Freizügigkeitsabkommen und Landesverweisung
| Bürger aus EU- und Efta-Ländern sowie Drittstaatsangehörige, auf die das Freizügigkeitsrecht anwendbar ist, können sich beim Entscheid über eine Landesverweisung bereits aufgrund des Einreiserechts auf die besonderen Voraussetzungen berufen, die für Massnahmen gelten, mit denen die Freizügigkeitsrechte beschränkt werden. Dies gilt unabhängig von allfälligen Aufenthaltsrechten.
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