«Nein. Ein wirksamer Schutz erfordert die Möglichkeit zur Wiedereinstellung sowie höhere Entschädigungen, damit Angestellte ihre Rechte und Interessen frei vertreten können – ohne Angst vor Repressalien oder Entlassung.»
Elias Bieri, Jurist, Unia, Bern
«Der Schutz ist bei weitem nicht ausreichend. Die zugesprochene Entschädigung übersteigt selten vier Monatslöhne. Das ist nicht abschreckend genug, um Missbräuche wirksam zu bekämpfen.»
Céline Moreau, Rechtsanwältin, Genf
«Das Schweizer Arbeitsrecht bietet nur einen minimalen Kündigungsschutz. Das internationale Recht, insbesondere die Menschenrechtskonvention und ILO-Bestimmungen, erweitert den Schutzgehalt. Die Parteien und ihre Vertreter sollten sich auch auf diese Normen berufen.»
Michael Burkard, Fürsprecher, Bern
«Für Mitglieder einer Personalkommission oder des Stiftungsrats einer Pensionskasse gibt es keinen Kündigungsschutz, der diesen Namen verdient. Eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen ist eine Aufmunterung, um politisch engagierte Angestellte zu entlassen.»
Werner Amrein, Rechtsanwalt, Bern
«Nein. Die Einsprachefrist und der Beweis für deren Einhaltung stellen oft eine erhebliche Hürde dar. Ausserdem führt die gedeckelte Entschädigung sowie das Abstellen auf den individuellen Lohn dazu, dass es ‹günstig› ist, Tieflöhner zu entlassen.»
Daniel Gmür, Advokat, Basel