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Plädoyer 06/2015
23.11.2015
«Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung der Gewaltenteilung. Die Gewaltentrennung bestehe im Kanton Appenzell I.Rh. nur auf dem Papier. Polizei, Staatsanwaltschaft, Bezirks- und Kantonsgericht würden sich im gleichen Gebäude befinden und daher sei davon auszugehen, dass gegenseitige Absprachen stattfänden. Der Beschwerdeführer erörtert und begründet nicht näher, worin die fehlende Gewaltentrennung besteht, sondern beschränkt sich darauf, allein aus dem Umstand der geographischen Nähe auf (unzulässige) Absprachen zu schliessen. Die Rüge des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungs-anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.»
Aus dem Bundesgerichtsurteil 6B_335/2015 vom 27.8.2015
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