Für Schweizer Schiedsgerichte enthält die Zivilprozessordnung (ZPO) einige Regelungen (Artikel 353 ff.). Für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit ist das zwölfte Kapitel des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) massgebend. Weder die ZPO noch das IPRG enthalten aber Vorschriften über die Höhe und Festsetzung der Verfahrenskosten. Deshalb müssen die Parteien jeweils eine Vereinbarung hinsichtlich der Verfahrenskosten treffen.

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