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Das Bundesgericht hat klargemacht, dass es den kantonalen Behörden einen grossen Spielraum bei der Beurteilung der Rechnungen für die amtliche Verteidigung zubilligt. Das von der Vorinstanz, dem Walliser Kantonsgericht, festgelegte Honorar muss nur «in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten» stehen, hält das Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 fest.
Im Ergebnis ist das Urteil eine Absage an die Überprüfung einzelner Positionen einer Honorarrechnung durch das Bundesgericht. Auch «blosse Irrtümer» oder «unhaltbare Argumente der Vorinstanz» führen nicht zu einer Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht. Für die Annahme einer Verletzung von Artikel 135 StPO genüge es nicht, wenn die kantonale Behörde einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt. Auch unverhältnismässige oder ungerechte Kürzungen seien mit Bundesrecht vereinbar.
Das Bundesgericht will nur noch dann einschreiten, wenn die Vorinstanz den Ermessensspielraum klarer überschritten hat und Bemühungen des Verteidigers nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu seinen Obliegenheiten gehören. Dies sei dann der Fall, «wenn die Festsetzung des Honorars gesamthaft betrachtet ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst».
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