Leugnung des Armenier-Genozids: Meinungsfreiheit missachtet
Mit fünf gegen zwei Stimmen hat die 2. Kammer des Gerichtshofs die Beschwerde des türkischen Nationalisten Dogu Perinçek gutgeheissen. Perinçek hatte 2005 in mehreren Reden in der Schweiz den Genozid an den Armeniern als internationale und historische Lüge bezeichnet, was ihm einen Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) eintrug. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 6B_398/2007 vom 19. Dezember 2007 fest, die Verurteilung respektiere die in Art. 10 EMRK garantierte Meinungsfreiheit. Perinçek habe das schweizerische Verbot der Leugnung von Völkermord gekannt. Es gebe einen allgemeinen und insbesondere wissenschaftlichen Konsens, dass die Ereignisse in Ostanatolien von 1915 und 1916 als Völkermord zu qualifizieren sind.
Die Kammermehrheit bejaht hingegen einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit. Sie zweifelt daran, dass der vom Bundesgericht behauptete Konsens existiert: Selbst unter schweizerischen Staatsorganen gebe es unterschiedliche Auffassungen (Nationalrat für und Bundesrat gegen Einstufung als Völkermord). Zudem hätten bislang bloss 20 von 190 Staaten den Genozid offiziell anerkannt. «Genozid» sei ein sehr eng definierter Rechtsbegriff. Der Gerichtshof ist nicht überzeugt, dass sich ein Konsens für die Beurteilung solch spezifischer Rechtsfragen eignet. Jedenfalls sei es fraglich, ob es bezüglich dieser Ereignisse einen wissenschaftlichen Konsens geben kann, zumal die Geschichtsforschung kaum objektive und absolute Wahrheiten zutage fördere. Es bestehe ein deutlicher Unterschied zur Frage des Holocaust, dessen historische Fakten durch die internationale Gerichtsbarkeit anerkannt seien. Darüber hinaus teilt der EGMR die Ansicht der türkischen Regierung, dass die Verleugnung des Holocaust heute Hauptantreiber des Antisemitismus ist, während der Streit um Einordnung der Ereignisse von 1915 keine vergleichbaren antiarmenischen Auswirkungen habe. Selbst Staaten, die den Armenier-Genozid anerkennen, sähen keine Notwendigkeit für ein strafrechtliches Verbot für die Leugnung dieses Völkermords.
Die beiden Kammermitglieder aus Montenegro und Portugal begründen in einem ausführlichen (fast 18 Seiten umfassenden) Sondervotum, weshalb sie die Bestrafung als konventionskonform erachten. Perinçek habe keinen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte über die Massaker geleistet, sondern zum Hass und zur Intoleranz gegenüber einer verletzlichen Minderheit angespornt. Der vorliegende Fall werfe grundsätzliche, vom EGMR noch nie behandelte Fragen auf, die von der Grossen Kammer (17 Gerichtsmitglieder) beurteilt werden sollten. Ob dies geschehen wird, ist noch offen.
Urteil der 2. EGMR-Kammer N° 27510/08 «Perinçek c. Schweiz» vom 17.12.2013
Schweiz darf Sexualdelinquenten die Einreise verweigern
Der Europäische Gerichtshof hat die fremdenpolizeiliche Fernhaltung eines peruanischen Staatsbürgers durch die Schweiz akzeptiert. Der Peruaner hatte von 1992 bis 2008 in der Schweiz gelebt. Er lebt seither mit seiner zweiten Ehefrau (einer schweizerisch-deutschen Doppelbürgerin) in Frankreich und hat sich vergeblich um eine Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung bemüht. Er war 2001 wegen Sexualstraftaten zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Mehrheit des Gerichtshofs anerkannte zwar, dass er sich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug um eine Verbesserung seines Verhaltens bemüht hatte (u.a. durch psychiatrische Behandlung). Allerdings habe ihn eine Frau 2006 wegen eines ähnlichen Vorfalls angezeigt. Zwar wurde das Verfahren eingestellt, doch habe der Staatsanwalt das Verhalten als unangemessen bezeichnet. Es bestehe daher eine gewisse Rückfallgefahr. Gesamthaft betrachtet die 2. Kammer die zeitlich unbeschränkte Fernhaltung des Peruaners mit sechs gegen eine Stimme als verhältnismässig.
In seiner Minderheitsmeinung bezeichnet der portugiesische Richter die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit als willkürlich. Der Mann sei lediglich wegen eines Vorfalls im Jahr 1997 verurteilt worden. Die anderen Verfahren seien mangels strafrechtlicher Relevanz eingestellt worden und taugten nicht als Grundlage für derartige juristische Konsequenzen.
Urteil der 2. EGMR-Kammer N° 1785/08 «Vasquez c. Schweiz» vom 26.11.2013
Uno-Sanktionen gegen Irak: Rechtsschutz in der Schweiz ungenügend
Mit vier gegen drei Stimmen hat der Gerichtshof die Beschwerde des in Genf ansässigen Unternehmens Montana und ihres Direktors Khalaf Al-Dulimi gutgeheissen. Gemäss Uno-Sicherheitsrat war Al-Dulimi unter dem Regime Saddam Husseins für die Finanzen der irakischen Geheimdienste verantwortlich. Aufgrund der Resolutionen des Sicherheitsrates und der im August 1990 zu ihrer Durchsetzung erlassenen Verordnung des Bundesrates über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak (SR 946.206) wurden die entsprechenden Vermögen eingefroren. 2006 wurde deren Einziehung angeordnet. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht am 23. Januar 2008 ab.
Die 2. Kammer des EGMR wollte den Fall eigentlich der Grossen Kammer abgeben (Art. 30 EMRK). Da die schweizerische Regierung dies ablehnte, hatte sie selber zu entscheiden. Sie kommt mehrheitlich zum Schluss, die Schweiz habe die menschenrechtlichen Minimalanforderungen an ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt: Die Beschwerdeführer könnten seit einer beträchtlichen Zeit nicht über ihr Vermögen verfügen. Nach Auffassung der EGMR-Mehrheit haben sie einen Anspruch darauf, ihre Vorbringen gerichtlich überprüfen zu lassen. Solange es auf Uno-Ebene keine wirksame gerichtliche Überprüfung der Sanktionen gebe, sei es essenziell, dass die Betroffenen sich bei der nationalen Justiz wehren können. Dass sie die Einziehung während vieler Jahre in der Schweiz nicht gerichtlich anfechten konnten, verletze die EMRK.
Urteil der 2. EGMR-Kammer N° 5809/08 «Al-Dulimi & Montana Management Inc. c. Schweiz» vom 26.11.2013
Unzureichender Schutz gegen heimliches Filmen durch Stiefvater
Obwohl er seine 14-jährige Stieftochter 2002 heimlich beim Duschen gefilmt hatte, sprach die schwedische Justiz den Angeschuldigten frei. Nach dem damals geltenden schwedischen Recht hatte das Opfer weder ein straf- noch ein zivilrechtliches Mittel zum wirksamen Schutz seiner verletzten Integrität. Die Grosse Kammer des EGMR hält mit 16 gegen eine Stimme fest, Schweden habe seine Pflicht zum Schutz der Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) missachtet.
Urteil der Grossen Kammer N° 5786/08 «Söderman c. Schweden» vom 12.11.2013
fz