Für Schweizer Schiedsgerichte enthält die Zivilprozessordnung (ZPO) einige Regelungen (Artikel 353 ff.). Für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit ist das zwölfte Kapitel des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) massgebend. Weder die ZPO noch das IPRG enthalten aber Vorschriften über die Höhe und Festsetzung der Verfahrenskosten. Deshalb müssen die Parteien jeweils eine Vereinbarung hinsichtlich der Verfahrenskosten treffen.
Sie tun das regelmässig, indem sie das Verfahren einer bestimmten schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung unterstellen. In diesem Fall ergeben sich die Höhe der Kosten sowie die Kriterien zur Festsetzung aus der gewählten Verfahrensordnung oder der Kostenordnung der jeweiligen Schiedsgerichtsinstitution. Eine häufig angewendete Verfahrensordnung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bilden die Swiss Rules of International Arbitration («Swiss Rules»).
Die Swiss Rules sehen im Prinzip vor, dass die Verfahrenskosten nach Streitwert festgesetzt werden. Einzelheiten ergeben sich aus den Artikeln 38 ff. sowie der anwendbaren Kostenordnung (Appendix B der Swiss Rules). Gemäss Artikel 40 Ziffer 1 sind die Kosten des Schiedsverfahrens grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen. Das Schiedsgericht kann jedoch die Kosten auch anders aufteilen, wenn es dies unter Berücksichtigung der Umstände des Falls für angemessen erachtet. Werden die Swiss Rules angewandt, so kann ein dreiköpfiges Gericht bei einem Streitwert von 50 000 Franken bis 19 500 Franken kosten, ein Einzelrichter bis 10 500 Franken. Bei 100 000 Franken Streitwert sind es 34 500 beziehungsweise 16 500 Franken.
Verfahrensordnung regelt auch Parteientschädigung
Neben den Swiss Rules können die Parteien auch eine andere Verfahrensordnung wählen, zum Beispiel die ICC Rules. Sie wurden von der International Chamber of Commerce in Paris (ICC) erlassen. Haben die Parteien die ICC Rules für anwendbar erklärt, so setzt der Gerichtshof das Honorar und die Auslagen der Schiedsrichter sowie die Administrationskosten der ICC nach der aktuellen Kostentabelle fest (Artikel 37 ICC Rules). Die Kostentabelle basiert auf dem massgeblichen Streitwert.
Wenn kein Streitwert angegeben ist, wird das Honorar des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nach Ermessen festgesetzt. Bei der Entscheidung über die Kosten kann das Schiedsgericht alle ihm relevant erscheinenden Umstände berücksichtigen. Unter anderem kann es miteinbeziehen, welche Kosten die Parteien im Verfahren verursachten. Haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen oder keine Verfahrensordnung gewählt, bestimmen die Schiedsgerichte die Höhe der Verfahrenskosten selbst. «Das Schiedsgericht hat dabei ein grosses Ermessen. Es muss sich nach sachlich nachvollziehbaren Kriterien richten und darf nicht willkürlich ausgeübt werden», sagt Rechtsanwältin Claudia Walz von der Kanzlei Vischer AG. Christopher Boog, Partner bei Schellenberg Wittmer, relativiert aber: «Es ist in der Praxis extrem selten, dass die Parteien keine Vereinbarung treffen.»
Auch zur Parteientschädigung enthalten weder die ZPO noch das IPRG Regelungen. Soweit die Parteien die Anwendbarkeit einer schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung vereinbart haben, richtet sich die Festsetzung der Parteientschädigung danach. Sonst nach der Vereinbarung der Parteien.
Häufig im kollektiven Arbeitsrecht
Unter den Swiss Rules umfasst die Parteientschädigung etwa die Kosten für die rechtliche Vertretung und den rechtlichen Beistand, jedoch nur in der Höhe, die das Schiedsgericht für angemessen hält (Artikel 38 litera e). Im Einzelnen können die Regelungen in den verschiedenen schiedsgerichtlichen Verfahrensordnungen laut Boog variieren, in der Regel habe aber die unterliegende Partei die Kosten der Gegenseite zu ersetzen, wie es auch die ZPO festlegt. Die Regel ist laut Boog aber nicht in Stein gemeisselt. Das Schiedsgericht könne aufgrund der Umstände von dieser Regel abweichen.
Im kollektiven Arbeitsrecht sind Schiedsvereinbarungen keine Seltenheit. In Gesamtarbeitsverträgen sind häufig Bestimmungen zu finden, wonach kollektivrechtliche Streitigkeiten vor einem vertraglichen Schiedsgericht auszutragen sind. Auch hier hängen die Kosten eines Schiedsgerichts laut dem Zürcher Anwalt Christoph Häberli von der Anzahl der Richter und vom notwendigen Zeitaufwand ab. «Die Schiedsrichtertätigkeit gilt als Auftrag und muss nach den üblichen Ansätzen entschädigt werden – für Juristen sind das zwischen 250 und 500 Franken pro Stunde.»
Arbeitsrecht: Übermässige Kosten
Als Beispiel für die Kosten eines Schiedsgerichts nennt Häberli das Schiedsgericht der grafischen Industrie. Es habe die Kosten in einem Urteil vom November 2004 auf 35 200 Franken festgelegt – für einen Präsidenten, zwei Juristen, zwei Parteischiedsrichter sowie einen juristischen Sekretär.
Häberli kommentiert: «In fast allen Fällen dürften die Kosten eines Schiedsgerichts als exorbitant bezeichnet werden.» Kanzleikollege Kurt Meier ist ähnlicher Ansicht: «Es ist offensichtlich, dass die Vereinbarung von Schiedsgerichten im Arbeitsrecht inhaltlich und finanziell eine unverzeihliche Kalberei – wenn nicht gar ein Skandal – ist.»