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Mit subsidiären Verfassungsbeschwerden hat man schlechte Chancen vor Bundesgericht. Im letzten Jahr hiessen die Bundesrichter lediglich 14 von 358 Verfassungsbeschwerden gut – das sind 3,9 Prozent. Im Vorjahr obsiegten gar nur 8 von 429 Beschwerdeführern, was bloss 1,9 Prozent entspricht.
Paul Richli, emeritierter Professor für öffentliches Recht an der Uni Luzern, wollte mehr über die Wirksamkeit von Verfassungsbeschwerden wissen. Er suchte auf der Website des Bundesgerichts nach gutgeheissenen Verfassungsbeschwerden, und zwar im Zeitraum vom Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes Anfang 2007 bis Januar 2019. Es resultierten 60 Bundesgerichtsentscheide.
Richli analysierte diese BGE. Resultat: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war in den meisten Fällen für die Gutheissung der Rechtsmittel nicht von Bedeutung, weil sie mit einer Beschwerde in zivil-, straf- oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verbunden war. Nur 9 von 60 Beschwerdeführern obsiegten aufgrund der Verfassungsbeschwerde.
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"Rekordhalter" sind doch wohl die Zwangspsychiatrisierten
Der Beitrag hat mir die Idee gezündet, wieder einmal die Erfolgsquoten für Zwangspsychiatrisierte aus den BGE herauszufiltern. Das wohl wichtigste Ansinnen dieser sich bis hinauf Kämpfenden ist doch wohl die Entlassung. Pro memoria 2016: keine einzige Entlassung durch das Bundesgericht. Erfolgsquote 0 (Null) %. 2018: keine einzige Entlassung durch das Bundesgericht. Erfolgsquote 0 (Null) %. Im Detail sieht die Statistik für letztes Jahr (unter der präsidialen Ägide des SVP-lers und Bernburgers Nicolas von Werdt) wie folgt aus: 56 einschlägige Urteile Nichteintreten: 37 Abweisungen: 13 Gutheissungen 3 (alles Zurückweisungen an die VI) Gegenstandslos: 1 Rückzüge: 2 Man kann sich lebhaft vorstellen, wie die unteren Instanzen ob solch höchstrichterlicher Protektion ausser Rand und Band geraten. Statistiken werden wohlweislich keine veröffentlicht. Nach 44-jähriger Praxis schätze ich die Erfolgsquote auf Grund ungezählter mir zu Gesicht gekommener Entscheide auf unter 5 %. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz hängt schon seit geraumer Zeit meine Frage nach einer differenzierten Urteilsstatistik am OG ZH. Bis jetzt herrscht Schweigen im Walde. RA Edmund Schönenberger