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Der Helbing Lichtenhahn Verlag bietet mit der Legalis-Plattform ein Werkzeug für die Recherche in seinen juristischen Standardwerken wie etwa dem Basler Kommentar (BSK).
Doch Vorsicht: Die Print- und die Online-Ausgabe sind inhaltlich nicht immer gleich. Beispiel: Beim Kommentar Strafrecht I (3. Auflage) stimmen die Angaben zu Art. 64 StGB nicht überein. Bernhard Dengg vom Bibliotheksbereich Recht und Wirtschaft der Uni Bern: «Für den ersten Teil der Kommentierung bei der Printausgabe (bis Randziffer 63 od. 64) ist die Autorin Marianne Heer verantwortlich, in der Online-Version ist das so nicht ersichtlich. Hier werden für den ganzen Art. 64 Heer und Habermeyer als Verfasser angegeben.» Ähnliche Probleme gibt es bei Art. 59 StGB. «Je nachdem, ob man aus der Print- oder der Onlineversion zitiert, zitiert man in den beiden Beispielen entweder nach Heer oder nach Heer/Habermeyer.»
Verena Rube vom Verlag Helbing Lichtenhahn kennt das Problem: «Nach unserer Plattformlo gik wird jeder Artikelteil, bei dem der Autor wechselt, ein eigenes elektronisches Dokument.» Zum Zeitpunkt der Aufschaltung der Online-Ausgabe 2015 seien dadurch Probleme bei gewissen Zuordnungen der Autorennamen entstanden. Als letzte Referenz diene in diesem Fall das Autorenverzeichnis, das auch online sei – «oder die Printausgabe».
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Eine kleine Ergänzung von legalis Seite:
Für das von Herrn David beschriebene Verhalten der neuen Plattform „legalis“ des Helbing Lichtenhahn Verlags wurde mittlerweile eine Lösung implementiert. Diese Lösung ist in unserem neuen Modul „Steuerrecht“ bereits im Einsatz. Bis Ende Oktober wird sie auch für die wenigen betroffenen Kommentarartikeln der übrigen Basler Kommentaren umgesetzt werden. Es werden also bis zur Randziffern-Ebene hinab die verantwortlichen Bearbeiter ausgewiesen und nicht wie bisher nur bis zur Ebene eines einzelnen Artikels. Vielen Dank für solche Denkanstöße unserer vielen Nutzer, die wir immer gerne aufnehmen, um Legalis noch besser zu machen!