«Als Nichtfinanzielle ­Gegenparteien gelten Unternehmen, die nicht Finanzielle Gegenparteien sind».

Tautologie mit ­Gesetzeskraft: Art. 93 Abs. 3 des Finanz­infrastrukturgesetzes 


«Die Schüsse, die auf Medienanwalt Martin Wagner abgegeben wurden, stammten alle aus der Waffe des ­Täters.»

Erkenntnis einer ­Strafuntersuchung. Aus dem «Tages-Anzeiger» vom 15.8.2018