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Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl gilt laut Artikel 355 der Strafprozessordnung als zurückgezogen, wenn die beschuldigte Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Das Bundesgericht hat in einem Fall nun konkretisiert: Diese gesetzliche Rückzugsfiktion kommt nicht zur Anwendung, wenn der Beschuldigte im Ausland lebt (BGer 1B_377/2013 vom 27. März 2014). Der sich im Ausland befindliche Einsprecher dürfe wegen seines Fernbleibens an der Einvernahme weder rechtliche noch tatsächliche Nachteile erleiden. Dies führt zu einem weiteren Fall von Inländerdiskriminierung.
Die gesetzliche Rückzugsfiktion kommt bei im Ausland domizilierten Beschuldigten deshalb nicht zur Anwendung, weil sich die schweizerische Staatsgewalt auf das hiesige Staatsgebiet beschränkt. Gegen im Ausland befindliche Personen dürfen die schweizerischen Strafbehörden keinen Zwang ausüben. Tun sie es, verletzen sie die Souveränität des ausländischen Staates. Wollen die schweizerischen Behörden auf die sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zugreifen, dürfen sie dies nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates tun. Sie müssen diesen um Rechtshilfe ersuchen.
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