Bei der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich eine Verschiebung beo­bachten, die in einem Urteil vom 15. Januar 2015 gut ablesbar ist (5A_915/2014). Darin verlangt das Bundesgericht vom Schuldner, der sich auf den Schutz nach Art. 191 SchKG beruft, er müsse etwas ­Vermögen haben, das er seinen Schuldnern überlassen kann. ­Damit schafft das Bundesgericht eine neue Voraussetzung für die ­An­erkennung einer Insolvenzerklärung. 

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