1. Allgemeiner Teil

1.1 Verwirkung von ­Rückforderungen

Die relevante Kenntnis für die Erhebung respektive die Verwirkung einer Rückforderung im Sinne von Artikel 27 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beginnt für eine Krankenkasse zu demjenigen Zeitpunkt, in welchem sie Kenntnis über eine vom Kantonsarzt erstellte Liste mit Ärzten ohne Berechtigung zur Abr...