1. Staats- und Verfassungsrecht
1.1 Grundrechte
1.1.1 Persönliche Freiheit
Ein zweieinhalbstündiges Festhalten im Rahmen einer Einkesselung am 1. Mai 2011 auf dem Helvetiaplatz in Zürich sowie ein anschliessendes knapp dreieinhalbstündiges Festhalten zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung stellen gesamthaft betrachtet einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV dar. Das Bundesgericht bejaht eine Grundrechtseinschränkung, erachtet diese aber als verhältnismässig und damit gerechtfertigt. Aufgrund «erkennbarer Tendenzen» zur Mobilisierung für eine unbewilligte Nachdemonstration und der Erfahrungen der letzten Jahre sei – so das Bundesgericht – die Polizei zu Recht davon ausgegangen, dass von der Menschenmenge, in der sich der Beschwerdeführer befand, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging. Obwohl sich in der Person des Beschwerdeführers keine weitergehenden Hinweise auf eine potenzielle Teilnahme an Ausschreitungen manifestierten, sei auch die Verbringung in die Polizeikaserne angemessen gewesen (BGE 142 I 121).
1.1.2 Recht auf Hilfe in Notlagen
Lehnt ein Sozialhilfebezüger die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm ab, bei dem er kein Einkommen erzielen würde, stellt die Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfe bei entsprechender gesetzlicher Grundlage keine Verletzung des Rechts auf Hilfe in Notlage nach Art. 12 BV dar. Art. 12 BV verpflichtet die Kantone jedoch, jene Unterstützung zu leisten, welche für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Streicht eine Gemeinde die Nothilfe, ohne dass der Betroffene die Möglichkeit hätte, für sich selbst zu sorgen, verletzt sie Art. 12 BV (BGE 142 I 1).
1.1.3 Glaubens- und Gewissensfreiheit
Im Lichte der staatlichen Pflicht zur religiösen Neutralität und der Funktionen der Glaubens- und Gewissensfreiheit, die vom Bundesgericht als Toleranzgebot, Freiheitsschutz und Integrationsfunktion beschrieben werden, ist kein öffentliches Interesse an einem Kopftuchverbot für Schülerinnen ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, in der Schule nicht von Mitschülerinnen und Mitschülern mit religiösen Symbolen konfrontiert zu werden. Das Bundesgericht reflektiert in seinem Entscheid sorgfältig das Verhältnis von Glaubens- und Gewissensfreiheit, Geschlechtergleichheit und Kindeswohl und gelangt zum Schluss, dass einer Schülerin mit Kopftuch nicht untersagt werden darf, am Unterricht teilzunehmen (BGE 142 I 49).
1.1.4 Eigentumsgarantie
Ein staatliches Vorkaufsrecht auf bestimmte Wohnungen stellt einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit dar. Gerechtfertigt ist ein solches dann, wenn ein formelles Gesetz das Recht in genügender Bestimmtheit vorsieht. Es genügt, die Wohnungen, für die das Vorkaufsrecht eingeräumt wird, aufzuzählen, wenn ein plausibles Bedürfnis besteht, das die Gemeinde ausreichend zu begründen vermag. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss nicht mit einem konkreten Projekt gerechtfertigt werden (BGE 142 I 76).
Die Überschreitung von Lärmimmissionsgrenzwerten durch Fluglärm genügt für einen direkten Eigentumseingriff nicht. Anrecht auf eine Entschädigung bestünde nur unter der Voraussetzung der Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte. Entscheidend für eine Enteignung durch direkten Überflug ist das Vorliegen für den Überflug typischer, zusätzlicher Beeinträchtigungen physischer oder psychischer Natur (BGE 142 II 128).
Die Minderwertentschädigung aufgrund einer Enteignung durch direkten Überflug ist für das gesamte Grundstück und nicht nur für den überflogenen Teil geschuldet. Bei grösseren Parzellen mit mehreren Bauten sind jedoch nur die direkt überflogenen Teile zu entschädigen. Das Bundesgericht spricht sich ausserdem dafür aus, das hedonische Modell der Eidgenössischen Schiedskommission zur Berechnung der Wertreduktion beizubehalten, und beurteilt den schematischen Lösungsansatz zur Berücksichtigung von bereits mit Fluglärm belastetem Land in Form eines Billigkeitsabzugs als bundesrechtskonform (BGE 142 II 136).
1.1.5 Wirtschaftsfreiheit
Besteht nach kantonalem Recht kein Anspruch auf eine Wasserrechtskonzession, ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht anwendbar. Die Gewässerhoheit der Kantone ist ein kantonales Regal, das dem Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit entzogen werden darf. Die Erteilung einer Wassernutzungskonzession liegt im Ermessen der Konzessionsbehörde. Der Kanton muss kein Ausschreibungsverfahren vorsehen; die Auflage des ersten Gesuchs mit Frist für Konkurrenzgesuche genügt. Das Bundesgericht kommt im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle zum Schluss, dass die Urner Gewässernutzungsverordnung (GNV, RB 40.4105) ein bundesrechtskonformes Konzessionsverfahren vorsieht (BGE 142 I 99).
Die Zuweisung von Grundstücken zu einer Tourismuszone zwecks Erhalt von Hotelstrukturen tangiert die Wirtschaftsfreiheit der Grundeigentümer. Raumplanerische Massnahmen, die nach Art. 75 BV zulässig sind, können die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit jedoch beeinträchtigen, ohne dabei im Widerspruch zur Wirtschaftsfreiheit zu stehen. Dies gilt nicht, wenn der eigentliche Zweck einer raumplanerischen Regelung wettbewerbslenkend ist. Beim Ziel, publikumsorientierte Nutzungen zur Aufwertung und Belebung des öffentlichen Raumes zu bewahren, handelt es sich um ein wichtiges öffentliches Interesse. Es ist verhältnismässig, dass den Eigentümern ein Anteil von 20 Prozent zur freien Nutzung verbleibt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen wird nicht verletzt, da planerische Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Zonen vorliegen (BGE 142 I 162).
1.2 Verletzung von Konventionsgarantien
1.2.1 Öffentliches Verfahren
Aus Art. 6 EMRK ergibt sich der Anspruch auf öffentliche Verhandlung. Handelt es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit, in der sich Staat und Private gegenüberstehen, kann die Öffentlichkeit nicht mit einem generellen Verweis auf die Privatsphäre der Parteien ausgeschlossen werden. Geht es aber um in ihrer Gesundheit und Entwicklung beeinträchtigte Kinder, muss diesen Schutz vor der Öffentlichkeit gewährt werden. Der Anspruch auf persönliche Anhörung ist bedingt. Ihm wurde durch Anhörungen vor der Kesb und dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall Genüge getan (BGE 142 I 188).
1.2.2 Persönliche Freiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit
Das Neuenburger Gesundheitsgesetz (LS, RSN 800.1) regelt, dass öffentlich anerkannte Institutionen den begleiteten Suizid von Patienten in ihren Räumen zulassen müssen. Die Heilsarmee als Betreiberin eines öffentlich anerkannten und subventionierten Heims rügt eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit und des Rechtsgleichheitsgebots. Das Bundesgericht gibt in seiner Interessenabwägung der persönlichen Freiheit und damit der freien Wahl von Zeitpunkt und Form des eigenen Lebensendes Vorrang gegenüber der Religionsfreiheit. Der Entscheid rekapituliert die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte EGMR zur Sterbehilfe. Eine Verletzung des Gleichheitsgebots liegt nicht vor (BGE 142 I 195).
1.2.3 Anhörung der Gemeinden
Eine Tessiner Volksinitiative, mit der die Fusion von 17 Gemeinden mit Locarno und von 16 Gemeinden mit Bellinzona verlangt wird, verletzt die Art. 4 und 5 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, die eine vorgängige Befragung der Bevölkerung der betroffenen Gemeinden vorschreibt. Kantonale Initiativen dürfen höherrangigem Recht nicht widersprechen. Die gegen die Ungültigkeitserklärung des Tessiner Grossen Rats erhobene Stimmrechtsbeschwerde wird abgelehnt (BGE 142 I 216).
1.2.4 Sektorielle Abkommen Schweiz–EU
In einem viel kritisierten Obiter Dictum erklärt das Bundesgericht, dass es von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in von Abkommen zwischen der Schweiz und der EU erfassten Bereichen weiterhin nur aus triftigen Gründen abweiche. Die Ergänzung der Verfassung um Art. 121a BV sei kein triftiger Grund – der Artikel sei umsetzungsbedürftig und entsprechend nicht direkt anwendbar. Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit der Schubert-Praxis auf das Freizügigkeitsrecht. Anlass des Entscheids ist der Fall einer Dominikanerin, die seit Jahren in der Schweiz Sozialhilfe bezog und der trotz ihres Sohnes, der als EU-Bürger über eine Aufenthaltsbewilligung EU/Efta verfügt, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Migrationsamts des Kantons Zürich und lehnt die Beschwerde ab (BGE 142 II 35).
1.3 Gewaltentrennung
Ohne Grundlage im formellen Gesetz darf der Tessiner Staatsrat den Gemeinden keine Vorschriften machen, wo und unter welchen Bedingungen Mobilfunkantennen aufgestellt werden können. Die Delegationsnorm im Legge sullo sviluppo territoriale del 20 dicembre 2011 (Gesetz über die Raumentwicklung, LST; RL 7.1.1.1) verleiht der Exekutive nur die Kompetenz, diejenigen Aspekte zu präzisieren, welche durch die Gemeinden gesetzlich geregelt werden müssen. Im vorliegenden Fall verletzte die Bestimmung über die Anordnung der Mobilfunkantennen die Gewaltentrennung und die Gemeindeautonomie. Dies bedeute ebenfalls eine Verletzung der Wirtschafts- und Informationsfreiheit. Eine Einschränkung der Standortwahl bei nicht sichtbaren Antennen sei unverhältnismässig, da das öffentliche Interesse am Schutz vor immateriellen Immissionen zweitrangig sei (BGE 142 I 26).
1.4 Vorrang des Bundesrechts
Der Schutz der Bezeichnungen «accademia/accademico», «ateneo», «alta scuola» und «facoltà» durch den Kanton Tessin verletzt Art. 29 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes (HFKG; SR 414.20) nicht. Das Bundesgesetz schützt in nicht abschliessender Weise die Bezeichnungen Universität, Fachhochschule und Pädagogische Hochschule. Den Kantonen ist es unbenommen, weitere Bezeichnungen zu schützen, wenn sie dies im Geiste der HFKG-Bestimmung tun. Zweck des Bezeichnungsschutzes ist laut Bundesgericht die Verhinderung einer Verwechslung mit akkreditierten Institutionen und der Schutz des Rufs der Schweizer Hochschulinstitutionen. Für die Bezeichnungen «campus» und «college», die der Kanton Tessin ebenfalls schützt, gilt dies jedoch nicht (BGE 142 I 16).
1.5 Gemeindeautonomie
Wenn der Kanton von seinem Gesetzgebungsauftrag zur Erhebung einer Mehrwehrtabgabe nach Art. 5 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) nicht nachkommt, können die Gemeinden die Aufgabe selbständig erfüllen. Die Ortsplanung ist eine Aufgabe von lokaler Bedeutung, deren Erfüllung in der basellandschaftlichen Kantonsverfassung den Einwohnergemeinden übertragen ist. Die Mehrwertabgabe steht damit in engem Zusammenhang. Der Gemeinde die Einführung der Mehrwertabgabe zu verwehren verletzt die Gemeindeautonomie (BGE 142 I 177).
1.6 Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten der Eidgenössischen Steuerverwaltung muss – vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen – gewährt werden. Die sich entgegenstehenden Interessen sind im Einzelfall abzuwägen. Das Bundesgericht prüft die Tragweite des Vorbehalts der aussenpolitischen Interessen bezüglich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen und kommt zum Schluss, dass der Zugang zu den verlangten Informationen verweigert werden durfte (BGE 142 II 313).
Das Bundesamt für Rüstung (Armasuisse) ist zur Beschwerde bezüglich der Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ; SR 152.3) legitimiert, da es – wie die gesamte Bundesverwaltung – mit dieser Querschnittsaufgabe betraut ist. Will eine Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten – vorliegend zur Agenda des ehemaligen Rüstungschefs – aufgrund eines Ausnahmetatbestands verweigern, trifft sie eine strenge Begründungspflicht. Die Begründung muss den spezifischen Ausnahmetatbestand bezeichnen, die höhere Gewichtung der Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Offenlegungsinteresse dartun und begründen, weshalb es nicht möglich ist, eingeschränkten Zugang zu gewähren. (BGE 142 II 324).
Ist bei amtlichen Dokumenten zwischen dem Transparenzgebot und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen, muss – falls eine Zugänglichmachung grundsätzlich infrage kommt – die in ihren Persönlichkeitsrechten betroffene Person angehört werden, ausser der Verzicht auf eine Anhörung könne gerechtfertigt werden (BGE 142 II 340).
1.7 Öffentliches Beschaffungswesen
Die Aargauische Pensionskasse muss die Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens gemäss dem kantonalen Vergaberecht vergeben. Sie fällt unter das Submissionsdekret des Kantons Aargau, auch wenn das Berufsvorsorgerecht bundesrechtlich geregelt wird. Das Vergaberecht verfolgt andere Zwecke als die Zwecke der beruflichen Vorsorge (BGE 142 II 369).
1.8 Ausländerrecht
Der Umstand, dass eine Person im Dublin-Verfahren in den zuständigen Staat rücküberstellt werden soll, reicht für eine Anordnung von Administrativhaft nicht aus. Bestehen keine konkreten Hinweise auf die Absicht eines Asylsuchenden, unterzutauchen und sich der Überstellung zu entziehen, kann keine Haft nach Art. 76a des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) angeordnet werden. Die Wegweisung stellt eine allgemeine Entfernungsmassnahme dar. Die Anordnung der Haft als eigenständige Massnahme steht im Vordergrund und kann mittels öffentlich-rechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Ausnahmebestimmung des Art. 83 BGG, die Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls ausschliesst, ist nicht einschlägig (BGE 142 I 135).
Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aus wichtigen Gründen kann nach Art. 50 Abs. 2 AuG i.V. Art. 77 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.2019) z. B. dann vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde. Wenn keine Hinweise gemäss Art. 77 Abs. 6 VZAE vorliegen, muss die Betroffene die eheliche Gewalt glaubhaft machen. Da die Gefahr bestehe, das migrationsrechtliche Regime zu umgehen, sei die Praxis der Behörden erklärlich, eine verstärkte Mitarbeit und höhere Ansprüche an das Glaubhaftmachen zu stellen, so das Bundesgericht. Dabei kommt eine Vielzahl möglicher Hinweise in Betracht, eine Beschränkung auf die Aufzählung des Art. 77 Abs. 6 VZAE widerspräche den bundesrechtlichen Vorgaben (BGE 142 I 152).
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass eine Ausgrenzung aus der Stadt Zürich zur Durchsetzung der Ausreise und zur Verhinderung der Begehung weiterer Delikte auf dem Stadtgebiet eine geeignete Massnahme darstelle. Die mit der Beschränkung der Bewegungsfreiheit verbundenen Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung von Sozialkontakten erscheinen dem Bundesgericht verhältnismässig (BGE 142 II 1).
Ist die ausländerrechtliche Bewilligung an die Ehe mit einer Schweizerin geknüpft, ist das Nichterwähnen eines Kinds aus einer anderen Verbindung im Bewilligungsverfahren kein Grund für den Widerruf der Bewilligung i.S. des Art. 62 Abs. 1 lit. a. AuG. Der Beschwerdeführer hat keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen, weil die Behörde keine diesbezügliche Nachfrage stellte (BGE 142 II 265).
1.9 Raumplanung und Baurecht
Wird eine Baubewilligung für Zweitwohnungen im Nachhinein aufgrund der Zweitwohnungsinitiative mit der Auflage ergänzt, die Wohnungen als Erstwohnungen zu nutzen, ist zu prüfen, ob mit dem Baubewilligungsgesuch das in Art. 75b BV und Art. 6 des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG; SR 702) enthaltene Verbot umgangen werden sollte. In den Entscheid einbezogen werden müssen die Lage, die Beschaffenheit und der Preis der Wohnungen, auch ist die Leerstandsquote der betreffenden Gemeinde zu beachten. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von Helvetia Nostra gut und weist den Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (BGE 142 II 206).
Die Übergangsbestimmungen der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) sehen vor, wann rechtskräftig ausgeschiedene Bauzonen ausnahmsweise vergrössert werden dürfen. Die Gemeinde Orbe beschloss, 42 000 Quadratmeter Landwirtschaftsland zu Industrieland umzuzonen. Das Bundesgericht hält fest, die Schaffung von 450 Arbeitsplätzen rechtfertige keine Ausnahme von der Kompensationspflicht, da Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV restriktiv auszulegen sei (BGE 142 II 415).
1.10 Energie
Endverbraucher nach Stromversorgungsgesetz (StromVG; 734.7) sind in Verfahren, in denen die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) die anrechenbaren Kosten einer Netzbetreiberin oder Elektrizitätslieferanten von Amtes wegen festlegt, nur Anzeiger und nicht Partei und demnach nicht beschwerdelegitimiert. In Verfahren, in denen die ElCom über Elektrizitätstarife entscheidet, weil sich Netzbetreiberin und Endverbraucher nicht einigen, sind sie dagegen – als materielle Verfügungsadressaten – zur Beschwerde legitimiert. Der Gesetzgeber wollte, dass bei den Endverbrauchertarifen ein Marktanteil miteinfliesst. Eine völlige kostenträgermässige Trennung von Kunden mit Grundversorgung und solchen mit Netzzugang widerspräche dem gesetzgeberischen Willen (BGE 142 II 451).
1.11 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) muss Anlagen, die aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen, als Ganzes beurteilen. Für die Beurteilung der Verkehrssituation und der Emissionen ist vorliegend von einem einheitlichen Einkaufszentrum Shoppi Tivoli-Limmatpark mit drei gemeinsamen Parkhäusern auszugehen, das als Gesamtanlage i.S.v. Art. 2 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) in die UVP einzubeziehen ist (BGE 142 II 20).
Der Gesetzgeber wollte dem Gesundheitsschutz gegenüber dem Interesse an der zonenkonformen Nutzung von Bauparzellen Vorrang einräumen. So verlangen Art. 22 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) sowie Art. 31 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41), dass die Lärmimmissionen an Fenstern lärmempfindlicher Räume die Grenzwerte nicht überschreiten. Die Lüftungsfensterpraxis ist damit bundesrechtswidrig. Mit Ausnahmebewilligungen können raumplanerischen Anliegen Genüge getan werden; im vorliegenden Fall kommt eine solche jedoch nicht in Betracht (BGE 142 II 100).
Bei der altlastenrechtlichen Kostenverteilung nach Art. 32d USG setzen die Behörden die Anteile nach pflichtgemässem Ermessen fest. Verursacher ist, wer sein Grundstück im Wissen um eine potenzielle Umweltgefährdung als Deponie zur Verfügung stellt. Erben des Verhaltensverursachers trifft die Kostentragungspflicht dann, wenn beim Erbgang eine Rechtsgrundlage für die Sanierung und Kostentragung bestand und die Sanierung absehbar war – wenn sie also das Erbe hätten ausschlagen können (BGE 142 II 232).
1.12 Öffentliche Abgaben
Ausländische Unternehmen mit Schweizer Betriebsstätte haben keinen Anspruch auf ausnahmsweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Art. 24 Abs. 3 Verrechnungssteuergesetz (VStG; SR 642.21), wenn die betroffenen Titel nicht zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehören. Zu beurteilen ist dies nach objektiven, wirtschaftlichen Kriterien, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 142 II 9).
Bezieht eine Schweizer Zweigniederlassung von einer Zweigniederlassung in Uruguay derselben Mehrwertsteuergruppe Leistungen, unterliegen diese Bezüge der Mehrwertsteuer, wenn die Niederlassung in Uruguay als selbständige Gesellschaft qualifiziert werden muss, die ihre Leistungen mit eigenem Personal erbringt (BGE 142 II 113).
Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer liegen beim örtlich zuständigen Kanton. Nach Art. 216 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (aDBG; SR 642.11) in seiner bis Ende 2013 gültigen Version musste die Veranlagung von Kapitalleistungen aus Vorsorge in jenem Kanton erfolgen, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte (BGE 142 II 182).
Der Verzicht einer Bank auf ihre Forderung im Rahmen einer Schuldensanierung stellt für den Schuldner steuerbares Einkommen dar. Es handelt sich nicht um einen steuerbefreiten Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG; dieser konkretisiert das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV (BGE 142 II 197).
Das Erfordernis der Übertragung eines Betriebs auf eine juristische Person i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG ist nicht erfüllt, wenn es sich um Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung handelt. Damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann, muss Betriebsqualität vorliegen. Voraussetzung dafür ist bei einer Immobilienverwaltung eine professionelle Immobilienbewirtschaftung (BGE 142 II 283).
Wahlkampfkosten können nicht nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG als Berufsausübungs- bzw. Gewinnungskosen von den Steuern abgezogen werden, da sie vor Beginn der Amtsperiode anfallen. Es fehlt ein unmittelbarer Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit (BGE 142 II 293).
Kantonale Verfahrensvorschriften können im Verfahren der Steuerrückerstattung nach Art. 55 VstG nur angewendet werden, wenn der Entscheid über die Rückerstattung mit der Veranlagungsverfügung verbunden wurde. Andernfalls ist Art. 54 Abs. 1 VstG massgebend (BGE 142 II 304).
Der Teil eines Darlehens in der Höhe von 80 Prozent des Verkehrswerts der Immobilie der Beschwerdeführerin, der den Buchwert derselben übersteigt, ist als von einem Nahestehenden zur Verfügung gestellt zu betrachten. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht nach einer Prüfung, ob und inwiefern das Geleistete die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Eigenkapital erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte den Nachweis nicht erbringen, dass die Rahmenbedingungen der Mittelbeschaffung marktkonform sind (BGE 142 II 355).
Eine Escort-Agentur unterliegt der Mehrwertsteuerpflicht. Die Gesamteinnahmen der Escort-Dienstleisterinnen werden der Agentur als an ihrem Sitz erwirtschafteter Umsatz zugerechnet. Entscheidend ist das Kriterium der wirtschaftlichen Selbständigkeit. Dieses ist vorliegend nicht erfüllt (BGE 142 II 388).
Der Einkauf von Beitragsjahren in die Pensionskasse drei Jahre vor Bezug der Pensionskassengelder als Kapitalleistung kann nicht von den Steuern abgezogen werden. Ausnahmsweise ist dies nach einer Scheidung möglich. In casu liegt jedoch offensichtlich eine Steuerumgehung vor, da der Beschwerdeführer drei Jahre vor Auszahlung mit Geldern aus einem Darlehen seiner Mutter Beitragsjahre einkaufte, um Steuern zu sparen (BGE 142 II 399).
Das kantonale Steueramt kann Steuerpflichtigen ohne Schweizer Domizil Entscheide nicht durch Ablage in den Akten eröffnen. Das DBG kennt bei unbekanntem Aufenthalt nur die Publikation im Amtsblatt. Hat ein Steuerpflichtiger trotz fehlerhafter Eröffnung Kenntnis vom Entscheid erlangt, beginnen die Rechtsmittelfristen mit tatsächlicher Kenntnis zu laufen (BGE 142 II 411).
Das zollrechtliche Berichtigungsverfahren ist seiner Rechtsnatur nach ein Rechtsmittelverfahren und steht zum zollrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht in Konkurrenz. Es hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand. Die Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren liegt bei der anmeldenden Person, die aus einer Veranlagungsberichtigung Rechte ableitet (BGE 142 II 433).
Natürliche Personen können innert dreier Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in denen ihre ausländischen Kapitalerträge und Lotteriegewinne, die bereits versteuert wurden, fällig werden, eine pauschale Anrechnung an die in der Schweiz erhobene Steuer auf eben diese Erträgnisse beantragen (BGE 142 II 446).
1.13 Arbeitsverhältnis öffentlicher Angestellter
Der Dienststellenleiterin des Personalamts des Kantons Basel-Landschaft gelingt die Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung, weil ihr direkter Vorgänger und ihr direkter Nachfolger mehr Lohn erhielten. Da der Kanton jedoch beweisen kann, dass die unterschiedlichen Lohnhöhen sachlich motiviert waren, liegt keine Diskriminierung vor und das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ab (BGE 142 II 49).
Beim Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers zu einer privatrechtlichen Stiftung ist der tatsächliche Inhalt der Rechtsbeziehung massgebend, nicht die gewählte Bezeichnung. Wird eine Staatsaufgabe auf eine privatrechtliche juristische Person übertragen, liegt in der Regel ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vor. Es ist die Stiftung, die als Arbeitgeberin auftritt – und nicht eine Behörde. Das Bundegericht wies die entsprechende Beschwerde ab (BGE 142 II 154).
Wird die Mutterschaftsentschädigung nach Art. 16c Abs. 2 Erwerbsersatzgesetz (EOG; SR 834.1) aufgeschoben, weil das Neugeborene hospitalisiert werden muss, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers wie bei Krankheit. Die Thurgauer Regelung, welche für diese Zeit unbezahlten Urlaub vorsieht, verletzt das Gebot der Gleichbehandlung und den Vorrang des Bundesrechts (BGE 142 II 425).
1.14 Internationale Amtshilfe
Die Schweizer GmbH, deren Alleinaktionär französischer Staatsangehöriger ist, trifft eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Informationsbeschaffung über den Alleinaktionär, wenn die Informationen geeignet sind, auch die steuerliche Situation der Gesellschaft zu beeinflussen (BGE 142 II 69).
Die voraussichtliche Erheblichkeit eines Steueramtshilfegesuchs nach Art. 28 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich (SR 0.672.934.91) ist gegeben, wenn die betroffenen Personen in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind, sich aber vornehmlich in Frankreich aufhalten und die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 II 161).
Stellt ein Staat ein Steuerhilfeersuchen, ist er nicht als bösgläubig anzusehen, nur weil ein Drittstaat ebenfalls davon ausgeht, dass die betroffenen Personen in seinem Hoheitsgebiet steueransässig sind. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht die Unzulässigkeit des Gesuchs. Für eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf der Eidgenössischen Steuerverwaltung muss den Betroffenen eine Frist von mindestens zehn Tagen gewährt werden. Die angeordnete Frist von fünf Tagen ist zu kurz und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 142 II 218).
1.15 Finanzmarktaufsicht
Ein Berufsverbot nach Art. 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag; SR 956.1) kann nur angeordnet werden, wenn Handlungen, die zur Verhinderung einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten erforderlich gewesen wären, pflichtwidrig unterlassen wurden. Laut Bundesgericht ist es zulässig, Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren gegen den ehemaligen Arbeitgeber im Berufsverbotsverfahren gegen ihn selbst zu verwenden. Das Berufsverbot sei als Administrativmassnahme ohne Strafcharakter zu qualifizieren (BGE 142 II 243).
1.16 Wettbewerb
Öffentlich publizierte Sanktionsverfügungen der Wettbewerbskommission (Weko) können Tatsachen enthalten, die ein kartellwidriges Verhalten belegen. Die Korrespondenz der Verfügungsadressatin gilt als solche Tatsache und stellt kein Geschäftsgeheimnis dar. Das Kartellgesetz (KG; SR 251) beinhaltet zwar eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Personendaten. Personendaten, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Weko jedoch nicht publiziert werden (BGE 142 II 268).
1.17 Heilmittel
Das Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) verbietet den Versand von Medikamenten. Erlaubt ist er nur unter den in Art. 27 HMG aufgezählten Bedingungen. Abs. 2 lit. a verlangt eine ärztliche Verschreibung. Die Praxis einer Versandapotheke, erst nach der Bestellung ein ärztliches Rezept auszustellen, ist laut Bundesgericht gesetzeswidrig; es heisst die Beschwerde gut (BGE 142 II 80).
1.18 Anwaltsberuf
Die Kriterien für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sind einzig dem Bundesrecht zu entnehmen. Beantragt ein Anwalt die Entbindung für die Eintreibung von Honorarforderungen, wird regelmässig ein schutzwürdiges Interesse angenommen. Dies gilt aber nur so weit, als dass er darlegen kann, weshalb eine Deckung der Kosten mittels Vorschuss nicht möglich war (BGE 142 II 307).
2. Allgemeine Verfahrensgarantien
2.1 Rechtliches Gehör: Augenscheine im Verwaltungsjustizverfahren
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht zur Aktenführung und damit zur Protokollierung bei Augenscheinen. In der Regel ist dieses Protokoll den Parteien mit Fristansetzung zuzustellen. Sie müssen Gelegenheit haben, Korrekturen anzubringen, bevor das Gericht sein Urteil fällt. Es ist unzulässig, am Tag des Augenscheins ein Urteil zu fällen, ohne den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Ob eine anschliessende Parteiverhandlung, deren Inhalt in den Urteilserwägungen festgehalten worden wäre, im vorliegenden Fall genügt hätte, liess das Bundesgericht offen (BGE 142 I 86).
2.2 Überspitzter Formalismus
Wird eine Rechtsmittelschrift vom Beschwerdeführer oder seiner Vertretung nicht rechtsgültig unterzeichnet, hat das Gericht eine angemessene Nachfrist zu setzen. Es verletzt das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn das Gericht darauf verzichtet und auf das Begehren nicht eintritt. Dieser Grundsatz, der sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt, gilt auch im Strafprozess (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO). Ausgenommen sind Fälle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch (BGE 142 I 10).
2.3 Recht auf ein gesetzmässig besetztes Gericht
Werden vier der fünf Richter, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, ausgewechselt und ist der Gerichtspräsident als einziger des ursprünglichen Spruchkörpers an der Urteilsfindung noch beteiligt, hat das Gericht die Parteien über den Wechsel und dessen Gründe zu informieren. Unterlässt es diese Information, verletzt es Art. 30 Abs. 1 BV. Rügt eine Partei diese Verletzung und tritt die Rechtsmittelinstanz mit der Begründung mangelnder Substanziierung nicht ein, bedeutet dies eine erneute Verletzung des Rechts auf ein gesetzmässiges Gericht. Es obliegt nicht den Parteien, darzulegen, inwiefern die Auswechslung der Richter den Entscheid negativ beeinflusste (BGE 142 I 93).
2.4 Recht auf korrekte Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde
Art. 29 Abs. 1 BV ist auf die Zusammensetzung der Waadtländer Notariatskammer – als Verwaltungsbehörde – anwendbar. Korrekt ist die Zusammensetzung, wenn sie den anwendbaren Prozessvorschriften entspricht. Das Waadtländer Notariatsgesetz schreibt vor, dass für einen Entscheid das Quorum von fünf Mitgliedern erfüllt sein muss, es sieht keine Delegationsmöglichkeit vor. Die Delegation der Entscheidkompetenz an einen kleineren Ausschuss auf Verordnungsebene ist deshalb willkürlich. Das Bundesgericht lässt offen, ob auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 vorliegt (BGE 142 I 172).
3. Verfahren vor dem Bundesgericht
3.1 Revision wegen Verletzung der EMRK
Art. 122 lit. b BGG steht einer Revision eines Bundesgerichtsentscheids dann nicht entgegen, wenn der EGMR zwar die Verletzung von Verfahrensrechten nach Art. 6 EMRK feststellt, jedoch wegen fehlender Kausalität keine Entschädigung nach Art. 41 spricht, weil er es ablehnt, über den Ausgang des innerstaatlichen Verfahrens zu spekulieren (BGE 142 I 42).
3.2 Rechtsanwendung von Amtes wegen
Neue rechtliche Vorbringen sind vor Bundesgericht grundsätzlich zulässig, soweit sie sich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützen und das Begehren weder erweitern noch verändern. Sie sind zulässig, soweit die Vorinstanz über volle Kognition verfügte und das Recht von Amtes wegen anwendete, ausser das Vorbringen neuer Rügen geschähe bösgläubig. So wäre etwa die erstmalige Rüge von Verfahrensrechten vor Bundesgericht unzulässig, wenn diese bereits bei der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (BGE 142 I 155).
3.3 Beschwerdelegitimation
Eine Ärztin hat ein schützenswertes Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis eines Dritten, damit dieser als Zeuge im gegen sie geführten Haftpflichtprozess aussagen darf. Sie ist auch dann zur Beschwerde legitimiert, wenn der Zeuge die Verweigerung der Entbindung nicht anficht (BGE 142 II 256).
Einer kantonalen Universität fehlt als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde, wenn der Streitgegenstand einen Verweis betrifft. Verweise sind Teil des öffentlich-rechtlichen Disziplinarverfahrens, in dem der Arbeitgeber als Träger hoheitlicher Gewalt auftritt und deshalb nicht wie ein privater Arbeitgeber betroffen ist (BGE 142 II 259).
Wird eine neue Verfügung, die aufgrund eines Rückweisungsentscheids von der Vorinstanz ergangen ist, zwar nicht in der Sache, jedoch in Bezug auf die Kostenfolgen angefochten, kann die Kostenregelung innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG angefochten werden. Fristauslösend ist das Eröffnungsdatum der neuen Verfügung (BGE 142 II 363).