Ein Anwärter für die Anwaltsprüfung im Kanton Aargau ­verlangte vergeblich, die ­Anforderung eines ­einjährigen Praktikums sei ihm zu erlassen, da er schon vor Studien­abschluss «reichhaltige praktische Tätigkeiten» unter anderem im Kanton Bern vorweisen ­könne. Damit kam er vor der Aargauer Anwaltskommission, dem Verwaltungsgericht und auch dem Bundes­gericht nicht durch. Das Anwaltsgesetz verlange ein mindestens einjähriges Praktikum nach Studienabschluss.

Bundesgericht, Urteil 2C_451/2024 vom 2.10.2024