An Strafverfahren sind in der Regel wie in Zivilverfahren zwei Parteien beteiligt. Das erschwert die Arbeit der Staatsanwaltschaften. Denn häufig wollen auch Beschuldigte oder ihre Anwälte einen Blick in die Akten werfen.
Die Strafprozessordung schreibt vor, dass die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen sind. Anderen Behörden oder den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Artikel 102 Absatz 2).
Diese Regel hat sich landesweit verbreitet. Mit Ausnahme von Basel. Dort fand die Staatsanwaltschaft einen Weg, den Anwälten die Arbeit zu erschweren. Sie hörte auf, den Strafverteidigern die Verfahrensakten kostenlos zuzustellen. Als kürzlich ein Oltener Anwalt für einen Klienten in Basel Einsprache gegen einen Strafbefehl erhob, gab ihm die Staatsanwaltschaft zwei Möglichkeiten, wie er an die Akten komme: Zustellung von Fotokopien zu 2 Franken pro Seite oder eines Datenträgers zu 35 Franken plus 30 Franken für die Erfassung.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begründet ihren Entscheid gegenüber dem Verteidiger, bei Versand der Akten entstehe ein Zusatzaufwand. Die Rücksendefrist müsse überwacht und das Dossier beim Wiedereingang auf Vollständigkeit überprüft werden. Es bestehe zudem die Gefahr, dass Originalakten verloren gehen oder unsachgemäss behandelt werden.
Der Oltener Anwalt versuchte, mit rechtlichen Argumenten zu kontern. Das Vorgehen beschneide die Verteidigungsrechte, weil der Beschuldigte zahlen müsse, obwohl er noch nicht verurteilt sei. Anwälte seien damit vertraut, mit Originalakten umzugehen. Sie würden die Akten weder durcheinanderbringen noch zu spät oder unvollständig zurückschicken. Damit kam er nicht durch.
Erfolglos wäre auch eine Beschwerde gegen die Praxis der Staatsanwaltschaft. Das zeigt ein Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Februar 2017. Denn in der Prozessordnung steht ja «in der Regel». Das eröffne der Behörde laut der Richterin einen gewissen Spielraum. Vom Grundsatz der Aktenzustellung könne aus praktischen Gründen abgesehen werden, etwa bei umfangreichen Akten.
Zu den Kosten der Akteneinsicht äussert sich das Gesetz nicht. Also ist es nicht verboten, den Einblick von monetären Bedingungen abhängig zu machen. Die Beschwerde gegen die Gebühr von 2 Fran-ken pro Fotokopie erledigte das Appellationsgericht schlank und rank: Die Staatsanwaltschaft habe über die Gebühr im konkreten Fall noch gar nicht entschieden, weshalb diese nicht Gegenstand des Verfahrens sein könne.
Gegenstand des Verfahrens war hingegen die Gebühr für das Beschwerdeverfahren. Sie betrug 500 Franken.