1. Punktuelle Anpassungen
Am 27. September 2019 war es so weit. Das Parlament verabschiedete mehrere Änderungen zur Modernisierung des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG).2 Damit bezeugte das Parlament seinen Willen, das Urheberrecht an die technologischen Entwicklungen der letzten Jahre anzupassen.
Seit der letzten Teilrevision von 2008 hat sich viel verändert. Die Digitalisierung und das Internet haben den Umgang unserer Gesellschaft mit Kulturgütern wesentlich geprägt. Selten war das Angebot an Filmen, Büchern, Bildern oder Musik so reichhaltig wie heute. Trotz dieses grossen Angebots war aufgrund urheberrechtlicher Hürden der Zugang zu den Werken nicht immer einfach. Man denke dabei beispielsweise an verwaiste Werke oder an Werke in Gedächtnisinstitutionen, von deren Existenz man gar nichts wusste. Gleichzeitig war es noch nie so leicht, Werke – häufig ungefragt – zu verwenden. Für Kulturschaffende ist dies problematisch. Sie leben vom Verkauf ihrer Werke und haben zusehends Mühe, aus ihrem Schaffen einen Verdienst zu erzielen, welcher ihren Lebensunterhalt sichert. Dies, obwohl ihre Werke insbesondere im Onlinebereich zunehmend genutzt werden. Dieses Missverhältnis nennt man «Value-Gap».
Mit der Gesetzesrevision ging man solche Herausforderungen an und nahm punktuelle Anpassungen vor. Die vorgenommenen Änderungen im Urheberrechtsgesetz sollen einerseits die Kulturschaffenden stärken und andererseits den Zugang zu Werken für die Öffentlichkeit verbessern.
Weiter sind auf internationaler Ebene zwei neue Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Wipo) geschlossen worden, welche die Schweiz im Zuge der Revision ratifiziert hat.3
2. Stärkung der Kulturschaffenden
Zahlreiche Urheberrechtsverletzungen finden heutzutage im Internet statt. Filme werden ungefragt auf Internetseiten hochgeladen, fremde Fotografien postet und teilt man auf Internetprofilen, populäre Songs untermalen ein selbst gedrehtes Video etc. Kulturschaffende sind darauf angewiesen, dass ihre Werke möglichst gut vor unerlaubten Verwendungen geschützt sind. Zur Stärkung der Kulturschaffenden trifft man deshalb auch Massnahmen, welche gezielt der Pirateriebekämpfung dienen.
Nicht aufgenommen hat man die Forderung von Teilen der Kulturschaffenden, die Eigengebrauchsschranke auf die Nutzung legaler Angebote zu beschränken. Konsumenten illegaler Angebote sollen somit auch in Zukunft nicht kriminalisiert werden. Sie dürfen wie bisher z.B. einen Film zum privaten Gebrauch herunterladen, selbst wenn dieser ohne Erlaubnis der Rechteinhaber aufs Internet hochgeladen wurde.
2.1 Erweiterung des Schutzes für Fotografien
Art. 2 Abs. 3bis URG: Täglich stellen wir Fotografien her, mit welchen wir unseren Alltag dokumentieren. Fotografien nehmen eine wichtige Funktion in unserer Gesellschaft wahr. Sie sind ein visuelles Gedächtnis unserer Zeit. Dazu gehören sowohl weltberühmte Pressefotografien wie auch unsere meist einfacheren Alltags- und Ferienbilder. Urheberrechtlich geschützt waren bis anhin Fotografien mit einem individuellen Charakter. Wie alle Werke mussten Fotografien speziell sein und sich von der Masse abheben, um Schutz zu erlangen. Die Schwierigkeit, den individuellen Charakter von Fotografien festzustellen, zeigte sich spätestens in den beiden Bundesgerichtsentscheiden Wachmann Meili 4 und Bob Marley.5
Fehlte einer Fotografie die geforderte Individualität, so war diese urheberrechtlich nicht geschützt. Sie durfte ohne Erlaubnis der Fotografin oder des Fotografen verwendet werden. Doch auch Fotografien ohne individuellen Charakter können bedeutend sein oder einen gewissen Wert haben. Aber selbst eine Intervention der Fotografin oder des Fotografen gegen die unerlaubte Verwendung der Fotografie über Art. 5 lit. c UWG 6 ist in der Regel nicht zielführend. So ist die Verwertung fremder Arbeitsergebnisse zulässig, wenn ein Fotograf (Erstkonkurrent) seine Kosten bereits abschreiben konnte.7
Neu schützt das Urheberrechtsgesetz deshalb alle Fotografien, egal ob sie einen individuellen Charakter aufweisen oder nicht. Alltägliche Familien- und Ferienfotos, aber auch Presse- oder Produktefotografien sind geschützt. Vorausgesetzt ist, dass die Fotografie ein dreidimensionales Objekt abbildet. Damit wird verhindert, dass beispielsweise auch simple Fotokopien von Texten, anderen Fotografien oder sonstigen zweidimensionalen Vorlagen geschützt werden. Den Fotografen stehen bei nicht individuellen Fotografien sowohl Verwertungs- als auch Urheberpersönlichkeitsrechte zu.
Auf die Urheberpersönlichkeitsrechte können sie sich allerdings nur insoweit berufen, als diese nicht von der Individualität der Fotografie abhängen. So können Fotografen auf ihr Namensnennungsrecht bestehen. Sie können sich aber beispielsweise nicht gegen eine Nachahmung der Fotografie wehren. Eine Nachahmung ist urheberrechtlich nur relevant, wenn sie die Übernahme der Individualität des Werkes betrifft. Niemandem kann verboten werden, mit den gleichen oder ähnlichen Hilfsmitteln das gleiche Motiv aufzunehmen.Hat eine Fotografie hingegen individuellen Charakter, so braucht deren Nachahmung eine Einwilligung der Rechteinhaber.
Die Schutzfrist für nicht-individuelle Fotografien beträgt 50 Jahre ab ihrer Herstellung (Art. 29 Abs. 2 lit. abis URG). Geschützt sind auch Fotografien, welche vor Inkrafttreten der neuen Regelung geschaffen wurden, deren Schutzfrist aber noch nicht abgelaufen ist.
Für Nutzer bedeutet dies, dass sie künftig immer eine Erlaubnis brauchen, wenn sie Fotografien verwenden wollen, die sie nicht selber gemacht haben. Eine entsprechende Erlaubnis können die Rechteinhaber erteilen. Die Erlaubnis kann sich aber auch aus den gesetzlich vorgesehenen Schrankenregelungen ergeben, unter anderem aus dem Zitatrecht (Art. 25 URG). Die Botschaft stellt klar, dass sowohl Vollzitate als auch Bildzitate unter geltendem Recht möglich sind.8
Damit beendet die Teilrevision eine bereits länger andauernde Unsicherheit darüber, ob Werke der bildenden Kunst und der Fotografie zitierfähig sind oder nicht. Mit Blick auf persönliche Profile bei Internetplattformen ist besondere Vorsicht beim Teilen fremder Fotografien geboten. Stellt das Teilen eine Verlinkung dar, welche mit der ursprünglichen Fotografie verbunden bleibt, so bedarf dies keiner Erlaubnis. Das ist z.B.der Fall, wenn der geteilte Inhalt verschwindet, sobald die verlinkte Fotografie gelöscht wird. Wird beim Teilen jedoch die Fotografie erneut hochgeladen und existiert unabhängig von der ursprünglichen Fotografie weiter, dann braucht dies eine Einwilligung. Nutzer von Facebook, Instagram oder Pinterest dürfen jedoch weiterhin unbesorgt ihre eigenen Fotografien hochladen.
Der neue Schutz gilt auch für Fotos, die vor dem 1. April erstellt wurden (Art. 80 Abs. 1 URG). Allerdings darf man eine bisherige Verwendung eines Bilds, die neu unzulässig wäre, laut Art. 80 Abs. 2 URG vollenden. Nicht individuelle Fotos auf einer bestehenden Webseite darf man weiterverwenden, solange diese Verwendung andauert und nicht unterbrochen wird. Bei neuen Verwendungen auf einer Webseite dürfte man solche Fotos hingegen nur mit Zustimmung der Rechteinhaber verwenden.
2.2 Video-on-Demand-Vergütung
Art. 13a und Art. 35a URG: Das Gesetz sieht neu eine Video-on-Demand-Vergütung (VoD-Vergütung) vor für die Urheber audiovisueller Werke (Drehbuchautoren, Regisseure usw.) sowie für ausübende Künstler. Beim VoD existieren lange Auswertungsketten, d.h. zwischen den Betreibern der Onlineplattformen und den Urhebern audiovisueller Werke sowie den ausübenden Künstlern steht eine ganze Reihe von (z.T. internationalen) Akteuren. Sie alle haben unterschiedliche Ansprüche aus der Verwertung eines audiovisuellen Werkes. Dies macht eine effiziente und angemessene Vergütungszahlung schwierig.
Um diese Zahlungen effizienter abzuwickeln, schaffen Art. 13a URG und Art. 35a URG einen Vergütungsanspruch für das Video on Demand. Die Verwertungsgesellschaften ziehen die Vergütung direkt bei den Betreibern der Onlineplattformen ein und verteilen diese an die Begünstigten. Der Anspruch ist unübertragbar und unverzichtbar. Die Einziehung der Vergütung über die Verwertungsgesellschaften ist mit Blick auf Urheberinnen und Urheber bereits heute bestehende Praxis in der Schweiz. International tätige Betreibende von Onlineplattformen sind mit dieser Praxis aber nicht immer vertraut. Dies konnte zu Problemen bei der Geltendmachung der Vergütung führen, was die neuen Gesetzesnormen nun verhindern sollen.9 Die VoD-Vergütung ist beschränkt auf Filme von Schweizer Produzierenden sowie auf Filme aus Ländern, die ebenfalls einen kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsanspruch vorsehen. Damit vermeidet man, dass es im internationalen Verhältnis zu Doppelvergütungen kommt.
Beide Normen sehen in Abs. 2 Ausnahmen von der VoD-Vergütung vor, z.B. wenn die Begünstigten ihre Rechte persönlich verwerten. Weiter sind einzelne Werkkategorien von der Vergütung ausgenommen (wie Firmenporträts, Werbefilme, Computerspiele etc.). Es handelt sich um Fälle, in denen ein Vergütungsanspruch nicht sinnvoll ist, weil VoD-Geschäftsmodelle für sie kaum von Relevanz sind. Art. 13a Abs. 5 URG nimmt zudem die in audiovisuellen Werken enthaltene Musik vom Vergütungsanspruch aus. Im Musikbereich ist eine VoD-Vergütung bereits heute Praxis und diese funktioniert. Art. 13a Abs. 5 URG hält deshalb (sicherheitshalber) einzig fest, dass im Rahmen dieser Praxis den Urheberinnen und Urhebern ein angemessener Anteil am Erlös zusteht.
2.3 Schutzdauer für verwandte Schutzrechte
Art. 39 Abs. 1 URG: Neben den Urheberrechten kennt das Gesetz auch sogenannte verwandte Schutzrechte. Das sind die Rechte an den Leistungen der ausübenden Künstler, der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern und der Sendeunternehmen.
Das Urheberrechtsgesetz verlängert die Schutzfrist für die Leistungen der ausübenden Künstler und der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern von bisher 50 auf neu 70 Jahre. Die Schutzfrist beginnt wie bisher mit der Darbietung durch die ausübenden Künstler, mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgte. Ist die Schutzfrist von 50 Jahren vor Inkrafttreten der neuen Regelung abgelaufen, so lebt diese auch dann nicht wieder auf, wenn die neue 70-jährige Frist noch nicht abgelaufen wäre.
Die Schutzfrist für die Leistungen der Sendeunternehmen bleibt unverändert. Sie erlischt 50 Jahre nach Ausstrahlung der Sendung.
2.4 Neue Stay-down-Pflicht für Hosting-Provider
Art. 39d URG: Die Pirateriebekämpfung soll dort ansetzen, wo sie am effizientesten ist. Nahe am Geschehen sind die sogenannten Hosting-Provider. Sie bieten – vereinfacht beschrieben – die Möglichkeit, auf ihren Servern Inhalte (z.B. Webseiten) aufzuschalten und zu speichern. Hosting-Provider sollen nun keine Piraterieplattformen beherbergen und bei Urheberrechtsverletzungen rasch handeln. Sie sind in der Regel technisch in der Lage, auf Urheberrechtsverletzungen zu reagieren.
Das tun auch viele Hosting-Provider bereits heute im Rahmen der freiwilligen Selbstregulierung.10 So gibt es Verfahren, wonach sich Rechteinhaber an Hosting-Provider wenden können, wenn über Webseiten, die auf deren Servern gespeichert sind, Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Hosting-Provider können dann eine entsprechende Meldung an den betroffenen Internetnutzer weiterleiten. Dieser hat die Möglichkeit, den verletzenden Inhalt zu entfernen oder dessen Rechtmässigkeit zu begründen (Notice-and-Notice-Verfahren).
Der Hosting-Provider kann aber je nach Konstellation den Inhalt auch direkt sperren oder entfernen (Take-down). Dieses System funktioniert gut, solange die Urheberrechtsverletzungen «Unfälle» sind. Das System stösst aber an seine Grenzen, wenn die Urheberrechtsverletzungen bewusst in Kauf genommen und urheberrechtsverletzende Inhalte deshalb unmittelbar nach ihrer Entfernung gleich wieder von den Internetnutzern auf den Servern des betroffenen Hosting-Providers aufgeschaltet werden. Hier müssen die Rechteinhaber dem Hosting-Provider erneut Meldung machen und das ganze Verfahren wiederholt sich. Dieses «Katz-und-Maus-Spiel» soll mit Art. 39d URG durchbrochen werden.11 Art. 39d URG führt eine sogenannte Stay-down-Pflicht ein. Die betroffenen Hosting-Provider sind verpflichtet sicherzustellen, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nach ihrer Entfernung auch entfernt bleiben.
Damit Hosting-Provider von der Stay-down-Pflicht erfasst sind, müssen sie zunächst eine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen schaffen. Es gibt Hosting-Provider, welche aufgrund ihrer technischen Funktionsweise oder ihrer wirtschaftlichen Ausrichtung Urheberrechtsverletzungen begünstigen. Sie richten ihr Geschäftsmodell darauf aus, dass auf ihren Servern Piraterieplattformen gespeichert sind, oder betreiben diese selbst. Bei ihnen funktioniert das System der Selbstregulierung nicht. Einmal entfernte Inhalte werden immer wieder über ihre Server zugänglich gemacht. Die Hosting-Provider müssen aufgrund einer Gesamtbetrachtung abschätzen, ob sie eine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen schaffen. So kann es sein, dass einzelne, für sich allein betrachtete Aspekte, keine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen begründen. In ihrer Gesamtheit können diese jedoch zur Bejahung der besonderen Gefahr führen. In diesem Bereich wird auch die Rechtsentwicklung basierend auf der Rechtsprechung der Gerichte bedeutend sein.
Weitere Voraussetzung der Stay-down-Pflicht ist, dass ein Werk bereits über die Server des Hosting-Providers widerrechtlich zugänglich gemacht wurde. Schliesslich verlangt Art. 39d URG, dass der Hosting-Provider auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.
Welche Massnahmen der verpflichtete Hosting-Provider zur Umsetzung der Stay-down-Pflicht trifft, ist ihm überlassen. Sollte ein Hosting-Provider jedoch gar keine oder nur ungenügende Stay-down-Massnahmen treffen, dann können Rechteinhaber vom Gericht eine Anordnung auf Unterlassung verlangen (Art. 61 Abs. 1 lit. a URG i. V. m. Art. 62 Abs. 1bis und Art. 39d URG). Das Gericht klärt dann im konkreten Einzelfall, ob die Voraussetzungen der Stay-down-Pflicht (d.h. unter anderem auch die besondere Gefahr) gegeben sind und der Hosting-Provider allenfalls die ihm zumutbaren Massnahmen getroffen hat oder nicht.
2.5 Bearbeitung von Personendaten
Art. 77i URG: Irrtümlicherweise nimmt man oft an, man bewege sich im Internet anonym. Dem ist aber nicht so. Wer im Internet surft, kann über seine IP-Adresse identifiziert werden. Das ist eine Nummer, die einem Computer zugewiesen wird, sobald er sich mit dem Internet verbindet. Wer nun im Internet unerlaubt Filme oder Musik hochlädt, hinterlässt Spuren in Form dieser IP-Adresse. Die Urheber, deren Rechte verletzt werden, können mit dieser IP-Adresse allein jedoch noch nicht viel anfangen. Sie wissen nämlich nicht, wem der im Zeitpunkt der Verletzung hinter der IP-Adresse stehende Anschluss gehört. Um das herauszufinden, müssen die Anschlussinhaber identifiziert werden. Dies ist jedoch datenschutzrechtlich relevant, da es sich bei vielen IP-Adressen um geschützte Personendaten handelt. Man darf mit diesen deshalb nicht einfach alles machen, was man will.
Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids in Sachen Logistep12 entstand eine Unsicherheit darüber, ob, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen, Rechteinhaber solche IP-Adressen sammeln und den Strafverfolgungsbehörden übergeben dürfen. Daraus ergab sich die Ungewissheit, ob die Strafverfolgungsbehörden die Anschlussinhaber anhand der gesammelten IP-Adressen identifizieren durften. Die neue Norm zur Datenbearbeitung klärt diese Unsicherheiten.
Rechteinhaber, die in ihren Urheber- oder verwandten Schutzrechten verletzt sind, dürfen gemäss dem neuen Art. 77i URG Personendaten (also IP-Adressen) eingeschränkt bearbeiten. Der Begriff der Bearbeitung ist im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)13 zu verstehen. Rechteinhaber dürfen die hinter Urheberrechtsverletzungen stehenden IP-Adressen sammeln und speichern. Die Rechteinhaber müssen allerdings rechtmässig Zugriff auf die IP-Adressen haben und sich diese nicht etwa in Verletzung einer Norm des Strafgesetzbuches (StGB)14 beschaffen.
Art. 77i URG verlangt, dass die Datenbearbeitung, insbesondere die Datenbeschaffung, transparent erfolgt. Die Rechteinhaber sind verpflichtet, den Zweck, die Art und den Umfang der Datenbearbeitung offenzulegen. Diese Offenlegung kann beispielsweise in geeigneter Form auf ihrer Internetseite erfolgen.15 Die Bearbeitung der IP-Adressen ist in dem Umfang erlaubt, als dies zum Zweck der Strafantragsstellung oder Strafanzeigeerstattung notwendig ist. Damit stellt die Norm klar, dass Rechteinhaber die gesammelten IP-Adressen an die Strafverfolgungsbehörden zu übergeben haben, um die dahinterstehenden Anschlussinhaber zu identifizieren. Die bearbeiteten Personendaten dürfen zudem nicht mit Daten verknüpft werden, die zu anderen Zwecken gesammelt wurden. Es ist jedoch zulässig, die bearbeiteten Personendaten für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. für deren Geltendmachung nach Abschluss des Strafverfahrens zu verwenden.
Da die Beschaffung der Personendaten im Rahmen von Art. 77i URG rechtmässig ist, dürfen die Strafverfolgungsbehörden diese nun im Strafverfahren verwenden. Die durch den erwähnten Logistep-Entscheid entstandenen Unsicherheiten sind damit behoben.
3. Zugang zu Werken für die Öffentlichkeit
Die Digitalisierung birgt ein grosses Potenzial. Stets entstehen neue Verwendungsmöglichkeiten von Werken und Leistungen. Das Urheberrechtsgesetz enthält deshalb Neuerungen, welche diesem Umstand Rechnung tragen. Neu eingeführte Schrankenregelungen erleichtern die Arbeit von Forschenden und ermöglichen eine zeitgemässe Nutzung von Werken durch sog. Gedächtnisinstitutionen wie z.B. Bibliotheken oder Museen. Eine neue Lizenzform soll zudem die Einholung von Nutzungseinwilligungen erleichtern in Fällen, in denen gleichzeitig eine grössere Anzahl an geschützten Werken und Leistungen verwendet werden soll.
3.1 Nutzung von verwaisten Werken
Art. 22b URG: Von einem verwaisten Werk spricht man, wenn dessen Rechteinhaber trotz Nachforschung unbekannt oder unauffindbar ist. In diesen Fällen muss eine Nutzung bereits deshalb unterbleiben, weil der potenzielle Nutzer nicht einmal die Chance hat, die Rechteinhaber um Erlaubnis zu fragen. Das ist unbefriedigend, weil auch an verwaisten Werken ein grosses öffentliches Interesse bestehen kann. Aus diesem Grund schafft das Gesetz eine gesetzliche Erlaubnis zur Nutzung solcher Werke. Bisher galt diese Erlaubnis nur für Werke auf Ton- und Tonbildträgern. Diese Bestimmung wird nun ausgedehnt auf jegliche Werktypen, welche sich in den Beständen von Gedächtnisinstitutionen (wie z.B. Bibliotheken, Museen, Sammlungen oder Archiven) befinden. Bevor ein Werk als «verwaist» bezeichnet wird, müssen die Nutzer eine mit verhältnismässigem Aufwand durchgeführte Recherche nach den Rechteinhabern vorgenommen haben. Sie müssen beispielsweise massgebliche Datenbanken konsultiert haben.
Die Norm sieht zudem vor, dass die Bestimmungen zur erweiterten Kollektivlizenz Anwendung finden, wenn jemand eine grössere Anzahl von Werken verwenden möchte.16 In diesem Fall kann von der Recherche nach den Rechteinhabern abgesehen werden. Es liegt dann aber auch im Ermessen der Verwertungsgesellschaft, ob sie eine erweiterte Kollektivlizenz erteilt oder nicht. Vorliegend ist dies anders. Die Nutzungserlaubnis für verwaiste Werke erfolgt zwar ebenfalls über eine Verwertungsgesellschaft. Diese muss jedoch, sofern alle Voraussetzungen gegeben sind, eine Nutzungserlaubnis erteilen.
Die Rechteinhaber haben im Übrigen Anspruch auf eine Vergütung. So erhalten Rechteinhaber, die innert zehn Jahren seit der erteilten Nutzungserlaubnis auftauchen, eine Entschädigung für die bereits erfolgte Nutzung ihrer Werke. Sobald der Rechteinhaber auftaucht, beendet dies den Status eines Werkes als «verwaist». Hat eine Verwertungsgesellschaft eine bestimmte Nutzung eines Werks jedoch bereits erlaubt, so bleibt diese Nutzung zulässig und darf zu Ende geführt werden.
3.2 Verwendung durch Menschen mit Behinderung
Art. 24c URG: Die Änderungen des geltenden Art. 24c URG gründen in der Ratifikation des Vertrags von Marrakesch.17 Die bisherige Rechtslage in der Schweiz entsprach fast allen Vertragsverpflichtungen. Damit waren lediglich punktuelle Änderungen der Norm notwendig.
Das bisherige Recht liess nur die Einfuhr von Werkexemplaren in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form zu, die im Ursprungsland entweder vom Urheber selber oder mit seiner Zustimmung veräussert wurden. Neu ist auch die Einfuhr von Werkexemplaren in zugänglicher Form erlaubt, welche aufgrund einer gesetzlichen Schranke hergestellt wurden. Erlaubt ist zudem neu nicht nur die Vervielfältigung von Werken in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form, sondern nun auch ausdrücklich deren Verbreitung und Zugänglichmachen.
3.3 Wissenschaftsschranke beim Vervielfältigungsrecht
Art. 24d URG: Viele Forscher lesen heute nicht mehr eins zu eins alle vorhandenen Werke, um nach darin enthaltenen relevanten Informationen zu suchen. Angesichts der Fülle an Werken wäre ihnen dies auch gar nicht mehr möglich. Vielmehr werten sie die verschiedenen, in Werken enthaltenen Informationen automatisiert aus. Sie wenden dafür Verfahren des sogenannten Text- und Data-Mining an. Solche Verfahren setzen meist eine Kopie (Vervielfältigung) und Speicherung der benutzten Werke voraus. Das Urheberrecht sollte solche Vervielfältigungen nicht verhindern, da bei diesen nicht das Werk im Fokus steht, sondern die darin enthaltenen (urheberrechtlich nicht geschützten) Daten. Die neue Wissenschaftsschranke erlaubt deshalb unter bestimmten Voraussetzungen die Herstellung von Vervielfältigungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung. Vorausgesetzt ist, dass das eingesetzte technische Verfahren Vervielfältigungen bedingt und zu den kopierten Werken rechtmässiger Zugang besteht.
Unter den Begriff der wissenschaftlichen Forschung fällt sowohl die Grundlagenforschung als auch die angewandte Forschung. Es ist dabei nicht verlangt, dass ein Projekt einzig und allein wissenschaftlichen Zwecken dient. Die wissenschaftliche Forschung muss aber Hauptzweck sein.18 Nicht erfasst sind hingegen die Lehre oder nicht wissenschaftliche Forschungstätigkeiten. Die Lehre ist bereits von der Eigengebrauchsschranke erfasst (Art. 19 Abs. 1 lit. b URG).
Die Wissenschaftsschranke betrifft einzig das Vervielfältigungsrecht, nicht aber z.B. das Recht, Werke zu bearbeiten. Zwar müssen Forscher die Vervielfältigungen für die automatisierte Auswertung oftmals bereinigen und umwandeln. Diese Handlungen stellen jedoch keine Bearbeitung im Sinne des URG dar.19 Die unter der neuen Schranke hergestellten Vervielfältigungen dürfen nach Abschluss der Forschung zu Archivierungs- und Sicherungszwecken aufbewahrt werden. Nicht erlaubt ist die Vervielfältigung von Computerprogrammen. Die Wissenschaftsschranke ist vergütungsfrei.
3.4 Werkauszüge in Bestandesverzeichnissen
Art. 24e URG: Gedächtnisinstitutionen wie beispielsweise Bibliotheken oder Museen erhalten neu die Möglichkeit, ihre Bestandesverzeichnisse in einer zeitgemässen Form darzustellen. Zur Erschliessung und Vermittlung ihrer Bestände dürfen sie in ihren Verzeichnissen kurze Auszüge aus Werken wiedergeben. Das öffentlich zugängliche Verzeichnis kann sowohl in digitaler oder analoger Form vorliegen, als auch online oder offline verfügbar sein.
Das Gesetz enthält in Art. 24e Abs. 2 URG eine nicht abschliessende Auflistung, was als «kurzer Auszug» anzusehen ist. Als kurzer Auszug gelten unter anderem das Inhalts- und Literaturverzeichnis eines Sprachwerkes oder ein Cover (als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung). Die Norm erwähnt zudem explizit, was bereits aufgrund der internationalen Vorgaben des sogenannten Drei-Stufen-Tests20 zu beachten ist: Die normale Verwertung der im Verzeichnis enthaltenen Werke darf nicht beeinträchtigt werden. Ein eigentlicher Werkgenuss oder eine kommerzielle Weiternutzung der Werke aus dem Verzeichnis heraus soll deshalb nicht möglich sein. Im Vordergrund steht vielmehr der Informationszweck. Dank der neuen Norm können sich Nutzer ein besseres Bild davon machen, welche Werke in den Beständen der verschiedenen Institutionen vorhanden sind und ob ein spezifisches Werk für sie von Interesse sein könnte.
3.5 Neu eingeführte erweiterte Kollektivlizenzen
Art. 43a URG: Möchte jemand beispielsweise einen Sammelband mit historischen Fotografien erstellen und herausgeben, ist es häufig sehr aufwendig bis fast unmöglich, die dafür nötigen Urheberrechte bei allen betroffenen Rechteinhabern einzuholen. So sind die Rechteinhaber oftmals bereits verstorben. Möglicherweise sind die Rechteinhaber oder deren Erben unbekannt. Auch die Anzahl der Rechteinhaber kann rasch von grossem Umfang sein. Die Umsetzung von Projekten kann dann unter Umständen aus praktischen Gründen nicht erfolgen, selbst wenn diese Projekte im Lichte des öffentlichen Interesses durchaus als erwünscht erscheinen.
Das neu eingeführte Instrument der erweiterten Kollektivlizenzen soll Abhilfe schaffen. Neu erhalten die Verwertungsgesellschaften die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen die Verwendung einer grösseren Anzahl von veröffentlichten Werken und geschützten Leistungen zu erlauben (lizenzieren). Was unter einer «grösseren Anzahl» zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Diese Beurteilung wird stark von den jeweiligen Konstellationen im Einzelfall abhängen.
Die Verwertungsgesellschaften dürfen auch Lizenzen für Werke ausstellen, deren Rechteinhaber nicht bei ihnen Mitglied sind. Jedoch müssen alle Rechteinhaber (soweit bekannt) für die erlaubte Werknutzung entschädigt werden. Wichtig ist, dass eine erweiterte Kollektivlizenz nicht die normale Verwertung der Werke und geschützten Leistungen beeinträchtigt. Sie soll beispielsweise nicht ein kommerzielles Angebot ermöglichen, das in Konkurrenz zu einem individuell verwerteten Angebot steht (zum Beispiel E-Book-Shops). Die Rechteinhaber haben die Möglichkeit, einer Lizenzvergabe zu widersprechen, wenn sie mit der Verwendung ihrer Werke nicht einverstanden sind. Damit die betroffenen Rechteinhaber von den erteilten erweiterten Kollektivlizenzen tatsächlich Kenntnis nehmen können, veröffentlichen die Verwertungsgesellschaften diese vor deren Inkrafttreten an einer leicht zugänglichen und auffindbaren Stelle (zum Beispiel auf der Internetseite der Verwertungsgesellschaft).21
4. Effizienz der Kollektivverwertung
Durch Verbesserungen im Tarifgenehmigungsverfahren und mit Hilfe der elektronischen Nutzermeldung an die Verwertungsgesellschaften soll die Effizienz der Kollektivverwertung gefördert werden. Die neue Möglichkeit der Eidgenössischen Schiedskommission, für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Tarifgenehmigungsverfahren Zeugeneinvernahmen vorzunehmen, soll dies noch zusätzlich unterstützen.
4.1 Elektronische Nutzermeldung
Art. 51 Abs. 1 und 1bis URG:
Die Verwertungsgesellschaften können nicht mit vernünftigem Eigenaufwand selbst erstellen, wer wann welche geschützten Werke aufführt oder abspielt (z.B. an einem Openair-Konzert). Diese Informationen sind aber für die Anwendung der Tarife und der anschliessenden Verteilung von Erlösen an die Rechteinhaber nötig. Aus diesem Grund müssen die Werknutzenden (z.B. Konzertveranstalter) den zuständigen Verwertungsgesellschaften die entsprechenden Auskünfte liefern. Dazu sind sie bereits heute verpflichtet. In der Regel benutzen sie dazu vorgedruckte Formulare, die sie in regelmässigen Abständen den Verwertungsgesellschaften zustellen.
Neu baut man die elektronische Rechteverwaltung aus, um damit die Kosten der kollektiven Verwertung zu senken. Die benötigten Auskünfte sind neu in einer Form zu erteilen, die dem Stand der Technik entspricht und eine automatische Datenverarbeitung zulässt. Welches Format genau zu verwenden ist, bezeichnet das Gesetz nicht. Das Format soll sich vielmehr dem Wandel der Technik anpassen können. Die Auskunftserteilung muss aber in jedem Fall für die Werknutzer zumutbar bleiben.
Künftig dürfen die Verwertungsgesellschaften die erhaltenen Daten auch untereinander austauschen, damit die Werknutzer die Daten nicht mehrmals melden müssen. Der Datenaustausch ist nur so weit zulässig, als dies zur Ausübung der Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften erforderlich ist.
4.2 Verfahren zur Genehmigung von Tarifen
Art. 74 Abs. 2 URG: Das Urheberrechtsgesetz sieht in verschiedenen Bereichen eine zwingende kollektive Verwertung oder kollektiv wahrzunehmende Vergütungsansprüche vor. In diesen Bereichen sind die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, Tarife für die Nutzung von geschützten Werken und Leistungen aufzustellen. Die Verwertungsgesellschaften verhandeln diese Tarife zusammen mit den massgebenden Nutzerverbänden.
Die ESchK prüft die Tarife auf ihre Angemessenheit. Gegen den Entscheid der ESchK kann vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt und das Urteil unter Umständen an das Bundesgericht weitergezogen werden. Aufgrund dieses Instanzenzuges kann es einige Zeit dauern, bis ein Tarif definitiv steht. Tarife gelten jedoch in der Regel nicht länger als zwei Jahre.
Es kann deshalb vorkommen, dass der Entscheid über einen Tarif noch hängig ist, während die Parteien bereits über den Folgetarif verhandeln müssen. Art. 74 Abs. 2 URG sieht deshalb Straffungen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Erstens ist festgehalten, dass Beschwerden gegen Verfügungen der ESchK keine aufschiebende Wirkung haben. Zweitens ist eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nicht mehr möglich. Weiter kann die Vernehmlassungsfrist von 30 Tagen nicht erstreckt werden und schliesslich findet in der Regel nur noch ein Schriftenwechsel statt.
4.3 Zeugeneinvernahme durch Schiedskommission
Art. 14 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 VwVG: 22 Mit Blick auf die Vereinfachung des Tarifgenehmigungsverfahrens werden die im Verfahren zulässigen Beweismittel erweitert. Die ESchK kann neu auch Zeugen anhören. Damit soll der Sachverhalt möglichst schon vor der ersten Instanz umfassend geklärt werden. Die neue Regelung führt jedoch nicht automatisch zur Anordnung einer Zeugeneinvernahme. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise genügend abklären lässt und die ESchK die Zeugeneinvernahme für erforderlich hält.
5. Weitere Rechtsentwicklung
Die eingeführten Neuerungen waren wichtig. Damit konnte das Urheberrecht an die technischen Entwicklungen der letzten Jahre angepasst werden. Auch bot sich die Gelegenheit, neu entstandene Herausforderungen anzugehen. Doch ist dies kein Grund, sich zurückzulehnen. Es ist wichtig, auch künftig Veränderungen zu beobachten und neue Rechtsentwicklungen aktiv zu untersuchen.
Auch das Parlament scheint dieser Auffassung zu sein. Es hat bereits vor Abschluss der Revisionsarbeiten den Bundesrat beauftragt,23 die weitere Entwicklung in den vom Urheberrecht betroffenen Bereichen aufzuzeigen. Er soll zudem die Wirksamkeit der Revision unter Berücksichtigung der Entwicklung des einschlägigen Rechts auf europäischer Ebene überprüfen.
Nicht besprochen werden die rein sprachlichen Anpassungen des Gesetzes. Nicht inhaltlich vorgestellt werden die beiden neu ratifizierten Internationalen Abkommen: der Vertrag von Peking über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen und der Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen. Einzig die mit der Ratifikation des Vertrags von Marrakesch einhergehende Änderung von Art. 24c URG wird nachfolgend beschrieben.
Bundesgesetz vom 9.10.1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), SR 231.1.
Der Vertrag von Peking über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen und der Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen.
BGE 130 III 714.
BGE 130 III 168.
Bundesgesetz vom 19.12.1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241.
Vgl. dazu BGE 134 III 166.
Vgl. Botschaft vom 22.11.2017 zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes sowie zur Genehmigung zweier Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zu deren Umsetzung, BBl 2018 (fortan: Botschaft), S. 610.
Vgl. Botschaft, S. 604.
Vgl. zur Selbstregulierung den Code of Conduct Hosting (CCH), welcher von der Swiss internet industry association (Simsa) beschlossen wurde und heute unter der Leitung des Swico steht.
Vgl. Botschaft, S. 600.
BGE 136 II 508.
Bundesgesetz vom 19.6.1992 über den Datenschutz (DSG), SR 235.1.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (StGB), SR 311.0.
Vgl. Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, S. 47.
Vgl. nachfolgend Ziff. 3.5.
Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen.
Vgl. Botschaft, S. 628.
Vgl. Botschaft, S. 628.
Unter anderem verankert in Art. 9 Abs. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (RBÜ), SR 0.231.15.
Vgl. Botschaft, S. 643.
Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), SR 172.021.
Postulat 19.3421 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats (WBK-S) vom 29.4.2019 «Revision des Urheberrechtsgesetzes. Überprüfung der Wirksamkeit».