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb dieser bundes- und allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner, S. 294). Diesen weiten Ermessensbereich der Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten.
5.2 Fehlende Kenntnisse der am Ort der Einbürgerung gesprochenen Sprache können als Indiz für eine mangelnde Integration gewertet werden, denn nur mit entsprechenden Kenntnissen ist eine Person überhaupt in der Lage, am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben in der Schweiz teilzunehmen (BGE 137 I 235 E. 3.1, 134 I 56 E. 3). Allerdings dürfen namentlich an den schriftlichen Kompetenznachweis keine Anforderungen gestellt werden, welche zu einer Diskriminierung bildungsferner Personen führen könnten. In diesem Sinn sind auch im Rahmen einer Prüfung der sprachlichen Fähigkeiten die individuelle Situation der gesuchstellenden Person und die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wobei an die mündlichen Sprachkenntnisse regelmässig höhere Anforderungen als an die schriftlichen Kenntnisse gestellt werden dürfen (vgl. BGE 137 I 235 E. 3.4). Als Massstab für die Bewertung von Sprachkenntnissen wird der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (www.coe.int/T/DG4/ Linguistic/CADRE_EN.asp) angewandt, welcher die Sprachkenntnisse in drei Hauptniveaus einteilt: ein Eingangsniveau (A1+A2, elementare Sprachverwendung), ein mittleres Niveau (B1+B2, selbständige Sprachverwendung) und ein hohes Niveau (C1+C2, kompetente Sprachverwendung). Mündlich darf von einer einbürgerungswilligen Person erwartet werden, dass sie einer selbständigen Sprachverwendung mächtig ist und die deutsche Sprache damit auf dem Niveau B1 bis B2 beherrscht. Schriftlich sollten einbürgerungswillige Personen zumindest einen einfachen Text lesen, verstehen und erläutern können (Kottusch, Art. 20 N. 7). Um sachfremden und diskriminierenden Einbürgerungsentscheiden vorzubeugen, dürfen die Anforderungen der schriftlichen Sprachkenntnisse das Niveau A2 indes nicht überschreiten (vgl. zum Ganzen VGr AG, 6. Dezember 2010, AVGE 2010 Nr. 45, E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 I 235 E. 3).
Diesen Grundsätzen hat der Gemeinderat Rechnung getragen; er anerkennt die sprachlichen Leistungen des Beschwerdegegners, welcher schriftlich das Niveau A1 (Schreiben) bzw. A2 (Lesen) und mündlich das Niveau B1 erfüllt, als genügend. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber die Anforderungen an die schriftlichen Sprachkenntnisse unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten klar nicht erfüllt: Sie erreichte im Bereich Leseverstehen nur 23,3 % bzw. 13,3 % der maximal möglichen Punktzahl und im Bereich Schreiben in beiden Versuchen überhaupt keine Punkte; dies entspricht dem Niveau A1. Schon allein aus diesem Grund durfte der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin die Einbürgerung verweigern und ist die Ausgangsverfügung diesbezüglich wiederherzustellen (vgl. hierzu BGE 134 I 56 E. 3).
5.3 Die Integration einer Person in die hiesigen Verhältnisse zeigt sich auch daran, ob sie über genügende staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat - im Gegensatz zum Beschwerdegegner - einen entsprechenden Test nicht bestanden. Die verweigerte Einbürgerung lässt sich hinsichtlich der Beschwerdegegnerin auch damit begründen.
5.4 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner sodann vor, er beachte den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch nicht; es hätten sich deutliche Zeichen ergeben, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht frei bewegen könne. Namentlich sei es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, im Lesen und Schreiben elementarste Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlernen; sie könne sich nur mündlich ausreichend verständigen. Die Beschwerdegegnerin werde sodann vom Beschwerdegegner oder den Söhnen beim Einkauf begleitet. Ferner habe sie bestätigt, wenig Kontakt nach aussen zu haben.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus diesen angeblichen Äusserungen anlässlich des (nicht protokollierten) persönlichen Gesprächs nicht schliessen, der Beschwerdegegner achte die Gleichberechtigung von Mann und Frau in einem Masse nicht, dass er nicht als integriert gelten könnte. Dass die Beschwerdegegnerin nur über mangelhafte schriftliche Deutschkenntnisse verfügt, kann auch damit zusammenhängen, dass sie dies in ihrer Arbeitstätigkeit nicht brauchte und sich nie um Korrespondenz mit den Behörden kümmerte. Jedenfalls scheint die Beschwerdegegnerin gute mündliche Deutschkenntnisse zu haben und kann dem Beschwerdegegner deshalb kaum vorgeworfen werden, er habe die Integration der Beschwerdegegnerin verunmöglicht. Auch dass die Beschwerdegegnerin beim Einkauf vom Beschwerdegegner oder den Söhnen begleitet wird, lässt nicht darauf schliessen, der Beschwerdegegner gestehe der Beschwerdegegnerin nicht die gleichen Rechte zu. Den Argumenten der Beschwerdeführerin haftet vielmehr etwas Willkürliches an. Es lässt sich jedenfalls nicht allein aus dem Rollenverständnis in der Ehe darauf schliessen, jemand beachte die Gleichberechtigung nicht. Dafür bedürfte es vielmehr klarer Hinweise, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdegegnerin Rechte verweigert, welche dieser gesetzlich zuständen. Solches hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan.
Was den Vorwurf betrifft, die Beschwerdegegnerschaft halte sich häufig im Heimatland auf, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Verbundenheit mit der Heimat kein Grund sei, die Einbürgerung zu verweigern, und der Gemeinderat nicht näher begründe, weshalb die angeblichen häufigen Aufenthalte gegen eine Integration sprächen. Die Verweigerung der Einbürgerung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich herausstellte, dass die Beschwerdegegnerschaft ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz, sondern wieder in der Heimat hat. Solches wirft ihnen die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor.
5.5 Die Beschwerdegegnerschaft weist schliesslich zutreffend darauf hin, dass bei Einbürgerungsgesuchen der Eheleute die beiden Ehepartner je als selbständige Gesuchsteller auftreten und negative Entscheide deshalb je individuell zu begründen sind (BGE 134 I 56 E. 2, 131 I 18 E. 3.4). Entsprechend ist das Verfahren bezüglich des Beschwerdegegners an den Gemeinderat zurückzuweisen, damit dieser unter Berücksichtigung vorgängiger Ausführungen und allenfalls nach Wiederholung und Protokollierung des persönlichen Gesprächs über die Einbürgerung neu befinde.
Urteil VB.2012.00406 der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3.10.2012
Zivilprozessrecht
Klageänderung ist jederzeit möglich
Die Mehrheit des fünfköpfigen Zürcher Handelsrichterkollegiums hat entschieden, dass eine Klageänderung auch ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte in den Prozess eingebracht werden kann.
Sachverhalt:
Am 1. Juni 2011 reichte eine (dänische) Klägerin gegen eine (indische) Beklagte eine Forderungsklage über rund EUR 910 000.- beim Handelsgericht ein. Nachdem der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt worden war, bat sie um eine englische Übersetzung der ihr rechtshilfeweise zugestellten Dokumente und um weitere Kommunikation auf Englisch. Dieses Gesuch lehnte das Handelsgericht am 20. Oktober 2011 ab.
Die Beklagte schaltete daraufhin die Rechtshilfeabteilung des Bundesamtes für Justiz ein, die am 12. Dezember 2011 die Wiederholung der bisherigen Zustellungen auf dem Rechtshilfeweg (diesmal mit englischer Übersetzung) verfügte. Anfang Mai bestätigte das Gericht dem neu mandatierten schweizerischen Rechtsanwalt der Beklagten, dass die Frist zur Einreichung der Klageantwort am 1. Juni 2012 ablaufen wird.
Am 31. Mai 2012 - ein Jahr nach Klageerhebung - reichte die Klägerin eine Klageänderung mit einem um rund EUR 886 600.- erhöhten Rechtsbegehren ein, weil in der Zwischenzeit aus dem gleichen Vertragsverhältnis weitere Ansprüche fällig geworden seien. Tags darauf - am 1. Juni 2012 - antwortete die Beklagte und erhob gleichzeitig Widerklage für einen Betrag von EUR 2 273 950.-. Das Gericht forderte daraufhin die Parteien zur Stellungnahme auf, ob sie mit der Klageänderung mittels einer «beliebigen» Eingabe einverstanden seien.
Aus den Erwägungen:
2.1 Die Beklagte widersetzt sich mit Eingabe vom 18. Juni 2012 der Zulassung der Klageerweiterung, behält sich jedoch vor, sich noch einmal zur Zulässigkeit der Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO zu äussern, und zwar «nach korrekter Einreichung der Klageerweiterung». Durch letzteren Vorbehalt nahm die Beklagte eigenmächtig und abweichend von der Präsidialverfügung vom 5. Juni 2012 nur teilweise zur Frage Stellung, ob die vorliegende Klageänderung zulässig sei oder nicht. Entscheidend ist dabei einzig, dass ihr seitens des Gerichts das rechtliche Gehör gewährt wurde. Über die Zulassung der Klageänderung ist daher unter allen Aspekten zu befinden.
2.2 Mit der Klageänderung befasst sich das Gesetz in Art. 227 und Art. 230 ZPO. Art. 227 ZPO behandelt bei den Vorschriften über die Vorbereitung der Hauptverhandlung inhaltliche und verfahrensmässige Voraussetzungen einer Klageänderung. So wird festgelegt, dass ohne Zustimmung der Gegenpartei die Änderung der Klage zulässig sei, wenn «der geänderte oder neue Anspruch» in der gleichen Verfahrensart wie der bisherige zu beurteilen sei und mit diesem «in einem sachlichen Zusammenhang» stehe (Art. 227 Abs. 1 ZPO).
Die Verfahrensart steht vorliegend der Zulässigkeit der Klageänderung nicht entgegen, weist doch die Klage gemäss Klageschrift vom 1.6.2011 einen Streitwert von Fr. 1 117 419.05 auf, während die ergänzende Klage einen solchen von Fr. 1 064 801.80 aufweist. Sowohl die Klage als auch ihre Ergänzung beruhen auf dem selben Vertrag, sodass für sie die gleiche Gerichtsstandsklausel massgeblich ist. Auf beide Ansprüche ist daher das ordentliche Verfahren anzuwenden, und das Handelsgericht ist sachlich und örtlich zuständig. Das wird denn auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
Weil die Beklagte der Klageänderung indessen nicht zustimmt, kann die Klageänderung gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO nur zugelassen werden, wenn der neue Anspruch zum bisherigen «in einem sachlichen Zusammenhang» steht. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich gegeben: Sowohl die bisherigen als auch die neuen zusätzlichen Ansprüche gemäss Klageänderung beruhen auf dem gleichen Vertragsverhältnis der Parteien, nämlich auf dem «Distributorship Agreement» vom 14. Februar 2005. Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche hängen mit der Lieferung von Generika durch die Beklagte an die Klägerin zusammen.
2.3 Ausdrücklich bestritten wird die Zulässigkeit der von der Klägerin vorgenommenen Klageerweiterung von der Beklagten indessen unter dem Gesichtspunkt, ob die Klägerin mit der Klageänderung bis zum zweiten Vortrag, mit dem sie neue Tatsachenbehauptungen in den Prozess hätte einbringen können, hätte zuwarten müssen. Das wäre je nach richterlicher Prozessleitung entweder der zweite Schriftenwechsel gemäss Art. 225 ZPO, die Instruktionsverhandlung gemäss Art. 226 ZPO oder gegebenenfalls der erste Parteivortrag im Rahmen der Hauptverhandlung (vgl. dazu Art. 229 und Art. 230 ZPO). So trägt die Beklagte vor, dass die Klägerin im Interesse einer geordneten Prozessführung diese Verfahrensschritte hätte abwarten müssen und ihre Klageerweiterung anlässlich eines zweiten Schriftenwechsels oder anlässlich einer Instruktionsverhandlung hätte anhängig machen dürfen. Dem ist nicht zu folgen.
2.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 227 ZPO, der die Voraussetzungen einer Klageänderung regelt, im Kapitel über den Schriftenwechsel und die Vorbereitung der Hauptverhandlung steht. Ein Vorbehalt in dem Sinne, dass eine Klageänderung nur in einer bestimmten Prozessphase möglich sei (z.B. im zweiten Schriftenwechsel oder in der Instruktionsverhandlung), findet sich dort nicht.
Demgegenüber enthält Art. 230 ZPO bei den Vorschriften über die Hauptverhandlung eine zeitliche Limitierung der Klageänderung: Aus Art. 230 ZPO ergibt sich nämlich, dass eine Klageänderung nicht mehr möglich ist, wenn nach der Prozessordnung keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden können. Unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes ist eine Klageänderung daher bis zum Aktenschluss anzubringen (Leuenberger, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, N 26 zu Art. 227 ZPO). Dass eine Klageänderung ausserhalb des zweiten Schriftenwechsels bzw. der Instruktionsverhandlung bzw. der Hauptverhandlung unzulässig wäre, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Namentlich legt das Gesetz für die Phase vor dem Aktenschluss nicht fest, wie und wann eine an sich zulässige Klageerweiterung dem Gericht vorgetragen werden muss. Die ausnahmsweise nach dem Aktenschluss zulässige Klageänderung ist gegebenenfalls zulässig, wenn sie «ohne Verzug» vorgebracht wird (Art. 230 ZPO in Verbindung mit Art. 229 Abs. 1 ZPO).
2.3.2 Unter Hinweis auf Leuenberger (in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, N 26 zu Art. 227 ZPO) anerkennt die Beklagte ausdrücklich, dass die Klageänderung «bis zum Aktenschluss» zulässig sei. Vom Aktenschluss ist man im vorliegenden Prozess allerdings noch weit entfernt. Namentlich ist offen, wie es im vorliegenden Prozess zum Aktenschluss kommen wird und ob vor dem Aktenschluss noch eine Vergleichsverhandlung stattfinden wird. So oder anders liegt der Aktenschluss in fernerer Zukunft.
2.3.3 Für ihre These, dass vor der Hauptverhandlung die Klageänderung nur im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Art. 225 ZPO) oder der Instruktionsverhandlung (Art. 226 ZPO) vorgenommen werden könne, beruft sich die Beklagte auf Frei / Willisegger (Basler Kommentar, N 23 zu Art. 227 ZPO). Diese Autoren anerkennen zunächst durchaus, dass «eine Klageänderung an sich während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens möglich» ist. Trotzdem möchten sie die Klageänderung einzig in der Klageschrift, im zweiten Schriftenwechsel und in der Instruktionsverhandlung zulassen. Eine Begründung für diese Einschränkung geben sie nicht. Zuzugestehen ist, dass vor Aktenschluss die Klageänderung in aller Regel mit den erwähnten Prozesshandlungen oder allenfalls mit den ersten Vorträgen in der Hauptverhandlung verbunden werden dürfte. Zwingend ist das aber nicht. So sieht es auch Pahud (Dike-Kommentar, N 19 zu Art. 227 ZPO), der die Zulässigkeit einer Klageänderung durch «unaufgeforderte» Eingabe ausdrücklich anerkennt.
2.3.4 Auch aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich keine Beschränkung der Klageänderung auf bestimmte Verfahrensschritte; vielmehr ergeben sich aus ihnen gegenteilige Hinweise: Der bundesrätliche Gesetzesentwurf war bezüglich der zeitlichen Zulässigkeit der Klageerweiterung ausgesprochen grosszügig und sah mit Art. 226 E-ZPO vor, dass die Klageänderung in jedem Fall «bis und mit den ersten Parteivorträgen» der Hauptverhandlung zulässig sein sollte. Das ging der ständerätlichen Kommission zu weit. Die restriktivere Gesetzesfassung der Kommission von Art. 226 E-ZPO ist schliesslich mit Art. 227 und Art. 230 ZPO Gesetz geworden. Der Sprecher der Kommission, Hansheiri Inderkum, bezeichnete die Lösung der Ständeratskommission als «griffiger» verglichen mit dem Gesetzesentwurf des Bundesrates und sprach von einem «Schnitt, bis zu dem Noven unbeschränkt zulässig sein sollen», wobei dieser Schnitt «nach der Instruktionsverhandlung ... und vor der Hauptverhandlung» erfolge. Nach dieser Schnittstelle sollten Klageänderungen nur noch zulässig sein, wenn sie auf zulässigen neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (AmtlBull StR 2007, S. 528 ff.).
Durch den Ständerat wurde mit Art. 230 ZPO einzig der letzte Zeitpunkt der Klageänderung vorverlegt (Leuenberger, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, N 27 zu Art. 227 ZPO), während Art. 227 ZPO betreffend den Inhalt und die formellen Voraussetzungen einer Klageänderung den Vorschriften über die Vorbereitung der Hauptverhandlung eingefügt wurde, ohne dass dort die Klageänderung auf bestimmte Prozessschritte beschränkt worden wäre. Hinweise auf eine solche gesetzgeberische Absicht lassen sich den Materialien nicht entnehmen. Es geht daher nicht an, einer an und für sich zulässigen Klageänderung im Gesetz nicht vorgesehene Erschwernisse entgegenzuhalten. Dass die Klägerin mit ihrer Klageänderung bzw. -ergänzung nicht bis zum zweiten Schriftenwechsel bzw. zu einer Instruktionsverhandlung zugewartet hat, kann ihr daher nicht schaden. Die anhängig gemachte Klageänderung ist deshalb nicht unzulässig.
2.3.5 Dazu kommt: Das Prozessrecht hat eine dienende Funktion und soll dem materiellen Recht zum Durchbruch verhelfen. Es darf daher den Parteien auf dem von ihnen einzuschlagenden Rechtsweg nicht unnötige Hürden formalistischer Art entgegenstellen. Das ist denn auch die Haltung des Gesetzes, nach dem die Voraussetzungen für eine Klageänderung vor der Hauptverhandlung «nicht sehr streng» sind (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., Rz 388).
Die Verjährung kann in diesem Fall nur durch Klageerhebung, nicht aber durch Betreibung und - wegen Art. 198 lit. f ZPO - auch nicht durch ein Schlichtungsgesuch unterbrochen werden (vgl. Art. 135 OR). Von Bedeutung ist sodann, dass die Sperrwirkung infolge Rechtshängigkeit ebenfalls nur durch Klageerhebung erfolgen kann. Ein Kläger, der seine Klage erweitern möchte, hat daher ein eminentes Interesse daran, dass die Klageänderung bis zum Aktenschluss jederzeit erfolgen kann. Es ist ihm nicht zuzumuten, auf ein bestimmtes Zeitfenster zu warten, das sich erst in einem unbestimmten Zeitpunkt öffnen wird.
2.3.6 Das Institut der Klageänderung dient letztlich der Prozessökonomie. Es sollten nicht mehrere Prozesse angestrengt werden müssen, wenn sich in einer verhältnismässig frühen Phase neue Aspekte ergeben. Bei Verfahren, die nie die Phase des zweiten Schriftenwechsels oder der Instruktionsverhandlung erreichen, wäre die klagende Partei - will sie ihre Klage erweitern - gezwungen, ein neues Verfahren einzuleiten. Gleiches ergäbe sich, wenn man die von der Klägerin formulierten ergänzenden Klagebegehren als unzulässig, weil zu früh geltend gemacht, ansehen würde. Diesfalls wäre auf die Klageänderung nicht einzutreten, und der Klägerin wäre es unbenommen, gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO beim Handelsgericht ein neues Verfahren anzustrengen. Täte sie das, so vereinigte das Gericht wohl aber die beiden Prozesse gemäss Art. 125 lit. c ZPO, jedenfalls wenn der Erstprozess nicht weiter fortgeschritten ist, als es hier der Fall ist.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klageänderung hier ohne Weiteres zugelassen werden muss. Eine andere Frage ist freilich jene, ob es zweckmässig ist, die geänderte Klage sofort von der Beklagten beantworten zu lassen, oder ob damit bis zu einer späteren Prozessphase zuzuwarten ist. Das ist eine Ermessensfrage und hängt wesentlich vom Stand des Prozesses ab. Für den vorliegenden Prozess ist die Frage zu bejahen: Aus Gründen, die von der Klägerin nicht zu verantworten sind, hat es beinahe ein Jahr gedauert, bis seitens der Beklagten die Klageantwort erstattet wurde. Diese wird überdies mit einer Widerklage verbunden, die ohnehin noch zu beantworten sein wird. Unter diesen Umständen erscheint es richtig, die erweiterte Klage durch die Beklagte beantworten zu lassen, sobald der mit der Klageerweiterung verbundene Vorschuss bezahlt sein wird. Das hat den Vorteil, dass bei einer allfälligen Vergleichsverhandlung vor dem zweiten Schriftenwechsel der ganze Prozessstoff vorliegen dürfte.
Minderheitsmeinung:
Streitig ist die Frage der Zulässigkeit einer mittels einer beliebigen Eingabe eingebrachten Klageänderung. Die Mehrheitsmeinung des Handelsgerichts bejaht die Zulässigkeit einer Klageänderung mittels beliebiger Eingabe. Ich vertrete die Ansicht, dass die Klageänderung nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte zulässig ist. Ich gebe diese Minderheitsmeinung im Sinne von § 124 GOG mit folgender Begründung zu Protokoll: Das Gericht leitet den Prozess. Es hat die gesetzlichen Verfahrensschritte durchzuführen; im ordentlichen Verfahren vor Handelsgericht sind dies nach Klageschrift und Klageantwort entweder ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 225 ZPO) oder eine Instruktionsverhandlung (Art. 226 ZPO), allenfalls eine Hauptverhandlung (Art. 230 ZPO). Die Parteien wiederum haben im Rahmen dieser Verfahrensschritte ihre Tatsachen vorzutragen und ihre Beweismittel zu bezeichnen.
Art. 227 ZPO und Art. 230 ZPO offenbaren die Einbettung der Klageänderung in diese Verfahrensschritte und enthalten vom Verfahrensstadium abhängige Voraussetzungen. Insbesondere manifestieren diese beiden Vorschriften die Koordination der Klageänderung mit der Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln bzw. der Novenregelung.
Die Klageänderung wurde zu Beginn der gesetzgeberischen Vorarbeiten mit der Novenregelung verknüpft. Während des Verfahrensabschnittes, in dem die Parteien unbeschränkt neue Tatsachen vorbringen und Beweismittel ins Recht legen können, sollte die Klageänderung unter der Voraussetzung möglich sein, dass ein sachlicher Zusammenhang besteht und dieselbe Verfahrensart vorliegt. Nach diesem Zeitpunkt sollte eine Klageänderung nur möglich sein, wenn sie mit neuen Tatsachen begründet werden kann bzw. wenn sie zudem auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht oder die Gegenpartei zustimmt (Georg Naegeli, Kurzkomm. ZPO, Basel 2010, Art. 227 N 19 f.).
Es war zu keinem Zeitpunkt vorgesehen, dass eine Klageänderung ausserhalb der gesetzlichen Verfahrensschritte stehen und losgelöst davon in den gerichtlichen Prozess eingebracht werden sollte. Dementsprechend wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO durch Einreichung der Klageschrift, durch den zweiten Schriftenwechsel oder an der Instruktionsverhandlung vollzogen wird (Sylvia Frei / Daniel Willisegger, Basler Komm. ZPO, 2010, Art. 227 N 23; Eric Pahud, Dike-Komm. ZPO, Art. 227 N 16 f. und N 19 [Online-Stand 24. Juli 2012], Georg Naegeli, Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 227 N 20 f.).
Anders als bei der Klageänderung ist bei der Beschränkung der Klage eine Koordination mit der Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln bzw. der Novenregelung nicht nötig. Dementsprechend ist eine Beschränkung der Klage «jederzeit» zulässig, was das Gesetz in Art. 227 Abs. 3 ZPO ausdrücklich so festhält.
Diese gesetzgeberischen Vorgaben für die Klageänderung gilt es im Rahmen der Prozessleitung seitens des Gerichts umzusetzen. Die Klageänderung in der klägerischen Eingabe vom 31. Mai 2012 ist ausserhalb des laufenden zweimaligen Schriftenwechsels und damit ausserhalb der gesetzlichen Verfahrensschritte erfolgt. Soweit die Klägerin im jetzigen Zeitpunkt hierorts einen weiteren Anspruch geltend machen will bzw. aus verjährungsrechtlichen oder anderen Gründen geltend machen muss, hat sie dem Handelsgericht eine neue Klage mit dem weiteren Anspruch einzureichen und diese Klage gegebenenfalls mit dem Antrag auf Vereinigung der beiden Prozesse im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO zu verbinden. Im Lichte obiger Erwägungen erweist sich die Klageänderung von vornherein als nicht zulässig und erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO. Auf die Klageänderung ist daher nicht einzutreten.
Beschluss HG11015-O des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12.9.2012, mit Minderheitsmeinung
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Gerichte des Bundes aktuell
Flughafen behält fragwürdige Bewilligung
Der Flughafen Genf muss seinem Bodenpersonal zumindest bis Ende 2013 nur 20 freie Sonntage gewähren. Das Seco hatte dem Flughafen 2011 eine Ausnahmebewilligung erteilt und damit erlaubt, dem im Sicherheits- und Transportbereich eingesetzten Bodenpersonal nur 20 anstatt der 26 im Arbeitsrecht vorgesehenen freien Sonntage zu gewähren. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat in öffentlicher Beratung zwar festgestellt, dass es nicht angeht, den sektoriellen Problemen bei der Beschäftigung von Bodenpersonal anhaltend mit Ausnahmebewilligungen zu begegnen, und dass diese an sich rechtswidrig sind. Zu berücksichtigen ist laut Gericht aber, dass eine Motion hängig ist, wonach die freien Sonntage für Flughafen-Bodenpersonal auf zwölf Tage beschränkt werden sollen. Zudem hätten andere Schweizer Flughäfen wie Zürich ebenfalls Sonderbewilligungen erhalten, die nicht angefochten worden seien. In diesem Sinne hat das Gericht die Beschwerde des Flughafens gutgeheissen und ihm die bis Ende 2013 erteilte Bewilligung belassen. 2C_149/2012 vom 26.10.2012
Piloten auf den Boden geholt
Fehlbare Piloten dürfen gleich behandelt werden wie Verkehrssünder. Laut Bundesverwaltungsgericht liegt keine unzulässige Doppelbestrafung vor, wenn zusätzlich zur Verhängung einer strafrechtlichen Busse in einem Administrativverfahren der Pilotenausweis entzogen wird. Betroffen sind zwei Helikopterpiloten, die wegen Landungen zur Nachtzeit in Zermatt mit je 1000 Franken Busse belegt wurden. Anschliessend verfügte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) einen Warnentzug der Pilotenlizenzen von zwei Monaten. Nach Ansicht der Richter stellt dies ebenso wenig wie im Strassenverkehr eine unzulässige Doppelbestrafung dar. Während die Busse die strafrechtliche Sanktion darstellt, bezweckt der Ausweisentzug primär die Erziehung des Fehlbaren. A-5692/2011 vom 25.10.2012
Aus für Raucherverein-Beizen
Rauchervereine zum Betrieb von Raucherlokalen dienen laut Bundesgericht der Umgehung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen und ändern nichts daran, dass solche «Vereins»-Gaststätten als öffentlich zugänglicher Raum gelten. Die Richter haben die 2010 gegen einen Thurgauer Wirt verhängte Busse von 200 Franken bestätigt. Im Urteil wird zwar betont, dass nicht abschliessend darüber zu befinden ist, unter welchen Voraussetzungen ein Lokal, das einzig Mitgliedern zugänglich gemacht wird, keinen öffentlich zugänglichen Raum im Sinne des Gesetzes darstellt. Allerdings hält das Gericht fest, dass eine Vereinsmitgliedschaft offenkundig nur Mittel zum Zweck darstellt. Dass die Interessenten vorgängig die Statuten lesen, einen Aufnahmeantrag stellen und einen Mitgliederbeitrag zahlen, stellt keine besondere Hürde dar, welche die öffentliche Zugänglichkeit ausschliesst. 6B_75/2012 vom 26.10.2012
Geschlossener Raum trotz guter Lüftung
Auch eine optimale Luftzirkulation ändert laut Bundesgericht nichts an der Beurteilung, ob ein Raum hinsichtlich des Rauchverbots im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen als «geschlossen» zu gelten hat. Gemäss dem Urteil ist es Sache der Gerichte, die Definition von einem «geschlossenen» Raum vorzunehmen. Der kantonalen Entscheidbehörde steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu und das Bundesgericht übt bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung. Nicht als Argument gegen einen geschlossenen Raum darf die gute Luftzirkulation (hier im Freiburger Busbahnhof) angeführt werden. Laut Gericht ist das Rauchen in einem geschlossenen Raum (ausser in Fumoirs) auch bei bester Lüftung verboten. 6B_61/2012 vom 30.11.2012
Gegen fiktive Festlegung der Alimente
Das Bundesgericht erinnert daran, dass Väter nicht zu fiktiven Unterhaltszahlungen verpflichtet werden dürfen, nur damit sich die Ex-Gattin die Alimente bevorschussen lassen kann. Das Aargauer Obergericht hatte einen in sein Heimatland zurückgekehrten Kambodschaner zur Zahlung von monatlich 1000 Franken Kinderalimenten verpflichtet, bei einem Einkommen von rund 100 Franken. Das Obergericht war davon ausgegangen, dass es dem Mann möglich und zumutbar wäre, mit seiner neuen Frau in die Schweiz zurückzukehren und hier pro Monat rund 3500 Franken zu verdienen. Laut Bundesgericht ist den beiden eine Rückkehr in die Schweiz nicht zuzumuten. Die Richter halten fest, dass es unzulässig wäre, wenn das Obergericht den Unterhalt virtuell festgelegt hätte, um der Frau zu ermöglichen, sich die Alimente von der Gemeinde bevorschussen zu lassen. Diese Überlegung dürfe beim Alimentenentscheid keine Rolle spielen. 5A_513/2012 vom 17.10.2012
Urheberrechtsgebühren zu Unrecht kassiert
Für die Radio- und Fernsehnutzung in Ferienhäusern, Hotel- und Spitalzimmern müssen keine Urheberrechtsgebühren bezahlt werden. Die Schweizer Verwertungsgesellschaften Pro Litteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform hatten bei Besitzern von Ferienhäusern und -wohnungen, die ihre Liegenschaften vermieten, seit Jahren Urheberrechts-Abgaben für die Radio- und Fernsehnutzung erhoben. Das Bundesgericht bestätigt die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der bis 2013 geltende Gebührentarif nur die Urheberrechtsabgeltung für «Hintergrund-Unterhaltung» regelt. Da die Nutzer von Radio und Fernsehen in Hotel- und Spitalzimmern sowie in Ferienwohnungen und -häusern ihre Geräte bewusst einschalten, liege dort keine «Hintergrund-Unterhaltung» vor. Die Verwertungsgesellschaften werden zu Unrecht erhobene Gebühren zurückerstatten müssen. 2C_580/2012 vom 13.11.2012
Einsichtsgebühren auch für Medien
Auch Medienschaffende müssen für die Einsicht in amtliche Dokumente bezahlen. Ein Journalist des K-Tipp hatte 2010 das Bundesamt für Energie (BFE) im Rahmen einer Recherche um Angaben bezüglich der Prüfung von Energieetiketten bei Elektrogeräten ersucht. Da er mit den per Mail gelieferten Antworten nicht zufrieden war, stellte er ein Gesuch um Einsicht in die relevanten Dokumente. Für die Sichtung stellte ihm das BFE 250 Franken in Rechnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen. Laut den Richtern in St. Gallen sieht das Öffentlichkeitsgesetz für die Einsicht eine aufwandabhängige Gebühr vor. Eine Befreiung der Medien ist nicht vorgesehen. Die in der Bundesverfassung verankerte Informations- und Medienfreiheit garantiert das Recht auf freien Empfang und freie Beschaffung von Informationen sowie auf ungehinderte Informationsverbreitung. Das Recht verschafft aber keinen Anspruch auf eine staatliche Leistung wie die unentgeltliche Bearbeitung von Einsichtsgesuchen. A-1200/2012 vom 27.11.2012 (nicht rechtskräftig) pj
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Zur Publikation vorgesehen
Von den kürzlich gefällten Urteilen hat das Bundesgericht unter anderem folgende Entscheide zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung (BGE) vorgesehen:
Staats-/Verwaltungsrecht
- Die Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Asylverfahren kann nicht zur Gewährung des Asyls führen. Die überlange Verfahrensdauer ist festzustellen und allenfalls mit einer vorteilhaften Kostenregelung zu berücksichtigen. 1C_195/2012 vom 15.10.2012
- Für die Anordnung von Sicherheitshaft gegenüber Minderjährigen ist nach der bei ihm erfolgten Anklageerhebung das Jugendgericht zuständig (u.a. Art. 26 JStPO). 1B_525/2012 vom 22.10.2012
- Die Anhörung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO) ist zwingend. Sie dient der Erstellung des Sachverhalts und steht damit auch im Interesse der gesuchstellenden Person. Die unterlassene Anhörung führt zur Aufhebung des Ausstandsentscheides. 1B_385/2012 vom 4.10.2012
- Um an die Telefonnummer eines Beschuldigten zu gelangen und diesen in der Folge selber abhören zu können, ist es zulässig, den Anschluss einer Drittperson zu überwachen, auf den der Beschuldigte regelmässig anruft (Anwendungsfall von Art. 270 StPO). 1B_563/2012 vom 6.11.2012
- Beschuldigte Personen sind (unter zahlreichen Ausnahmen) grundsätzlich berechtigt, an der parteiöffentlichen Einvernahme von Mitbeschuldigten teilzunehmen (Art. 107 und 147 StPO). Offengelassen wird, ob dies auch gilt, wenn der Beschuldigte selber noch nicht mit den Sachverhalten konfrontiert wurde. 1B_264/2012 vom 10.10.2012
- Grundsatzurteil zur Restwassersanierung (Misoxer Kraftwerke): Sanierungsziel ist grundsätzlich, dass die Wasserführung den Vorschriften von Art. 31-33 GSchG über die Mindestwassermengen möglichst nahe kommt. Die dem betroffenen Energieunternehmen zumutbaren Produktions- und Erlöseinbussen variieren je nach Ertragslage zwischen ein bis zwei Prozent bei ungünstigen betrieblichen Verhältnissen) bis über fünf Prozent (bei sehr guter Ertragslage). 1C_262/2011 vom 15.11.2012
Strafrecht
- Auch eine E-Mail ohne elektronische Signatur kann eine Urkunde (Art. 110 Abs. 4 StGB) darstellen. Wird die E-Mail verfälscht und (zu Beweiszwecken) an Dritte weitergeschickt, liegt eine Urkundenfälschung vor (Art. 251 StGB). 6B_130/ 2012 vom 22.10.2012
- Appelliert einzig der Privatkläger gegen den Freispruch des Angeschuldigten, hat er selber (und nicht der Staat) im Fall des Unterliegens die Parteikosten des Gegners zu tragen. 6B_802/2011 vom 8.11.2012
Zivilrecht
- Die Pflicht zur auftragsrechtlichen Herausgabe von Rückvergütungen gilt auch für Banken, die Vermögen für Kunden verwalten. Betroffen sind «Bestandespflegekommissionen», welche die Bank im Rahmen des Erwerbs von Anlagefonds oder aber strukturierten Produkten als Teil der vom Anbieter erhobenen Verwaltungsgebühren erhält. Der von diesen Vergütungen ausgehende Anreiz steht in einem Zielkonflikt mit der Verpflichtung der Bank zur umfassenden Interessenwahrung gegenüber dem Kunden. 4A_127/2012 vom 30.10.2012
- Das Überbaurecht (Art. 674 ZGB) für das das untere Grundstück überragende Dach eines Terrassenhauses beinhaltet das Anbringen flacher Solarplatten. 5A_245/2012 vom 13.9.2012
- Unterhaltszahlungen an die Mutter des unehelichen Kindes gelten als unentgeltliche Zuwendung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 ZGB und sind damit in der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Errungenschaft des Leistenden zuzurechnen. 5A_234/2012 vom 28.9.2012
- Konsumenten können das Klägerwahlrecht (gemäss Art. 6 ZPO, Kläger ist nicht im Handelsregister eingetragen) betreffend die Anrufung eines Handelsgerichts wahrnehmen. Das Wahlrecht ist nicht beschränkt auf Unternehmen, die aus irgendwelchen Gründen nicht oder noch nicht im Handelsregister eingetragen sind. 4A_210/2012 vom 29.10.2012
- Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung (BGE 135 I 14), wonach ein Richter objektiv als befangen gelten muss, wenn er in einem bestehenden oder seit Kurzem abgeschlossenen Verfahren als Anwalt der Gegenpartei der aktuellen Prozesspartei tätig gewesen ist. 4A_217/2012 vom 9.10.2012
- Für den Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO ist vom Kläger zu verlangen, dass er sofort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt. Für die Verneinung eines klaren Falls muss es genügen, dass der Beklagte sowohl substantiiert als auch schlüssig Einwendungen vorträgt, die nicht sofort widerlegt werden können. Sie müssen geeignet sein, die bereits gebildete Überzeugung der Richter zu erschüttern. 4A_273/2012 vom 30.10.2012
- Die unterschriftliche Anerkennung des Kontokorrentsaldos verliert ihre Eignung als Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG mit dem Vortrag des anerkannten Saldos auf neue Rechnung. 5A_133/2012 vom 30.8.2012
- Die 30-tägige Frist zur Erhebung einer mietrechtlichen Klage nach Erteilung der Klagebewilligung durch die Schlichtungsbehörde (Art. 209 ZPO) steht während der Gerichtsferien von Art. 145 ZPO still. 4A_391/2012 vom 20.9.2012
- Ein Architektenplan taugt nicht als Plan für das Grundbuch im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB. 5A_593/2012 vom 1.11.2012
- Gegen die erfolgreich angefochtene Vaterschaft (Art. 256 ff. ZGB) können auch unter der Geltung der Zivilprozessordnung die Mutter oder das Kind alleine ein Rechtsmittel ergreifen. 5A_702/2012 vom 19.11.2012
Sozialversicherungsrecht
- Bezüglich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im vorgerückten Alter (im Hinblick auf Zusprechung einer ganzen IV-Rente) ist auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit abzustellen. 9C_149/2011 vom 25.10.2012
- Pensionskassen müssen mit der Auszahlung eines Vorbezugs zwecks Erwerb von Wohneigentum nicht bis zum nachgewiesenen Grundbucheintrag betreffend Eigentumsübergang warten. Bei vorheriger Auszahlung liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. 9C_782/2011 vom 16.10.2012 pj
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Luxemburg aktuell
Umwandlung von Geldstrafen
Im Fall Sagor präzisierte der EuGH seine mit den Urteilen El Dridi (C-61/11), Kadzoev (C-357/09) und Achughbabian (C-329/11) begründete Rechtsprechung, wonach die Rückführung illegal Eingewanderter nach EU-Recht grundsätzlich Vorrang hat vor deren Bestrafung nach nationalem Recht. Im konkreten Fall erklärte der EuGH einen gesetzestechnischen Mechanismus des italienischen Rechts, welcher für Fälle des illegalen Aufenthalts eine automatische Umwandlung von Geldstrafen in Hausarrest vorsah, als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens hat die Schweiz bei der Anwendung von Art. 115 AuG und entsprechender Umwandlungen von Geld- in Ersatzfreiheitsstrafen die Rechtsprechung des EuGH zu beachten. EuGH Urteil der Ersten Kammer N° Rs. C-430/11 (Md Sagor) vom 6.12.2012
Anwendbarkeit der humanitären Klausel
Im Fall von Frau K. hatte der EuGH die Tragweite der humanitären Klausel in Art. 15 der Verordnung (EG) 343/2003 vom 18. Februar 2003 (Dublin II) zu beurteilen. Gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen kann der Entscheid auch in der Schweiz herangezogen werden, um eine Erweiterung des Familienbegriffs sowie eine vermehrte Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen zu begründen (vgl. dazu die gegenläufigen Urteile des BVGer E-1727/2011 und E-486/2012). EuGH Urteil der Grossen Kammer N° Rs. C-245/11 (K. gegen Bundesasylamt) vom 6.11.2012
Besserstellung im Dublin-Verfahren
Grund für das Urteil bildete die Klage von zwei NGOs (La Cimade und Gisti) gegen das Vorhaben der damaligen französischen Regierung, Asylsuchende von finanziellen Beihilfen auszuschliessen, falls Frankreich gestützt auf die Dublin-Kriterien einen anderen Staat als zuständig erachtet. Durch das Dublin-Assoziierungsabkommen (SR 0.142.392.68), das die Schweiz zur Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung in diesem Bereich verpflichtet, wird die Rechtsstellung von Asylsuchenden mit einem Dublin-Nichteintretensentscheid auch in der Schweiz aufgewertet und die Anwendung von Minimalregimes auf diese Personenkategorie in Frage gestellt. EuGH Urteil der Vierten Kammer N° Rs. C-179/11 (La Cimade und Gisti) vom 27.09.2012 mb
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Strassburg aktuell
Schuldspruch trotz anonymer Zeugenaussage noch fair
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich stützte sich 2004 in einem Tötungsprozess wesentlich auf die Aussage eines Augenzeugen, dem Repressalien aus dem äusserst gewaltbereiten Umfeld des Angeklagten drohten. Der Angeklagte und sein Anwalt bekamen den gefährdeten Zeugen nicht zu Gesicht. Er wurde auch akustisch abgeschirmt (Stimmverzerrung) und verweigerte die Antwort auf Fragen, die Rückschlüsse auf seine Person erlaubt hätten.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Tötung. Das Bundesgericht erlaubte 2006 die Verwertung der Aussage des anonymisierten Belastungszeugen, wenn sie als zusätzlicher Mosaikstein ein anderweitig gewonnenes Beweisergebnis «ins Stadium des rechtsgenügenden Beweises zu überführen» vermöge (BGE 133 I 33).
Einstimmig stuft nun auch der EGMR das Vorgehen der Zürcher Strafjustiz als konventionskonform ein. Für die Anonymisierung habe es ernsthafte Gründe gegeben. Dem Handicap für die Verteidigung habe die Justiz ausreichend entgegengewirkt: Identität, Ruf und Vorleben des Zeugen waren geprüft worden, die Gerichtsmitglieder konnten einen persönlichen Eindruck von dessen Reaktionen auf die Ergänzungsfragen des Anwalts gewinnen und das Gericht berücksichtigte, dass es seinen Schuldspruch nicht ausschliesslich auf die Aussagen des anonymen Zeugen stützen durfte. Anschliessend habe das Bundesgericht sorgfältig begründet, warum die Anonymität gegenüber dem Verteidiger gewahrt werden musste.