Staats-/Verwaltungsrecht
Die Staatsanwaltschaft darf in einem Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagen eine Verbindungsbusse verhängen. Allerdings müssen die Verbindungsbusse und die bedingte Strafe in ihrer Summe schuldangemessen sein. Damit stellt sich das Bundesgericht gegen die Auffassung des Schwyzer Kantonsgerichts, das davon ausging, dass zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen nur eine wegen Übertretung ausgesprochene Busse, nicht jedoch eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB verhängt werden kann. Mit diesem Entscheid verschafft das Bundesgericht Art. 352 Abs. 3 Satz 2 der StPO Nachachtung. Nach dieser Bestimmung ist eine Verbindung mit Busse – egal welcher Art – immer möglich.
1B_103/2019 vom 10.1.2020
Eine Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung und Verpflichtung, in die Hocke zu gehen, damit die Aftergegend gesichtet werden kann, ist bei einer Person nur dann zulässig, wenn ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Drittgefährdung bestehen. Solche Anhaltspunkte können sich aus der dem Betroffenen vorgeworfenen Straftat ergeben. Die Leibesvisitation betraf einen Geschäftsmann, bei dem es keine Anhaltspunkte gab, dass er zur Gewalt neigen könnte. Da sich der auf dem Flughafen verhaftete Mann gegenüber den Polizeibeamten kooperativ verhielt, erweist sich die Leibesvisitation als unverhältnismässig. Um dem Gefährdungsrisiko zu begegnen, hätte es genügt, den Betroffenen über den Kleidern abzutasten und ihm vor der Verbringung in die Zelle den Gürtel und die Schnürsenkel wegzunehmen.
1B_115/2019 vom 18.12.2019
Im Rahmen einer Einbürgerung dürfen die kommunalen und kantonalen Behörden bei der Beurteilung der Integration als Ganzes den einzelnen Kriterien zwar eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist aber unzulässig. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann im Rahmen einer Gesamtbeurteilung durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Im konkreten Fall hatte die Gemeinde Arth SZ einen Italiener nicht eingebürgert, der seit 2001 ein Handwerksgeschäft führt und seit dreissig Jahren in der Schweiz wohnt. Er hatte bis auf gewisse Vorbehalte bei den geografischen und kulturellen Kenntnissen alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Aufgrund dieses höchstens geringen Mankos die Einbürgerung zu verweigern, erweist sich als unhaltbar und willkürlich.
1D_1/2019 vom 18.12.2019
Zivilrecht
Im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter teilte der Anwalt des Beklagten mit, dass weder er noch sein Klient an der Friedensrichterverhandlung teilnehmen werden. Der Anwalt des Klägers stellte daraufhin ebenfalls das Gesuch, er und sein Klient seien von der Schlichtungsverhandlung zu dispensieren und es sei ohne Verhandlung direkt die Klagebewilligung auszustellen. Der Friedensrichter erteilte daraufhin die Klagebewilligung. Die Aargauer Justiz trat in der Folge mangels gültiger Klagebewilligung nicht auf die Klage ein. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht entschieden hat: Erklärt der Beklagte vorab, er werde an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen, hat die Schlichtungsbehörde am bereits festgesetzten Termin festzuhalten und die Parteien erneut auf die Erscheinungspflicht aufmerksam zu machen. Eine Dispensation des Klägers ist nicht zulässig; dieser hat «an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen».
Bundesgericht 4A_416/2019
vom 5.2.2020
Strafrecht
Die Weiterverbreitung einer üblen Nachrede gilt als eigenständiges Delikt. Dementsprechend kann sowohl das Drücken des «Gefällt mir»-Buttons wie auch des «Teilen»-Buttons auf Facebook eine tatbestandsmässige Handlung darstellen. Ob tatsächlich eine strafbare Weiterverbreitungshandlung vorliegt, bedarf einer Betrachtung im Einzelfall. Vollendet ist das Delikt erst, wenn der weiterverbreitete Vorwurf für einen Dritten sichtbar und von diesem wahrgenommen wird. Dies hängt namentlich von der Pflege des Newsfeeds bzw. dem Algorithmus des sozialen Netzwerkes einerseits und den persönlichen Einstellungen der betreffenden Nutzer andererseits ab.
6B_1114/2018 vom 29.1.2020
Zweck von Art. 179ter StGB (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) ist es, dem Einzelnen zu erlauben, sich mündlich frei zu äussern, ohne befürchten zu müssen, dass seine Aussagen gegen seinen Willen aufgezeichnet werden. Es spielt keine Rolle, ob die Äusserungen den Geheim- oder Privatbereich betreffen. Das Bundesgericht hat nun seine in BGE 108 IV 161 begründete Praxis geändert, wonach ein nichtöffentliches Gespräch den privaten Bereich berühren müsse, um den strafrechtlichen Schutz von Art. 179ter StGB zu geniessen. Neu gilt: Um als «nichtöffentlich» qualifiziert zu werden, muss sich ein Gespräch nicht zwingend auf den Geheim- oder Privatbereich beziehen oder im Rahmen persönlicher oder geschäftlicher Beziehungen erfolgen.
6B_943/2019 vom 7.2.2020
War ein Täter zur Tatzeit noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung gestört, so kann ihn das Gericht unter gewissen Voraussetzungen in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen (Art. 61 StGB). In einem Grundsatzurteil hat das Bundesgericht jetzt entschieden, ab wann die Höchstdauer der therapeutischen Massnahme zu laufen beginnt. Verfügt die Behörde einen vorzeitigen Massnahmevollzug, ist auf das Datum dieser Bewilligung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Sachurteils, mit dem die therapeutische Massnahme angeordnet wurde. Der Entscheid hat Einfluss auf den Zeitpunkt der Entlassung.
6B_95/2020 vom 20.2.2020
Sozialversicherungsrecht
Gemäss Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung führen. Allerdings dürfen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung Einkommenseinbussen von Angehörigen berücksichtigt werden. Es drängt sich laut Bundesgericht aber eine zurückhaltende Auslegung auf. Darunter fallen nur Einkommenseinbussen von Angehörigen, die ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben, um für die versicherte Person Betreuungs- und Pflegeleistungen zu erbringen. Bei anderen Gründen, etwa eigene Krankheit, ist eine Berücksichtigung nicht zulässig.
8C_523/2019 vom 21.1.2020
Gemäss Art. 24 der Genfer Flüchtlingskonvention, von der Schweiz 1955 ratifiziert, gewähren die vertragsschliessenden Staaten den auf ihrem Gebiet sich rechtmässig aufhaltenden Flüchtlingen mit Bezug auf die soziale Sicherheit die gleiche Behandlung wie Einheimischen. Bei Schweizer Bürgern setzt die Ausrichtung von Kinderrenten der Invalidenversicherung nicht voraus, dass Kinder Wohnsitz in der Schweiz haben. Daraus schliesst das Bundesgericht, dass auch Kinder anerkannter Flüchtlinge, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf IV-Kinderrenten haben. Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV, der von der Flüchtlingskonvention abweicht, findet keine Anwendung.
9C_460/2018 vom 21.1.2020
Die Nichtanstellung einer Frau wegen baldiger Niederkunft stellt eine Anstellungsdiskriminierung dar und verstösst gegen das Gleichstellungsgesetz. Der Entscheid der Arbeitslosenversicherung, eine kurz vor der Niederkunft stehende schwangere Frau als nicht vermittlungsfähig anzusehen und ihr die Arbeitslosentaggelder zu verweigern, verstösst ebenfalls gegen Bundesrecht. Im konkreten Fall hatte die Versicherte – eine Buffetangestellte – zahlreiche und genügende Arbeitsbemühungen für unbefristete Stellen nachgewiesen. Die Arbeitslosenkasse hatte die Vermittlungsfähigkeit mit dem Argument verneint, in Anbetracht des Geburtstermins kurz vor Beginn der Hochsaison sei die Aussicht auf eine Festanstellung gering.
8C_435/2019 vom 11.2.2020
Kantonale Sozialhilfe oder Nothilfe darf nur gewährt werden, wenn eine Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann und alle anderen Hilfsquellen nicht rechtzeitig und in ausreichendem Masse in Anspruch genommen werden können. In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht jetzt entschieden, dass Grundeigentum einer Erbengemeinschaft, das Gegenstand einer Teilungsklage bildet, kein sofort verfügbares oder kurzfristig realisierbares Vermögen darstellt. In casu hat deshalb eine Gesuchstellerin Anspruch auf ordentliche Sozialhilfeleistungen, die als Vorschuss zu leisten und zurückzuzahlen sind, sobald die Gesuchstellerin über ihren Anteil am Nachlass verfügen kann.
8C_444/2019 vom 6.2.2020