Staats-/Verwaltungsrecht
Im Zusammenhang mit dem 2016 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) hat das Bundesgericht einige Fragen geklärt. So setzt eine Sperrung beispielsweise voraus, dass die Vermögenswerte wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben wurden. Diese Bedingung kann auch ohne vorgängige Feststellung der Schuld der betroffenen Person erfüllt sein. Sodann weist das Gericht darauf hin, dass das Schweizer Recht im Vergleich zum Europäischen Recht tiefere Anforderungen an den Grad der Kriminalität stellt, der zur Anordnung oder Verlängerung einer Sperre erfüllt sein muss.
2C_572/2019 vom 11.3.2020
Untersuchungshaft kann unter anderem wegen Wiederholungsgefahr angeordnet werden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben und erfordert eine ungünstige Rückfallprognose. Die drohenden Delikte müssen zudem die Sicherheit anderer Personen erheblich gefährden. Insbesondere bei Vermögensdelikten setzt die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung voraus, dass die Straftaten die Geschädigten besonders hart oder ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn ein Beschuldigter bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Fall eines mutmasslichen Betrügers, der weder jemanden besonders schwer geschädigt hat noch wegen Gewalttätigkeiten auffällig geworden ist. Er muss aus der Untersuchungshaft entlassen werden.
1B_6/2020 vom 29.1.2020
Gemäss Art. 5 Ziffer 1 EMRK darf einer Person die Freiheit nur «auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise» entzogen werden. Zurzeit besteht für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft in massnahmerechtlichen gerichtlichen Nachverfahren noch keine gesetzliche Regelung. Allerdings lässt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine analoge Anwendung haftrechtlicher Bestimmungen zu, wenn sie sich auf eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung stützen kann. Entgegen der Auffassung des EGMR (I.L. c. Schweiz vom 3.12.2019, Nr. 72939/16) besteht in der Schweiz eine konstante Praxis in diesem Bereich. Die Walliser Justiz hat deshalb gegenüber einem rückfallgefährdeten pädosexuellen Straftäter zu Recht eine Sicherheitshaft angeordnet.
1B_111/2020 vom 31.3.2020
Administrative Haft gegen Ausländer im Zusammenhang mit einer Aus- oder Wegweisung ist in Einrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Es braucht Einrichtungen, deren Haftbedingungen und baulichen Elemente unterstreichen, dass die Festhaltung administrativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder Untersuchungshaft steht. In begründeten Ausnahmefällen kann die Haft für wenige Stunden oder Tage in ordentlichen Haftanstalten erfolgen, allerdings muss die Trennung von andern Häftlingen sichergestellt sein.
2C_447/2019 vom 31.3.2020
Sozialversicherungsrecht
Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung wurde mit der Änderung des ZGB per 1. Januar 2017 neu geregelt. Bekanntlich werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die Neuregelung bezweckte insbesondere, die Teilung des Vorsorgeguthabens neu auch dann zu ermöglichen, wenn ein Ehegatte bereits invalid war. In einem neuen Grundsatzurteil hat das Bundesgericht einige heikle Abgrenzungen geklärt. So ist für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden, mit anderen Worten der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt der Eintritt des Vorsorgefalls mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung zusammen, auch wenn die Rente aus beruflicher Vorsorge (zur Vermeidung einer Überentschädigung) aufgeschoben wird.
9C_391/2019 vom 23.3.2020
Interessantes Urteil zum Thema der Kostenübernahme durch die Krankenkasse bei einer Auslandsbehandlung. Im konkreten Fall geht es um eine 80-jährige Frau, die wie Jahre zuvor mit ihrem Mann die Winterzeit in ihrem Feriendomizil in Florida verbringen wollte. Die Frau litt bereits bei Abreise an einer schweren Krebskrankheit und weiteren Beschwerden. In Florida angekommen, musste sie mehrfach in Kliniken ärztlich behandelt werden; sie verstarb zwei Monate nach ihrer Ankunft in den USA. Die Helsana weigerte sich, die Kosten für die Krebsbehandlungen – unter anderem Immunisierungstherapie mit Keytruda – vollumfänglich zu übernehmen. Das Bundesgericht hält am strengen Notfallbegriff fest und bestätigt, dass die Helsana die Kosten für die Immunisierungstherapie nicht übernehmen muss, weil es sich um eine bewusst in Kauf genommene Behandlung des Leidens im Ausland handelt (Missachtung des Prinzips der Inlandbehandlung). Hinsichtlich der Übernahme weiterer Kosten muss die Krankenkasse zusätzliche Abklärungen treffen und neu entscheiden.
9C_584/2019 vom 26.2.2020
Strafrecht
Beim Tatbestand der «Kindestötung» handelt es sich um einen privilegierten Tatbestand, insbesondere hinsichtlich der maximalen Strafdauer. Für eine Anwendung dieser Strafbestimmung ist vorausgesetzt, dass die Tat von der Mutter «während der Geburt» oder «solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorgangs steht» begangen wurde. Nicht vorausgesetzt wird bei der «Kindestötung», dass die Mutter bei der Tat an einer psychischen Störung litt. Es handelt sich mit andern Worten um eine unwiderlegbare Vermutung, dass die Verantwortlichkeit der Mutter während des Geburtsvorganges und einer gewissen Zeit danach verringert ist. Fall einer Mutter, die ihr Neugeborenes rund zweieinhalb Stunden nach der Geburt getötet hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung wegen Mordes gefordert, weil der psychische Zustand der Mutter gemäss Gutachter keinen Einfluss auf ihre Tat gehabt hatte.
6B_1311/2019 vom 5.3.2020
Im Nachgang zu einem illegalen Pokerturnier hatte die Behörde zahlreiche Teilnehmer dazu verurteilt, eine Ersatzforderung an den Bund zu bezahlen. Dabei stellte die Behörde auf das Bruttoprinzip ab, schöpfte also die gesamten im Zusammenhang mit der Straftat geflossenen Vermögenswerte ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen ab. Die Anwendung des reinen Bruttoprinzips ist im konkreten Fall laut Bundesgericht aber nicht korrekt. Mit den Einziehungsbestimmungen soll verhindert werden, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Aber: Um am Pokerturnier einen Gewinn erzielen zu können, mussten die Betroffenen einen Buy-in bezahlen. Es ist deshalb nur gerechtfertigt, eine Ersatzforderung in der Höhe des erzielten Turniergewinns abzüglich des geleisteten Buy-ins abzuschöpfen.
6B_178-181/2019 vom 1.4.2020
Art. 83 lit.c Bundesgerichtsgesetz (BGG) sieht vor, dass Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend u.a. die Einreise (Ziff. 1 ), betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend die Ausweisung oder Wegweisung nicht beim Bundesgericht angefochten werden können. Ausnahmsweise ist jedoch die Beschwerde ans Bundesgericht gegeben, wenn eine Person die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) anficht, über die in einem Strafurteil als Folge einer strafrechtlichen Landesverweigerung entschieden wurde. Hat erstmals das Berufungsgericht über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS entschieden, ohne dass es vorgängig auf die drohende Verschlechterung hingewiesen hat, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
6B_572/2019 vom 8.4.2020
Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zum Schutz der sexuellen Freiheit von Kindern und insbesondere die Anforderungen an das psychische «Unter-Druck-Setzen» bei einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung konkretisiert. Ein psychisches «Unter-Druck-Setzen», welches das Kind in eine ausweglose Zwangssituation bringt, setzt voraus, dass es sich bereits einen Willen betreffend seine eigene sexuelle Freiheit bilden kann (sonst fällt Schändung in Betracht). Auf die Festlegung einer Altersgrenze, ab der sich ein Kind einen solchen Willen bilden kann, ist auch weiterhin zu verzichten. Ein psychisches «Unter-Druck-Setzen» des Kindes durch einen Täter aus seinem sozialen Nahraum ist auch ohne aktive Ausübung von Zwang oder Androhung von Nachteilen möglich. Auch der Täter, der dem Kind vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, oder der Täter, der dem Kind weismacht, es handle sich um eine schöne Sache, schafft für das Kind eine dermassen ausweglose Situation, wie sie von den sexuellen Nötigungstatbeständen erfasst wird.
6B_1265/2019 vom 9.4.2020
Zivilrecht
Ein Betreibungsamt hatte gegen einen Willensvollstrecker in einem Nachlass eines Verstorbenen einen Zahlungsbefehl für eine Forderung von 1,28 Millionen Franken zugestellt. In diesem Zusammenhang stellte sich dem Bundesgericht die Frage, ob der Betreibungsort am Wohnsitz des Willensvollstreckers – als Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 SchKG) – oder ob der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft, also der Ort, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes betrieben werden konnte (Art. 49 SchKG), massgebend ist. Eine Betreibung am Wohnsitz des Willensvollstreckers ist nicht zulässig, jedenfalls solange der Nachlass nicht geteilt ist, keine Gemeinderschaft gebildet oder keine amtliche Liquidation eingeleitet wurde. Das Gericht hat den gegen den Willensvollstrecker ausgestellten Zahlungsbefehl aufgehoben.
5A_638/2018 vom 10.2.2020