Anfang Jahr feierte das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) seinen 125. Geburtstag. Das SchKG ist eines der ältesten Bundesgesetze, die noch in Kraft sind.1 Kaum ein anderes Gesetz in der Schweiz wird so häufig geändert. Hier ein Überblick über diverse Anpassungen, die entweder seit letztem Jahr gelten, bald in Kraft treten oder die im Parlament hängig sind – von A wie Arrest bis Z wie Zivilprozess.
1. Arrest auf Erbschaftsanteil
Seit diesem Jahr kann Arrest auf den Anteil an einer ungeteilten Erbschaft (z. B. Bankkonto) in der Schweiz gelegt werden, wenn der Schuldner im Ausland wohnt, der Verstorbene aber den letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 2 Abs. 2 VVAG). Die Anpassung der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) geschah auf Initiative von SVP-Nationalrat Lukas Reimann.2
2. Barzahlung bei Versteigerungen
Die Pflicht, bei einer Zwangsversteigerung den Preis bar zu begleichen, wurde per 1. Januar 2016 abgeschafft.3 Um die Geldwäscherei zu verhindern, ist es neu verboten, Beträge über 100 000 Franken bar zu bezahlen.4 Seither ist das Geld dem Betreibungs- oder Konkursamt über einen Finanzintermediär (Bank, Post) zu überweisen (Art. 129 Abs. 2 und Art. 136 Abs. 2 SchKG). Das Barzahlungsverbot gilt aber nicht, wenn eine Betreibung oder ein Verlustschein direkt beim Betreibungsamt beglichen wird.5
3. Betreibungsbegehren
Am 1. Januar 2016 trat die Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren in Kraft. Sie beschränkt die Forderungen pro Betreibung auf zehn (Art. 2 Abs. 1 EJPD-VO). Die Begründung für die erste Forderung darf überdies höchstens 640 Zeichen betragen, bei folgenden Forderungen sind es maximal 80 Zeichen (Art. 3 EJPD-VO). Hält sich ein Gläubiger nicht daran, kann das Amt das Betreibungsbegehren abweisen (Art. 5 Abs. 1 EJPD-VO).6
Ob diese Einschränkungen zulässig sind, ist umstritten. Zurzeit ist ein Fall am Bundesgericht hängig, weil ein Gläubiger die Begrenzung auf zehn Forderungen angefochten hat.7 Hansjörg Peter von der Universität Lausanne hält die Einschränkungen aus mehreren Gründen für unzulässig. Etwa, weil das SchKG den Inhalt des Betreibungsbegehrens nicht beschränkt und dies somit auch eine Verordnung nicht vermag.8
4. Betreibungsregisterauszug
Beim Betreibungsregisterauszug gibt es verschiedene Änderungen:
Die Betreibungsämter müssen den Auszug seit Februar 2016 gratis an Gerichts- und Verwaltungsbehörden abgeben, wenn das Bundesrecht eine Pflicht zur Auskunftserteilung vorsieht (Art. 12a Abs. 3 GebV SchKG).9
Seit Anfang 2017 sind die Betreibungsämter verpflichtet, den Auszug laut Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs im Bundesamt für Justiz (BJ) zu erstellen.10 So wird sichergestellt, dass die schriftliche Betreibungsauskunft überall in der Schweiz gleich erteilt wird. Gemäss der Weisung dürfen die Ämter die Abgabe eines Betreibungsregisterauszugs über sich selber (Eigenauszug) nicht davon abhängig machen, dass jemand im Betreibungskreis wohnt oder gewohnt hat. Den Ämtern ist nur der Hinweis auf dem Auszug erlaubt, dass die Person «nicht als im betreffenden Betreibungskreis wohnhaft aufgeführt ist». Zudem dürfen Angaben zum Zuzug und Wegzug innerhalb der letzten fünf Jahre gemacht werden. Viele Ämter halten sich nicht an diese Vorgabe und prüfen weiterhin, ob der Schuldner im Betreibungskreis wohnt.11
CVP-Nationalrat Martin Candinas forderte Mitte 2016 in einer Motion vom Bundesrat eine Gesetzesrevision, wonach Betreibungsämter den Wohnsitz zwingend überprüfen müssen, bevor sie den Betreibungsregisterauszug ausstellen.12 Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion, der Nationalrat hat noch nicht entschieden.
Am 1. Januar 2017 verjährten zum ersten Mal Verlustscheine, nachdem die 20-jährige Verjährungsfrist (Art. 149a Abs. 1 SchKG) bei der Revision vom 1. Januar 1997 eingeführt wurde (Art. 2 Abs. 5 Übergangsbestimmungen SchKG). Die Weisung des BJ zum Betreibungsregisterauszug hält fest, dass Pfändungsverlustscheine, die älter als 20 Jahre sind, nicht mehr im Auszug erscheinen dürfen – selbst dann, wenn der Gläubiger die Verjährung unterbrochen hat. Konkursverlustscheine dürfen im Auszug neu nicht mehr aufgeführt werden.
Vor fünf Jahren forderte Martin Candinas in einem Postulat den Bundesrat auf, sämtliche Betreibungsregister elektronisch zu verbinden. So wäre jedes Amt in der Lage, landesweit gültige Betreibungsauskünfte zu erteilen.13 Der Nationalrat nahm das Postulat Ende 2012 an – seither hörte man nichts mehr. Auf Candinas’ Nachfragen14 räumte Bundesrätin Simonetta Sommaruga am 7. März 2016 in der Fragestunde des Nationalrats datenschutzrechtliche Probleme bei der Umsetzung ein, «zudem ist ein solches Projekt mit grossem finanziellem Aufwand verbunden». Einen Bericht ihres Departements stellte sie für Ende 2016 in Aussicht.
Mit dieser Antwort war wohl SVP-Nationalrat Erich Hess nicht zufrieden – oder vielleicht hat er sie einfach nicht mitbekommen: Bereits drei Tage nach Sommarugas Antwort forderte er mit einer parlamentarischen Initiative erneut die Vernetzung aller Betreibungsämter in der Schweiz.15 Die Initiative wurde vom Nationalrat noch nicht behandelt. «Der Bericht des Bundesrates wird voraussichtlich Anfang 2018 erscheinen», sagt David Rüetschi vom BJ.
5. Beweismittel zur Einsicht
Nach Einleitung der Betreibung kann der Schuldner neu jederzeit – und nicht nur während der zehntägigen Frist für den Rechtsvorschlag – vom Betreibungsamt verlangen, dass es den Gläubiger auffordert, die Beweismittel für die Forderung beim Amt zur Einsicht vorzulegen. Zudem hat der Schuldner neu Anspruch auf eine Übersicht über alle gegen ihn fälligen Ansprüche des Gläubigers (nArt. 73 Abs. 1 SchKG).
Kommt der Gläubiger der Aufforderung des Betreibungsamts nicht oder nicht rechtzeitig nach, bleibt es bei der bisherigen Sanktion: In einem späteren Verfahren über die Beseitigung des Rechtsvorschlags kann das Gericht das Verhalten des Gläubigers beim Entscheid über die Prozesskosten berücksichtigen und ihm die Kosten auferlegen (nArt. 73 Abs. 2 SchKG). Die neue Regel wird Anfang 2019 in Kraft treten.
6. eSchKG bei jedem dritten Verfahren
Die Digitalisierung hat endgültig Einzug ins Betreibungswesen gehalten. Mehr als eine Million von rund drei Millionen Betreibungsverfahren wurden 2016 elektronisch über den sogenannten eSchKG-Verbund abgewickelt16 – 2007 waren es erst 32. Gläubiger, die am eSchKG-Verbund teilnehmen, können Betreibungsbegehren oder Gesuche um eine Betreibungsauskunft per Internet einreichen. Aktuell beteiligen sich 157 Gläubiger an eSchKG.17
Der Online-Austausch zwischen Gläubiger und Betreibungsamt ist bei einer Betreibung auf Pfändung möglich und deckt neben Betreibungsbegehren und Betreibungsauskunft folgende Handlungen ab: Resultat der Eingangsprüfung eines Begehrens, Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls, Fortsetzungsbegehren, Resultat der Eingangsprüfung, Ergebnis der Verwertung, Rückzug der Betreibung, Sachstandsabfragen und Zahlungsmeldungen.18
Ein Ausbau der Dienstleistung ist zurzeit nicht geplant, hingegen eine Überarbeitung der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. Beabsichtigt ist, dass sich Gläubiger, die über private Anbieter wie Tilbago AG am eSchKG-Verbund teilnehmen, selber als Teilnehmer registrieren lassen müssen.19
Wegen der steigenden Nutzung sinken im eSchKG-Verbund die Kosten für den Support pro Fall. Seit 1. Februar 2016 gilt eine neue Gebührenregel. Bis 1000 Betreibungen zahlt das Amt pro Betreibung weiterhin einen Franken. Darüber beträgt die Gebühr zwischen 90 Rappen und (ab 10 000 Betreibungen) 70 Rappen. Die Gebühr fällt neu auch für ein Gesuch um eine Betreibungsauskunft an, wenn es via eSchKG gestellt wird (Art. 15a Abs. 1 GebV SchKG). Neben der bisherigen einmaligen Gebühr von 500 Franken für den Beitritt zum eSchKG-Verbund müssen Teilnehmer neu eine jährliche Gebühr von 200 Franken bezahlen (Art. 15a Abs. 4 GebV SchKG).
Wer nicht am eSchKG-Verbund teilnimmt, muss seine Eingabe per Post oder per E-Mail mit elektronischer Signatur via SchKG-Briefkasten (Art. 33a SchKG) einreichen. Auf der vom BJ betriebenen Plattform Betreibungsschalter.ch kann er das Betreibungsbegehren und das Auskunftsgesuch ausfüllen. Eine Überarbeitung der Website ist geplant. Bis Ende Jahr sollten die Formulare für das Fortsetzungs- und das Verwertungsbegehren aufgeschaltet sein.20
7. Existenzminimum und Steuern
Im Mai 2014 entschied das Bundesgericht – wie bereits vor fast fünfzig Jahren –, dass Steuern beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden dürfen.21 Darauf verlangte Nationalrat Roger Golay vom Mouvement Citoyen Genevois im Juni 2015 in einer parlamentarischen Initiative, dass bei Lohnpfändungen laufende und bezahlte Steuern für das Existenzminimum berücksichtigt werden.22 Der Nationalrat leistete der Initiative 2016 – wie zuvor jener von alt Nationalrat Mauro Poggia vom Mouvement Citoyens Genevois 23 – keine Folge.
Das Thema könnte wieder aktuell werden. Ein Gesetzesvorschlag im Kanton Basel-Stadt sieht den freiwilligen Direktabzug der direkten Steuern vom Lohn vor. Würde der Vorschlag vom Grossen Rat Ende Jahr angenommen, ist nicht auszuschliessen, dass sich diese Quasi-Quellensteuer auch im Rest der Schweiz durchsetzt24 und Steuern dereinst beim Existenzminimum berücksichtigt werden.
8. Gebühren in Diskussion
Die Gebührenverordnung zum SchKG soll in einzelnen Punkten angepasst werden. Neben einer Gebühr für die Löschung einer Betreibung werden u. a. Gebühren für die Abholungseinladung und die Abbestellung der Betreibung diskutiert. Die Vernehmlassung ist für den Herbst geplant.
9. Gewerbsmässige Vertretung
Ende Jahr endet die Kompetenz der Kantone, die gewerbsmässige Vertretung im Betreibungsverfahren zu regeln.25 Ab 1. Januar 2018 ist in der Schweiz «jede handlungsfähige Person berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten» – auch gewerbsmässig (nArt. 27 Abs. 1 SchKG). Dies gilt insbesondere für Inkassobüros und Rechtsschutzversicherungen.26 Die neue Regel, die vom damaligen SVP-Nationalrat Hans Rutschmann mit einer Motion initiiert worden war,27 betrifft neben den Verfahren vor Betreibungs- und Konkursbehörden auch die gerichtlichen Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassverfahren sowie weitere summarische Verfahren (Art. 68 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 251 ZPO). Den Kantonen bleibt die Kompetenz, einer Person «aus wichtigen Gründen» die gewerbsmässige Vertretung zu verbieten (nArt. 27 Abs. 2 SchKG). Solche Gründe können etwa Vorstrafen wegen Vermögensdelikten oder Zahlungsunfähigkeit sein, wie sie zum Beispiel der Kanton Thurgau schon heute vorsieht.28
10. Inkassobüros regulieren
FDP-Ständerat Raphaël Comte forderte im Sommer 2012 in einem Postulat den Bundesrat auf zu prüfen, ob die Tätigkeit der Inkassobüros gesetzlich geregelt werden soll.29 Der Bundesrat hat im März einen Bericht veröffentlicht.30 Nach einer umfassenden Untersuchung der bestehenden Rechtslage in der Schweiz und im Ausland31 lehnt er – im Gegenzusatz zu Deutschland und Frankreich32 – eine Regulierung der Inkassobranche ab. «Das Straf- und Datenschutzrecht sehen bereits heute Möglichkeiten vor, um gegen unangemessene Praktiken von Inkassobüros vorzugehen», so der Bundesrat. Allenfalls komme eine Ergänzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Frage; beispielsweise: «Die Pflicht für Inkassobüros, den geltend gemachten Betrag zu spezifizieren und zu begründen, keine täuschenden oder irreführenden Angaben über die eigenen rechtlichen Möglichkeiten zu machen und sich jedes drohenden oder sonstwie unangemessenen Verhaltens gegenüber dem Schuldner zu enthalten.»33
Diese UWG-Gesetzesänderung fordert nun der grünliberale Nationalrat Beat Flaach in einer Motion.34 Ende August beantragte der Bundesrat unter Hinweis auf einen neuen Bundesgerichtsentscheid zur Nötigung 35 und Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG die Ablehnung der Motion. Begründung: Aufgrund von Gesetzgebung und Rechtsprechung brächte «eine neue Spezialbestimmung im UWG keinen eigentlichen Mehrwert». Die Motion wurde vom Nationalrat noch nicht behandelt.
11. Internationales Konkursrecht
Das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassverfahren soll vereinfacht werden. Der Bundesrat hat seine Botschaft dazu Ende Mai veröffentlicht.36 Neu sollen ausländische Konkurse auch ohne Gegenrecht anerkannt werden (nArt. 166 Abs. 1 IPRG). Das bisher obligatorische Hilfskonkursverfahren in der Schweiz muss nur noch bei pfandgesicherten oder privilegierten Gläubigern mit Schweizer Wohnsitz durchgeführt werden (nArt. 174a Abs. 1 IPRG). Und die Stellung der nicht privilegierten Gläubiger einer Schweizer Niederlassung soll verbessert werden (nArt. 172 Abs. 1 lit. c und 174a Abs. 2 IPRG). Der Ständerat wird die Botschaft in der Herbstsession behandeln.
12. Konkursmissbrauch
Seit Ende 2011 ist eine von Hans Hess eingereichte und von beiden Räten angenommene Motion hängig. Der damalige FDP-Ständerat forderte eine gesetzliche Lösung, damit Personen das Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, Schulden loszuwerden und Löhne nicht zu bezahlen.37 Die so genannte Konkursreiterei ist mittlerweile auch in den Medien ein Thema.38 Der Bundesrat machte 2015 in einem Vorentwurf zwei Vorschläge:39
Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates haften unter gewissen Umständen persönlich für die ungedeckten Kosten des Konkursverfahrens, falls es mangels Aktiven eingestellt wird (nArt. 169 Abs. 2 SchKG).
Öffentlich-rechtliche Gläubiger wie die Steuerverwaltungen oder die Sozialversicherungsanstalten können für ihre Ansprüche neu das Konkursbegehren stellen, falls der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.40
In der Vernehmlassung wurden beide Vorschläge kritisiert und andere Lösungsansätze vorgeschlagen: Etwa, Registerdaten über Personen, die in Konkurse involviert sind, besser zugänglich zu machen. Oder eine punktuelle Reform der Konkursdelikte.41 Das BJ arbeitet zurzeit eine Botschaft aus. «Diese sollte Mitte 2018 vorliegen», sagt David Rüetschi vom BJ.
FDP-Nationalrat Jacques Bourgeois geht das zu wenig schnell. Ende 2016 verlangte er in einer Motion, dass verurteilte Firmenverantwortliche während einer gewissen Dauer nicht mehr ins Handelsregister eingetragen werden dürfen.42 Der Nationalrat hat die Motion noch nicht behandelt.
13. Löschung der Betreibung
Der heutige FDP-Ständerat Fabio Abate verlangte Ende 2009 in einer parlamentarischen Initiative, dass ungerechtfertigte Zahlungsbefehle rasch gelöscht werden können.43 Sieben Jahre später hat das Parlament das Einsichtsrecht in Betreibungsregister ergänzt: Schuldner, die Rechtsvorschlag erheben, können beim Betreibungsamt nach drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls beantragen, dass die Betreibung Dritten nicht bekanntgegeben wird. Anschliessend fordert das Amt den Gläubiger auf, innert 20 Tagen nachzuweisen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Unterlässt er dies, erfahren Dritte von der Betreibung nichts – es sei denn, er erbringe den Nachweis später oder setze die Betreibung später fort (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG).
Für die Umsetzung der neuen Regel braucht das BJ noch Zeit: Die SchKG-Gebührenverordnung muss angepasst werden – geplant ist eine Gebühr von 40 Franken. Es braucht eine neue Weisung. Und die von den Betreibungsämtern verwendete Software bedarf einer Änderung, damit die Ämter die neue Regel umsetzen können.44 «Die neue Regel wird voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten», sagt David Rüetschi vom BJ.
14. Meldepflicht bei Beistandschaft
Im Dezember 2016 hat das Parlament die parlamentarische Initiative von SVP-Nationalrat Rudolf Joder 45 umgesetzt.46 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) muss einschränkende Massnahmen bei minder- oder volljährigen Personen und bei dauerhaft urteilsunfähigen Personen dem Betreibungsamt am Wohnsitz melden (nArt. 449c Abs. 1 Ziffer 3 ZGB). Damit wird neu sichergestellt, dass das Betreibungsamt die Betreibungsurkunden dem Beistand oder der vorsorgebeauftragten Person zustellt (Art. 68c und Art. 68d SchKG).
Die Massnahme wird – entgegen der Initiative – nicht im Betreibungsregisterauszug des Betroffenen vermerkt und Dritten nicht bekanntgegeben. Für die Auskunft an Dritte bleibt allein die Kesb zuständig (Art 451 Abs. 1 ZGB). Neu muss der Bundesrat das Verfahren in einer Verordnung regeln, damit die Auskünfte «einfach, rasch und einheitlich erteilt werden» (nArt. 451 Abs. 2 ZGB). Sobald die Verordnung vorliegt, kann der Bundesrat auch die Meldepflicht an das Betreibungsamt in Kraft setzen. «Das wird frühestens am 1. Januar 2019 der Fall sein», so David Rüetschi vom BJ.
15. Negative Feststellungsklage
Ein Betriebener kann neu «ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages» gerichtlich feststellen lassen, dass die Schuld nicht (mehr) besteht oder gestundet ist (nArt. 85a Abs. 1 SchKG). Damit korrigiert der Gesetzgeber ein Urteil des Bundesgerichts, das vor rund zwanzig Jahren entschieden hatte, dass die Klage nicht erheben kann, wer die Betreibung mit einem Rechtsvorschlag gestoppt hat.47 Der Betriebene muss als Kläger die Gerichtskosten vorschiessen. Da der Vorschuss mit den Gerichtskosten verrechnet wird, auch wenn der Kläger obsiegt, trägt er das volle Inkassorisiko.48 Die neue Regel wird Anfang 2019 in Kraft treten.
16. Onlineauktion in rechtlicher Grauzone
Im Gegensatz zu Deutschland und Österreich fehlen im SchKG Regeln über Zwangsversteigerungen im Internet und sind in absehbarer Zeit nicht vorgesehen.49 Trotzdem verkaufen die Konkursämter Basel-Stadt und Solothurn Gegenstände aus Konkursen über die Auktionsplattform Ricardo.ch, was rechtlich nicht zulässig ist.50
Damit die Vorgaben des SchKG zur öffentlichen Versteigerung erfüllt werden, richtet das Betreibungsamt Zürich 5 – mit dem Segen des BJ 51 – eine eigene Plattform für Onlineganten ein. «So können mehr Leute erreicht werden als bei einer normalen Gant, weshalb auch ein besserer Preis erzielt werden kann, was wiederum dem Schuldner zugute kommt», sagt Thomas Zeller, Leiter des Betreibungsamtes Zürich 5. Nur abgegebene Gegenstände würden versteigert. Betrügereien wie bei privaten Plattformen könnten ausgeschlossen werden, so Zeller. Die Plattform soll am 1. November in Betrieb gehen. Sie steht allen Betreibungs- und Konkursämtern der Schweiz offen. Auch Privatpersonen können sie nutzen und Gegenstände versteigern lassen.52
17. Restschuldbefreiung
Ende 2013 forderte SP-Ständerat Claude Hêche den Bundesrat auf, die Einführung eines Entschuldungsverfahrens für Privatpersonen zu prüfen.53 Der Ständerat hat das Postulat im März 2014 angenommen. Das BJ wird einen Bericht verfassen, der «bis Ende Jahr vorliegen wird», sagte David Rüetschi vom BJ.
18. Unternehmenssanierung
Am 1. Januar 2014 trat das revidierte SchKG-Sanierungsrecht in Kraft.54 Bereits bei der parlamentarischen Beratung dieser Vorlage wurde der Bundesrat mit zwei gleichlautendenden Motionen beauftragt, ein umfassendes Sanierungsrecht im Obligationenrecht vorzulegen, das Unternehmenssanierungen vor der Einleitung eines Nachlassverfahrens ermöglichen soll.55 Der Bundesrat hat die Forderungen bei der anstehenden Aktienrechtsrevision berücksichtigt – die Botschaft dazu hat er Ende 2016 verabschiedet.56
Das geltende Recht regelt das Vorgehen bei Kapitalverlust und Überschuldung so: Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist (Kapitalverlust), muss der Verwaltungsrat eine Generalversammlung einberufen und ihr Sanierungsmassnahmen beantragen (Art. 725 Abs. 1 OR). Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, muss eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellt und durch einen Revisor geprüft werden. Ist die Gesellschaft überschuldet und liegen keine Rangrücktritte im Umfang der Überschuldung vor, muss der Verwaltungsrat die Bilanz beim Richter deponieren (Art. 725 Abs. 2 OR). Der Richter eröffnet den Konkurs. Er kann ihn auf Antrag des Verwaltungsrates aufschieben (Konkursaufschub), falls Aussicht auf Sanierung besteht (Art. 725a Abs. 1 OR i. V. mit Art. 192 SchKG).
Das Hauptziel der neuen Regel liegt darin, dass der Verwaltungsrat früher als bisher Sanierungsmassnahmen einleitet.57 Die Bestimmung zum Aktienkapitalverlust wird verschärft. Neu ist bereits ein Drittel an Verlust relevant, damit der Verwaltungsrat handeln muss. Die Pflicht zur Einberufung einer Generalversammlung entfällt, der Verwaltungsrat muss aber neu die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft beurteilen und Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts ergreifen (nArt. 725a Abs. 1 OR).
Neu muss der Verwaltungsrat auch handeln, wenn in den nächsten sechs Monaten (respektive zwölf Monaten bei Firmen mit ordentlicher Revision) die Zahlungsunfähigkeit droht. In dieser Situation muss er einen Liquiditätsplan für die nächsten sechs respektive zwölf Monate erstellen und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft beurteilen (nArt. 725 Abs. 1 und 2 OR). Ergibt sich aus dem Liquiditätsplan und allfälligen Massnahmen,58 dass die Zahlungsunfähigkeit nach wie vor droht, muss er weitere Massnahmen ergreifen (nArt. 725 Abs. 3). Diese können sein: Kapitalschnitt, Kapitalerhöhung59 oder die Einleitung eines Nachlassverfahrens (nArt. 725 Abs. 3 OR).
Die Pflichten des Verwaltungsrats bei vermuteter Überschuldung bleiben grundsätzlich gleich. Wie bisher muss er eine Zwischenbilanz erstellen (nArt. 725b Abs. 1 OR) und eine festgestellte Überschuldung beim Gericht anzeigen (nArt. 725b Abs. 3 OR), falls nicht genügend Rangrücktritte vorliegen (nArt. 725b Abs. 4 Ziffer 1 OR). Neu muss der Verwaltungsrat die Bilanz nicht deponieren, wenn eine begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert 90 Tagen ab Vorliegen der Zwischenbilanz behoben werden kann und dass sich die Überschuldung während dieser Zeit nicht wesentlich erhöht (nArt. 725b Abs. 4 Ziffer 2 OR).
Falls der Verwaltungsrat die Bilanz deponiert, eröffnet der Richter wie bisher den Konkurs (nArt. 725 Abs. 3 OR). Ein Konkursaufschub ist nicht mehr möglich. Das SchKG-Nachlassverfahren ist die einzige Möglichkeit. Bei diesem wird die Frist der provisorischen Stundung von bisher maximal vier Monaten neu auf acht Monate verlängert (nArt. 293a Abs. 2 SchKG).
Verletzt der Verwaltungsrat eine der aufgezählten Pflichten, kann er im Falle eines Konkurses verantwortlich gemacht werden (nArt. 725 Abs. 4, 725a Abs. 4 und 725b Abs. 6 OR).
Wann der Nationalrat als erstbehandelnder Rat die Botschaft und damit das neue OR-Sanierungsrecht beraten wird, ist noch unklar. Zuerst beginne die Rechtskommission des Nationalrats nach der Herbstsession mit der Detailberatung der Vorlage, die sicher mehrere Monate dauern werde, sagt Florian Zihler vom BJ.
19. Verzugsschaden ungeregelt
Im Postulat «Rahmenbedingungen für die Praktiken von Inkassobüros» forderte FDP-Ständerat Raphaël Comte den Bundesrat auch auf, ein Verbot für Inkassokosten zu erlassen.60 Damit meinte er die Praxis der Inkassobüros, vom Schuldner Inkassogebühren, den sogenannten Verzugsschaden nach Art. 106 OR, zu verlangen.
Nach einer umfassenden Auslegeordnung hält der Bundesrat mit Bericht vom 22. März 2017 fest, dass solche Gebühren vom Schuldner problemlos gefordert werden können, wenn sie vertraglich vereinbart wurden und nicht übermässig hoch sind.61 Die Inkassogebühren zu verbieten oder sie als Pauschale zuzulassen, lehnt der Bundesrat ab und überlässt den Entscheid der Justiz: «Die Gerichte sind besser geeignet zu beurteilen, ob der Beizug einer professionellen Vertretung im Einzellfall geboten ist», so der Bundesrat.
Aufgrund dieses Berichts lehnte der Ständerat Ende Mai eine Motion von FDP-Nationalrat Peter Schilliger ab, der verlangt hatte, dass der Gläubiger seine Kosten als Verzugsschaden fordern kann.62 Vor der Abstimmung wies Bundesrätin Simonetta Sommaruga auf das erledigte Postulat von Raphaël Comte und den Bericht hin mit der spitzen Bemerkung: «Einfach bevor Sie Postulate in Auftrag geben: Es lohnt sich jeweils auch, die bereits erfüllten Postulate vielleicht noch einmal anzuschauen. Wir sind Ihnen sehr dankbar dafür.»63
20. Zahlungsbefehl vereinheitlicht
Seit Anfang Jahr sind die Betreibungsämter verpflichtet, den Zahlungsbefehl nach einer Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs im BJ zu erstellen.64 So wird sichergestellt, dass die Zahlungsbefehle überall in der Schweiz gleich ausgestellt werden.
Laut Weisung darf der Zahlungsbefehl nur zwei Seiten umfassen. Die Anzahl der Forderungen ist – wie erwähnt – auf zehn beschränkt, ebenso deren Begründungen auf 640 respektive 80 Zeichen. Rechtliche Ausführungen sind kaum vorhanden. Weitere Erläuterungen stehen auf einem separaten Informationsblatt, das beim Betreibungsamt oder auf der BJ-Internetplattform Betreibungsschalter.ch bezogen werden kann.
Obwohl von Schuldnervertretern in der Vernehmlassung gefordert,65 fehlt ein Feld «Fehlendes neues Vermögen», das der Schuldner ankreuzen kann, wenn er nach einem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Noch 2013 hatte das BJ gegenüber der Zeitschrift «Beobachter» das Gegenteil versprochen.66
21. Zivilprozessordnung
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) trat am 1. Januar 2011 in Kraft – und seither wird sie kritisiert.67 Diverse Parlamentarier reichten Vorstösse zur Änderung der ZPO ein.68 Zum Beispiel beantragte Anfang 2013 der damalige Nationalrat Mauro Poggia vom Mouvement Citoyens eine Änderung der Säumnisfolgen im Schlichtungsverfahren69 – der Nationalrat lehnte die Initiative ein Jahr später ab. Oder FDP-Nationalrat Alain Ribaux verlangte mit seiner später abgelehnten Motion «Keine SMS und Tweets aus Gerichtssälen», dass Kommunikationsmittel während einer Gerichtsverhandlung nicht mehr benutzt werden dürfen.70
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats fand zu Recht, man solle der neuen ZPO zuerst Zeit geben, sich zu bewähren, bevor man sie schon wieder revidiert. Gestützt auf die entsprechende Motion der Kommission wurde der Bundesrat vor zwei Jahren vom Parlament beauftragt, die ZPO auf ihre Praxistauglichkeit zu prüfen und – falls nötig – bis Ende 2018 dem Parlament allfällige Revisionsvorschläge zu unterbreiten.71 Der Bundesrat plant, Anfang Jahr einen Bericht mit Vorschlägen in die Vernehmlassung zu geben.72
Um diesen möglichen Vorschlägen nicht vorzugreifen, lehnte der Ständerat Ende 2016 eine Standesinitiative des Kantons Bern ab, der einen Ausbau der Kompetenzen der Schlichtungsbehörden beantragte.73
Hansjörg Peter, «125 Jahre SchKG – 125 Jahre Rechtsprechung zum SchKG», in: BlSchK 2/2017, S. 1.
Parlamentarische Initiative 15.408 von Lukas Reimann, Verarrestierung von Liquidationsanteilen aus Gesamthandverhältnissen von Schuldnern ohne Wohnsitz in der Schweiz; Nathalie Garny, «Ausgewanderter Vater muss seine Schulden begleichen», in: Beobachter 20/2016, S. 8.
David Rüetschi, «Aktuelles aus der Gesetzgebung: Zur Revision von Art. 129 und 136 SchKG», in: BlSchK 1/2015, S. 28 ff.
Information Nr. 13 des Bundesamts für Justiz vom 22.12.2015, S. 1.
Hansjörg Peter, «Zum Mitteilungsblatt Nr. 57 des Betreibungsinspektorats des Kantons Zürich», in: BlSchK 1/2016, S. 34.
Information Nr. 17 der Dienststelle für Oberaufsicht Schuldbetreibung und Konkurs im BJ vom 1.12.2016.
Telefonische Auskunft von
David Rüetschi vom BJ.
Hansjörg Peter, «Zu Inhalt und Form des Betreibungsbegehrens», in: BlSchK 1/2016, S. 29.
Information Nr. 14 des BJ vom 26.1.2016, S. 1.
Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 4 (Betreibungsauszug 2016) vom 1.6.2016.
Michael Krampf, «Ein Trick für
eine weisse Weste», in: Beobachter 6/2015, S. 12.
Motion 16.3335 von Martin Candinas, «Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen».
Postulat 12.3957 von Martin Candinas, «Dem Schuldentourismus einen Riegel schieben».
Frage 16.5045 von Martin Candinas, «Wann wird dem Schuldentourismus ein Riegel geschoben?».
Parlamentarische Initiative
16.405 von Erich Hess, «Vernetzung sämtlicher Betreibungsregister».
Medienmitteilung des BJ
vom 3.2.2017.
Telefonische Auskunft von Urs Paul Holenstein, Projetktleiter eSchKG im BJ (nachfolgend: Holenstein).
Holenstein.
Holenstein.
Holenstein.
BGer 5A_890/2013 vom 22.5.2014.
Parlamentarische Initiative 15.471 von Roger Golay, «Verschuldete Personen nicht noch stärker unter Druck setzen».
Parlamentarische Initiative 12.405 von Mauro Poggia, «Schuldbetreibung. Abwärtsspirale bei Pfändung durchbrechen».
So SP-Nationalrätin Margret
Kiener Nellen in einem Artikel von Watson.ch vom 13.5.2017.
David Rüetschi, «Behördliche Bekanntmachungen», in: BlSchK 1/2017, S. 42 f. (nachfolgend: Rüetschi, Bekanntmachungen).
Gjon David, «Betreibung:
Inkassobüros als Parteivertreter», in: plädoyer 5/15, S. 7.
Motion 10.3780 von Hans Rutschmann, «Änderung und Ergänzung des SchKG. Gewerbsmässige Gläubigervertretung».
§ 94 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Thurgau über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRV).
Postulat 12.3641 von Raphaël Comte, «Rahmenbedingungen für die Praktiken von Inkassobüros» (nachfolgend: Postulat Comte).
Bericht des Bundesrats Rahmenbedingungen der Praktiken
von Inkassobüros vom 22.3.2017 (nachfolgend: Bericht).
Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung zur Regelung von Inkassobüros und Bonitätsdatenbanken in Deutschland, Frankreich, Belgien, Schweden, Kanada
und im Vereinigten Königreich vom 1.7.2015.
Bericht, S. 27.
Bericht, S. 30.
Motion 17.3561 von Beat
Flach, «Einschüchterung und
Desinformation von Schuldnern
durch unseriöse Inkassobüros
unterbinden».
BGer 6B_1074/2016
vom 20.7.2017.
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
(11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag) vom 24.5.2017.
Motion 11.3925 von Hans Hess, Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern.
Fabian Baumgartner / Florian Schoop, «Die illegalen Machenschaften des Herrn. B.», in:
Neue Zürcher Zeitung vom 15.4.2017, S. 21.
Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Missbrauch des Konkursverfahrens) des BJ vom 22.4.2015.
Streichung von Art. 43 Ziffer 1 und 1bis SchKG.
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens vom 9.8.2016, S. 8 ff.
Motion 16.4017 von Jacques Bourgeois, «Möglichkeit, die Wiedereintragung in das Handelsregister zu verweigern».
Parlamentarische Initiative 09.530 von Fabio Abate, «Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle».
Rüetschi, Bekanntmachungen, S. 41.
Parlamentarische Initiative 11.449 von Rudolf Joder, «Publikation von Erwachsenenenschutzmassnahmen».
Rüetschi, Bekanntmachungen, S. 41 f.
BGE 125 III 149.
Michael Krampf, «Wenn Feinde
zur Betreibungskeule greifen», in: Beobachter 26/2013, S. 55.
Dominic Staible, «Verwertung von Vollstreckungssubstrat durch Betreibungs- und Konkursämter über private Auktionsplattformen im Internet», in: BlSchK Nr. 3/2012, S. 82 (nachfolgend: Staible).
Staible, a.a.O., S. 86.
Schreiben der Oberaufsicht Schuldbetreibung und Konkurs im BJ vom 18.1.2016.
Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung.
Postulat 13.4193 von Claude Hêche, «Schweizer Sanierungsrecht. Private in die Reflexion miteinbeziehen».
Michael Krampf, «Neues Sanierungsrecht: Kein grosser Wurf», in: plädoyer 1/14, S. 26 ff.
Motion 12.3654 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats, Sanierungsverfahren vor Nachlassstundung und Konkurseröffnung; Motion 12.3403 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Sanierungsverfahren vor Nachlassstundung und Konkurseröffnung.
Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 23.11.2016 (nachfolgend: Botschaft).
Botschaft, S. 462; Jos Vandebroek, «Das Sanierungsrecht im E-OR: Medizin oder Hustenbonbon?», in: Jusletter vom 29.5.2017, S. 10.
Botschaft, S. 575.
Botschaft, S. 575.
Postulat Comte.
Bericht, S. 30 f.
Motion 14.4278 von Peter Schilliger, «Verursacherprinzip auch bei den Inkassokosten. Konkretisierung von Artikel 106 OR».
Amtliches Bulletin 2017, S. 332.
Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 (Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare) vom 1.1.2016.
Summarische Auswertung der Rückmeldungen zur Anhörung der Oberaufsicht SchKG zu neuen Formularen vom 30.6.2015 und 5.10.2015, S. 2.
Michael Krampf, «Kein Pardon bei Fehlern», in: Beobachter Nr. 21/2013, S. 34.
Z.B. Brigitte Hürlimann / Andreas Schürer, «Die Schlitzohren profitieren», in: Neue Zürcher Zeitung vom 12.4.2017, S. 20 f.
Z.B.: Parlamentarische Initiative 13.441 von Mauro Poggia, «Zivilprozess. Klagen betreffend Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung gleich behandeln wie solche betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung»; Motion 13.3845 von Marco Romano, «Unterbrechung der Verjährung in Verfahren ohne Schlichtungsversuch nach der Zivilprozessordnung».
Parlamentarische Initiative 12.424 von Mauro Poggia, «Zivilprozess. Schutz vor unverhältnismässiger und ungerechtfertigter Strenge».
Motion 13.3447 von Alain Ribaux, «Keine SMS und Tweets aus Gerichtssälen».
Motion 14.4008 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, «Anpassung der Zivilprozessordnung»; siehe auch Postulat 14.3804 von Karl Vogler, «Zivilprozessordnung. Erste Erfahrungen und Verbesserungen».
Telefonische Auskunft von
David Rüetschi.
Standesinitiative 16.302 des Kantons Bern, «Erfolgsmodell Schlichtungsverhandlung ausbauen».