Staats-/Verwaltungsrecht
Nach dem Verkauf ihrer selbstbewohnten Liegenschaft im Kanton Bern erwarb eine Frau eine Liegenschaft im Kanton Genf. Die Besteuerung des Grundstückgewinns wurde deshalb aufgeschoben. Wenig später verkaufte sie auch die Ersatzliegenschaft in Genf. Ist der Kanton Bern als Wegzugskanton trotz des Steueraufschubs zur Besteuerung des auf seinem Gebiet erzielten Grundstückgewinns zuständig (sog. Zerlegungsmethode)? Oder ist der gesamte durch den Verkauf des Ersatzobjekts erzielte Grundstückgewinn im Kanton Genf als Zuzugskanton steuerbar (Einheitsmethode)? Das Bundesgericht hat sich für die Einheitsmethode entschieden. Die Kompetenz zur Besteuerung des latenten Steuersubstrats steht dementsprechend integral dem Kanton Genf zu.
2C_70/2017 vom 28.9.2017
Im schweizerischen Recht bestehen (noch) keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen für private Observationen, etwa durch Privatdetektive, gegenüber mutmasslichen Versicherungs- oder Sozialleistungsbetrügern. Im Strafprozess werden die Beweise grundsätzlich durch die Strafbehörden erhoben. Systematische Überwachungen durch Privatdetektive über mehrere Jahre kommen einer Observation durch Strafverfolgungsbehörden und damit im Ergebnis einer Zwangsmassnahme gleich. Da das Gesetz solche privaten Observationen nicht vorsieht, verletzen solche Eingriffe Grundrechte der Bundesverfassung. Den vom EGMR und dem Bundesgericht entwickelten Grundsätzen zur Überwachung im Sozialversicherungsrecht ist somit auch im Strafprozess grundsätzlich Rechnung zu tragen.
1B_75/2017 vom 16.8.2017
Zivilrecht
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens errichteten die Behörden eine Erziehungsbeistandschaft über zwei Kinder. Wenig später entzog die Kesb der Mutter das Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Sie platzierte die Kinder bei der Schwester der Mutter. Ein Jahr später erteilte das Departement des Innern des Kantons Solothurn der Schwester und deren Ehemann die Bewilligung zur Aufnahme der Kinder zur Pflege. Auf eine Beschwerde der Mutter trat das Solothurner Verwaltungsgericht nicht ein. Es befand, die Mutter sei nicht zur Beschwerde legitimiert. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen geschützt. Der Entscheid der Kesb, mit dem der leiblichen Mutter das Recht, den Aufenthalt ihrer Kinder zu bestimmen, entzogen wird, umfasst zwingend die Regelung der Unterbringung und hat insbesondere auch zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird und ob der Pflegeplatz geeignet ist.
5A_88/2017 vom 25.9.2017
Strafrecht
Eine angeschuldigte Person hat im Strafverfahren gemäss Art. 6 EMRK Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Wer sich vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren einlässt, indem er keine mündliche Verhandlung verlangt, sondern im Gegenteil die von der Verfahrensleitung gesetzte Frist zur Ergänzung seiner schriftlichen Berufungsbegründung nutzt, kann nicht nachträglich eine öffentliche Gerichtsverhandlung verlangen. Allfällige Einwände gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens sind rechtzeitig zu stellen. Ein Angeschuldigter kann nicht nach Eröffnung eines für ihn unvorteilhaften Prozessergebnisses geltend machen, mangels expliziter Zustimmung zum schriftlichen Verfahren sei eine mündliche Verhandlung nötig.
6B_510/2016 vom 13.7.2017
Für die Anordnung einer Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine Anordnung kann zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen. Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst bei Einwilligung des Betroffenen von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss. In Fällen von Anzeichen auf Fahrunfähigkeit, die ausschliesslich auf Alkoholeinfluss zurückzuführen ist, ist neuerdings eine Blutprobe nur noch ausnahmsweise anzuordnen. Weiterhin erforderlich bleibt die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis anderer Substanzen als Alkohol.
6B_942/2016 vom 7.9.2017
Im Strafverfahren gilt die Dokumentationspflicht. Alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien sind zu protokollieren. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich lesbar oder mindestens bildlich-visuell erfassbar dargestellt werden. Art. 76 Abs. 4 StPO erlaubt zwar, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton oder Bild festgehalten werden können. Dies kann indes nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung erfolgen. Eine erstinstanzliche Verhandlung, die vollumfänglich auf einem Tonträger akustisch aufgezeichnet und abgespeichert wurde, genügt den gestellten Anforderungen an die Protokollierung selbst dann nicht, wenn eine Übersicht über den Verfahrensablauf erstellt wird, welcher mit den Tondateien korreliert und die Orientierung erleichtert. Eine Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung wäre unverhältnismässig. Von der Tonaufzeichnung ist eine Abschrift zu erstellen. Anschliessend kann die Berufungsverhandlung fortgeführt werden.
6B_32/2017 vom 29.9.2017
Sozialversicherungsrecht
In BGE 134 V 15 verneinte das Bundesgericht eine Auszahlung der Kinderrente an das mündige Kind, weil dies in Art. 71ter AHVV nicht vorgesehen war. Diese Rechtsprechung zeigte in der Praxis unbefriedigende Ergebnisse, worauf der Bundesrat dieser Bestimmung einen dritten Absatz hinzufügte, der Anfang 2011 in Kraft trat. Danach ändert sich an der praktizierten Auszahlung nichts, wenn das Kind volljährig wird, ausser wenn das volljährige Kind die Auszahlung an sich selbst verlangt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen blieben vorbehalten. Diese Vorschrift ist, wie Lausanne jetzt entschieden hat, sinngemäss auf Kinderrenten der Invalidenversicherung anwendbar.
9C_292/2017 vom 7.9.2017
Im Urteil Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/2009) beanstandete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass eine Versicherte ihren Rentenanspruch nur deshalb verlor, weil sie für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige galt, während sie als Vollerwerbstätige – auch wenn sie sich hypothetisch ausschliesslich um den häuslichen Bereich gekümmert hätte – wahrscheinlich weiterhin eine Rente hätte beanspruchen können. Nun hat das Bundesgericht entschieden, dass die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente auch dann EMRK-widrig ist, wenn familiäre Gründe für einen Statuswechsel von «nicht-erwerbstätig» zu «teilerwerbstätig» sprechen.
9C_752/2016 vom 6.9.2017