Wegweisung eines Geisteskranken in die Türkei war rechtens
Der Gerichtshof hat die Ausschaffung eines türkischen Flüchtlings akzeptiert, der im Herbst 2001 seine Ehefrau im Streit erschossen hatte und 2003 vom Zürcher Obergericht wegen vorsätzlicher Tötung zu einer achtjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden war. Der Familienvater leidet an einer psychischen Erkrankung (Schizophrenie). Er brachte vergeblich vor, bei einem Vollzug des kantonalen Wegweisungsentscheids sei die unerlässliche medizinische Betreuung nicht mehr gewährleistet. Das Bundesgericht verneinte mit Urteil 2D_3/2012 vom 2.8.2012, dass eine Rückkehr ins Heimatland zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Der ehemalige Sympathisant der Kommunistischen Partei habe auch nicht konkret dargetan, dass ihm in der Türkei eine aktuelle Foltergefahr droht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verneint mit 6 gegen 1 Stimmen ebenfalls eine Missachtung des Verbots unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK). Zwar könne eine Verschlimmerung der Geisteskrankheit grundsätzlich zu einer gegen Artikel 3 verstossenden Eigen- und Fremdgefährdung führen. Die Schwelle für eine EMRK-Verletzung liegt nach der Strassburger Rechtsprechung aber hoch. Im vorliegenden Fall sei kein ausreichendes Risiko nachgewiesen. Die nötigen Medikamente und Behandlungsmöglichkeiten seien in grösseren türkischen Städten grundsätzlich vorhanden – zwar nicht am früheren Wohnort des Mannes, doch in etwa 150 Kilometern Distanz. Wichtig sei auch die Zusicherung der schweizerischen Behörden, die Wegweisung so zu vollziehen, dass sie das Leben des Flüchtlings nicht gefährde. Gesamthaft fehle es hier an ähnlich gravierenden Umständen wie etwa im Falle der Ausschaffung eines schwer aidskranken Drogendelinquenten nach St. Kitts (Urteil N° 30240/96 «D. c. Grossbritannien» vom 2.5.1997).
In seiner abweichenden Meinung gibt der belgische Richter Paul Lemmens zu bedenken, dass der schizophrene Flüchtling als extrem verletzliche Person eines besonderen Schutzes bedürfe. Die Schweiz hätte daher von der Türkei Zusicherungen für eine konventionskonforme Behandlung verlangen müssen.
Unbestritten war im Gerichtshof hingegen, dass der Flüchtling weder das von ihm behauptete Risiko der Blutrache (durch die Verwandten seiner getöteten Frau) noch das Risiko der Folter durch die türkischen Behörden ausreichend dargetan hatte.
Urteil der 2. EGMR-Kammer N° 65692/12 «Tatar c. Schweiz» vom 14.4.2015
Behandlungsmöglichkeit für Schizophrenie in Pakistan ausreichend
Mit 6 gegen 1 Stimmen hat der Gerichtshof die Wegweisung einer 1963 geborenen Pakistanerin durch Deutschland akzeptiert, die 2004 im Zustand akuter Psychose eine Nachbarin umgebracht hatte. Der medizinische Experte diagnostizierte Symptome von Schizophrenie und eine verminderte Intelligenz. Der EGMR verneint dennoch einen Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK). Im Rahmen ihrer umfangreichen Interessenabwägung hält die Gerichtsmehrheit fest, dass es für das Leiden der Frau grundsätzlich medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Paktistan gibt.
In seinem abweichenden Sondervotum bezeichnet es der slowenische Richter Bostjan Zupancic als absurd, die seit elf Jahren nicht mehr straffällig gewordene Frau als Gefahr für die Allgemeinheit zu bezeichnen. Die Pension von 250 Euro werde für den nötigen Kauf der Medikamente in Pakistan nicht ausreichen. Es sei daher absehbar, dass sich ihr Geisteszustand fatal verändern werde.
Urteil der 5. EGMR-Kammer N° 38030/12 «Khan c. Deutschland» vom 23.4.2015
EGMR stützt anwaltliches Recht auf öffentliche Kritik an Justizbehörden
Einstimmig hat die 17-köpfige Grosse Kammer des Gerichtshofs die Beschwerde des französischen Anwalts Olivier Morice gutgeheissen. Als Anwalt der Witwe des 1995 unter mysteriösen Umständen verstorbenen Richters Borrel hatte Morice im September 2000 eine Untersuchungsrichterin scharf angegriffen. Er warf ihr parteiliche Ermittlungen und Kungelei mit hochrangigen Amtsträgern in Djibouti vor. Seine Kritik bekräftigte der Anwalt gegenüber der Zeitung «Le Monde». Auf Klage der Untersuchungsrichterin wurde Morice wegen übler Nachrede gebüsst. Dies verstösst nach Ansicht der Grossen Kammer gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Die vom Anwalt vorgebrachten Werturteile beruhten auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.
Der EGMR verwirft auch den Einwand der französischen Regierung, Anwalt Borrel habe sich mit seiner Kritik vorschnell an die Medien gewandt, statt das Ergebnis seines am Vortag an das Justizministerium geschickten Schreibens abzuwarten. Der Gerichtshof entgegnet, dass sich der Anwalt ursprünglich auf rechtlichem Weg gewehrt hatte. Doch das erwähnte, viereinhalb Jahre nach Beginn der Untersuchung versandte Schreiben sei keine eigentliche Beschwerdeschrift gewesen, sondern das blosse Begehren um aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen die Untersuchungsrichterin.
Eine nützliche Darstellung der vom Gerichtshof in anderen Fällen gezogenen Grenzen scharfer anwaltlicher Kritik findet sich unter http://blog.lehofer.at/2015/05/egmr-vorwurf-ein-richter-habe-im-urteil.html. Der dort erwähnte jüngste Unzulässigkeitsentscheid N° 69582/13 «Zoltan Martin c. Ungarn» vom 7. April 2015 betrifft einen Anwalt, der dem erstinstanzlichen Gericht in seiner Rechtsschrift vorgeworfen hatte, es habe in einem Arzthaftungsfall von Schmerzen der Kläger «geträumt».
Urteil der Grossen EGMR-Kammer N° 29369/10 «Morice c. Frankreich» vom 23.4.2015
Gescheiterte Beschwerde einer Leukämiekranken wegen Emissionen
Die Nachkommen der 2012 an Leukämie verstorbenen Giuseppina Smaltini haben sich in Strassburg vergeblich wegen Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) beschwert. Die Nachkommen warfen der italienischen Justiz vor, sie habe zu Unrecht einen kausalen Zusammenhang zwischen Smaltinis Erkrankung und der Emis-sion krebserregender Stoffe durch das Stahlwerk Ilva im süditalienischen Taranto verneint.
Unter Hinweis auf bisherige Studien kommt der Gerichtshof zum Schluss, aufgrund der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse habe die Klägerin nicht beweisen können, dass die italienischen Behörden ihre Pflicht zum Schutz des Lebens verletzt hatten. Er bezeichnet die Beschwerde einstimmig als offensichtlich unbegründet.
Zulässigkeitsentscheid der4. EGMR-Kammer N° 43961/09 «Smaltini c. Italien» vom 16.4.2015