SBB: Zug um Zug durch alle Instanzen
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Plädoyer 3/13
23.05.2013
Letzte Aktualisierung:
03.10.2013
Sandra Zrinski
Der Sachverhalt in der Verfügung des Untersuchungsamts Uznach könnte kürzer nicht sein: «Am Freitag, 5. Oktober 2012, 23.25, rauchte X. im stehenden Zug Nr. 18793 beim Bahnhof Rapperswil eine Zigarette.» Auch die rechtliche Würdigung der Tat ist konzis gehalten: «Aus den Akten ergibt sich, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist.» Das Eisenbahngesetz kenne keinen Artikel, der die Bestrafung des Rauchens im Zug rechtfertig...
Der Sachverhalt in der Verfügung des Untersuchungsamts Uznach könnte kürzer nicht sein: «Am Freitag, 5. Oktober 2012, 23.25, rauchte X. im stehenden Zug Nr. 18793 beim Bahnhof Rapperswil eine Zigarette.» Auch die rechtliche Würdigung der Tat ist konzis gehalten: «Aus den Akten ergibt sich, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist.» Das Eisenbahngesetz kenne keinen Artikel, der die Bestrafung des Rauchens im Zug rechtfertige. Die Verfügung datiert vom 12. November 2012. Sie war nicht das letzte Wort in dieser Sache, aber immerhin gratis.
Schon am 14. November reichten die SBB dagegen Beschwerde ein. Genau einen Monat später befassten sich drei Mitglieder der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit der von den Bundesbahnen angezeigten Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen. Die Kantonsrichter traten auf die Beschwerde nicht ein, machten sich aber noch die Mühe einer eingehenden Begründung: Den SBB komme kein Strafantragsrecht zu. Privatkläger im Strafverfahren könne nur jemand sein, der durch eine Straftat direkt geschädigt wurde. Als unmittelbar verletzt oder geschädigt gilt laut der Anklagekammer, wessen geschützte Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Geschütztes Rechtsgut des Gesetzes zum Schutz vor Passivrauchen sei die Volksgesundheit. Die SBB haben zwar Mitarbeitende, die in den Zügen arbeiten und durch Passivrauchen geschädigt werden könnten. Die SBB AG selbst sei aber höchstens mittelbar in ihren Rechten verletzt, was keine Geschädigtenstellung begründen könne. Das Nichteintreten inklusive Begründung kostete die Bahnen diesmal 2000 Franken.
Aber warum in einem Fall von solcher Tragweite ein Verdikt einer kantonalen Anklagekammer akzeptieren, wenn noch eine weitere Gerichtsinstanz offen steht? Richtig: Auch das Bundesgericht hatte sich noch mit dem Rauchen in Rapperswil zu befassen. Die drei Bundesrichter Hans Mathys, Roland Schneider und Christian Denys traten mit Urteil 6B_80/2013 vom 4. April 2013 auf die Beschwerde der SBB ebenfalls nicht ein. Sie konnten die Begründung allerdings mit einer knappen Seite sehr kurz halten: Die Beschwerdeführerin bringe selbst nicht vor, sie sei Geschädigte. Aus Artikel 105 der Schweizerischen Strafprozessordnung könnten die Bundesbahnen keine Beschwerdeberechtigung ableiten. Kostenpunkt: weitere 2000 Franken Gerichtskosten.
Fazit für die SBB: Kernkompetenz Zug – nicht Instanzenzug.