2015 sollen juristische Personen von der direkten Bundessteuer befreit werden, wenn sie unwiderruflich einen ideellen Zweck verfolgen und einen Gewinn von höchstens 20 000 Franken erzielen (Artikel 66a ­Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Artikel 26a Steuerharmonisierungsgesetz). Wird dieser Betrag überschritten, so ist der gesamte Gewinn steuerbar.

 

Die Kantone sollen dann die Höhe der Freigrenze für die kantonalen Steuern selber festlegen. Sie haben nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zwei Jahre Zeit, die Anpassung im kantonalen Recht vorzunehmen