Staats-/Verwaltungsrecht
Der Angehörige einer Gruppe von Personen – Rasse, Ethnie oder Religion –, der gestützt auf Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil wegen Herabsetzung der Menschenwürde eine Strafanzeige einreicht, wird nicht als Privatkläger gemäss Artikel 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs 1 StPO zugelassen. Dies haben drei Abteilungen des Bundesgerichts in einer nicht öffentlichen Sitzung mit 12 zu 5 Stimmen entschieden. Die Zulassung sämtlicher Angehöriger einer Gruppe als Privatkläger bei einer Gruppendiskriminierung hätte nach Meinung des Bundesgerichts unhaltbare Folgen. So könnte sich eine unüberschaubare Zahl von Personen aus der ganzen Welt – etwa Millionen Katholiken oder Moslems – als Partei an einem Strafverfahren beteiligen. Ob es de lege ferenda zweckmässig sei, Verbänden, die sich gegen Rassendiskriminierung einsetzen, Parteirechte einzuräumen, hat der Gesetzgeber zu entscheiden.
1B_320/2015 vom 3.1.2017
Ein Unternehmer verkaufte für knapp 60000 Franken eine Parzelle an eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft. Diese verkaufte die Parzelle am selben Tag für 164 000 Franken an einen Dritten. Der zweite Verkaufspreis beträgt also das 2,7-Fache des ersten Verkaufspreises. Bei dieser Sachlage kommt dem ersten Verkaufspreis laut Bundesgericht keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu. Die Steuerbehörden haben zu Recht dem ersten Verkaufspreis den Wert der verdeckten Kapitaleinlage hinzugerechnet und für den Veräusserungswert auf den zweiten Verkaufspreis abgestellt.
2C_1081/2015 vom 12.12.2016
Zivilrecht
Artikel 336 al. 1 lit. c. OR verbietet einem Arbeitgeber, gegenüber einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft die Kündigung auszusprechen. Nur: Wann ist eine Arbeitnehmerin schwanger? Ab der Befruchtung der Eizelle oder ab der Einnistung der Eizelle im Uterus, die etwa eine Woche später erfolgt? Das Bundesgericht kommt – analog zur einhelligen Meinung in der Lehre – zum Ergebnis, dass die Befruchtung als Beginn der Schwangerschaft gilt. Im vorliegenden Fall wurde einer jungen Frau auf Ende März gekündigt, sie brachte ihr Kind am 23. Dezember zur Welt. Der Arbeitgeber muss ihr wegen Kündigung zur Unzeit 56 565 Franken zahlen.
4A_400/2016 vom 26.1.2017
Rote Schuhsohlen – Markenzeichen des französischen Stiletto-Designers Christian Louboutin – geniessen in der Schweiz keinen Markenschutz. Das Bundesgericht hat ein entsprechendes Markeneintragungsgesuch letztinstanzlich abgewiesen. Die rote Einfärbung der Sohlenunterseite stellt ein Stilelement dar, das sich von der modischen Gestaltung von Damenschuhen mit hohen Absätzen auch aus Sicht modeorientierter und zahlungskräftiger Frauen zwischen 20 und 65 Jahren gedanklich nicht derart abhebt, dass es (originär) als zusätzliches Element im Sinne eines Herkunftshinweises aufgefasst würde.
4A_363/2016 vom 7.2.2017
Pflegeverhältnisse bringen es oft mit sich, dass die Pflegeeltern das Kind besser kennen und mit ihm vertrauter sind als die leiblichen Eltern. Die Anhörung gemäss Art. 300 Abs. 2 ZGB will gewährleisten, dass die Pflegeeltern die für das Kindeswohl bedeutsamen und wesentlichen Tatsachen vorbringen können, die den leiblichen Eltern allenfalls und den Behörden nicht bekannt sind. Die Anhörung der Pflegeeltern beschränkt sich auf die für das Kind wichtigen Entscheidungen. Was als wichtig für das Kind erscheint, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In der Lehre werden etwa die Beendigung des Pflegeverhältnisses und die Gestaltung der Elternrechte genannt. Im konkreten Fall ging es um einen Beistandswechsel.
5A_299/2016 vom 17.1.2017
Strafrecht
Gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Ist bei einer Überweisung eine Sicherheitsleistung nicht innert Frist der Strafbehörde gutgeschrieben worden, muss die Behörde den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto belastet worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Sicherheitsleistung nur einen Bankarbeitstag nach Ablauf der Frist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben wurde.
6B_310/2016 vom 19.1.2017
Die Bestimmung von Art. 97 Abs. 3 StGB (Verfolgungsverjährung) gilt entgegen dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 lit. J des JStG auch im Jugendstrafrecht. Auch in einem Jugendstrafverfahren tritt die Verjährung damit nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Mit dieser Rechtsprechung füllt das Bundesgericht eine echte Gesetzeslücke.
6B_646/2016 vom 3.1.2017
Das Vergehen der aktiven Privatbestechung wiegt weniger schwer als das Verbrechen der Gehilfenschaft zu Betrug. Dies insbesondere deshalb, weil bei der aktiven Privatbestechung eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, die bei der Gehilfenschaft zu Betrug möglich ist, ausser Betracht fällt. Wird ein Verhalten statt als Gehilfenschaft zu einem Verbrechen als Vergehen in Haupttäterschaft qualifiziert, so erfolgt dadurch keine härtere, sondern im Gegenteil eine mildere rechtliche Qualifikation. Ein Freispruch vom Vorwurf der aktiven Privatbestechung kann deshalb nicht damit begründet werden, dass eine Verurteilung gegen das Verschlechterungsgebot verstiesse.
6B_1128/2016 vom 15.2.2017
Nach der Übertragung einer Strafverfolgung an das Ausland dürfen die Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht mehr selbst über eine Kostenauflage befinden. Unzulässig ist insbesondere, der verfolgten Person die schweizerischen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Verfahren im Ausland zufolge Verjährung eingestellt wurde. Im konkreten Fall hatten die Zuger Behörden gegen einen deutschen Staatsbürger ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung geführt, das Verfahren dann den Kölner Behörden übergeben. Der Kanton Zug muss sich 116 000 Franken Verfahrenskosten ans Bein streichen.
6B_1217/2015 vom 13.12.2016
Das Aargauer Obergericht hat die Verwahrung eines Mannes zu Recht abgelehnt. Er war wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Nötigung und Strassenverkehrsdelikten zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Als Anlasstat für eine Verwahrung kommen nur schwere Delikte in Betracht – die versuchte schwere Körperverletzung reicht nicht aus. Der Täter hatte zwar zunächst eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen, dann aber davon abgelassen. Da Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht länger als die erwartete Freiheitsstrafe dauern dürfen, ordnete das Bundesgericht die postwendende Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug an.
6B_1203/2016 und 6B_73/2017 vom 16.2.2017
Halten ausländische Chauffeure Lenkpausen und Ruhezeiten nicht ein, können sie in der Schweiz auch dann bestraft werden, wenn diese Verstösse im Ausland – im konkreten Fall in Polen und Deutschland – erfolgten. Dies ergibt sich aus dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit von Fahrpersonal im internationalen Strassenverkehr. Ziel dieser Vereinbarungen ist die Verbesserung der Sicherheit im internationalen Strassenverkehr. Dazu gehört auch, dass die Ruhezeiten und die Höchstlenkzeiten eingehalten werden. Deshalb ist weder der Ort der Widerhandlung noch die Fahrzeugimmatrikulation oder der Wohnsitz des Chauffeurs ausschlaggebend für die Strafverfolgung.
6B_1151/2015 vom 21.12.2016
Sozialversicherungsrecht
Nicht nur die revisionsweise Aufhebung, sondern auch die revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente erweist sich als EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe – die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums – für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen. Weitere Konsequenz des EMRK-Urteils Di Trizio gegen Schweiz vom 2.2.2016.
9C_604/2016 vom 1.2.2017
Einer Französin, die in Frankreich wohnt und in Genf arbeitet, sind zu Recht keine Ausbildungszulagen für ihren 22-jährigen Sohn ausgerichtet worden. Der Sohn spielte zur fraglichen Zeit in der französischen Profi-Eishockeyliga. Die Voraussetzungen eines «systematisch und zeitlich überwiegend» auf einen Berufsabschluss oder eine Allgemeinausbildung gerichteten Bildungsganges gemäss Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind nicht gegeben.
8C_4/2016 vom 22.12.2016