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Die Pensionskasse des Schweizerischen Anwaltsverbands senkt auf den 1. Januar 2019 den Umwandlungssatz auf 5,4 Prozent. Im laufenden Jahr betrug er noch 5,6 Prozent. Dieser Satz gilt bei der SAV-Kasse sowohl für das obligatorische wie das überobligatorische Guthaben.
Die Pensionskasse des Zürcher Anwaltsverbands (ZAV) rechnet das Kapital mit 6,8 Prozent (Obligatorium) und 5,42 Prozent (Überobligatorium) in eine Rente um. Für die Versicherten bedeutet dies: Wer mit einem durchschnittlichen Lebensalter rechnet, wählt besser das Kapital statt die Rente.
Für die Erwerbstätigen ist entscheidend, wie hoch die Pensionskassen ihr Altersguthaben heute verzinsen. Hier ist der Unterschied gross: Die Kasse des SAV zahlte letztes Jahr 3 Prozent Zins, die des ZAV 1 Prozent.
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