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13.10.2022
Ein Gerichtsschreiber darf in der gleichen Kammer nicht als Ersatzrichter zum Einsatz kommen. Dies stellte das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid klar (1B_420/2022 vom 9. September 2022). Die Lausanner Richter kritisieren darin die dritte Strafkammer des Zürcher Obergerichts. Laut Urteil war das Gericht im beurteilten Fall mit dem Kammerpräsidenten, einer Ersatzoberrichterin und einem Ersatzoberrichter besetzt. Letztere arbeiten hauptberuflich als Gerichtsschreiber derselben Kammer. Der Kammerpräsident ist ihr Vorgesetzter. Das beeinträchtige «die interne richterliche Unabhängigkeit» der Ersatzrichter.
Martin Burger, ehemaliger Gerichtspräsident des Zürcher Obergerichts, findet den Bundesgerichtsentscheid «richtig und mutig». Es sei nicht selbstverständlich, dass «Lausanne den kantonalen Instanzen organisatorisch dreinredet, aber hier musste es so weit kommen». Die Unterstellungsverhältnisse seien wichtig in Bezug auf die richterliche Unabhängigkeit. Burger schlägt folgende Lösung vor: «Die als Ersatzoberrichter für andere Kammern gewählten Gerichtsschreiber könnten bei der dritten Strafkammer eingesetzt werden.
Das Obergericht Zürich hat die Konsequenzen aus dem Entscheid gezogen. Vorläufig werden laut Sprecherin Sabina Motta keine der sieben Ersatzrichter am Obergericht zusammen mit ihren direkten Vorgesetzten im selben Spruchkörper eingesetzt.
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