1. Einleitung
Das Schweizer Parlament hat am 15. Juni 2018 nach einer mehr als zehnjährigen Entstehungsgeschichte die Revision des privatrechtlichen Verjährungsrechts verabschiedet.2 Von der Revision betroffen sind zum einen die Verjährungsfristen der vertraglichen und der ausservertraglichen Haftung und zum anderen die Regeln zur Verjährungshemmung und unterbrechung sowie zum Verjährungsverzicht. Das neue Verjährungsrecht wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten.
2. Die neuen Verjährungsfristen
2.1 Der neue Gesetzestext nArt. 60 OR Verjährung
1 Der Anspruch auf Schaden-ersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
3 [unverändert] nArt. 128a OR Zwanzig Jahre
Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Hinweis: Neben nArt. 60 und nArt. 128a OR werden zahlreiche weitere Verjährungsbestimmungen im OR und in anderen Erlassen des Privatrechts geändert, hauptsächlich im Sinne einer Anpassung der Verjährungsfristen an nArt. 60 OR.3
2.2 Erläuterungen
2.2.1 Geltung der neuen Verjährungsfristen
Grundsätzlich gelten die Verjährungsfristen der nArt. 60 und nArt. 128a OR für alle deliktischen und vertraglichen Haftungen für die Tötung oder Verletzung eines Menschen.4 Ist jedoch die kauf- und werkvertragliche Gewährleistungshaftung betroffen, werden die Verjährungsfristen des nArt. 128a OR von den besonderen Verjährungsfristen der Art. 210 und Art. 371 OR verdrängt. Diese Verjährungsfristen wurden von der Verjährungsrechtsrevision nämlich ausgenommen. Der in den Materialien genannte Grund dafür ist, dass diese Fristen bereits vor wenigen Jahren revidiert worden sind: «Bezüglich der Gewährleistungsfristen ist ausschlaggebend, dass diese erst mit Wirkung seit 1. Januar 2013 geändert wurden.»5
In den Beratungen im Nationalrat wurde ein Minderheitsantrag gestellt: Art. 210 OR und Art. 371 OR sollten je um einen weiteren Absatz ergänzt werden mit dem Wortlaut: «Artikel 128 ist anwendbar bei einem körperlichen Schaden, der nach Beendigung des die Haftung auslösenden Verhaltens auftritt.»6 Vor dem Hintergrund, dass auch Spätschäden wegen Baumängeln Anlass zur Verjährungsrechtsrevision gegeben hatten, ergab dieser Minderheitsantrag durchaus Sinn. Er wurde indessen zurückgezogen,7 wobei die Gründe für diesen Rückzug aus den Materialien nicht hervorgehen.
Damit bleiben die geltenden Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werkverträgen nach Art. 210 und Art. 371 OR auch nach dem 1. Januar 2020 unverändert. Ebenfalls nicht geändert werden die Verjährungs- und Verwirkungsfristen nach Art. 9 und 10 PrHG.8 Dadurch wurde die Chance verpasst, eine wirkliche Vereinheitlichung und Harmonisierung der gesetzlichen Verjährungsfristen herbeizuführen. Das kann zu folgenden Situationen führen:
Die vertragliche Haftung eines Unternehmers für Werkmängel – einschliesslich der Haftung für Mangelfolgeschäden – verjährt nach Art. 371 OR. Das gilt auch in Fällen, in denen ein Werkmangel zu Personenschäden führt. Im Übrigen richtet sich die Vertragshaftung des Unternehmers – z.B. wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht – nach Art. 127 und nArt. 128a OR.
Die vertragliche Haftung eines Planers verjährt je nach Art der Vertragsverletzung entweder nach Art. 127 und Art. 128a OR oder nach Art. 371 OR. Geht es um Haftungsansprüche des Bestellers «eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes» verjähren diese Ansprüche «gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes» (Art. 371 Abs. 2 OR). Im Übrigen richtet sich die vertragliche Haftung des Planers nach Art. 127 OR, soweit eine Haftung für Sach- oder reine Vermögensschäden in Frage steht, oder nach nArt. 128a OR, soweit es um eine Haftung für Personenschäden geht.
Die vertragliche Haftung eines Lieferanten wird auch nach dem 1. Januar 2020 wie folgt verjähren: Die Gewährleistungshaftung – einschliesslich der Haftung für Mangelfolgeschäden – wird nach Art. 210 OR verjähren, auch wenn Personenschäden als Folge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache eintreten. Im Übrigen wird sich die Vertragshaftung nach Art. 127 und Art. 128a OR richten.
In allen drei Fällen kann die absurde Situation eintreten, dass vertragliche Ansprüche wegen Personenschäden gleich mehrere Jahre vor den Ansprüchen wegen Sachschäden verjähren. Das ist dann der Fall, wenn die vertraglichen Ansprüche wegen Personenschäden infolge des Ablaufs der dreijährigen relativen Verjährungsfrist nach nArt. 128a OR bereits verjährt sind, während die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 127 OR, welche wie im bisherigen Recht auch weiterhin für Sachschäden gilt, noch jahrelang läuft.9
2.2.2 Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
In einem Urteil vom 11. März 2014 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwei Einzelbeschwerden zu beurteilen, in denen es um die Verjährung bei Spätschäden ging:10 Betroffen war ein 2005 verstorbener Turbinenmonteur, der im Rahmen seiner Arbeit über mehrere Jahre bis mindestens 1978 schädlichem Asbeststaub ausgesetzt gewesen war. Im Mai 2004 wurde bei ihm Brustfellkrebs diagnostiziert. Am 25. Oktober 2005 – kurz vor seinem Tod – erhob der Geschädigte gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eine Teilklage auf Schadenersatz und Genugtuung. Zur Begründung seiner Ansprüche machte er geltend, dass seine Krankheit durch die Asbestexposition verursacht worden sei und dass seine ehemalige Arbeitgeberin, obwohl sie sich der Schädlichkeit von Asbest bewusst gewesen sei, keine geeigneten Massnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter getroffen habe.
Die Verjährungseinrede der Beklagten wurde von allen Schweizer Gerichtsinstanzen geschützt: Nach der zehnjährigen Verjährungsfrist (nach Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR) waren die Ansprüche des Geschädigten bereits seit vielen Jahren verjährt.11
Angesichts der «aussergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles» gelangte der EGMR zum Schluss, dass eine Verletzung des durch Art. 6 § 1 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren vorliegt.12 Dabei erwog der EGMR insbesondere Folgendes:
In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Latenzzeit für Krankheiten im Zusammenhang mit Asbestexposition über mehrere Jahrzehnte erstrecken kann, wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren immer abgelaufen sein, bevor die Geschädigten ihre Krankheit überhaupt feststellen können. Damit ist jede Schadenersatzklage von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil sie verwirkt oder verjährt ist – selbst wenn die Asbestgeschädigten davor noch keine objektive Kenntnis ihrer Rechte hatten.13
Die systematische Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist auf Fälle von Krankheiten, die erst viele Jahre nach den schädigenden Ereignissen diagnostiziert werden können, nimmt den Betroffenen jede Möglichkeit, ihre Ansprüche von einem Gericht beurteilen zu lassen.14
Soweit es wissenschaftlich erwiesen ist, dass es einer Person nicht möglich ist zu wissen, dass sie geschädigt ist, muss diesem Umstand bei der Festlegung von Verwirkungs- und Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche, die sich wegen dieser Schädigung ergeben, Rechnung getragen werden.15
Diese Rechtsprechung16 kommt auch in anderen Urteilen des EGMR zum Ausdruck und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Anwendung von Verjährungsfristen setzt das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 § 1 EMRK dann Grenzen, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass es dem Kläger objektiv unmöglich war, innerhalb der Verjährungsfrist die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen.17 Seit dem Urteil des EGMR vom 11. März 2014 berücksichtigt das Bundesgericht bei der Beurteilung von Ersatz- und Genugtuungsklagen die soeben skizzierte Rechtsprechung des EGMR.18
Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich folgende Frage: Wie wird das Bundesgericht mit Fällen von versteckten Sachmängeln oder mit geheimen Werkmängeln umgehen, die eine Gewährleistungshaftung des Verkäufers oder des Unternehmers auslösen, wenn diese Mängel erst nach Ablauf der kaufvertragsrechtlichen oder werkvertragsrechtlichen Verjährungsfristen (Art. 210 und Art. 371 OR) objektiv erkennbar werden? In einem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2015 ging es tatsächlich um Werkmängel eines beweglichen Werkes, nämlich eines Frachtkahns.19 Zwar hatte der Werkmangel erst nach Ablauf der Gewährleistungsverjährungsfrist zu einem Schaden geführt (Kentern des Frachtkahns). Weil aber der Besteller den Mangel bereits im Rahmen von Tests bei der Ablieferung erkannt hatte, sah das Bundesgericht keinen Anlass, die weiter oben dargestellte Rechtsprechung des EGMR heranzuziehen.20
Für die Zukunft bleibt die Frage aktuell, wie das Bundesgericht einen Fall entscheiden wird, in welchem ein Mangel einer Sache oder eines Werks erst nach Ablauf der Gewährleistungsverjährungsfrist objektiv feststellbar wird. Besonders in Fällen, in denen ein solcher Mangel zu Personenschäden führt, wird sich die Frage stellen, ob statt der kurzen Verjährungsfristen der Art. 210 und Art. 371 OR nicht wenigstens die längere absolute Verjährungsfrist des nArt. 128a OR auf die Gewährleistungshaftung Anwendung finden wird. Klar ist, dass neben der vertraglichen Haftung auch eine Deliktshaftung greifen kann, die künftig nach nArt. 60 OR verjährt. Bloss: Die Lieferung eines mangelhaften Produkts oder Werks begründet an sich noch keine Widerrechtlichkeit.21
3. Verjährung des Regresses
3.1 Der neue Gesetzestext nArt.139 OR Verjährung des Regressanspruchs
Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
3.2 Erläuterungen
Im Gesetzesentwurf des Bundesrats war nArt. 139 OR nicht vorgesehen, sondern er wurde erst in den Beratungen im Nationalrat als Antrag formuliert, dort kontrovers diskutiert22 und im Ergebnis von beiden Räten angenommen.23 Damit wird die Verjährung von Regressrechten im Innenverhältnis der Solidarität zum ersten Mal überhaupt einer allgemeinen Gesetzesregel im Obligationenrecht zugeführt.
Im geltenden Recht ist die Verjährung von Regressrechten nur spezialgesetzlich normiert – z.B. in Art. 83 Abs. 3 SVG. Der Wortlaut des nArt. 139 OR geht auf einen Vorschlag von Franz Werro und Maxence Carron zurück, die sich in einer Publikation aus dem Jahre 2014 für eine positivrechtliche Regelung der Verjährung des Regressanspruchs starkgemacht haben.24
Bemerkenswert an nArt. 139 OR ist nicht etwa die dreijährige Verjährungsfrist, die mit der Befriedigung des Gläubigers und der Kenntnis von einem oder mehreren regresspflichtigen Mitschuldnern zu laufen beginnt. Eine solche – wenngleich nur einjährige –Verjährungsfrist hat das Bundesgericht schon vor mehreren Jahren eingeführt.25 Interessant ist vielmehr, dass nArt. 139 OR keine absolute Verjährungsfrist enthält. Das Bundesgericht operiert bis heute mit einer zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist, die mit dem schädigenden Ereignis, welches die Haftung der Solidarschuldner im Aussenverhältnis ausgelöst hatte, zu laufen beginnt.26 Diese absolute Verjährungsfrist rechtfertigt sich «pour protéger convenablement le codébiteur sujet au recours, la jurisprudence applique-t-elle à l’action récursoire un délai absolu courant à compter d’une date certaine. Ce délai [...] a été fixé à dix ans, par analogie avec celui que prévoit l’art. 60 al. 1 CO, dans l’idée d’harmoniser les régimes de prescription des créances principale et récursoire dans le domaine de la responsabilité civile».27
Zahlreiche Fragen sind noch nicht geklärt. So ist etwa unklar, wie nArt. 139 OR in der vom Bundesgericht praktizierten Unterscheidung zwischen echter und unechter Solidarität einzuordnen ist: Gilt er für beide Arten der Solidarität oder nur für die unechte Solidarität?28
4. Verjährungshemmung
4.1 Der neue Gesetzestext nArt. 134 OR Hinderung und Stillstand der Verjährung
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1.–5. [unverändert]
6. solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7. für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8. während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
4.2 Erläuterungen
Die wichtigste Neuerung29 im Bereich der Verjährungshemmung ist in nArt. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR enthalten: die Möglichkeit der Parteien, eine Verjährungshemmung zu vereinbaren.30 Diese Neuerung bricht mit dem bisherigen Recht, welches die Verjährungshemmung der Privatautonomie der Parteien gänzlich vorenthielt. Das wird mit nArt. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR nun anders: Beschreiten künftig Parteien, die über die zwischen ihnen bestehende Rechtslage uneins sind, den Weg der aussergerichtlichen Streitbeilegung, so sollen sie schriftlich (Art. 13–15 OR) vereinbaren dürfen, dass die Verjährungsfrist für die Dauer ihrer Anstrengungen zur gütlichen Streiterledigung gehemmt ist.
Gemäss der Botschaft des Bundesrats sollen «alle formellen und informellen Arten der Streitbeilegung ausserhalb des gerichtlichen Klagewegs», selbst «direkte Gespräche zwischen den Parteien» als «Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung» im Sinne des nArt. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR gelten.31 Liegt dagegen keine schriftliche Verjährungshemmungsvereinbarung der Parteien vor, läuft die Verjährungsfrist auch während Vergleichsgesprächen, Mediationsverfahren oder Streitbeilegungsgesprächen der Parteien ungehemmt und ununterbrochen weiter.32
Die Bestimmung des nArt. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR eröffnet den Parteien neu die im bisherigen Verjährungsrecht nicht bestehende Möglichkeit, den Stillstand der Verjährungsfrist durch Parteiabrede herbeizuführen. Dieser Zugewinn an Privatautonomie birgt allerdings nicht zu unterschätzende Risiken. Bereits in der Botschaft wird den Parteien nahegelegt, den Zeitraum des Verjährungsstillstands auf den Tag genau festzulegen.33 Hubert Stöckli und Christof Bergamin empfehlen, das Ende des Verjährungsstillstands davon abhängig zu machen, dass eine Partei ihren Willen, die Streitbeilegung zu beenden, der anderen Partei schriftlich anzeigt.34
Dem Wortlaut des nArt. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR nach steht die Verjährung nur «während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung» still. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, einen Verjährungsstillstand zu vereinbaren; die Parteien müssen tatsächlich auch im Kontakt zueinander stehen und Bestrebungen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung unternehmen. Mit welcher Intensität und in welchen zeitlichen Intervallen das zu geschehen hat, geht weder aus dem Gesetz noch aus den einschlägigen Materialien hervor. Sobald die Parteien ihre Anstrengungen, den Streit aussergerichtlich beizulegen, aufgegeben haben, müssen sie damit rechnen, dass die Verjährung wieder läuft, auch wenn die vereinbarte Verjährungshemmung noch andauert.
Brenzlig wird es also, wenn im Zivilprozess eine Partei die Verjährungseinrede erhebt und behauptet, die Verjährung sei entgegen der schriftlichen Vereinbarung überhaupt nicht oder zumindest nicht für die gesamte Dauer des vereinbarten Verjährungsstillstands gehemmt gewesen, weil die Vergleichsverhandlungen in Wirklichkeit nie «angelaufen» oder noch während der vereinbarten Hemmungsdauer «versandet» waren.
Nach dem soeben Gesagten gilt: Geht es den Parteien nur darum, den Verjährungseintritt aufzuschieben, etwa weil eine Partei sonst mit Betreibung oder Klage droht, ist die Verjährungshemmung nach nArt. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR nicht das geeignete Mittel. Vielmehr ist das Mittel der Wahl für solche Fälle der Verjährungsverzicht. Die Vereinbarung einer Verjährungshemmung empfiehlt sich nur dort, wo die Parteien tatsächlich und ernsthaft miteinander verhandeln wollen.
Werden ausserdem mit einer Hemmungsvereinbarung im Sinne von nArt. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR Verjährungsfristen des dritten Titels des Obligationenrechts (Art. 127–142 OR) zum Stillstand gebracht, müssen die Parteien auch darauf achten, dass ihnen nicht eine Umgehung des Art. 129 OR, der eine Abänderung dieser Verjährungsfristen untersagt, vorgeworfen wird.35 Einem solchen Vorwurf könnten sie sich etwa dann aussetzen, wenn sie ausgedehnte und offensichtlich nicht zielführende Verhandlungen führen.
5. Verjährungsunterbrechung
5.1 Der neue Gesetzestext nArt. 136 OR Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten
1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
3 [unverändert]
4 Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein
direktes Forderungsrecht
gegen den Versicherer besteht.
5.2 Erläuterungen
Bis heute ist umstritten, in welchen Fällen die Verjährungsunterbrechung gegenüber einem Solidarschuldner auch gegen die übrigen Mitschuldner wirkt.36 Mit nArt. 136 Abs. 1 OR wird klar gestellt, dass eine auf alle Solidarschuldner «übergreifende» Verjährungsunterbrechung von vornherein nur dort eintritt, wo die verjährungsunterbrechende Handlung vom Gläubiger ausgeht (Art. 135 Ziff. 2 OR) und sich gegen einen der Solidarschuldner richtet.
Dagegen unterbricht die Schuldanerkennung eines Solidarschuldners (Art. 135 Ziff. 1 OR)37 nach neuem Recht stets nur die Verjährung mit Bezug auf die Forderung dieses Schuldners.38 Dasselbe gilt gemäss nArt. 136 Abs. 1 OR auch für Mitschuldner einer unteilbaren Leistung. In der Botschaft des Bundesrates wird auch auf die Rechtsprechung39 des Bundesgerichts Bezug genommen und erklärt, dass diese Rechtsprechung, wonach Art. 136 Abs. 1 OR nur auf die sogenannte «echte» Solidarität zur Anwendung zu bringen ist,40 auch unter dem neuen Verjährungsrecht ihre Geltung haben soll.41 Überhaupt ist festzustellen, dass mit der Revision des Verjährungsrechts die vom Bundesgericht praktizierte Unterscheidung zwischen echter und unechter Solidarität nicht angefasst wurde.42
Auf derselben Linie wie nArt. 136 Abs. 1 OR liegt nArt. 136 Abs. 2 OR, welcher bestimmt, dass ausschliesslich die vom Gläubiger ausgehende Verjährungsunterbrechung die Verjährung sowohl gegen den Hauptschuldner als auch gegen den Bürgen unterbricht.43 Umgekehrt entfaltet die Schuldanerkennung des Hauptschuldners ihre verjährungsunterbrechende Wirkung nur gegen diesen und nicht auch gegen den Bürgen.
Gemäss nArt. 136 Abs. 4 OR wirkt die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Versicherer auch gegenüber dem Haftpflichtigen und umgekehrt, sofern von Gesetzes wegen ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht. Eine solche Regel ist bereits punktuell in bestimmten Gesetzen vorgesehen – zum Beispiel Art. 83 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 4 KHG und Art. 39 Abs. 2 RLG. Sie gilt neu ganz allgemein für das Haftpflichtrecht, wenn dem Geschädigten nicht nur Ersatzansprüche gegenüber dem Schädiger zustehen, sondern auch ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer des Schädigers.44
Im Gegensatz zu den ersten beiden Absätzen enthält nArt. 136 Abs. 4 OR keine Eingrenzung auf Handlungen des Gläubigers. Die Bestimmung des nArt. 136 Abs. 4 OR ist jedenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung45 zu Art. 83 Abs. 2 SVG so auszulegen, dass die Verjährungsunterbrechung gegen den Versicherer gegenüber dem Haftpflichtigen nur bis zur Höhe der konkreten Versicherungsdeckung wirkt.46
6. Verjährungsverzicht
6.1 Der neue Gesetzestext nArt. 141 OR Verzicht auf die Verjährungseinrede
1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.
1bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die
Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.
2 [unverändert]
3 [unverändert]
4 Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes
Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.
6.2 Erläuterungen
Die Marginalie des bisherigen Art. 141 OR lautet «Verzicht auf die Verjährung».47 Sie lautet neu: «Verzicht auf die Verjährungseinrede». Gemäss der Botschaft des Bundesrats ist damit eine Klarstellung in dem Sinne beabsichtigt, dass «der Schuldner nicht auf die Verjährung als solche verzichtet, sondern auf die Erhebung der Verjährungseinrede».48
Diese Klarstellung war freilich weder nötig noch nützlich – im Gegenteil: Sie verwirrt bloss und schafft Unsicherheiten, die bis dahin nicht bestanden.49 Nach bisherigem Verständnis ist der Verjährungsverzicht als Abänderung der Verjährungsfrist im Sinne einer Fristverlängerung zu verstehen, während der Verjährungseinredeverzicht nur das Einrederecht des Schuldners betrifft, ohne den Verjährungslauf zu beeinflussen.50
Mit guten Gründen hat das Bundesgericht schon vor vielen Jahren erklärt, dass es «im Interesse der Einfachheit und Klarheit sowie der Verständlichkeit der Rechtsordnung»51 den Verjährungsverzicht und den Verjährungseinredeverzicht trotz dogmatischer Unterschiede hinsichtlich ihrer Wirkungen gleich behandle: In beiden Fällen werde die Verjährungsfrist um die Dauer des Verzichts verlängert.52 Daran wird – so ist zu hoffen – das Bundesgericht auch in Anwendung des nArt. 141 OR festhalten.
Am neuen Art. 141 OR stört nicht nur die Marginalie, sondern auch sein erster Absatz, welcher das sogenannte «Vorausverzichtsverbot» normiert. Die bundesrätliche Erklärung, mit nArt. 141 OR werde lediglich die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts «im Gesetz verankert»,53 ist jedenfalls auf den ersten Absatz bezogen falsch. Den bis Ende 2019 geltenden Art. 141 Abs. 1 OR («Auf die Verjährung kann nicht zum voraus verzichtet werden») versteht das Bundesgericht nämlich so, dass einzig der Verzicht auf die Verjährungseinrede vor Entstehung der Forderung, auf deren Verjährung sich der Verzicht bezieht, untersagt werde.54
Indem nun in nArt. 141 Abs. 1 OR nicht auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in welchem die Forderung entsteht, sondern auf den Beginn des Verjährungslaufes, wird also nicht die bundesgerichtliche Rechtsprechung in das positive Recht übertragen, sondern eine ganz andere Lösung gesetzlich normiert. Zur Rechtfertigung dieser Lösung führt der Bundesrat in seiner Botschaft an, sie biete «den Vorteil, dass der Schuldner im Zeitpunkt des Verzichts weiss, wann die Verjährung begonnen hat».55
Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen: Für den Schuldner ist es in der Praxis oft einfacher, den Zeitpunkt zu kennen, in welchem die gegen ihn gerichtete Forderung entstanden ist (beispielsweise Vertragsabschluss oder schädigendes Verhalten), als den Zeitpunkt, in welchem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.56
Die maximal zehn Jahre, die nArt. 141 Abs. 1 OR nennt, entspricht tatsächlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.57 Zu präzisieren ist, dass diese Maximaldauer für jeden Verjährungsverzicht gilt, was nicht ausschliesst, dass der Schuldner nach erstmaliger Abgabe eines zehnjährigen Verjährungsverzichts zu späteren Zeitpunkten weitere Verjährungsverzichte erklärt, die wiederum zehn Jahre betragen.58 Welche Dauer ein Verjährungsverzicht im Einzelfall hat, wird auch unter dem neuen Verjährungsrecht durch Auslegung der Verzichtserklärung zu ermitteln sein.59
Neu ist dagegen das gesetzliche Formerfordernis der Schriftlichkeit (Art. 12–15 OR), das in nArt. 141 Abs. 1bis OR aufgestellt wird.60 Neu ist auch das gesetzliche Verbot, einen Verjährungsverzicht in Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzunehmen, soweit nicht der Verwender dieser Bedingungen auf die Verjährung verzichtet, sondern deren Adressat.61 Weil der Verzicht gemäss nArt. 141 Abs. 1 OR ohnehin nicht abgegeben werden darf, bevor die Verjährung zu laufen begonnen hat, wird der Verjährungsverzicht in AGB wohl praktisch keine Rolle spielen.
Grundsätzlich wirkt ein Verjährungsverzicht nur zulasten desjenigen Schuldners, welcher den Verzicht erklärt.62 Eine Ausnahme davon wird mit nArt. 141 Abs. 4 OR eingeführt: Der Verzicht des versicherten Schuldners gilt auch zulasten seines Versicherers und umgekehrt, sofern der Verzichtsempfänger von Gesetzes wegen ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer hat (vgl. zum Beispiel Art. 65 SVG). Diese Ausnahmeregel ist auf die Haftpflichtversicherung zugeschnitten. In der Praxis werden Haftpflichtversicherten in aller Regel der Verjährungsverzicht oder andere, potenziell nachteilige Erklärungen versicherungsvertraglich untersagt.
Deswegen, und weil die Handhabung von versicherten Schadenfällen ohnehin durchgängig in die Hand des Versicherers gelegt ist, wird nArt. 141 Abs. 4 OR vermutlich keine grosse praktische Bedeutung entfalten.63
7. Übergangsrecht
7.1 Der neue Gesetzestext nArt. 49 SchlT ZGB Verjährung
1 Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach
bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.
2 Bestimmt das neue Recht eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht.
3 Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
4 Im Übrigen gilt das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
7.2 Erläuterungen
7.2.1 Betreffend die neuen Verjährungsfristen
Was die übergangsrechtliche Einführung der neuen Verjährungsfristen anbelangt, enthält nArt. 49 SchlT ZGB hauptsächlich die drei folgenden Regeln:64 Ab dem 1. Januar 2020 sind die neuen Verjährungsfristen sofort anwendbar, soweit sie länger sind als die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts (nArt. 49 Abs. 1 Satz 1 SchlT ZGB).65 Das gilt allerdings nur für Verjährungsfristen, die nach bisherigem Recht am 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen sind (nArt. 49 Abs. 1 Satz 2 SchlT ZGB). Was dann bereits verjährt ist, bleibt auch unter dem neuen Recht verjährt. Das gilt für sämtliche Verjährungsfristen.
Mit dem neuen Verjährungsrecht ändert sich nur die Dauer der relativen und absoluten Verjährungsfristen, nicht dagegen der Zeitpunkt, in welchem die Frist zu laufen begonnen hatte; der unter dem bisherigen Verjährungsrecht verstrichene Teil der Verjährungsfrist wird der verlängerten Frist angerechnet (nArt. 49 Abs. 3 SchlT ZGB).
Mit Bezug auf Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen führt das neue Verjährungsrecht mit nArt. 128a OR eine dreijährige relative Verjährungsfrist ein, die es so bis dahin noch nicht gab. Im geltenden Recht findet auf solche Forderungen ausschliesslich die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR Anwendung. Gemäss nArt. 49 Abs. 2 SchlT ZGB gilt für Verjährungsfristen, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits laufen, weiterhin das bisherige Verjährungsrecht, wenn das neue Recht eine kürzere Frist vorsieht. Daher wird übergangsrechtlich gelten müssen, dass die dreijährige relative Verjährungsfrist des nArt. 128a OR nicht greift, wenn es ansonsten zur Verkürzung einer laufenden zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 i.V.m. Art. 130 OR käme.
7.2.2 Betreffend die übrigen neuen Bestimmungen
Für die neuen Verjährungsbestimmungen, die keine Fristen enthalten, sondern andere, die Verjährung betreffende Regeln, gilt nArt. 49 Abs. 4 SchlT ZGB: Das neue Verjährungsrecht ist ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anwendbar. Das gilt insbesondere auch für die neue Ziffer 8 des Art. 134 OR und für den neuformulierten Art. 141 Abs. 1 OR. Die sofortige Anwendung der neuen Verjährungsbestimmungen bedeutet aber keinesfalls eine Rückwirkung. Vielmehr bleiben für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten sind, die Gesetzesnormen des bisherigen Verjährungsrechts massgebend. Das bedeutet beispielsweise, dass ein vor dem 1. Januar 2020 erklärter Verjährungsverzicht auch nach dem 1. Januar 2020 nach dem bisherigen Verjährungsrecht beurteilt wird.66
Frédéric Krauskopf
Professor für Privatrecht und Rechtsvergleichung, Institut für Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Bern
Der Beitrag beruht auf einem längeren Artikel im Tagungsband der Schweizerischen Baurechtstagung 2019, erhältlich beim Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht, Universität Freiburg.
BBl 2018, S. 3537 ff.
Der integrale Gesetzestext findet sich in BBl 2018, S. 3537 ff.
Einzelheiten bei Frédéric Krauskopf /
Raphael Märki, «Wir haben ein neues Verjährungsrecht! Darstellung der neuen Gesetzesnormen mit Anmerkungen», in: Jusletter vom 2.7.2018, Rz. 3 ff.
BBl 2014 235, S. 265. Zu den 2013 revidierten Verjährungsfristen nach Art. 210 und Art. 371 OR vgl. Frédéric Krauskopf, «Verjährung bei Kauf- und Werkverträgen – neue Regeln mit Mängeln, S. 85 ff.», in: Tagungsband der Baurechtstagung 2013.
AB NR 2014 1760, S. 1789.
Ebd.
BBl 2014 235, S. 265.
Vgl. dazu die Analyse von
Walter Fellmann, «Verkürzung der Verjährungsfrist aus Vertragsverletzung bei Körperverletzung oder Tötung», in: Have 2014, S. 73 ff.
Urteil Nr. 52067/10 und
Nr. 41072/11 des EGMR in der Sache Howald Moor und andere
c. Schweiz vom 11.3.2014; vgl.
dazu auch die Urteilsbesprechung von Frédéric Krauskopf, «EMRK-widriges Verjährungsrecht! –
Die Schweiz muss die Verjährung im Schadensrecht überdenken»,
in: Jusletter vom 24.3.2014.
BGE 137 III 16, E. 2;
BGE 136 II 187, E. 7.
Urteil Nr. 52067/10 und
Nr. 41072/11 des EGMR in der Sache Howald Moor und andere
c. Schweiz vom 11.3.2014, Nr. 79.
Urteile Nr. 52067/10 und 41072/11 des EGMR in der Sache Howald Moor und andere
c. Schweiz vom 11.3.2014, Nr. 74.
Ebd., Nr. 77.
Ebd., Nr. 78.
Zuletzt im Urteil Nr. 611/12 des EGMR in der Sache Sefer Yılmaz und Meryem Yılmaz c. Türkei vom 17.10.2015; vgl. auch Urteil
Nr. 1062/07 des EGMR in der Sache Stagno c. Belgien vom 7.7.2009.
Auch im Urteil Nr. 59601/09 des EGMR in der Sache Eşim c. Türkei vom 17.9.2013 wurde darauf abgestellt, wann der Geschädigte tatsächlich in der Lage war, den Schaden zu kennen («actually able to»); Arnold Rusch interpretiert das Urteil dahingehend, dass der EGMR nicht auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme, sondern auf die tatsächliche Kenntnisnahme abstellen wollte, vgl. Arnold Rusch, «Kann man einen Werkmangel, der das Werk zerstört, auch ausserhalb der Gewährleistungsfrist deliktisch einklagen?», in: AJP 2016, S. 531 ff.
BGE 143 V 312, E. 5.4.2;
BGer 4A_558/2017 vom 29.5.2018, E. 5.3;
4A_148/2017 vom 20.12.2017,
E. 4.2.4 und E. 5.3.
BGer 4A_261/2015 vom 30.10.2015; vgl. dazu auch die Urteilsbesprechung von
Rusch, a.a.O., S. 531 ff.
BGer 4A_261/2015 vom 30.10.2015, E. 3.4.
BGer 4A_261/2015 vom 30.10.2015, E. 4.3; kritisch dazu Rusch, a.a.O., S. 533 f.
Vgl. AB NR 2014 1760, S. 1787 ff.
AB NR 2014 1760, S. 789;
AB SR 2015 1266, S. 1299.
Franz Werro / Maxence Carron, «La révision du droit de la prescription», S. 1 ff., S. 46, in: Franz Werro / Thomas Probst (Hrsg.), Journée du droit de la circulation routière 2014, Bern 2014.
BGE 133 III 6, E. 5.; vgl. Urteilsbesprechung von Frédéric Krauskopf / Thomas Siegenthaler,
«Der Rückgriff unter Baubeteiligten – eine Praxisänderung?», S. 53 ff., in: Baurecht 2007.
BGE 133 III 6, E. 5.2.1, E. 5.3.2.
BGE 133 III 6, E. 5.3.5.
Siehe dazu die Analyse der Materialien von Pascal Pichonnaz, «La solidarité et la prescription», in: Have 2018, S. 79 ff.
Einlässlich zu den Neuerungen betreffend die Verjährungshemmung Hubert Stöckli / Christof Bergamin, «Die Bestimmungen zu Hemmung und Unterbrechung der Verjährung», in: Have 2014, S. 75 ff.;
vgl. dazu auch die Erläuterungen bei Krauskopf / Märki, a.a.O., Rz. 19 ff.
Zu übrigen Änderungen des Art. 134 OR vgl. Krauskopf / Märki, ebd.
BBl 2014 235, S. 260.
Richtig Stöckli / Bergamin, «Die Bestimmungen zu Hemmung
und Unterbrechung der Verjährung», in: Have 2014, S. 76.
BBl 2014 235, S. 260.
Stöckli / Bergamin, ebd., S. 77.
Ebd.
Frédéric Krauskopf, «Neues Verjährungsrecht? Bericht zur laufenden Verjährungsrevision», S. 51 ff., insb. S. 57 m.H. auf Stand der Lehre in Fn. 25, in: Walter Fellmann / Stephan Weber (Hrsg.), Have – Haftpflichtprozess 2016; vgl. Franz Werro, «L’interruption de la prescription en cas de pluralité de responsables dans le projet du Conseil fédéral», in: Have 2014, S. 80 ff.
Dazu BGE 134 III 591, E. 5.2.
Das entspricht einem Postulat der Lehre. Vgl. statt vieler
Pascal Pichonnaz, «La solidarité
et la prescription», in:
Have 2018, S. 81 m.w.H.
BGE 133 III 6, E. 5.1;
BGE 127 III 257, E. 6a.
BGE 133 III 6, E. 5.1 und E. 5.3.4; BGE 127 III 257, E. 6a.
Ausdrücklich BBl 2014 235, S. 261.
Das bedauern Werro / Carron, a.a.O., S. 36 f.
BBl 2014 235, S. 261.
Ebd.
BGE 106 II 250, E. 3.
BBl 2014 235, S. 261.
Zur (mehr theoretischen) Frage nach der Rechtsnatur des Verjährungsverzichts vgl. Walter Fellmann, «Verzicht auf die Verjährungseinrede», S. 143 ff., S. 158 f., in: Frédéric Krauskopf (Hrsg.), Die Verjährung – Antworten auf brennende Fragen, Beiträge zur Tagung vom 13.11.2018 in Luzern, Zürich 2018 (Fellmann-Verjährung).
BBl 2014 235, S. 261.
Paradoxerweise ist in der bundesrätlichen Botschaft durchwegs von «Verjährungsverzicht» die Rede (BBl 2014 235, S. 261 ff.).
BGE 99 II 185, E. 3a; vgl. Hinw. bei Frédéric Krauskopf, «Vereinbarungen zwischen Sozialversicherer und Haftpflichtversicherern betreffend den Verjährungsverzicht», in: Have 2017, S. 318 ff., S. 322 Fn. 35.
BGE 99 II 185, E. 3a.
BGE 99 II 185, E. 3a; ebenso
BGE 132 III 226, E. 3.3.7; BGer 9C_109/2007 vom 20.8.2007, E. 8.2.1; BGer 4A_707/2012 vom 28.5.2013, E. 7.4.2.
BBl 2014 235, S. 261 (mit Verweis in Fn. 92 auf BGE 132 III 226, E. 3c).
Vgl. BGE 132 III 226, E. 3.3.7: «[...] le législateur a voulu seulement prohiber que le débiteur renonce par avance à la prescription de sa créance, c’est-à-dire avant qu’elle ne prenne naissance».
BBl 2014 235, S. 262.
So Frédéric Krauskopf, «Neues Verjährungsrecht – Zielgerade oder Sackgasse?», in: Have 2014, S. 66 ff.; ebenso Krauskopf / Märki, a.a.O. Rz. 28; zustimmend Fellmann-Verjährung, S. 153.
BGE 132 III 226, E. 3.3.8; BGer 4A_707/2012 vom 28.5.2013, E. 7.4.2.
Fellmann-Verjährung, S. 1548.
Zur (einzelfallbezogenen) Auslegung eines unbefristeten Verjährungsverzichts siehe BGer 9C_855/2010 vom 8.2.2011, E. 3.4 und E. 3.5.
Die Schriftlichkeit des Verjährungsverzichts ist freilich schon heute der praktisch ausnahmslose Regelfall.
Krauskopf / Märki, a.a.O., Rz. 30.
Das galt schon bisher und wird sich nicht ändern.
Krauskopf / Märki, a.a.O., Rz. 31.
Ausführlicher Krauskopf / Märki, ebd., Rz. 34.
Als «bisherig es Recht» gilt auch der übergangsrechtl. Art. 49 SchlT ZGB in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung (BBl 2014 235, S. 269).
BBl 2014 235, S. 269.