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Seit Anfang 2019 können sich Betriebene einfacher gegen ungerechtfertigte Einträge im Betreibungsregister wehren. Hat ein Betriebener gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, kann er drei Monate später vom Betreibungsamt verlangen, dass es die Betreibung nicht mehr an Dritte bekannt gibt. Das ist nach Gesetz aber nur möglich, wenn der Gläubiger die Betreibung in der Zwischenzeit nicht ans Gericht weiterzog.
Bisher war unklar, ob das auch gilt, wenn Gläubiger ein Rechtsöffnungsverfahren einleiten, aber unterliegen (plädoyer 5/2019). Ende Juni hat das Bundesgericht nun entschieden: Das spielt keine Rolle. Der Betriebene hat nur dann Anspruch auf eine Nichtbekanntgabe der Betreibung, wenn der Gläubiger nach Erhebung des Rechtsvorschlags untätig blieb (Urteil 5A_656/2019 vom 22. Juni 2020).
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