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Plädoyer 05/2018
22.10.2018
«Als Nichtfinanzielle Gegenparteien gelten Unternehmen, die nicht Finanzielle Gegenparteien sind».
Tautologie mit Gesetzeskraft: Art. 93 Abs. 3 des Finanzinfrastrukturgesetzes
«Die Schüsse, die auf Medienanwalt Martin Wagner abgegeben wurden, stammten alle aus der Waffe des Täters.»
Erkenntnis einer Strafuntersuchung. Aus dem «Tages-Anzeiger» vom 15.8.2018
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