Die Post hat auf die Kritik an ihrer Praxis bei der Retournierung von Gerichtsurkunden (plädoyer 5/14) reagiert. Ab 1. Februar gilt: Liegt bei der Post ein Auftrag vor, die Post zurückzuhalten, der beim Eintreffen von Urkunden noch länger als sieben Tage andauert, wird kein Zustellungsversuch unternommen. Die Gerichtsurkunde geht an den Absender zurück. Der Empfänger aber erhält eine Mitteilung mit ­A-Post, dass für ihn eine Gerichts­urkunde vorlag.

Informiert wird auch über Details zur Gerichts­urkunde wie ­Eingangsdatum bei der Post, Absender, Empfänger, Grund und Sendungsnummer. Ob dieses Vorgehen von Gerichten trotz Rück­sendung der Gerichtsurkunde an den Absender bereits als Zustell­versuch beurteilt wird und fristauslösende Wirkung hat, ist offen. Immerhin wissen nun die Adressaten, dass eine an sie gerichtete ­Urkunde zurückging.