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Der Schweizer Presserat hat im Dezember eine Beschwerde gegen plädoyer abgewiesen. Geklagt hatte Rechtsanwältin und UBS-Verwaltungsrätin Isabelle Romy, die in der Ausgabe 1/2013 porträtiert worden war. Sie hatte nach Vorlage des Textes von der Redaktion verlangt, dass plädoyer entweder die von ihr umgeschriebene Version des Porträts veröffentliche – oder dann gar nichts.
Gegen die Zitate hatte Romy nichts eingewendet. Sie wollte aber auch den redaktionellen Text in ihrem Sinn umschreiben. Der Presserat machte nun klar: Eine porträtierte Person hat keinen Anspruch, in den redaktionellen Teil eines Porträts einzugreifen. Die plädoyer-Redaktion handelte ethisch korrekt, als sie sich zur Veröffentlichung des Porträts gegen den Willen von Isabelle Romy entschied.
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