1. Allgemeines zum Rechtsbegehren
1.1 Bedeutung
Das Rechtsbegehren erfüllt eine Scharnierfunktion zwischen dem materiellen Recht und dem Prozessrecht. Im materiellen Recht wird zwischen Tatbestand und Rechtsfolge unterschieden, also den Voraussetzungen rechtlicher Natur, die erfüllt sein müssen, damit eine juristische Konsequenz eintritt. Diese juristische Konsequenz, die Rechtsfolge, wird im Prozess durch die Rechtsbegehren ausgedrückt. Die Tatbestandselemente dagegen werden in der Klageschrift im Rahmen der Tatsachenbehauptungen in den Prozess eingeführt und im Beweisverfahren ermittelt, sofern sie rechtlich relevant sind, also tatbestandsmässig sind. Mit anderen Worten muss das Rechtsbegehren der Rechtsfolge entsprechen, welche das materielle Recht bei gegebenen Voraussetzungen vorsieht.
Das Rechtsbegehren hat im Weiteren die Funktion, dass es im Zivilprozessrecht auch zum entsprechenden Urteil führt. Wir können demnach sagen, dass die materiellrechtliche Rechtsfolge prozessrechtlich im Rechtsbegehren beantragt und im Urteil gesprochen, also letztlich erkannt wird;2 das Rechtsbegehren ist der Zwischenschritt von der vorgesehenen (generell-abstrakten) Rechtsfolge zum (individuell-konkreten) Urteil. Daraus folgt:
a) Als Rechtsbegehren ist nur das zu beantragen, was materiellrechtlich auch als Rechtsfolge vorgesehen ist. Was selbstverständlich erscheint, bereitet in der Praxis erstaunlich oft Mühe, lassen sich doch Anwälte und Anwältinnen regelmässig dabei ertappen, wie sie, vermutlich zu stark geprägt von den Wünschen der Klientschaft, Rechtsbegehren stellen, auf die materiellrechtlich gar kein Anspruch besteht, also keine entsprechende Rechtsfolge im materiellen Recht vorgesehen ist.
b) Für die Urteilsbildung heisst das unter der Geltung der Dispositionsmaxime, dass nur zugesprochen werden kann, was im Rechtsbegehren auch beantragt wurde (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Hinzu kommt aber als zusätzliche Voraussetzung, dass die beantragte Rechtsfolge, also das Rechtsbegehren, auch der materiellen Rechtslage entsprechen muss.
c) Daraus folgt, dass nicht ins Urteilsdispositiv gehört, was vom Kläger nicht beantragt wurde. Es kann aber auch nicht Urteil werden, was der Kläger zwar beantragt hat, aber keine materiellrechtliche Entsprechung findet. Wenn demnach der Kläger Schadenersatz verlangt, obwohl sich sein materiellrechtlicher Anspruch noch auf die Lieferung von 200 Kilogramm Erdbeeren richtet und die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz nicht erfüllt sind, dann wird seine Klage abgewiesen. Über die Lieferung von 200 Kilogramm Erdbeeren, worauf materiellrechtlich Anspruch bestünde, was aber nicht beantragt wurde, kann aufgrund der Dispositionsmaxime auch nicht entschieden werden.
1.2 Dispositionsmaxime
Gemäss der Dispositionsmaxime spricht das Gericht nur das zu, was auch beantragt wurde (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Beantragt wird mit dem Rechtsbegehren. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO schreibt als zwingenden Inhalt der Klage denn auch das Rechtsbegehren vor. Hier, in diesen Rechtsbegehren gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, findet die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO ihre Entsprechung. Die beiden Bestimmungen hängen deshalb unmittelbar zusammen. Das Rechtsbegehren ist letztlich das prozessuale Instrument zur Umsetzung der Dispositionsmaxime. Wenn sich das Gericht demnach an Art. 58 Abs. 1 ZPO halten will, dann hat es sich die Rechtsbegehren der Parteien vor Augen zu führen.
1.3 Rechtliches Gehör
Das Rechtsbegehren ist aber auch aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) durchaus von Relevanz. Wohl ist das Rechtsbegehren aus Sicht des Gerichts die Antwort auf die Frage: «Was will der Kläger von mir?» Der Kläger will mit dem Rechtsbegehren vom Gericht, dass es ihm ein Urteil mit genau diesem Inhalt (und jedenfalls nicht mehr) spricht.
Das Rechtsbegehren ist aber auch aus der Sicht des Beklagten durchaus entscheidend. Das Rechtsbegehren gibt nämlich gleichzeitig auch Antwort auf die Frage des Beklagten: «Was will der Kläger von mir?» Der Beklagte sieht angesichts des Rechtsbegehrens, was er in diesem Verfahren maximal riskiert und wie er sich dagegen zu verteidigen hat. Mit dem Rechtsbegehren wird der Beklagte informiert über den aus seiner Sicht schlechtestmöglichen Ausgang des Verfahrens. Dass dies aus der Sicht des Beklagten entscheidend ist, um sich auf das Verfahren einzustellen und seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, liegt auf der Hand.3
2. Probleme bei einer Teilklage
2.1 Voraussetzungen
Die Teilklage ist in Art. 86 ZPO geregelt. Danach kann auch nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt werden, wenn dieser Anspruch teilbar ist. Die Teilklage wäre auch ohne ausdrückliche Statuierung in Art. 86 ZPO zulässig. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), liegt es doch allein am Kläger, zu bestimmen, welchen Teil der Forderung er einklagt und auf welchen Teil er momentan oder für immer verzichtet. Art. 86 ZPO ist demnach nichts anderes als ein Ausfluss der Dispositionsmaxime und bestätigt, was ohnehin schon gilt.4
Voraussetzung für die Teilklage ist die Teilbarkeit des Anspruchs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Geldforderungen immer teilbar.5 Das Gleiche gilt für vertretbare Sachen.
Weitere Voraussetzungen sind im Gesetz nicht vorgeschrieben. Als einzige Grenze der Teilklage wird dabei das Rechtsmissbrauchsverbot genannt,6 wobei die Hürden für Rechtsmissbrauch, wie generell in der Rechtsordnung (Art. 2 Abs. 2 ZGB), sehr hoch gehalten werden. Insbesondere kein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn:
a) Die Teilklage erhoben wird, um das Kostenrisiko zu reduzieren oder womöglich in den Genuss eines kostenlosen Verfahrens zu kommen. Es ist dementsprechend nicht unzulässig, einen Teil des Anspruchs geltend zu machen, um da die Gerichtskosten regelmässig vom Streitwert abhängen – einen geringeren Gerichtskostenvorschuss bezahlen zu müssen.7 Ebenso zulässig ist es, den Betrag der Teilklage so zu wählen, dass in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Grenze von 30 000 Franken nicht überschritten und damit ein kostenloses Verfahren erwirkt wird (Art. 114 lit. c ZPO). Dementsprechend spricht meines Erachtens auch nichts dagegen, bei einem arbeitsrechtlichen Anspruch, der gesamthaft über 100 000 Franken beträgt, mehrere getrennte Verfahren einzuleiten – so, dass jede Teilklage die Streitwertgrenze von 30 000 Fanken nicht erreicht. Daran allein ist jedenfalls keine Schikane zu erkennen.8
b) Es ist auch zulässig, den Weg der Teilklage mit Rücksicht auf die gewünschte Verfahrensart zu beschreiten. Bekanntlich gilt bis zum Streitwert von 30 000 Franken das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Wird klägerseits ein derartiges Verfahren angestrebt, so ist es legitim, mittels Teilklage nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen.
c) Ebenfalls zulässig ist es, im Hinblick auf die gewünschte sachliche Zuständigkeit, etwa um die Zuständigkeit eines Einzelgerichts, eines Arbeitsgerichts oder eines Mietgerichts begründen zu können, eine Teilklage einzureichen.
d) Schliesslich, und das dürfte nebst den Kostenüberlegungen der bedeutendste Grund für die Wahl einer Teilklage sein, ist es legitim, bei einer schwierigen oder unsicheren Beweislage gewissermassen einen Musterprozess über einen Teil des Anspruchs zu führen im Hinblick auf die Beurteilung der Grundsatzfrage, ob überhaupt ein Anspruch besteht.9 Dieses Vorgehen wird kombiniert mit der Überlegung, dass das Kostenrisiko reduziert wird, dass also bei einem Unterliegen auch die Kosten entsprechend tiefer ausfallen. Bekanntlich richten sich Gerichtskosten und Parteientschädigungen ja nach dem Streitwert. Immerhin geht dieser Plan dann nicht auf, wenn der Beklagte negative Feststellungswiderklage betreffend den Nichtbestand der gesamten Forderung stellt. Dazu ist der Beklagte nach dem (wenig überzeugenden) BGE 143 III 506 berechtigt, welcher das Erfordernis der gleichen Verfahrensart und somit Art. 224 Abs. 1 ZPO für diese Fälle kurzerhand aufhebt.10
Nichtsdestotrotz ist damit dargetan, welches der typische Anwendungsbereich der Teilklage sein könnte. Es ist an sich erstaunlich, dass die Teilklage in der Schweiz nicht mehr Verbreitung gefunden hat. Gerade weil der Mittelschicht die Vorzüge der unentgeltlichen Rechtspflege entgehen und angesichts der hohen Gerichtskosten, welche die Rechtswegbarriere zur unüberwindbaren Schranke gemacht haben, würde sich eigentlich die Teilklage als veritable Alternative anerbieten. Aber auch für zahlungsfähige Kläger gibt es keinen Grund, das Ganze zu fordern, unnötig hohe Prozesskosten zu bevorschussen und ein quantitativ höheres Prozesskostenrisiko einzugehen, wenn ein vergleichbares Ergebnis mit der Teilklage erzielt werden kann. Über die Gründe der mangelhaften Verbreitung der Teilklage kann wohl nur spekuliert werden; immerhin dürfte es eine Rolle spielen, dass die Parteivertretung selber ein finanzielles Interesse an höheren Streitwerten hat und daher wohl auch nur eher zurückhaltend entsprechend berät.
2.2 Arten von Teilklagen
Es werden zwei Arten der Teilklage unterschieden. Im Einzelnen:11
a) Bei der echten Teilklage wird ein summenmässig begrenzter Teil des gleichen Anspruchs geltend gemacht. So beträgt zum Beispiel eine Darlehensforderung 20 000 Franken, wovon allerdings nur 2000 Franken zurückgefordert werden. Betroffen ist dabei immer der nämliche Anspruch.
b) Bei der unechten (individualisierten) Teilklage hingegen wird nicht ein begrenzter Teil des gleichen Anspruchs geltend gemacht, sondern nur ein Anspruch (aber nicht sämtliche Ansprüche) aus einem Rechtsverhältnis. Zu denken ist an den Fall, dass aus einem Mietverhältnis von insgesamt drei fälligen Mietzinsen nur ein monatlicher Mietzins gefordert wird, oder dass in einem Haftpflichtprozess nur ein einziger Schadensposten des Gesamtschadens geltend gemacht wird (beispielsweise nur der Haushaltsschaden).
Die Unterscheidung ist im Übrigen nicht erheblich, sondern rein akademischer oder terminologischer Natur. Art. 86 ZPO umfasst beide Arten der Teilklage.
2.3 Rechtskraftproblematik
Grundidee der Teilklage ist, dass der nicht eingeklagte Teil des Anspruchs bzw. nicht einklagte Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Es liegt gewissermassen in der Natur der Teilklage, dass dieser nicht eingeklagte Teil durch das Urteil im Erstverfahren nicht in Rechtskraft erwachsen soll.
Damit stellt sich die Frage, wie denn das Rechtsbegehren zu formulieren ist, damit später keine Unsicherheiten oder Zweifel darüber bestehen, ob der Kläger auf den verbleibenden Teil verzichtet hat oder nicht. Rein technisch ist hierfür zu beachten, dass sich der Umfang der Rechtskraft nur auf die klageweise geltend gemachten Teile erstreckt. Es besteht demnach keine Rechtskraftwirkung des Urteils für die übrigen, nicht beurteilten Teile des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses. Selbstverständlich wird das Urteil über die Teilklage eine gewisse argumentative Kraft für das Folgeverfahren aufweisen,12 insbesondere, wenn im Erstverfahren die Anspruchsberechtigung im Grundsatz mitbeurteilt wurde und auch der Sachverhalt entsprechend schon abgeklärt ist. Dennoch: Formell bindet weder das Dispositiv noch die Entscheidgründe des Ersturteils das für die übrigen Teile angerufene, zweite Gericht.
Im Einzelnen kann aber die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft schwierig sein. Für die Frage, für welche Teile des Anspruchs das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, ist daher primär auf die Rechtsbegehren zurückzugreifen. Gerade bei Geldforderungen gibt allerdings das Rechtsbegehren, weil es eben nicht hinreichend individualisiert ist, nicht genügend Auskunft darüber, welcher Anspruch genau mit dem Rechtsbegehren geltend gemacht wird, weshalb in diesen Fällen für die Beurteilung des Umfangs der Rechtskraft immer auch auf die Klagebegründung zurückgegriffen werden muss.
Was bedeutet das nun für die Formulierung des Rechtsbegehrens? Bei einer Teilklage ist die Geltendmachung weiterer Teile desselben Anspruchs oder anderer Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis zulässig, und zwar sowohl bei einer Gutheissung der Teilklage als auch bei deren Abweisung.Das später angerufene Gericht ist in keiner Weise an das Ersturteil gebunden, weder an die tatsächlichen noch an die rechtlichen Erwägungen des Vorgerichts. Ein ausdrücklicher Nachklagevorbehalt ist daher auch nicht zwingend anzubringen.
Es ergibt sich eben gerade aus der Individualisierung der Klage und somit der Klagebegründung, welcher Teil des Anspruchs oder der Ansprüche aus dem fraglichen Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Immerhin wird ein solcher Nachklagevorbehalt gleichwohl empfohlen, damit zweifelsfrei ausgeschlossen wird, dass für den Rest der Ansprüche kein stillschweigender Erlass gemäss Art. 115 OR angenommen wird.13 Denn selbstverständlich kann auf die Geltendmachung des übrigen Anspruchs verzichtet werden; allfälligen Missverständnissen und bösen Überraschungen kann mit einem solchen Nachklagevorbehalt (zum Beispiel in den Vorfragen der Rechtsschrift) hinreichend vorgebeugt werden.
In die Rechtsbegehren gehört der Nachklagevorbehalt übrigens meines Erachtens deshalb nicht, weil damit erstens kein Antrag an das Gericht gestellt wird (es wird ja nur Vormerk davon genommen) und zweitens dieses Rechtsbegehren keiner Rechtsfolge der Rechtsordnung entspricht, weshalb es auch nicht gutgeheissen werden kann. Deshalb wäre ein solches Rechtsbegehren abzuweisen, sofern nach dem Gesagten überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieses Vorbehalts besteht, welches ein Eintreten rechtfertigen würde (Art. 57 ZPO).
2.4 Individualisierung
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang BGE 142 III 683. Der Kläger stellte in diesem Fall das Rechtsbegehren um Bezahlung von 30 000 Franken. Aus der Klagebegründung ergab sich, dass er – für ausstehende Bonuszahlungen aus dem Arbeitsverhältnis – 180 000 Franken für das Jahr 2011 zugute hätte, zudem 180 000 Franken für das Jahr 2012 und 120 000 Franken für das Jahr 2013. Der Totalanspruch des Klägers betrug gemäss Klagebegründung demnach insgesamt 480 000 Franken.
Die Vorinstanzen des Bundesgerichts hiessen die Klage gut, sie sprachen also dem Kläger 30 000 Franken zu. Das begründeten sie damit, dass für das Jahr 2011 mindestens eine Bonuszahlung von 30 000 Franken ausstehend war; im Übrigen liessen die Vorinstanzen aber offen, ob für den ganzen Rest (also die übrigen Boni des Jahres 2011 und die gesamten Boni 2012 und 2013) überhaupt ein Anspruch besteht.
Der Fall wurde dem Bundesgericht unterbreitet. Dieses ortete ein Problem bei der Individualisierung des Rechtsbegehrens. Das Bundesgericht bemängelte, dass sich aus der Klagebegründung nicht ergab und demnach unklar blieb, welcher Teil dieser drei Gesamtansprüche im Verfahren geltend gemacht wurde. Wohl wurden 30 000 Franken verlangt, aber es wurde nicht erklärt, ob dies die Bonuszahlungen der Jahre 2011, 2012 oder 2013 betrifft. Es hätte auch sein können, dass für jedes Jahr je 10 000 Franken verlangt werden. Mit anderen Worten hatte der Kläger letztlich nicht gesagt, welchen Anspruch er in seiner Teilklage genau verlangte. Das Bundesgericht erwog dazu, dass sich bei Geldforderungen die Individualisierung aufgrund der Natur der Sache nicht aus den Rechtsbegehren ergibt, sondern erst aus dem Lebenssachverhalt, auf den sich das Rechtsbegehren stützt, also aus der Klagebegründung. Im konkreten Fall waren aber drei verschiedene Lebenssachverhalte betroffen, nämlich die Bonusansprüche für die Jahre 2011, 2012 und 2013.
Das Bundesgericht qualifiziert diesen Umstand als eine sogenannte objektive Klagenhäufung, wo mehrere Ansprüche gegen den gleichen Beklagten geltend gemacht werden. Allerdings handelt es sich um eine sogenannte alternative objektive Klagenhäufung. Es wurde also gewissermassen der Anspruch A oder der Anspruch B oder der Anspruch C geltend gemacht, und zwar dergestalt, dass letztlich dem Gericht überlassen wurde, welchen dieser Ansprüche es zusprechen soll. Die alternative objektive Klagenhäufung ist aber unzulässig, weshalb auf die Klage eigentlich nicht einzutreten gewesen wäre. Aus der Klage ergab sich mithin nicht, worauf sich die 30 000 Franken bezogen. Dies zu bestimmen obliegt dem Kläger und kann nicht dem Gericht überlassen werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mehrere teilbare Ansprüche in einer Klage zusammengefasst werden können. Es ist möglich, Teilansprüche in objektiver Klagenhäufung geltend zu machen. Der Kläger muss aber präzisieren, wie das Rechtsbegehren auf die verschiedenen Ansprüche verteilt ist. Es muss klar dargelegt werden, für welchen Anspruch welcher Teil geltend gemacht wird. Diese Klarstellung erfolgt naturgemäss in der Klagebegründung, nicht im Rechtsbegehren. Wird dies nicht getan, das Rechtsbegehren also nicht hinreichend individualisiert, ist auf die Klage nicht einzutreten. Das Bundesgericht erklärt nicht, weshalb die Klage in diesem Fall durch Nichteintreten erledigt wird, und nicht abzuweisen ist. Offenbar wird das Erfordernis eines in diesem Sinn genügend individualisierten Rechtsbegehrens zu einer Prozessvoraussetzung erhoben. Entscheidend (und für den Kläger tröstend) ist dabei, dass infolge des Nichteintretensentscheids die geltend gemachten Ansprüche nicht untergehen und nicht rechtskräftig beurteilt werden, sondern in einem zweiten Schritt mit individualisierten Rechtsbegehren der gleiche Anspruch nochmals geltend gemacht werden kann.
3. Unterlassungsbegehren
3.1 Bestimmtheitsgebot
Gemäss dem Bestimmtheitsgebot muss das Rechtsbegehren derart konkret sein, dass es zum Urteil erhoben und ohne weitere materielle Erwägungen vollstreckt werden kann. Die mögliche Vollstreckung ist also schon bei der Formulierung des Rechtsbegehrens im Auge zu behalten. Das Vollstreckungsgericht soll später nicht überlegen müssen, was genau gemeint ist, womöglich sogar auf die Urteilserwägungen zurückgreifen, um zu verstehen, was genau Inhalt des Urteils ist. Darüber hinaus muss auch der Verurteilte wissen, was von ihm verlangt wird, was er genau tun soll oder was er eben nicht tun darf.
3.2 Rechtsbegehren
Besonders akzentuiert tritt diese Problematik beim Unterlassungsbegehren auf. Hier ist das Verbot eines genau umschriebenen und genügend bestimmten Verhaltens im Rechtsbegehren zu beantragen.14 Der Massstab ist dabei gemäss Rechtsprechung die bereits eingetretene Verletzungshandlung oder die konkret drohende Verletzungshandlung, wobei diese Verletzungshandlungen auch leicht erweitert verboten werden können, damit ähnliche Handlungen, mit denen der Beklagte das Verbot umgehen könnte, erfasst werden.15
Demnach sind zu offene oder zu weitreichende Unterlassungsbegehren nicht zulässig. Unzulässig sind ferner auch Unterlassungsbegehren, welche verbieten wollen, was schon gesetzlich verboten ist. Ein unzulässiges Rechtsbegehren wäre beispielsweise: «Dem Beklagten sei zu verbieten, den Kläger in seiner Persönlichkeit zu verletzen.» oder: «Der Beklagte sei zu verurteilen, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Klägers zu enthalten.» Das sind Verbote, die sich letztlich an den Gesetzeswortlaut (Art. 28 und Art. 684 ZGB) anlehnen, dementsprechend zu allgemein gehalten sind und sich letztlich auch direkt aus dem Gesetz ergeben, ohne dass es hierzu noch eines Urteils bedarf.
Daher muss genau konkretisiert werden, welche persönlichkeitsverletzende Handlung droht, und grundsätzlich ist auch nur diese zu verbieten. Gleich verhält es sich mit den Einwirkungen auf das Eigentum.
3.3 Dispositionsmaxime
Ein Problem kann dann bestehen, wenn das Gericht bei gegebenen Voraussetzungen und gemäss der materiellrechtlichen Grundlage berechtigt ist, verhältnismässige Massnahmen anzuordnen.
Als Beispiel seien die im Entscheid BGer 5A_884/2012 formulierten Rechtsbegehren erwähnt. Der Kläger hatte darin Folgendes beantragt:
«Die Beklagte sei zu verpflichten, die Einrichtungen und den Betrieb auf dem zum Primarschulhaus gehörenden und an die Liegenschaft der Kläger angrenzenden Rasenfeld so zu gestalten, dass sich die Gefahr aus über den 5 m hohen Drahtzaun auf das Grundstück der Kläger geschlagenen Fussbällen erheblich vermindert und sich folglich das Risiko von Sachbeschädigungen an ihrer Liegenschaft sowie die Gefahr von Personenschäden erheblich reduziert, indem die Fussballtore in der Regel während der ganzen Woche quer auf dem Rasenfeld angebracht, fest verankert und in dieser Position angekettet werden;
die Fussballtore nur ausnahmsweise bei geleiteten Spielen der Primarschule und des Fussballclubs mit bis zu 13-jährigen Juniorinnen und Junioren unter persönlicher Verantwortung der Lehrperson oder des Trainers längs ausgerichtet und nach Beendigung der geleiteten Spiele jeweils wieder quergestellt und angekettet werden;
die Stadt eine Benützungsordnung aushängt, in welcher darauf hingewiesen wird, dass beim freien Fussballspiel das Längsspielen untersagt ist und in Richtung der quergestellten Tore zu spielen ist.»
Dieses Rechtsbegehren ist gewiss ausgesprochen konkret und bestimmt und somit aus Sicht des Bestimmtheitsgebots unproblematisch. Das Gericht kam bei der Beurteilung des Falls tatsächlich auch zum Schluss, dass durchaus übermässige Einwirkungen im Sinne des Nachbarrechts vorlagen und Massnahmen angezeigt sind. Allerdings beurteilte es die vom Kläger beantragten Massnahmen als zu weitreichend. Es fällte daher folgendes Urteil:
«Die Beklagte wird verpflichtet, die Fussballtore auf dem Rasenfeld des Schulhauses jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen und an Feiertagen quer anzubringen und in dieser Position anzuketten. Dies gilt nicht bei einer allfälligen Nutzung der Rasenfläche durch die Schule oder bei einer bewilligten Nutzung durch Vereine. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.»
Es wurde ganz offensichtlich nicht einfach das Rechtsbegehren gutgeheissen, die Klage wurde aber auch nicht abgewiesen, sondern dazwischen geurteilt. Es stellt sich die Frage, ob sich ein solches Vorgehen mit der Dispositionsmaxime verträgt, da etwas angeordnet wurde, was so nicht beantragt worden war. Diesbezüglich verhält es sich nach der Rechtsprechung nun so, dass bei Unterlassungsbegehren eine verhältnismässige Anordnung als durch die Rechtsbegehren gedeckt gilt. Das Rechtsbegehren muss daher über die enge konkrete Verletzungsform hinaus entsprechend weit formuliert werden dürfen, solange das Charakteristische der verbotenen Handlung erkennbar bleibt,16 wobei zu umfassend formulierte Begehren auf Unterlassung nur soweit auf das zulässige Mass eingeschränkt werden können, als sie hinreichend klar formuliert sind.17
Das Gericht muss zu weit gefasste Unterlassungsbegehren auf das zu verbietende Verhalten beschränken.18 Bei der Formulierung des Rechtsbegehrens muss man sich also keine Sorgen machen, dass man allenfalls zu weitreichende oder zu strenge Massnahmen beantragt hat und nur deshalb die Klage nicht gutgeheissen wird. Die vom Gericht als verhältnismässig angesehene Rechtsfolge gilt in diesem Fall als in den Rechtsbegehren mitenthalten.
3.4 Vollstreckung
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang BGE 142 III 587. Folgendes Urteil wurde gefällt:
«In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB sowie der Ordnungsbusse in der Höhe von 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten, in der Schweiz das folgende Bildzeichen im geschäftlichen Verkehr betreffend die Erbringung und/oder Anpreisung von Dienstleistungen in den Bereichen Konsumkredite, Finanzanlagen, Online-Kreditplattformen, Vergabe von Krediten, Kreditvermittlung, einschliesslich Werbung, Korrespondenz und Internet sowie insbesondere auf ihrer Webseite unter der URL www.(...).com, zu verwenden: [Bild].»
In der Folge musste zur Vollstreckung geschritten werden, und die vorgesehene Vollstreckungsmassnahme wurde ausgesprochen. Konkret wurde die Gesuchsgegnerin zu einer Ordnungsbusse von 48 000 Franken verurteilt, unter anderem, weil auf Facebook anlässlich der Siegerehrung eines Autorennens in Deutschland das verbotene Bild auf dem Overall des Rennfahrers erschien. Die Gesuchsgegnerin wehrte sich dagegen, weil ihr wohl die Verwendung des fraglichen Bildes zu geschäftlichen Zwecken verboten worden war. Bei diesem Bild ging es aber nicht um eine Werbemassnahme oder dergleichen, sondern vielmehr um die Ablichtung des Autorennfahrers, der offenbar zufällig dieses Bild auf dem Overall trug.
Das Bundesgericht erwägt dazu, dass nicht klar ist, ob das verbotene Bild «im geschäftlichen Verkehr» im Sinn des Verbots verwendet wurde. Es kommt zum Schluss, dass das Verbot seine eigene sachliche Reichweite nicht hinreichend scharf eingrenzt und die Frage, ob eine solche Verwendung im konkreten Fall unter das Verbot fällt, eigentlich im Erkenntnisverfahren zu bestimmen gewesen wäre. Es geht nach dem Bundesgericht nun nicht an, im Vollstreckungsverfahren das ausgesprochene Verbot auszulegen oder zu ergänzen. Das Bundesgericht erwägt konkret (BGE 142 III 587 E. 5.4): «Die Ungenauigkeit des Verbots geht in diesem Sinne zu Lasten der Beschwerdegegnerin, die es als Klägerin nach dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) in der Hand gehabt hätte, durch einen entsprechenden Antrag eine konkretere, nicht auslegungsbedürftige Anordnung zu erwirken, während die Beschwerdeführerin auf die Formulierung keinen Einfluss nehmen konnte.»
Wir lernen daraus, dass bei der Formulierung des Rechtsbegehrens möglichst immer bereits an die eventuelle Vollstreckung zu denken ist.19 Selbst wenn das gewünschte Urteil erwirkt wird, ist damit noch nicht gesagt, dass auch entsprechend vollstreckt werden kann, insbesondere bei Unterlassungsbegehren. Denn werden die Vollstreckungsbehörden mit der Behauptung angerufen, der Beklagte habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters erneut begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob die tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist. Dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu qualifizieren.20
4. Klageänderung nach Schlichtung
4.1 Problemstellung
Wie verhält es sich mit Klageänderungen nach dem Schlichtungsverfahren? Die Problematik sei anhand von zwei Beispielen illustriert:
a) In einem Erbrechtsprozess wird im Schlichtungsgesuch nachfolgendes Rechtsbegehren gestellt: «Das Testament vom 29.12.2017 des X, verstorben am 31.12.2017, sei ungültig zu erklären.» Nach gescheitertem Schlichtungsverfahren enthält die Klage ein zusätzliches Rechtsbegehren, formuliert als Eventualbegehren für den Fall, dass die Ungültigkeitsklage abgewiesen werden sollte, nämlich: «Die Begünstigung der Y durch Einsetzung als Alleinerbin im Testament vom 29.12.2017 des X, verstorben am 31.12.2017, sei insoweit herabzusetzen, als die Pflichtteile des Klägers verletzt werden.» In diesem Beispiel wird zunächst im Schlichtungsverfahren Testamentsungültigkeitsklage erhoben und diese später im Klageverfahren um eine Herabsetzungsklage der Verfügung im gleichen Testament erweitert.
b) In einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit verlangt der Kläger im Schlichtungsbegehren zunächst Folgendes: «Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 5000 Franken nebst 5 Prozent Zins seit dem 31.1.2018 zu bezahlen.» Aus der Begründung des Schlichtungsgesuchs ergibt sich, dass damit der ausstehende Lohn für den Monat Januar 2018 verlangt wird. In der Klage selber präsentiert sich das Rechtsbegehren wie folgt verändert: «Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 7800 Franken nebst 5 Prozent Zins seit dem 31.1.2018 zu bezahlen.» Der Unterschied ergibt sich aus der Klagebegründung, denn es wird nicht mehr nur der ausstehende Lohn für Januar 2018 verlangt, sondern es werden zusätzlich auch noch Entschädigungen für die geleisteten Überstunden und ausstehenden Ferien geltend gemacht.
In beiden Fällen wurde für die neuen Rechtsbegehren, welche erst im Klageverfahren eingeführt wurden, keine Klagebewilligung ausgestellt, weil sie im Schlichtungsverfahren noch nicht Verfahrensgegenstand waren.
4.2 Nach Rechtshängigkeit
Die Klageänderungsmöglichkeiten, also die Änderung der Rechtsbegehren im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens, gestaltet sich wie folgt:
4.2.1 Während des Schlichtungsverfahrens
Im Schlichtungsverfahren ist eine Klageänderung grundsätzlich möglich.21 Teilweise wird eine analoge Anwendung von Art. 227 ZPO proklamiert.22 Meines Erachtens muss aber zumindest der Sachzusammenhang zwischen ursprünglichen und geänderten Rechtsbegehren (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) gegeben sein.
4.2.2 Klagebewilligung bis Klageeinleitung
Ab Ausstellung der Klagebewilligung ist eine Klageänderung in analoger Anwendung von Art. 227 ZPO möglich,23 sofern ein sachlicher Zusammenhang zwischen ursprünglichen und geänderten Rechtsbegehren besteht oder zumindest diesbezüglich die Zustimmung der Gegenpartei vorliegt. Zudem muss für die ursprünglichen und die geänderten Rechtsbegehren die gleiche sachliche und örtliche Zuständigkeit bestehen. Die bloss analoge Anwendung führt dazu, dass das Erfordernis der gleichen Verfahrensart (Art. 227 Abs. 1 Ingress ZPO) bei einer Klageänderung zwischen Klagebewilligung und Klageeinleitung entfällt.24
4.2.3 Klageeinleitung bis Aktenschluss
Ab Klageeinleitung richtet sich die Klageänderung nach Art. 227 ZPO. Es ist nebst Sachzusammenhang oder allfälliger Zustimmung der Gegenpartei insbesondere auch das Erfordernis der gleichen Verfahrensart zu beachten.
Art. 227 ZPO ist aber nur bis zum sog. Aktenschluss anwendbar, also solange wie unbeschränkt Noven (Art. 229 Abs. 2 ZPO) vorgebracht werden können. Im Rahmen der ersten Parteivorträge ist eine Klageänderung nach Massgabe von Art. 227 ZPO nur möglich, wenn vorgängig weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat.25 Diese Lösung verträgt sich zwar schlecht mit dem Wortlaut von Art. 230 ZPO, welcher lediglich von der Klageänderung in der Hauptverhandlung spricht, woraus abgeleitet werden könnte, vor der Hauptverhandlung (bzw. bis zum Abschluss der ersten Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO) könne die Klage noch nach den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO geändert werden. Angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Willens (vgl. Amtl Bull StR 2007, S. 528 ff.) hat dieses systematische Auslegungselement wohl aber in den Hintergrund zu treten.
4.2.4 Nach dem Aktenschluss
Nach dem Zeitpunkt, da unbeschränkt Noven vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 2 ZPO), also nach dem Aktenschluss, ist eine Klageänderung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO möglich, d.h., dass sich zusätzlich zum Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs und der gleichen Verfahrensart die Klageänderung auf neue Tatsachen und Beweismittel stützen können muss.26
4.3 Wirkungen der Klageänderung
Sind die Voraussetzungen der Klageänderung erfüllt, dann treten gemäss Lehre folgende Wirkungen ein:
a) Das Schlichtungsverfahren entfällt für die geänderten Rechtsbegehren.27 Mithin können in der Tat alsdann Rechtsbegehren beurteilt werden, ohne dass jemals darüber eine Schlichtung geführt und dafür die Klagebewilligung erteilt worden wäre.
b) Die örtliche Zuständigkeit wird nicht verändert, sondern bleibt bestehen (perpetuatio fori).28 Allein wegen der Klageänderung kommt es nicht zu einem Gerichtsstandswechsel. Die Zuständigkeit für die erweiterten Rechtsbegehren wird sich regelmässig aus Art. 15 Abs. 2 ZPO ergeben.29 Gerichtsstandsvereinbarungen oder Schiedsklauseln für die neu einbezogenen Ansprüche bleiben beachtlich; eine Klageänderung ist daher (unter Vorbehalt der Einlassung) nicht möglich, wenn für den betroffenen Anspruch eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Schiedsklausel besteht.
c) Die Rechtshängigkeit für die geänderten Rechtsbegehren tritt im Zeitpunkt der Geltendmachung des neuen Anspruchs ein 30 und wird nicht etwa zurückbezogen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Begehren. Das ist gerade für Verwirkungs- oder Verjährungsfristen durchaus von Bedeutung.31
Tarkan Göksu, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg
Der Beitrag basiert auf einem Vortrag vom 6.6.2018 an der 12. Zürcher Tagung zum Zivilprozessrecht.
Vgl. auch Ramon Mabillard, «Grundsätze zur Formulierung der Rechtsbegehren», in: Jolanta Kren Kostkiewicz / Alexander Markus / Rodrigo Rodriguez (Hrsg.), Das Rechtsbegehren im Zivilverfahren: Theoretische Fragen, praktische Antworten, Bern 2016, S. 2.
Vgl. BGE 142 III 102 E. 5.3.1; Mabillard, a.a.O., S. 9.
Daniel Füllemann, «Art. 86. Teilklage», in: Alexander Brunner /
Dominik Gasser / Ivo Schwander (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, S. 682, N 1.
BGE 143 III 506 E. 4.1;
142 III 683 E. 5.2.
Vgl. Sophie Dorschner, «Art. 86 ZPO», in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2017, N 6.
Romauld Maier, «Die negative Feststellungsteilwiderklage», in:
AJP 7/2018, S. 802.
Vgl. Dorschner, a.a.O., N 6;
Maier, a.a.O., S. 802.
Vgl. auch Michel Heinzmann, «L’action partielle contre
un débiteur solidaire», in:
HAVE 1/2018, S. 82 f.
BGE 143 III 506 E. 4.
Vgl. etwa Füllemann, a.a.O., N 3; Alexander Markus, «Art. 86 ZPO», in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2012, N 2 f.
Markus, a.a.O., N 10.
Daniel Füllemann, in: Alexander Brunner / Dominik Gasser / Ivo Schwander (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2016, Art. 86 ZPO N 4; Markus, a.a.O., N 11.
BGE 130 III 70 E. 3.3.
Lukas Bopp / Balthasar Bessenich, «Art. 84», in: Thomas Sutter-
Somm / Franz Hasenböhler /
Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, N 10.
Mabillard, a.a.O., S. 17.
BGE 131 III 70 E. 3.6;
107 II 82 E. 2b.
BGE 91 II 92;
BGer 5A_369/2016 E. 6.4.
Vgl. Mabillard, a.a.O., S. 13 f.
BGE 137 III 70 E. 3.3.
Christoph Leuenberger, «Art. 227 ZPO», in: Thomas Sutter-Somm /
Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, N 24.
Leuenberger, a.a.O., N 24.
BGer 4A_222/2017 E. 4.1.1.
BGer 4A_222/2017 E. 4.1.2.
Leuenberger, a.a.O., N 26.
Eric Pahud, «Art. 227», in: Alexander Brunner / Dominik Gasser / Ivo Schwander (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2016, N 18.
Vgl. BGer 4A_222/2017 E. 4.1.2.
Pahud, a.a.O., N 12.
Leuenberger, a.a.O., N 30a.
Markus Müller-Chen, «Art. 62 ZPO», in: Alexander Brunner /
Dominik Gasser / Ivo Schwander (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2016, N 27.
Vgl. Leuenberger, a.a.O., N 24.